3. Einführung in das Aufenthaltsrecht
3.2 Aufenthaltstitel nach dem AufenthG
Ausländische Personen dürfen in das Bundesgebiet nur einreisen und sich darin aufhal-ten, wenn Sie im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes sind.
Für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland benötigen aus-ländische Personen grundsätzlich einen Aufenthaltstitel, soweit nicht Ausnahmen vor-gesehen sind.
152 Vgl. hierzu die Übersicht unter Kap. 1.10
153 Vgl. hierzu Kap. 1.9
Das Wichtigste für den schnellen
Überblick:
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Das Aufenthaltsgesetz sieht folgende sieben Aufenthaltstitel vor: Visum, Aufenthalts-erlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte, mobile ICT-Karte, Niederlassungserlaubnis und Er-laubnis zum Daueraufenthalt-EG.
Grundsätzlich benötigen Ausländer/-innen für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ein Visum.
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel, welcher zu einem be-stimmten Aufenthaltszweck erteilt wird.
Die Dauer der Befristung der Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des Auf-enthaltszweckes vorzunehmen.
Ihre Erteilung und Verlängerung ist von der Erfüllung bestimmter Regelerteilungsvo-raussetzungen abhängig.
Die Blaue Karte EU wird zur Ausübung einer hochqualifizierten Tätigkeit erteilt.
Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel im Rahmen eines unternehmensinternen Trans-fers (intra-corporate transferees). Daneben gibt es die Mobile ICT-Karte.
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel.
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis,
Die Niederlassungserlaubnis ist jeweils nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften zu erteilten. Die Niederlassungserlaubnis nach humanitärem Recht richtet sich nach dem jeweiligen Status.
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein unbefristeter Titel, der der Niederlas-sungserlaubnis gleichgestellt ist.
Ausländische Personen dürfen in das Bundesgebiet nur einreisen und sich darin aufhal-ten, wenn Sie im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes sind.
154Für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland benötigen ausländische Personen grundsätzlich einen Aufenthaltstitel, soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind.
155Nach § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG werden die Aufenthaltstitel erteilt als:
1. Visum
2. Aufenthaltserlaubnis 3. Blaue Karte EU 4. ICT-Karte
5. Mobile ICT-Karte
6. Niederlassungserlaubnis
7. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG.
154 Vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG
155 Vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenhtG
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Das Visum
156wird durch eine deutsche Auslandsvertretung ausgestellt. Grundsätzlich bedarf jede/-r Drittstaatler/-innen, die in die Bundesrepublik einreisen und sich hier auf-halten will, ein Visum.
157Über die Aufenthaltserlaubnis
158wird von der örtlichen Ausländerbehörde entschieden.
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der zu bestimmten gesetzlich aufgezählten Zwecken erteilt wird.
159Darunter sind folgende Aufenthaltszwecke zu ver-stehen:
1. Studium, Sprachkurs, Schulbesuch
1602. Betriebliche Aus- und Weiterbildung
1613. Unselbständige Erwerbstätigkeit
1624. Forschung
1635. Selbstständige Erwerbstätigkeit
1646. Aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
1657. Familiennachzug.
166In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von dem Aufent-haltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.
167Die Aufenthaltser-laubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszweckes zu befristen. Sie muss sich nicht auf die gesamte Dauer des beabsichtigten Aufenthalts erstrecken, son-dern kann unter dem Gesichtspunkt der Überprüfung der Voraussetzungen auch vorzeitig enden.
168Die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist von der Erfüllung bestimmter Regelerteilungsvoraussetzungen abhängig:
1691. Sicherung des Lebensunterhalts, 2. kein Ausweisungsgrund,
3. gültiger Pass,
156 Vgl. § 6 AufenthG
157 Bestimmte Staatsangehörige sind allerdings von der Visapflicht befreit:
- § 17 AufenthV: Befreiung vom Visumszwang für Staatsangehörige nach Anhang II VO (EG) Nr. 539/2001 für Aufenthalt bis 3 Monaten ohne Arbeitsaufnahme
- Anlage A und B AufentV: Befreiung vom Visumszwang für Staatangehörige nach Anlage A und B - § 41 Abs. 1 AufenthV: Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika.
158 Vgl. § 7 Abs. 1 AufenthG
159 Vgl. § 7 Abs. 1 AufenthG
160 Vgl. § 16 AufenthG
161 Vgl. § 17 AufenthG
162 Vgl. §§ 18, 18a AufenthG
163 Vgl. § 20 AufenthG
164 Vgl. § 21 AufenthG
165 Vgl. §§ 22 ff. AufenthG
166 Vgl. §§ 27 ff. AufenthG
167 Vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG
168 BT-Drs. 15/420, S. 71
169 Vgl. § 5 AufenthG
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4. keine Gefährdung wegen terroristischer Bestrebungen, 5. kein offensichtlich unbegründeter Asylantrag und
6. Wegfall der Sperrwirkung einer früheren Ausweisung oder Abschiebung.
Die Blaue Karte EU
170wird zur Ausübung einer hochqualifizierten Tätigkeit erteilt.
Der/die Antragsteller/-in muss einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzen oder eine durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation auf-weisen.
Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel im Rahmen eines unternehmensinternen Trans-fers.
171Ein unternehmensinterner Transfer ist eine vorübergehende Abordnung der aus-ländischen Person in eine inländische Niederlassung des Unternehmens oder der Unter-nehmensgruppe, dem oder der der/die Ausländer/-in angehört, mit Sitz außerhalb der Europäischen Union.
172Ausländer/-innen, die sich im Rahmen eines unternehmensinter-nen Transfers in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhalten und eiunternehmensinter-nen Teil ihres Transfers im Bundesgebiet absolvieren möchten, erhalten künftig die Mobile-ICT-Karte.
173Die Niederlassungserlaubnis
174ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Er beinhaltet immer eine Arbeitserlaubnis. Sie ist ein Aufenthaltstitel, der den Aufenthalt der ausländischen Person in der Bundesrepublik Deutschland verfestigt und den sichersten Status des Auf-enthG darstellt. Nach § 9 Abs. 2 AufAuf-enthG besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. seit fünf Jahren in Besitz der Aufenthaltserlaubnis, 2. Sicherung des Lebensunterhalts,
1753. mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Ren-tenversicherung,
4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der von der ausländischen Person ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht ent-gegenstehen,
5. Erlaubnis zur Beschäftigung oder sonstigen Erwerbstätigkeit, 6. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
176,
170 Vgl. § 19a AufenthG
171 Vgl. § 19b Abs. 1 Satz 1 AufenthG; ICT = intra-coperate transferees; vgl. hierzu ausführlich: Klaus, Mobili-sierte Fachkräfte: Die Umsetzung der ICT-Richtlinie in Deutschland im AufenthG, der AufenthV und der BeschV, in: ZAR 2017, 257 ff.
172 Vgl. § 19b Abs. 1 AufenthG
173 Vgl. § 19d AufenthG
174 Vgl. § 9 AufenthG
175 Vgl. § 2 Abs. 3 AufenthG
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