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E-Commerce-Gesetz

Im Dokument Das materielle (Seite 81-84)

Abgrenzungen und Entwicklungen

B. Zum Begriff » Computerstrafrecht «

10. E-Commerce-Gesetz

Mit Umsetzung der RL 2000 / 31 / EG 238 wurde das ECG 239 geschaffen, wel-ches rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechts-verkehrs ( insb Informationspflichten ) und darüber hinaus auch Haf-tungsprivilegien für diverse Diensteanbieter ( Provider 240 ) behandelt.

Generell erfasst der Anwendungsbereich des ECG » Dienste der Infor-mationsgesellschaft «, welche in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellt werden ( § 3 Z 1 ECG iVm § 1 Abs 1 Z 2 NotifG 1999 ). Gleichwohl gelten die Haftungsbegünstigungen auch für unentgeltliche elektronische Dienste ( § 19 Abs 2 ECG ).241 Das ECG berücksichtigt zudem – über die Richtlinie hinaus – noch die Verantwortlichkeit von Suchmaschinen-betreibern ( § 14 ECG ) und die Linkhaftung ( § 17 ECG ). Für das ( inter-nationale ) Strafrecht kann das Herkunftslandprinzip ( §§ 20 ff ECG ) re-levant werden, das für ( kommerziell handelnde ) Provider vorgibt, dass diese den rechtlichen Anforderungen des Mitgliedstaates unterliegen, in dem sie niedergelassen sind.

11. TKG 2003

In § 108 TKG 2003 242 findet sich weiterhin die ( nunmehr einzige ) Straf-bestimmung des TKG über die » Verletzung von Rechten der Benützer «, welche ausschließlich Betreiber eines öffentlichen Kommunikations-netzes oder -dienstes und alle Personen, die an der Tätigkeit eines sol-chen mitwirken, zur Geheimhaltung der Tatsasol-chen oder der Inhalte des Telekommunikationsverkehrs bestimmter Personen verpflichtet ( § 108 Abs 1 Z 1 TKG 2003 ). Darüber hinaus dürfen sie gegenüber dem

238 Richtlinie 2000 / 31 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesell-schaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ( » Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr « ), ABl L 2000 / 178, 1.

239 E-Commerce-Gesetz, BGBl I 152 / 2001 idF I 34 / 2015.

240 Darunter versteht man Internet Service Provider ( ISP ), wie Access-, Caching- oder Host-Provider.

241 Siehe zur Providerhaftung im Strafrecht etwa Bergauer, Das Betreiben eines Ano-nymisierungsdienstes im Internet als strafbarer Beitrag zur Verbreitung von Kin-derpornografie ? Zugleich eine Anmerkung zu LG für Strafsachen Graz 30. 6. 2014, 7 Hv 39 / 14p, jusIT 2014 / 77, 161.

242 BGBl I 70 / 2003.

Empfangsberechtigten keinerlei Veränderungen an der Nachricht vor-nehmen oder sie ihm vorenthalten ( § 108 Abs 1 Z 2 TKG 2003 ).

12. StRÄG 2004

Mit dem StRÄG 2004 243 wurde in erster Linie der EU-RB 244 vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung iZm unbaren Zahlungs-mitteln ( zB Kreditkarte, Bankomatkarte, Wechsel, Scheck, Reisescheck ) ins nationale Recht umgesetzt. Daneben wurden kleinere Anpassungen an den hier interessierenden speziellen Computerdelikten ( insb die Er-weiterung der Tathandlungen des § 126 c um das » Sich-Verschaffen « und

» Besitzen « und die Ergänzung des § 148 a als eines der Hauptdelikte in

§ 126 c Abs 1 Z 1 ) vorgenommen. Ebenso wurde § 207 a in erster Linie auf Grundlage internationaler und europarechtlicher Vorgaben 245 in mehr-facher Hinsicht novelliert, weshalb dieses Delikt im Bereich des Com-puterstrafrechts in Form von kinderpornographischen Realdarstellun-gen bei entsprechenden TathandlunRealdarstellun-gen über die Dienste der IKT bzw bei computergenerierter » virtueller Pornografie « 246 in Erscheinung tritt.

13. EU-Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme

Auf EU-Ebene wurde am 24. 02. 2005 der Rahmenbeschluss 247 2005 / 222 / JI über Angriffe auf Informationssysteme erlassen. Der RB stellt darauf

243 StRÄG 2004, BGBl I 15 / 2004.

244 Rahmenbeschluss 2001 / 413 / JI zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zu-sammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln vom 28. 5. 2001, ABl L 2001 / 149, 1. » EU-RB « steht in weiterer Folge für einen Rahmenbeschluss der ( damals noch ) dritten Säule ( polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen ) der Europä-ischen Union und soll der schnelle Abgrenzung zu Rechtsakten internationaler Organisationen – wie dem Europarat – dienen.

245 Convention on Cybercrime ( ETS 185 ), < conventions.coe.int / Treaty / en / Trea-ties / Html / 185.htm > ( 01. 04. 2014 ); weiters Rahmenbeschluss 2004 / 68 / JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie, ABl L 2004 / 13, 44; ebenso VN-Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, BGBl III 93 / 2004.

246 Vgl Hinterhofer in SbgK § 207 a Rz 43 ff ( Stand November 2006 ); Schick in WK 2

§ 207 a Rz 14 ( aF Stand Mai 2007 ).

247 Rahmenbeschluss 2005 / 222 / JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf Informationssysteme, ABl L 2005 / 69, 67.

ab, durch Angleichung der einzelstaatlichen Strafrechtsvorschriften für Angriffe auf Informationssysteme die Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und sonstigen zuständigen Behörden, einschließlich der Polizei und anderer spezialisierter Strafverfolgungsbehörden der Mit-gliedstaaten, zu verbessern. Dabei soll das Strafrecht – was den Bereich der Angriffe auf Informationssysteme betrifft – angeglichen werden, um eine möglichst effiziente polizeiliche und justizielle Zusammen-arbeit bei Straftaten iVm Angriffen auf Informationssysteme sicherzu-stellen und einen Beitrag zur Bekämpfung der organisierten Krimina-lität und des Terrorismus zu leisten.248

Da sich in vielen Bereichen die Vorgaben aus der CCC mit jenen des EU-RB 2005 / 222 / JI überschneiden und die CCC großteils bereits mit dem StRÄG 2002 in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde, war hins des RB nur ein geringer Anpassungsbedarf gegeben, welcher mit dem StRÄG 2008 249 realisiert wurde.250Mittlerweile liegt bereits ein Vor-schlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Angriffe auf Informationssysteme und zur Aufhebung des EU-RB 2005 / 222 / JI des Rates vor.251

14. StRÄG 2008

Im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Straf-sachen der EU wurde der RB 2005 / 222 / JI über Angriffe auf Informations-systeme gefasst, der jedoch aufgrund der bereits vollzogenen Umset-zung der CCC eine Transferierung in nationales Recht lediglich in einem geringen Umfang erforderte. Mit dem StRÄG 2008 252 wurden daher in erster Linie rahmenbeschlusskonform weitere Qualifikationen von einschlägigen Delikten ( wie zB § 126 b Abs 2 ) geschaffen, Tatbestände

248 Siehe dazu die Erwägungsgründe zum Rahmenbeschluss 2005 / 222 / JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf Informationssysteme, ABl L 2005 / 69, 67.

249 StRÄG 2008, BGBl I 109 / 2007.

250 Siehe ErlRV 285 BlgNR XXIII. GP, 3.

251 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Angriffe auf Informationssysteme und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2005 / 222 / JI des Rates, KOM ( 2010 ) 517 endg.

252 StRÄG 2008, BGBl I 109 / 2007.

neben kleineren dogmatischen Anpassungen 253 auch hins einer Tatbe-gehung durch Mitglieder einer kriminellen Vereinigung konkretisiert ( zB § 118 a Abs 3, § 126 a ) und dabei Strafdrohungen angehoben.

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