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Förderungen zur energetischen Gebäudesanierung auf Bundesebene

3.2 Eingangsparameter, Annahmen und Berechnungsschritte

3.2.8 Förderungen zur energetischen Gebäudesanierung auf Bundesebene

Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird die energetische Gebäu-deförderung des Bunds und des BMWi ab Juli 2021 neu aufgesetzt. Die BEG ersetzt das bestehende CO2-Gebäudesanierungsprogramm (EBS-Programme), das Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien im Wärmemarkt (MAP), das Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) und das Heizungsoptimierungsprogramm (HZO). Durch die Integration dieser Bun-desförderprogramme soll die inhaltliche Komplexität für Antragssteller herabgesetzt sowie die Förderungen für Energieeffizienz und erneuerbare Energien zusammengeführt werden. Dar-über hinaus soll die Anreizwirkung zur Gebäudesanierung verstärkt und ein Lebenszyklusan-satz, der Herstellungsphase und Lieferketten stärker berücksichtig, eingeführt werden. Die För-derbedingungen für Wohn- und Nichtwohngebäude sollen angeglichen werden und zudem soll die BEG Schnittstellen zur Energieberatung für Wohn- und Nichtwohngebäude verbessern und insbesondere vollständig umgesetzte individuelle Sanierungsfahrpläne erstmals in der investi-ven Förderung berücksichtigen. Schließlich soll die BEG zudem Antragsverfahren vereinfa-chen. So werden Antragssteller ab 2023 mittels eines einzigen Antrags Förderungen für alle Teilaspekte (Energieeffizienz, erneuerbare Energien, Fachplanung und Baubegleitung) erhalten können.77 Schon seit Anfang 2021 sind erste Änderungen bezüglich der BEG in Kraft getreten.

In einem ersten Schritt übernimmt seit Januar das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-trolle (BAFA) die Durchführung der BEG-Einzelmaßnahmen in der Zuschussvariante, was zu-vor noch zum Großteil über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erfolgt ist. Die Durch-führung der Kreditvergabe bezüglich BEG-Einzelmaßnahmen, die ab Juli 2021 eingeführt wird, verbleibt auch weiterhin bei der KfW.78 Bis 2023 soll die Struktur dahingehend umgestellt sein, dass vom Antragssteller in jedem Fall gewählt werden kann, ob die Förderung als direkter In-vestitionszuschuss des BAFA oder als zinsverbilligter Förderkredit mit Tilgungszuschuss der KfW beansprucht wird.79

Das BAFA ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BMWi. Im Bereich Energie fördert das BAFA energieeffiziente Techniken und Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien beim Heizen.80 Für das Berichtsjahr 2018 veröffentlichte das BAFA Zahlen zu dessen Förderprogrammen, die dahingehend für die energetische Gebäudesanierung relevant sind.81 Es wurden Heizungsoptimierung durch hoch-effiziente Pumpen und hydraulischen Abgleich sowie das „Anreizprogramm Heizungstausch“

mit einem kombinierten Volumen von ca. 31,5 Mio. Euro in 2018 insgesamt in Deutschland gefördert.82 Kälte- und Klimaanlagen mit einem Fördervolumen von ca. 25,4 Mio. Euro.83 Au-ßerdem Kraft-Wärme-Kopplung mit Zuschüssen von insgesamt 2,4 Mio. Euro.84 Erneuerbare

Wärme mit etwa 1,9 Mio. Euro Fördervolumen und die Zuschüsse, die das BAFA für die Ener-gieberatung von Wohngebäuden insgesamt ausgezahlt hat, betrugen rund 5,8 Mio. Euro.85 Die Summe der Fördervolumina innerhalb der genannten Programme lag 201886 also bei etwa 67 Mio. Euro. Zu dieser Summe hinzu kommen die Förderungen durch die KfW. Die KfW hat 2006–2019 jährlich Bundesmittel als Darlehenszusagen und Zuschüsse i. H. v. 4,8 bis 13,6 Mrd. Euro für energetische Bau- und Sanierungsmaßnahmen ausgegeben. Seit 2006 nah-men Darlehenszusagen und Zuschüsse sowie die dadurch ausgelösten Investitionen signifikant zu.87 Das in diesem Zusammenhang wichtigste Produkt der KfW ist das Förderprogramm

„Energieeffizient sanieren“, über das energiesparende Modernisierungsvorhaben mit dem Ziel der Reduktion von THG-Emissionen gefördert werden.88 Dabei werden sowohl Einzelmaßnah-men als auch MaßnahEinzelmaßnah-menkombinationen und Gesamtpakete einschließlich Beratungs-, Pla-nungs- und Baubegleitungsleistungen zur Erreichung eines der verschiedenen KfW-Effizienz-hausstandards gefördert.89 Im Jahr 2018 wurden 3,8 Mrd. Euro an Förderungskrediten für die energetische Wohngebäudesanierung im Rahmen des Förderprogramms „Energieeffizient sa-nieren“ zugesagt.90 Im Jahr 2019 waren es daraufhin nur rund 2,8 Mrd. Euro.91 2020 stieg der Wert erneut an und erreichte sogar einen Stand von über 4 Mrd. Euro.92 Hinzu kamen direkte Sanierungszuschüsse in Form von Investitionszuschüssen durch die KfW-Bankengruppe von 530 Mio. Euro in 2018, 669 Mio. Euro in 2019 und 1,37 Mrd. Euro in 2020.93

Der Anteil von Hessen an den vorgenannten Gesamtfördervolumina inklusive Zuschüsse lag im Jahr 2018 bei 387 Mio. Euro, 2019 bei 241 Mio. Euro und 2020 bei 447 Mio. Euro.94 Das entspricht einem prozentualen Anteil von 6,9 % bis 8,9 %. Effizienzmaßnahmen in Rhein-land-Pfalz wurden 2018 mit 184 Mio. Euro, 2019 mit 214 Mio. Euro und 2020 mit 240 Mio.

Euro aus dem Programm „Energieeffizient sanieren“ gefördert.95 Dies entspricht einem prozen-tualen Anteil von 4,1 % bis 6,1 %. Ein wesentlicher Grund für die bereits ab dem Jahr 2016 sichtbare und sich in den Jahren 2018 und 2019 fortsetzende rückläufige Entwicklung dürfte das historisch niedrige Zinsniveau für Baukredite sein, wodurch auch eine Baufinanzierung di-rekt über Geschäftsbanken oder Bausparkassen sehr attraktiv ist. Der starken Erhöhung für das Jahr 2020 könnte zugrunde liegen, dass zum 24.01.2020 die Kreditkonditionen im Förderpro-gramm „Energieeffizient sanieren“ verbessert wurden. Die Tilgungszuschüsse auf alle Kredite wurden um 12,5 % angehoben. Ebenso wurde die Höhe der Investitionszuschüsse für alle KfW-Effizienzhausstufen um 10 % erhöht. Zudem wurden in diesem Zuge auch die

85 Vgl. BAFA, 2018, S. 42.

86 Anmerkung: Ein aktuellerer Jahresbericht des BAFA zu dessen Fördervolumen steht per 15.07.2021 auf dessen Website nicht zur Verfügung (siehe BAFA, 2021b).

87 Vgl. Umweltbundesamt, 2019a, S. 166; KfW, 2020a.

88 Vgl. KfW, 2020b.

Förderhöchstbeträge je Wohneinheit angepasst.96 Ob und wie sich die oben genannten organi-satorischen Umstellungen im Zuge der Einführung der BEG auf das zukünftige Fördervolumen des Bunds zur energetische Gebäudesanierung auswirken werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschätzbar.

Für die Modellrechnung werden die verfügbaren Informationen zu den Förderungen auf Bun-desebene in der Form verwendet, dass die vom BAFA von der KfW-Bankengruppe vergebenen Sanierungs- bzw. Investitionszuschüsse in voller Höhe als Förderung verstanden werden und dementsprechend die Förderungslücke in den Bundesländern in gleicher Höhe verringern. Es wird dabei angenommen, dass sich BAFA-Förderungen des Bunds im gleichen Verhältnis auf die Bundesländer aufteilen wie die KfW-Förderungen. Bei Förderkrediten der KfW ergibt sich die durch diese bedingte tatsächliche Reduktion der Förderlücke hingegen aufgrund der mode-rateren Verzinsung im Vergleich zu einem marktüblichen Bankkredit. Zur Berechnung dieses geldwerten Vorteils werden die auf monatlicher Basis entstehenden Zahlungsströme des KfW-Förderkredits mit einer Alternative (ohne tilgungsfreie Anlaufperioden und unter Verzinsung zu einem marktgängigen Zinssatz für einen Hypothekarkredit mit 20 Jahren Laufzeit) vergli-chen. Als marktüblicher Zinssatz werden 1,5 % angenommen. Das Delta des Barwerts der bei-den Alternativen entspricht der Höhe der Förderung durch die KfW-Sanierungskredite. Für das Zielszenario wird davon ausgegangen, dass das KfW-Fördervolumen proportional mit der Sa-nierungsrate im Szenario ansteigt (sich also gegenüber dem Referenzszenario etwa verdoppelt).

So ergibt sich für die Prognosen des Fördervolumens ab 2020 eine hypothetische Größe, die auf Basis der aktuellen Förderkonditionen berechnet wurde, nicht aber tatsächliche Ausschüt-tungen widerspiegelt.

Über das Sofortprogramm 2022 sollen außerdem zusätzliche 4,5 Mrd. Euro zur Förderung von Maßnahmen der energetischen Gebäudesanierung in den Jahren 2022 und 2023 zu Ver-fügung gestellt werden.97 Zur Berücksichtigung des Sofortprogramms 2022 in der Analyse wer-den die antizipierten 4,5 Milliarwer-den unter bestimmten Annahmen in die Modellrechnung inte-griert. Es wird angenommen, dass die gesamten Mittel des Sofortprogramms 2022 zusätzlich zu den bestehenden Förderprogrammen und errechneten Volumina als Investitionszuschüsse vollumfänglich abgerufen werden können. Weiters, dass je eine Hälfte im Jahr 2022 und 2023 ausgeschüttet wird. Die Prognose, welcher Anteil des Soforthilfeprogramms welchem Bundes-land zukommt, folgt der Aufteilung des Wohngebäudebestandes in DeutschBundes-land nach Wohn-fläche. Hessen hat danach einen Anteil von etwa 7,5 % und Rheinland-Pfalz einen Anteil von etwa 6,6 % am deutschen Wohngebäudebestand.98 Die Annahme, welcher Anteil auf Wohnge-bäude beziehungsweise NichtwohngeWohnge-bäude entfällt, orientiert sich ebenfalls an den jeweiligen Gebäudeflächenanteilen. Die beheizte Nettogrundfläche im Wohngebäudebestand in Deutsch-land beträgt etwa 3,75 Mio. qm (51,7 %) und die beheizte Nettogrundfläche im Nicht-Wohn-gebäudebestand beträgt etwa 3,5 Mio. qm (48,3 %).99

96 Vgl. KfW, 2020a, S. 2.

97 Vgl. Bundesregierung, 2021c.

98 Vgl. Umweltbundesamt, 2019b, S. 76.

99 Vgl. dena, 2021, S. 5f.

3.2.9 Förderungen über die landeseigenen Förderbanken in Hessen und