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betrachtet im Zusammenhang mit ausgewählten Aspekten des Strafrechts

4 Darlegung und Zusammenführung ausgewählter Fragestellungen und Empfehlungen zu einem zukünftigen rechtlichen Verbot sog

„Konversi-onstherapien“

75 Siehe hierzu u.a. Rengier, Strafrecht, Allgemeiner Teil, S. 230; Schönke/Schröder/Per-ron/Weißer, Strafgesetzbuch, Kommentar, 2019, § 20 Rn. 11, 21.

76 Siehe hierzu u.a. Mühe, Mobbing am Arbeitsplatz – Strafbarkeitsrisiko oder Strafrechtslü-cke?, S. 204 ff.

77 Siehe hierzu u.a. Krey/Esser, Deutsches Strafrecht, Allgemeiner Teil, S. 150 ff.; Mühe, Mobbing am Arbeitsplatz – Strafbarkeitsrisiko oder Strafrechtslücke?, S. 204 ff., 209 ff.

78 Siehe hierzu u.a. Krey/Esser, Deutsches Strafrecht, Allgemeiner Teil, S. 150 ff.; Mühe, Mobbing am Arbeitsplatz – Strafbarkeitsrisiko oder Strafrechtslücke?, S. 209 ff.

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recht – unter der Voraussetzung des Vorliegens aller (oben näher aufgezeigten) Straf-barkeitsvoraussetzungen – im Zusammenhang mit sog. „Konversionstherapien“ eine Strafbarkeit der die sog. „Konversionstherapie“ durchführenden Person wegen Körper-verletzungsdelikten, Ehrverletzungsdelikten und Nötigung sowie – für den Fall eines Su-izides des von der sog. „Konversionstherapie“ Betroffenen – wegen Tötungsdelikten möglich ist und dass daher im gegenwärtigen Strafrecht keine Strafbarkeitslücken be-stehen mit Bezug auf diese durch diese Straftatbestände bereits nach gegenwärtigem Strafrecht geschützten speziellen Teilaspekte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, der Ehre und der persönlichen Freiheit in Gestalt der Freiheit der Willensentschließung und Willensbetäti-gung.

Aufgezeigt wurde zudem (zum Zweiten), dass darüberhinausgehenden Erweiterungen des Strafrechtsschutzes mit Blick auf die Frage eines zukünftigen strafbewehrten Verbots von sog. „Konversionstherapien“ mehrere Bedenken, u.a. aus Sicht des subsidiären straf-rechtlichen Rechtsgüterschutzes, des ultima-ratio-Prinzips sowie des Bestimmtheitsge-bots entgegenstehen, z.B. – wie es in den vorangehenden Aufsatzteilen näher ausge-führt wurde – hinsichtlich eines strafrechtlichen Schutzes des allgemeinen Persönlich-keitsrechts als solches mit seinen vielfältigen Teilaspekten, hinsichtlich des strafrechtli-chen Schutzes des ebenso vielfältige und verschiedene Aspekte umfassenden gesamten psychisch-seelischen Bereichs eines Menschen sowie hinsichtlich der Frage eines straf-rechtlichen reinen Gefühlsschutzes. Im Zusammenhang mit sog. „Konversionstherapien“

eintretende Verletzungen von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Ehre und persönlicher Freiheit können – unter der Voraussetzung des Vorliegens aller (oben näher aufgezeig-ten) Strafbarkeitsvoraussetzungen – bereits gegenwärtig durch die Lebens-, Körperver-letzungs-, Nötigungs- und Ehrverletzungsdelikte erfasst werden. Mit Blick auf die Frage nach einem darüberhinausgehenden erweiterten strafrechtlichen Schutz des psychisch-seelischen Bereichs eines Menschen – welcher als solcher grundsätzlich zu befürworten und zu begrüßen ist – ist zunächst, und zwar nicht nur allein bezogen auf sog. „Konver-sionstherapien“, sondern eingeordnet in einen zukünftig zu führenden bzw. zu vertiefen-den größeren und umfassenden Diskussionszusammenhang, zu beantworten, welche der vielfältigen und verschiedenen Aspekte des psychisch-seelischen Bereichs vom Straf-recht, und zwar unter Beachtung des subsidiären Rechtsgüterschutzes, des ultima-ratio

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In den vorgängigen Ausführungen ist zudem (zum Dritten) aufgezeigt worden, dass und in welcher Weise zukünftig zu schaffende außerstrafrechtliche Regelungen zu einem rechtlichen Verbot sog. „Konversionstherapien“ auch mittelbare Auswirkungen auf das Strafrecht haben könnten: Um einen jeden Menschen – unabhängig von seinem Alter – vor sich auf die geschlechtliche und/oder sexuelle Identität beziehender Diskriminierung zu schützen, sollte sich ein zukünftig zu schaffendes außerstrafrechtliches Verbot sog.

„Konversionstherapien“ nicht nur auf Minderjährige beziehen, sondern in seinen Schutz-kreis einen jeden Menschen, d.h. Volljährige und Minderjährige, einbeziehen, wobei für Minderjährige aufgrund ihrer besonderen Verletzlichkeit zusätzliche Schutzaspekte in die außerstrafrechtlichen Regelungen zum Verbot sog. „Konversionstherapien“ aufzuneh-men wären.79

Im Zusammenhang mit diesen zukünftig für ein Verbot sog. „Konversionstherapien“

zu schaffenden außerstrafrechtlichen Regelungen sollte zudem auf eine erforderliche präzise Definition des Begriffs der sog. „Konversionstherapie“ geachtet werden, ein-schließlich der Klärung, welche jeweils spezifischen und differenzierten Anforderungen sich daraus für das jeweilige Rechtsgebiet des Zivilrechts, öffentlichen Rechts und Straf-rechts ergeben, sowie einschließlich der Klärung, welche Verhaltensweisen und welche (Gefährdungs- und/oder Verletzungs-)Folgen von dem rechtlichen Verbot sog. „Konver-sionstherapien“ umfasst sind sowie an welche Personen (z.B. an alle Personen unabhän-gig von Berufsgruppen oder nur an Personen bestimmter Berufsgruppen) sich das recht-liche Verbot sog. „Konversionstherapien“ richtet. Zu klären ist hierbei auch die wichtige Frage, unter welchen Voraussetzungen sich solche ins Recht aufzunehmende Verbots-aspekte als möglich erweisen, z.B. mit Blick auf die wichtige Frage, ob ein rechtliches Verbot sog. „Konversionstherapien“ nur unter der Voraussetzung möglich ist, dass die sog. „Konversionstherapie“ gegen oder ohne den Willen des von der sog. „Konversions-therapie“ Betroffenen vorgenommen wird – womit das bereits zu Beginn dieses Aufsat-zes angesprochene und in den nachfolgenden Aufsatzteilen mit Bezug auf das Strafrecht

79 Siehe zum erforderlichen besonderen Schutz von Minderjährigen u.a. Beschluss des Bun-desrates vom 17.05.2019, Drucksache 161/19, Anlage S. 2, 3.

122 gesprochen ist.80

Einhergehend mit diesen erforderlichen begrifflichen und inhaltlichen Klärungen wäre des Weiteren auf eine präzise begriffliche Einordnung der sog. „Konversionstherapie“ zu achten, z.B. unter Anknüpfung an den Begriff der medizinisch nicht indizierten Behand-lung, was mit Blick auf die damit einhergehenden mittelbaren Auswirkungen auf das Strafrecht bedeutet, dass bei der strafrechtlichen Beurteilung im Zusammenhang mit den sog. „Konversionstherapien“ (nicht die im Strafrecht für den medizinisch indizierten ärzt-lichen Heileingriff, sondern) die im Strafrecht für die medizinisch nicht indizierte Behand-lung erarbeiteten und diskutierten Grundlagen herangezogen werden könnten. Indem im Zusammenhang mit dem zukünftig zu schaffenden rechtlichen Verbot sog. „Konver-sionstherapien“ zudem die hiermit einhergehenden verschiedenen einzelnen Verbotsele-mente in die jeweils einschlägigen außerstrafrechtlichen Regelungen (z.B. im Berufs-recht, im Zivilrecht und/oder im Ordnungswidrigkeitenrecht) aufgenommen werden – u.a. hinsichtlich der Anforderungen an die Aufklärungspflicht sowie hinsichtlich der Kon-sequenzen eines Verstoßes gegen das Verbot sog. „Konversionstherapien“ – kann auch dies mittelbare Auswirkungen auf das Strafrecht haben, z.B. im Zusammenhang mit den für eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen und/oder im Zusammenhang mit den sich bei der rechtfertigenden Einwilligung des von sog. „Kon-versionstherapien“ Betroffenen stellenden Fragen.

Nicht zuletzt sollte (zum Vierten) mit Blick auf zukünftig zu schaffende Regelungen zu einem rechtlichen Verbot sog. „Konversionstherapien“ darauf geachtet werden, dass ein solches rechtliches Verbot sog. „Konversionstherapien“ eine zwar wichtige und notwen-dige, aber allein nicht ausreichende Maßnahme ist, um für einen jeden Menschen einen umfassenden Schutz seiner geschlechtlichen und/oder sexuellen Identität sicherzustel-len. Nicht nur allein das, was zu verbieten ist – nämlich die sog. „Konversionstherapien“

– gilt es im zukünftigen Recht zu regeln, sondern vielmehr darüberhinausgehend sind die geltenden rechtlichen Regelungen (z.B. im Berufsrecht) daraufhin zu überprüfen – und im Falle von bestehenden Schutzlücken entsprechend zu verbessern –, ob sie aus-reichende und umfassende Schutz- und Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung

80 Siehe hierzu die Ausführungen unter A., B. und C.2.,3.; siehe zudem u.a. die Beiträge in:

von Hirsch/Neumann/Seelmann (Hrsg.), Paternalismus im Strafrecht.

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Notwendig ist (zum Fünften) neben diesen sich auf das Recht und die rechtlichen Regelungen beziehenden Erfordernissen zum Schutz der geschlechtlichen und/oder se-xuellen Identität zudem eine über das Recht hinausgehende gesamtgesellschaftliche Stärkung der Anerkennung und Wertschätzung eines jeden Menschen in seiner ge-schlechtlichen und/oder sexuellen Identität.82

81 Siehe hierzu u.a. Beschluss des Bundesrates vom 17.05.2019, Drucksache 161/19, Anlage S. 2, 3.

82 Siehe hierzu u.a. Beschluss des Bundesrates vom 17.05.2019, Drucksache 161/19, Anlage S. 2, 3.

Ergänzende Anmerkungen zu den Ergebnissen