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Emissionen genehmigungsbedürftiger Anlagen

Hauptemittenten für anlagenbezogene Luftverunreinigungen sind die industriellen Tätigkeiten nach der RICHTLINIE 96/61/EG DES RATES vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie).

Zu den Emissionen dieser Anlagen und der weiteren emissionserklärungspflichtigen Anlagen gibt es gegenüber dem zweiten Bericht zum Europäischen Schadstoffemissionsregister (EPER) und den Emissionserklärungen aus dem Jahr 2004 keinen neuen Stand.

Für das Berichtsjahr 2007 wird im Jahr 2008 erstmals eine Erfassung über die Freisetzung von Schadstoffen in die Luft, in das Wasser und den Boden sowie über die Verbringung von Abfällen nach der VERORDNUNG (EG) Nr. 166/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates

durch-geführt. Dieser Bericht, dessen Ergebnisse auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, er-folgt durch die Betreiber zukünftig jährlich.

Die nächsten Emissionserklärungen sind nach einer Änderung der 11. BImSchV-Emissions-erklärungsverordnung erst wieder für das Jahr 2008 abzugeben.

Anpassung der IVU-Altanlagen an die Best verfügbare Technik

Während im Immissionsschutzbericht 2006 über die Anzahl der IVU-Tätigkeiten in allen IVU-Alt- und Neuanlagen Sachsen-Anhalts berichtet wurde, werden im jetzigen Bericht ausschließlich die IVU-Altanlagen, zusammen mit dem Zustand ihrer Genehmigungen, betrachtet. Da in verschiedenen An-lagen gleichzeitig mehrere IVU-Tätigkeiten durchgeführt werden können, sind Abweichungen von den letztjährigen Angaben zwangsläufig.

In der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umwelt-verschmutzung (IVU-Richtlinie) vom 24. September 19961, die jetzt in einer kodifizierten Fassung vom 15. Januar 2008 (Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) vorliegt, ist die Zulassung besonders umweltrelevanter Anlagen2 in der Industrie und Landwirtschaft auf der Grundla-ge eines integrierten (medienübergreifenden) Ansatzes vorGrundla-geschrieben. Erfasst werden damit sowohl Emissionen in Luft, Wasser und Boden als auch abfallwirtschaftliche Gesichtspunkte, Energieeffizienz und die Schonung von Ressourcen sowie die Vorbeugung von Unfällen. Mit diesem Konzept verfolgt die IVU-Richtlinie das Ziel, auf Gemeinschaftsebene ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insge-samt zu erreichen. Eine zentrale Rolle bei der integrativen Anlagengenehmigung kommt der

1 Die Umsetzung der IVU-Richtlinie in deutsches Recht erfolgte mit dem Artikelgesetz vom 27. Juli 2001 “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz“ (BGBl. I Nr. 40 S. 1950).

2 Anlage: ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der im Anhang I der IVU-Richtlinie genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden.

dung der „besten verfügbaren Techniken“ (BVT) bei allen Anlagen, die nach dem 30. Oktober 1999 genehmigt wurden (IVU-Neuanlagen)3, und seit dem 30. Oktober 2007 auch für alle vor dem 30. Ok-tober 1999 bereits betriebenen oder genehmigten Anlagen (IVU-Altanlagen) zu. Die BVT bezeichnen dabei den effizientesten und fortschrittlichsten Entwicklungsstand von Tätigkeiten und Betriebsweisen, der spezielle Techniken als Grundlage für die Ableitung von Emissionsgrenzwerten praktisch geeignet erscheinen lässt, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt allgemein zu vermei-den oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern.

Die Anforderungen der Richtlinie gelten für solche Anlagen, in denen die im Anhang I der IVU-Richtlinie genannten industriellen Tätigkeiten durchgeführt werden. Mit Ablauf der Übergangsfrist für die IVU-Altanlagen am 30. Oktober 2007 wollte die Europäische Kommission von allen Mitgliedstaaten den Stand bei der Umsetzung der integrativen Anlagengenehmigung für diese Altanlagen wissen. Für den Bericht, den Deutschland der Europäischen Kommission zu übermitteln hatte, war eine Datenbe-reitstellung von den für den Vollzug der IVU-Richtlinie zuständigen Bundesländern erforderlich. In Sachsen-Anhalt wurde dazu in den für die Genehmigung und Überwachung der IVU-Anlagen zustän-digen Behörden, dem Landesverwaltungsamt und dem Landesamt für Geologie und Bergwesen, eine Erhebung über den Status der jeweiligen Anlagengenehmigungen vorgenommen. Diese Anlagenge-nehmigungen können wasserrechtliche und immissionsschutzrechtliche GeAnlagenge-nehmigungen oder aber auch Planfeststellungen sein. Neben der Erfassung des IVU-Altanlagenbestandes wurden dabei ins-besondere die jeweiligen Genehmigungen auf Konformität mit der IVU-Richtlinie hin überprüft. Das Ergebnis dieser Erhebung ist in Tabelle 1.1.1 nach den im Anhang I der IVU-Richtlinie aufgeführten Kategorien industrieller und landwirtschaftlicher Tätigkeiten dargestellt.

Nach der vorliegenden Erhebung besitzt Sachsen Anhalt mit 502 IVU-Altanlagen knapp 7 % der in Deutschland insgesamt existierenden Altanlagen. Die meisten dieser Anlagen entfallen dabei auf den Bereich der Intensivtierhaltung von Geflügel und Schweinen (216), gefolgt von IVU-Altanlagen in der chemischen Industrie (120) und 44 Altanlagen in der Energiewirtschaft (Feuerungsanlagen mit mehr als 50 MW Feuerungswärmeleistung sowie Mineralöl- und Gasraffinerien). Von den 33 Altanlagen zur Herstellung und Verarbeitung von Metallen betreffen 16 Anlagen das Schmelzen und Vergießen von Nichteisen- (vorwiegend Aluminium und Kupfer) sowie Eisenmetallen. Eine Oberflächenbehandlung von Metallen durch Feuerverzinken oder Galvanisieren findet in ebenfalls 16 IVU-Altanlagen statt. Die Kategorie der mineralverarbeitenden Industrie wird von 8 Anlagen zur Herstellung von Zementklinker und Kalk bestimmt. Außerdem wird in 2 Altanlagen im Sinne der IVU-Richtlinie Flachglas hergestellt.

Die Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen kann in Sachsen-Anhalt in 30 IVU-Altanlagen vorgenommen werden.

Für die 502 IVU-Altanlagen wurden insgesamt 609 Genehmigungen, vorwiegend immissionsschutz- und wasserrechtlicher Art, ermittelt. Davon bedurften zum Stichtag 31. Oktober 2007 nur noch 13 Altanlagen einer Anpassung an die Anforderungen der IVU-Richtlinie. Dies entspricht einer Quote von 2 %. Die Ursachen für die noch nicht erfolgten Genehmigungsanpassungen liegen in der Haupt-sache an verzögerten Investitionsentscheidungen der Betreiber. Es war in diesen Fällen vorgesehen, die Anpassung der Genehmigungen an die Vorgaben der IVU-Richtlinie parallel mit der beabsichtigten wesentlichen Änderung der Anlage vorzunehmen. Durch behördliches Handeln wurde aber sicherge-stellt, dass es bei keiner der betroffenen Anlage zur Überschreitung von emissionsbegrenzenden An-forderungen kommt. Die Anpassung der verbliebenen Genehmigungen, die noch nicht der IVU-Richtlinie entsprechen, soll im Jahr 2008 vollständig abgeschlossen werden.

3 Aufgrund einer verspäteten Umsetzung der IVU-Richtlinie in deutsches Recht, ist der Stichtag für IVU-Neuanlagen in Deutsch-land der 2. August 2001.

Tabelle 1.1.1: Anzahl der IVU-Altanlagen

Nummer Tätigkeiten nach Anhang I der IVU-Richtlinie Anzahl der IVU-Altanlagen

1. Energiewirtschaft (gesamt) 44

1.1 Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 50 MW 30

1.2 Mineralöl- und Gasraffinerien 14

1.3 Kokereien

1.4 Kohlevergasungs- und Verflüssigungsanlagen

2. Herstellung und Verarbeitung von Metallen (gesamt) 33

2.1 Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz einschließlich sulfidischer Erze 2.2 Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder

Sekun-därschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 Tonnen pro Stunde

2.3 (a) Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Warmwalzen mit einer

Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde 2

2.3 (b) Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Schmieden mit Häm-mern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet, bei

einer Wärmeleistung von über 20 MW 2

2.3 (c) Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer

Verarbeitungska-pazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde 6

2.4 Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro

Tag 6

2.5 (a) Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentra-ten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische Verfahren, chemi-sche Verfahren oder elektrolytichemi-sche Verfahren

2.5 (b) Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich

Legierun-gen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen) mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen

10

2.6 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m³ übersteigt

7

3. Mineralverarbeitende Industrie (gesamt) 18

3.1 Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder von Kalk in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag

8 3.2 Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen

aus Asbest

3.3 Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung

von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag 2 3.4 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur

Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t

pro Tag 2

Nummer Tätigkeiten nach Anhang I der IVU-Richtlinie Anzahl der IVU-Altanlagen 3.5 Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen,

und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Stei-nen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag und/ oder einer Ofenkapazität von über 4 m³ und einer Besatzdichte von über 300 kg/m³

6

4. Chemische Industrie (gesamt) 120

Chemieanlagen zur Herstellung von organischen Grundchemikalien, von anorganischen Grundchemikalien, von phosphor-, stickstoff- oder kalium-haltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger), von Aus-gangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden, von Explosivstof-fen; Anlagen zur Herstellung Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens

120

5. Abfallbehandlung (gesamt) 43

5.1 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen im Sinne des in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG vorgesehenen Verzeichnisses gefährlicher Abfälle (diese Anlagen sind in den Anhängen II A und II B - Verwertungsverfahren R1, R5, R6, R8 und R9 - der Richtlinie 2006/12/EWG definiert) sowie Anlagen im Sinne der Richtlinie 75/439 EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung* mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag

30

5.2 Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsabfall (Abfälle aus Haushalten sowie gewerbliche und industrielle Abfälle und Abfälle aus Einrichtungen,

die diesen ähnlich sind) mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde 5.3 Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle im Sinne des Anhangs II A

der Richtlinie 2006/12/EWG (Rubriken D8, D9) mit einer Kapazität von

über 50 t pro Tag 3

5.4 Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme der Deponien für

Iner-tabfälle 10

6. Sonstige Industriezweige (gesamt) 244

6.1 (a) Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen

Fa-serstoffen 1

6.1 (b) Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe, deren

Produkti-onskapazität 20 t pro Tag übersteigt 2

6.2 Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien, deren Verarbeitungskapazität 10 t pro

Tag übersteigt

6.3 Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen mit einer

Verarbeitungska-pazität von mehr als 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag 6.4 (a) Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr

als 50 t pro Tag 3

6.4 (b) Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von

Nahrungs-mittelerzeugnissen aus

• tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer Produktionska-pazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag

• pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert)

10

Nummer Tätigkeiten nach Anhang I der IVU-Richtlinie Anzahl der IVU-Altanlagen 6.4 (c) Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die

eingehen-de Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert) 6 6.5 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen

Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag 2 6.6 (a) Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel mit mehr als

40 000 Plätzen für Geflügel 92

6.6 (b) Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit mehr als

2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) 83 6.6 (c) Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit mehr als

750 Plätzen für Säue 41

6.7 Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Im-prägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg pro Stunde oder mehr als 200 t pro Jahr

4

6.8 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrogra-phit durch Brennen oder GraElektrogra-phitieren

Summe 502