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Eckwerte und Szenarien künftiges GasVG

Wie einleitend erwähnt hat der Bundesrat das BFE im Rahmen der Legislaturplanung 2015 bis 2019 mit der Ausarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage für ein Gasversorgungsgesetz (GasVG) beauftragt. Im Rahmen der hierfür nötigen Grundlagenarbeiten gab das BFE im Jahr 2015 verschiedene Studien in Auftrag, um die Themen Marktöffnung, Netzzugang, Bilanzie-rung und Netztarife vertieft aufzuarbeiten.

1 10 100 1000

Belgien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Grossbrit. Holland Irland Italien Litauen Luxemburg Malta Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Schweiz Slowenien Spanien Tschechien Ungarn Zypern

GVU total GVU < 100000

Box 2: Entflechtungsbedarf bei Übernahme der EU-Richtlinien

Übertragen auf die Schweiz und ausgehend davon, dass kein Gasnetzbetreiber mehr als 100‘000 Kunden bedient, würde sich bei Anwendung der aktuellen Gasrichtlinien folgender Änderungsbedarf für die Schweizer Netzbetreiber ergeben:

Gasverteilung: Buchhalterische Entflechtung mit eigener Jahresrechnung sowie infor-matorische Trennung.

Gastransport: Weitgehende Entflechtung des Netzbereichs der Regionalgesellschaften, von Swissgas sowie der Transitgas AG (mindestens ITO Modell)

 Frontier und Infras (2015) entwickeln in ihrer „Studie betreffend möglicher Vorgehenswei-sen bei einer Öffnung des Schweizer Gasmarktes“ verschiedene Szenarien der Marktöff-nung, die für die vorliegende Studie als Ausgangspunkt dienen sollen. Die Autoren emp-fehlen eine unmittelbare vollständige Marktöffnung, diskutieren aber auch verschiedene Varianten einer unvollständigen und schrittweisen Marktöffnung.

 Frontier und E-Bridge (2015) analysieren mögliche Varianten für die Ausgestaltung des Netzzugangsmodells, wobei ein Entry/Exit System (EES) mit einem gesamtschweizerischen Marktgebiet inklusive Transitleitung vorgeschlagen wird. Auch in dieser Studie ergeben sich Varianten bezüglich des Einbezugs der Transitleitung und dem Ausschluss der Ver-teilnetze (sog. City-Gate Lösung), letzteres in Abhängigkeit vom gewählten Marktöffnungs-grad.

 Weitere Varianten ergeben sich aus der Studie „Grundsatzfragen zum zukünftigen Gasbi-lanzierungsmodell in der Schweiz“ (DNV GL, 2015). Zentrale Empfehlungen der Studie sind die Schaffung einer integrierten Bilanzzone mit einem virtuellen Austauschpunkt (VAP) unter Leitung eines Marktgebietsverantwortlichen (MGV) sowie die vollständige In-tegration der Transitleitung.

Im Gegensatz zu den Empfehlungen der Studien schlägt der VSG im Entwurf für ein „Markt-modell Schweiz 2 Gas“30 (nachfolgend: „MACH 2“) eine gesamtschweizerische Bilanzzone un-ter Ausschluss der Transitleitung (Ausnahme Binnenmarktanteil) vor. Die weiun-terentwickelte KDSL soll unter dem Namen „netpool“ die Marktgebietsverantwortung übernehmen.

Gestützt auf diese Arbeiten können Eckwerte und Szenarien abgeleitet werden, wie ein künf-tiges GasVG den Gasmarkt regeln könnte. Die Kenntnis dieser Eckwerte bzw. der relevanten Szenarien ist wesentlich, um den künftigen Entflechtungsbedarf zu beurteilen – beispiels-weise ist der Entflechtungsbedarf mit grösserem Marktöffnungsgrad tendenziell höher, da das Diskriminierungspotenzial entsprechend steigt. Für die vorliegende Studie wird der Entflech-tungsbedarf für folgende Ecwkerte und Szenarien hiervon beurteilt:

Regulierungsbehörde: Eine unabhängige Regulierungsbehörde wird installiert, welche u.a. die Einhaltung der Marktregeln inklusive den in dieser Studie diskutierten Nichtdiskriminie-rungsvorschriften überwacht und dort verfügen kann, wo sie von Gesetz und Verordnung entsprechend ermächtigt worden ist. Es wird davon ausgegangen, dass die zukünftige Re-gulierungsbehörde des Gasmarktes in etwa die gleichen Kompetenzen haben wird wie die ElCom heute.

Keine Anschluss- und Betriebspflicht: Es besteht weiterhin keine Anschlusspflicht von Gas-kunden ans Gasnetz und auch keine Betriebspflicht.31 Letzteres bedeutet, dass es auch in ei-nem per GasVG teilweise oder ganz geöffneten Markt möglich bleibt, dass lokale Gasnetze z.B. durch Fernwärmenetze substituiert werden.

Vorgabe eines nichtdiskriminierenden Zugangs zum Netz mit Netzentgelten, für welche die Anrechenbarkeit der Kosten geregelt werden wird:

Gasleitungen: Es wird davon ausgegangen, dass die anrechenbaren Kosten zur Be-stimmung der Netzentgelte künftig im GasVG für die heute dem Rohrleitungsgesetz

30 Präsentation vom September 2015, „MACH 2 Gas – Marktmodell Schweiz Gas.

31 Der Begriff Betriebspflicht wird in Anlehnung an Kapitel 3 des Rohrleitungsgesetz verwendet.

unterstehenden Gasnetzleitungen geregelt werden wird und dass die Netzkosten ana-log zu Art. 15 StromVG grundsätzlich anrechenbar sein werden (z.B. im Rahmen ei-ner Cost+ Regulierung ausgehend von NEMO).

Anschlussleitungen: Von den Gasleitungen, die dem Rohrleitungsgesetz unterstehen, sind heute die Anschlussleitungen zu den Verbrauchern gemäss Art 3. Abs. 1 Lit. B RLV ausgenommen. Die Kostenanrechenbarkeit von Anschlussleitungen ist heute im-plizit durch NEMO Abschnitt 4.1 vorgegeben, wobei die Anschlussleitung mit Blick auf eine mögliche Diskriminierung nur soweit durch den Netzbetrieb subventioniert werden darf, als sich hieraus ein die Netznutzungsentgelte senkenden Effekt einstellt.

Es wird vorliegend davon ausgegangen, dass diesbezüglich eine ähnliche Regelung gelten wird.

Marktöffnungsgrad: Der Markt wird mindestens für diejenigen Kunden geöffnet, welche bereits heute gemäss Verbändevereinbarung netzzugangsberechtigt sind (ab 150 Nm3/h).

Ob auch die übrigen Kunden im freien Markt Gas beschaffen können, ist noch unklar. Ent-sprechend werden bezüglich der Marktöffnung folgende zwei Varianten angenommen:

Partielle Marktöffnung mit Ausnahme der Haushaltskunden;

Vollständige Marktöffnung.

Transportpfadmodell und/oder EES mit VAP: Das heutige Transportpfadmodell wird mindestens für den Bereich des Transports mit einem EES mit VAP und einem Marktgebiet ersetzt. Noch unklar ist, ob dies auch für das Verteilnetz der Fall sein wird. Falls nicht, er-folgt die Übergabe von Gas vom Transport-EES zu den Verteilnetzen in den City Gates.

Grosskunden dürfen dabei von ihren Lieferanten verlangen, am City Gate für zugangsbe-rechtigte und nicht netzzugangsberechtige Kunden getrennte Buchungen vorzunehmen („Wahlmodell“). Die Varianten sind somit:

EES nur beim Transport bis City Gates, auf Wunsch von netzzugangsberechtigten Kun-den getrennt für nicht netzzugangsberechtigte und netzzugangsberechtigte Endkun-den, netzspezifische Entgelte auf Verteilnetzebene ab City-Gates;

EES über alle Druckstufen hinweg bis zu den Endkunden (Variante nur bei vollständiger Marktöffnung).

Bilanzzone und Einbezug der Transitleitung: Die Transitgasleitung wird in einer der fol-genden drei Ausgestaltungen in die Bilanzzone des EES integriert:

Vollständige Integration;

Binnenmarktanteil, bei dem das für den Binnenmarkt verwendete Gas in der Bilanzzone abgerechnet wird (Vorschlag VSG);

Teilweise Integration: Integration mit Grenze-zu-Grenze Kapazitätsprodukten (ohne Zu-gang zum VAP).

Marktgebietsverantwortung mit Betrieb des VAP: Die Aufgaben im Rahmen der Markt-gebietsverantwortung (Betrieb virtueller Austauschpunkt; Führung Bilanzkonten, ggf.

netzseitige Lastprognosen, Beschaffung Ausgleichs- und Regelenergie, Kapazitätsvermark-tung, Koordinationsfunktionen) werden gemäss den folgenden Varianten auf Akteure ver-teilt:

Unabhängiger Marktgebietsverantwortlicher: Eine unabhängige Akteurin nimmt die Marktgebietsverantwortung wahr ohne gleichzeitige Aufgaben als Betreiberin von Transportnetzen (ähnlich dem Mach 2 Modell mit netpool);

Nationaler Fernnetzbetreiber mit Marktgebietsverantwortung: Die Marktgebietsverantwor-tung wird von einem Akteur wahrgenommen, welcher daneben alle Transportnetze betreibt (ähnlich dem Swissgrid Modell im Schweizer Strommarkt).

Zusammenfassend ergeben sich die Eckwerte und Szenarien gemäss Abbildung 26 auf Seite 121, für welche der künftige Entflechtungsbedarf beurteilt wird.