3. Einführung in das Aufenthaltsrecht
3.4 Die Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende
§ 25 a AufenthG ermöglicht eine Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende.
Die jugendlichen oder heranwachsenden Ausländer/-innen dürfen im Zeitpunkt der An-tragstellung noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben und müssen über eine Duldung verfügen.
Sie müssen sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Auf-enthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Die Jugendlichen oder Heranwachsenden müssen erfolgreich eine Schule besucht ha-ben (Integrationsprognose aufgrund der bisherigen Leistungen, „Sitzenbleiha-ben“ und
„unentschuldigte Fehltage“ können Anhaltspunkte für eine negative Prognose sein). An Stelle eines vierjährigen erfolgreichen Schulbesuchs kann ein anerkannter Schul- oder Berufsabschluss treten.
Die Voraussetzung, dass sich die Jugendlichen und Heranwachsende aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesre-publik Deutschland einfügen können, setzt voraus, dass diese über hinreichende münd-liche Deutschkenntnisse verfüge. Zudem stehen strafrechtmünd-liche Verfehlungen einer po-sitiven Integrationsprognose entgegen.
Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis müssen er-füllt sein. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn der/die Jugendliche oder der/die Heranwachsende sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet. Dann stellt die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln kein Ausschlussgrund für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dar.
Abgeleitet von der Aufenthaltserlaubnis der Jugendlichen oder Heranwachsenden kön-nen auch deren Eltern und minderjährige Geschwister eine Aufenthaltserlaubnis erhal-ten.
Können die Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil aufgrund dieser Regelung keine Aufenthaltserlaubnis erhalten, sollen sie, solange der Jugendliche mit der Auf-enthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG noch minderjährig ist, eine Duldung er-halten.
Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich entgegen (Titelerteilungssperre). Ein Einreise-und Aufenthaltsverbot kann vom BAMF verfügt werden, wenn die gesetzliche Vermutung des sicheren Herkunfts-staates nicht wiederlegt werden konnte oder wiederholt ein bestandskräftiger
Folge-Das Wichtigste für den schnellen
Überblick:
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oder Zweitantrag gestellt wurden, der nicht zur Durchführung eines Asylverfahrens ge-führt hat.
Eine weitere neue Bleiberechtsregelung bei erfolgreicher wirtschaftlicher Integration bietet § 25b AufenthG.
Nach § 25 a AufenthG ist es möglich, dass jugendliche oder heranwachsende geduldete Ausländer/-innen unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei einer gute In-tegrationsleistung, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Damit soll gut integrierten ge-duldeten Jugendlichen und Heranwachsenden eine eigene gesicherte Aufenthaltsper-spektive eröffnet werden.
209Jugendliche/-r ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist und Heran-wachsende/-r, wer 18 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alt ist.
210Folgende Voraussetzungen formuliert die gesetzliche Vorschrift:
Einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer soll eine Aufenthalts-erlaubnis erteilt werden, wenn
1. er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthalts-gestattung
211im Bundesgebiet aufhält,
2. er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule
212besucht o-der einen anerkannten Schul- oo-der Berufsabschluss erworben hat,
3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjah-res
213gestellt wird,
4. es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfü-gen
214kann und
209 BR-Drs. 704/10
210 Die Gesetzesbegründung verweist auf die Definition in § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (BR-Drs. 624/14, S. 46)
211 Erlaubt = für den Aufenthalt lag ein rechtsgültiger Aufenthaltstitel gem. § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG vor;
geduldet = für den Aufenthalt lag eine Duldung gem. § 60 a AufenthG vor; gestattet = für den Aufenthalt lag eine Aufenthaltsgestattung gem. § 55 Abs. 1 AsylG vor
212 Integrationsprognose aufgrund der bisherigen Leistungen, „Sitzenbleiben“ und „unentschuldigte Fehlta-ge“ können Anhaltspunkte für eine negative Prognose sein (vgl. hierzu Deibel, ZAR 2011, 241, 242).
213 Wer zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits da 21. Lebensjahr vollendet hat, kann sich nicht mehr auf
§ 25a AufenthG, wohl aber auf § 25b AufenthG berufen.
214 Die Voraussetzung, dass sich die Jugendlichen und Heranwachsende aufgrund ihrer bisherigen Ausbil-dung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen können, setzt voraus, dass diese über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse verfügen (vgl. hierzu die Definition in § 2 Abs. 9 AufenthG). Zudem kann sich ein Ausländer in der Regel nicht in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen, wenn er Straftaten begangen hat (BVerwG, Urt. v. 27.01.2009, ZAR 2009, 193 f. zum § 104 a Abs. 2 AufenthG).
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5. keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur frei-heitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt.
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a Abs. 1 gelten grundsätzlich die all-gemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel, also z.B. auch die Siche-rung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln.
215Solange sich der/die Jugendliche oder der/die Heranwachsende in einer schulischen oder berufli-chen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus.
216Abgeleitet von der Aufenthaltserlaubnis der Jugendlichen oder Heranwachsenden kön-nen auch deren Eltern und minderjährige Geschwister eine Aufenthaltserlaubnis erhal-ten.
217Die Eltern müssen das Personensorgerecht besitzen. Wem das Sorgerecht für ein Kind zusteht, beurteilt sich nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhn-lichen Aufenthalt hat.
218Die Eltern bzw. der allein sorgeberechtigte Elternteil darf die Abschiebung nicht auf Grund falscher Angaben oder auf Grund einer Täuschung über die Identität oder Staats-angehörigkeit oder mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert haben. Die Eltern bzw. der allein sorgeberechtigte Elternteil müssen den Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstä-tigkeit sichern. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Eltern oder den allein sor-geberechtigten Elternteil ist bei einer Verurteilung aufgrund von erheblichen Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen.
219Können die Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil aufgrund dieser Regelung keine Aufenthaltserlaubnis erhalten, soll deren Abschiebung, solange der Jugendliche mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG noch minderjährig ist, ausgesetzt werden, mithin eine Duldung erhalten.
220Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grund-sätzlich entgegen und führt – selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25a Auf-enthG – zu einer Sperre auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Titelerteilungssperre).
221Ein Einreise-und Aufenthaltsverbot kann vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verfügt werden, wenn die gesetzliche Vermutung des sicheren
215 Vgl. § 5 Abs. 1 AufenthG
216 § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG
217 § 25a Abs. 2 AufenthG
218 Vgl. Art. 21 EG BGB
219 Nach § 25 Abs. 3 AufenthG bleiben Straftaten, die zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafen von insge-samt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen geführt haben, grundsätzlich außer Betracht.
220 Vgl. § 60 a Abs. 2b AufenthG
221 Vgl. § 11 Abs. 1 AufenthG
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