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3. Einführung in das Aufenthaltsrecht

3.2 Aufenthaltstitel nach dem AufenthG

Ausländische Personen dürfen in das Bundesgebiet nur einreisen und sich darin aufhal-ten, wenn Sie im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes sind.

Für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland benötigen aus-ländische Personen grundsätzlich einen Aufenthaltstitel, soweit nicht Ausnahmen vor-gesehen sind.

152 Vgl. hierzu die Übersicht unter Kap. 1.10

153 Vgl. hierzu Kap. 1.9

Das Wichtigste für den schnellen

Überblick:

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Überblick:

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Das Aufenthaltsgesetz sieht folgende sieben Aufenthaltstitel vor: Visum, Aufenthalts-erlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte, mobile ICT-Karte, Niederlassungserlaubnis und Er-laubnis zum Daueraufenthalt-EG.

Grundsätzlich benötigen Ausländer/-innen für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ein Visum.

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel, welcher zu einem be-stimmten Aufenthaltszweck erteilt wird.

Die Dauer der Befristung der Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des Auf-enthaltszweckes vorzunehmen.

Ihre Erteilung und Verlängerung ist von der Erfüllung bestimmter Regelerteilungsvo-raussetzungen abhängig.

Die Blaue Karte EU wird zur Ausübung einer hochqualifizierten Tätigkeit erteilt.

Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel im Rahmen eines unternehmensinternen Trans-fers (intra-corporate transferees). Daneben gibt es die Mobile ICT-Karte.

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel.

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis,

Die Niederlassungserlaubnis ist jeweils nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften zu erteilten. Die Niederlassungserlaubnis nach humanitärem Recht richtet sich nach dem jeweiligen Status.

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein unbefristeter Titel, der der Niederlas-sungserlaubnis gleichgestellt ist.

Ausländische Personen dürfen in das Bundesgebiet nur einreisen und sich darin aufhal-ten, wenn Sie im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes sind.

154

Für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland benötigen ausländische Personen grundsätzlich einen Aufenthaltstitel, soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind.

155

Nach § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG werden die Aufenthaltstitel erteilt als:

1. Visum

2. Aufenthaltserlaubnis 3. Blaue Karte EU 4. ICT-Karte

5. Mobile ICT-Karte

6. Niederlassungserlaubnis

7. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG.

154 Vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG

155 Vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenhtG

40

Das Visum

156

wird durch eine deutsche Auslandsvertretung ausgestellt. Grundsätzlich bedarf jede/-r Drittstaatler/-innen, die in die Bundesrepublik einreisen und sich hier auf-halten will, ein Visum.

157

Über die Aufenthaltserlaubnis

158

wird von der örtlichen Ausländerbehörde entschieden.

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der zu bestimmten gesetzlich aufgezählten Zwecken erteilt wird.

159

Darunter sind folgende Aufenthaltszwecke zu ver-stehen:

1. Studium, Sprachkurs, Schulbesuch

160

2. Betriebliche Aus- und Weiterbildung

161

3. Unselbständige Erwerbstätigkeit

162

4. Forschung

163

5. Selbstständige Erwerbstätigkeit

164

6. Aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

165

7. Familiennachzug.

166

In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von dem Aufent-haltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.

167

Die Aufenthaltser-laubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszweckes zu befristen. Sie muss sich nicht auf die gesamte Dauer des beabsichtigten Aufenthalts erstrecken, son-dern kann unter dem Gesichtspunkt der Überprüfung der Voraussetzungen auch vorzeitig enden.

168

Die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist von der Erfüllung bestimmter Regelerteilungsvoraussetzungen abhängig:

169

1. Sicherung des Lebensunterhalts, 2. kein Ausweisungsgrund,

3. gültiger Pass,

156 Vgl. § 6 AufenthG

157 Bestimmte Staatsangehörige sind allerdings von der Visapflicht befreit:

- § 17 AufenthV: Befreiung vom Visumszwang für Staatsangehörige nach Anhang II VO (EG) Nr. 539/2001 für Aufenthalt bis 3 Monaten ohne Arbeitsaufnahme

- Anlage A und B AufentV: Befreiung vom Visumszwang für Staatangehörige nach Anlage A und B - § 41 Abs. 1 AufenthV: Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika.

158 Vgl. § 7 Abs. 1 AufenthG

159 Vgl. § 7 Abs. 1 AufenthG

160 Vgl. § 16 AufenthG

161 Vgl. § 17 AufenthG

162 Vgl. §§ 18, 18a AufenthG

163 Vgl. § 20 AufenthG

164 Vgl. § 21 AufenthG

165 Vgl. §§ 22 ff. AufenthG

166 Vgl. §§ 27 ff. AufenthG

167 Vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG

168 BT-Drs. 15/420, S. 71

169 Vgl. § 5 AufenthG

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4. keine Gefährdung wegen terroristischer Bestrebungen, 5. kein offensichtlich unbegründeter Asylantrag und

6. Wegfall der Sperrwirkung einer früheren Ausweisung oder Abschiebung.

Die Blaue Karte EU

170

wird zur Ausübung einer hochqualifizierten Tätigkeit erteilt.

Der/die Antragsteller/-in muss einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzen oder eine durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation auf-weisen.

Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel im Rahmen eines unternehmensinternen Trans-fers.

171

Ein unternehmensinterner Transfer ist eine vorübergehende Abordnung der aus-ländischen Person in eine inländische Niederlassung des Unternehmens oder der Unter-nehmensgruppe, dem oder der der/die Ausländer/-in angehört, mit Sitz außerhalb der Europäischen Union.

172

Ausländer/-innen, die sich im Rahmen eines unternehmensinter-nen Transfers in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhalten und eiunternehmensinter-nen Teil ihres Transfers im Bundesgebiet absolvieren möchten, erhalten künftig die Mobile-ICT-Karte.

173

Die Niederlassungserlaubnis

174

ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Er beinhaltet immer eine Arbeitserlaubnis. Sie ist ein Aufenthaltstitel, der den Aufenthalt der ausländischen Person in der Bundesrepublik Deutschland verfestigt und den sichersten Status des Auf-enthG darstellt. Nach § 9 Abs. 2 AufAuf-enthG besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. seit fünf Jahren in Besitz der Aufenthaltserlaubnis, 2. Sicherung des Lebensunterhalts,

175

3. mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Ren-tenversicherung,

4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der von der ausländischen Person ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht ent-gegenstehen,

5. Erlaubnis zur Beschäftigung oder sonstigen Erwerbstätigkeit, 6. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache

176

,

170 Vgl. § 19a AufenthG

171 Vgl. § 19b Abs. 1 Satz 1 AufenthG; ICT = intra-coperate transferees; vgl. hierzu ausführlich: Klaus, Mobili-sierte Fachkräfte: Die Umsetzung der ICT-Richtlinie in Deutschland im AufenthG, der AufenthV und der BeschV, in: ZAR 2017, 257 ff.

172 Vgl. § 19b Abs. 1 AufenthG

173 Vgl. § 19d AufenthG

174 Vgl. § 9 AufenthG

175 Vgl. § 2 Abs. 3 AufenthG

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7. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet

177

und

8. ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft le-benden Familienangehörigen.

Die Niederlassungserlaubnis ist jeweils nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften zu erteilten. Die Niederlassungserlaubnis nach humanitärem Recht richtet sich nach dem jeweiligen Status.

178

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG

179

ist ein unbefristeter Titel, der der

Niederlas-sungserlaubnis gleichgestellt ist.