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Evaluation der drei Grundmodelle

5.3 Ableitung von Entflechtungsempfehlungen

5.3.2 Evaluation der drei Grundmodelle

Die drei Grundmodelle werden nun hinsichtlich ihrer grundsätzlichen Eignung für Verteil-netze, Transportnetze und den Marktgebietsverantwortlichen gestützt auf die in Abschnitt 3.1.3 beschriebenen Prinzipien und –Kriterien bewertet.

Verteilnetze

Bei der Verhältnismässigkeit zielt Stufe I direkt auf das befürchtete Marktversagen, ohne dabei andere Ziele zu gefährden. Wirksam umgesetzt, vermag Stufe I Marktversagen zu verhindern.

Die auf Stufe 1 verlangte buchhalterische, informatorische und ggf. rechtliche Entflechtung kann eine wirksame Umsetzung der Zugangsregulierung fördern, die Anreize Wettbewerber zu diskriminieren bleiben jedoch bestehen. Bezüglich Transparenz schneidet Stufe III am besten ab, da bei eigentumsrechtlicher Trennung weniger Tatbestände zu prüfen sind, da bspw. Fi-nanzflüsse und Organisation automatisch getrennt sind.

Hinsichtlich der statischen Effizienz ist das Netzentgelt zunächst von der Entflechtung nicht di-rekt betroffen. Eine durch stärkere Entflechtung erzielte Transparenz kann die Wahrscheinlich-keit von unsachgerechten Kostenallokationen zu Lasten des Netzes vermindern. Jedoch ist da-von auszugehen, dass insbesondere in Stufe III höhere Kosten bei den über 100 Netzbetreibern anfallen, da Synergien wegfallen, die auf der Verteilnetzebene am meisten ausgeprägt sind. Das gleiche gilt in Stufe II, kann jedoch weniger ausgeprägt sein, wenn eine milde Form gewählt wird, welche Synergien zu erhalten vermag. Demgegenüber fallen in Stufe III tiefere Regulie-rungskosten an. Mit Blick auf die dynamische Effizienz sind die Effizienzanreize im Engpass von der Entflechtung kaum betroffen, wobei in einem integrierten Unternehmen ein zusätzlicher Kostendruck ausgehend vom Gasvertrieb entstehen kann, wenn sich dieser im Wettbewerb mit anderen Energieträgern behaupten will (in Stufe I oder II möglich). Bezüglich Investitionsan-reize sind diese gemäss der Literaturrecherche im integrierten Unternehmen höher (Stufe I oder II). In den Stufen II und III dürfte demgegenüber der Wettbewerb im Vertrieb intensiviert wer-den, wenn Stufe I Diskriminierung nicht ausreichend zu verhindern vermag.

Da in der Schweiz alle Gasnetzbetreiber weniger als 100'000 Endkunden haben, erachten wir bezüglich dem Kriterium EU-Kompatibilität alle Stufen als grundsätzlich mit EU Recht vereinbar (Ausnahme: Modell Ia). Stufe I baut am direktesten auf die Verbändevereinbarung auf.

Abbildung 27 fasst die Bewertung für die Verteilnetzebene zusammen.

Abbildung 27: Bewertung der Grundmodelle für Gasverteilnetze

Quelle: Swiss Economics Fazit: Für die Verteilnetzebene lösen daher Stufe I oder ggf. Stufe II in milder Ausgestaltung IIa (u.a. unter Erhaltung der netzseitigen Synergien zwischen Gas und anderen Netzen, z.B. Was-ser) die genannten Zielkonflikte am effizientesten. Eine weitergehende Entflechtung ist nicht zu empfehlen. Mit Blick auf die Regulierungsszenarien leitet sich folgende Differenzierung ab:

 Stufe I (insb. Ib und Ic) empfiehlt sich insbesondere für den Fall der partiellen Marktöffnung (Szenario 1), da hier das Diskriminierungspotenzial geringer ausfällt.

 In den Szenarien 2 und 3 (vollständige Marktöffnung mit EES bis City Gate oder Endkun-den) ist das Diskriminierungspotenzial entsprechend höher, weshalb hier auch Stufe IIa verhältnismässig wäre, dabei insb. die Vorgabe, dass der Netzbetrieb vom Gasvertrieb funktionell getrennt werden muss.

Ausgewählte Detailfragen für Verteilnetze, u.a. zu den genannten informatorischen und funk-tionalen Elementen, werden in 5.3.3 diskutiert.

Transportnetze

Bei Transportnetzen ist der monopolistische Engpass ausgeprägter. Bezüglich der Verhältnis-mässigkeit ist Stufe I falls wirksam umgesetzt weiterhin das präferierte Mittel. Im Vergleich zur Verteilnetzebene wären bei nicht wirksamer Umsetzung tendenziell mehr Endkunden betrof-fen, und die Synergien mit anderen Netzen sind deutlich geringer (Gastransportnetze werden nicht parallel mit Stromleitungen gelegt), weshalb hier funktionale Elemente als verhältnismäs-sig erscheinen. Dem entgegen wirkt das EES, welches insbesondere weniger Anreiz für nicht-preisliche Diskriminierung gibt. Bezüglich der Transparenz bleibt die Beurteilung gleich wie beim Verteilnetz.

Bei der statischen Effizienz ist die Netzentgeltfestsetzung von der Entflechtung wiederum nicht direkt betroffen. Eine gewisse Kostenerhöhung kann sich durch den Wegfall von Synergien zwischen Einkauf und Netzbetrieb ergeben. Die Vollzugskosten wären wiederum in Stufe III am geringsten. Bezüglich der dynamischen Effizienz sind die Effizienzanreize im Engpass von der Entflechtung kaum betroffen. Bezüglich Investitionsanreize sind diese gemäss der Litera-turrecherche im integrierten Unternehmen höher (Stufe I oder II); ein stärkerer Fokus auf die Netzqualität bei Stufe III kann aber auch Investitionen fördern. Der Wettbewerb auf der Ver-triebsebene ist hier in der ganzen jeweiligen Region betroffen und würde in den Stufen II und III klar intensiviert, falls Stufe I eine Diskriminierung nicht ausreichend zu verhindern vermag.

Verhältnismässigkeit / 

Transparenz

Statische Effizienz / /

Dynamische Effizienz /

EU-Kompatibilität

Aufbauend auf VV

Stufe I Stufe II Stufe III

Mit EU Recht wäre Stufe III sowie das Modell IIc vereinbar. Stufe I baut am direktesten auf die Verbändevereinbarung auf.

Abbildung 28 fasst die Beurteilung der Grundmodelle für Transportnetze zusammen.

Abbildung 28: Bewertung der Grundmodelle für Gastransportnetze

Quelle: Swiss Economics Fazit: Gestützt auf die Beurteilung steht für die Transportnetzebene für alle drei Regulierungs-szenarien für alle Akteure (Regionalgesellschaften, Swissgas, Transitgas) grundsätzlich Stufe II mit ausgesuchten funktionalen Entflechtungsinstrumenten im Vordergrund. Voraussetzung hierfür ist ein unabhängiger MGV. Bei Transitgas weicht die Empfehlung je nach Integration ins EES ab: Bei einer unvollständigen Integration entsteht ein neues Diskriminierungspotenzial Schweiz – Ausland bzw. Ausland – Schweiz, und beim Netzbetreiber verbleiben mehr Infor-mationen. Deshalb werden im Fall einer unvollständigen Integration weitere Entflechtungsele-mente empfohlen. Weitere Details hierzu vgl. Abschnitt 5.3.3.

Marktgebietsverantwortlicher (MGV)

Da künftig im Rahmen eines Entry/Exit Systems die Rolle der Marktgebietsverantwortung wahrzunehmen ist, ist auch die angemessene Entflechtungsstufe für den MGV zu diskutieren.

Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit laufen beim EES zentrale und sensible Informationen der gesamten integrierten Bilanzzone zusammen. Würde ein einzelner Akteur (z.B. ein Händler) diese Informationen erhalten, hätte dieser einen klaren Vorteil gegenüber anderen Akteuren.

Die Separierung dieser Informationen von den übrigen Marktakteuren ist nur mit Stufe III oder einer strikten funktionalen Trennung (Modell IIc) möglich. Entsprechend erscheint ein solcher Eingriff verhältnismässig. Bezüglich Transparenz schneidet auch hier Stufe III am besten ab.

Hinsichtlich der statischen Effizienz werden die Kosten zur Wahrnehmung der Marktgebietsver-antwortung in allen Stufen ähnlich hoch geschätzt, wobei die Verwaltungskosten bei Stufe I am geringsten ausfallen würden. Dem stehen tiefere Kontrollkosten in Stufe III entgegen. Die dy-namische Effizienz dürfte sich in Stufe III mit Blick auf den Wettbewerb auf der Dienstleistungs-ebene optimal entfalten.

Mit Blick auf die EU-Kompatibilität ist die Rolle des MGV ist auf der Transportebene angesiedelt.

Gemäss Verordnung 715/2009/EG ist es Mitgliedstaaten gestattet, eine Rechtspersönlichkeit o-der Stelle (z.B. ein MGV) einzurichten, die eine oo-der mehrere o-der normalerweise dem Fernlei-tungsnetzbetreiber zugewiesenen Funktionen übernehmen. Für den MGV ist im europäischen Regulierungsrahmen eine eigentumsrechtliche Entflechtung unabdingbar. Entsprechend muss

Verhältnismässigkeit / 

Transparenz

Statische Effizienz

Dynamische Effizienz

EU-Kompatibilität /

Aufbauend auf VV

Stufe I Stufe II Stufe III

Stufe III oder Modell 2c für den MGV gelten, um mit EU Recht kompatibel zu sein. Die neue Verbändevereinbarung sieht eine neue Gesellschaft netpool vor, wobei Eigentum und Betrieb der Transportnetze bei den bisherigen Netzbetreibern verbleiben würden. Unklar ist, ob netpool aus einer unabhängigen Gesellschaft geführt würde oder nicht.

Abbildung 29 fasst das Resultat der Beurteilung für den MGV zusammen.

Abbildung 29: Bewertung der Grundmodelle für den MGV

Quelle: Swiss Economics Fazit: Gestützt auf diese Beurteilung wird für den Marktgebietsverantwortlichen Stufe III emp-fohlen. Für die Subvariante eines nFNB, welcher die Transportnetze betreiben würde und da-neben die Marktverantwortung wahrnehmen würde, gilt die Beurteilung gleichermassen.

Zusammenfassend für alle Akteure ergibt sich die in Abbildung 30 dargestellte Empfehlung.

Abbildung 30: Entflechtungsempfehlungen

Stufe I Stufe II Stufe III

Stufe I

Variante VV / netpool Nation. FNB

II light