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C Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen

Stand: 19. Austauschlieferung C 1/4

C Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen

1 Allgemeines

1.1 Zur Bauunterhaltung gehören alle konsumtiven Maßnahmen, die der Erhaltung - der baulichen Anlagen, einschließlich

- der Technischen Anlagen (Betriebstechnik) und - der Außenanlagen

dienen, jedoch n i c h t Wartung und Inspektionen sowie die Herrichtung, die durch eine neue Zweckbestimmung erforderlich wird (vgl. B 1.1.3). Investive, wertsteigernde Maßnahmen sind nach Abschnitt D bzw. E durchzuführen.

Die Bauunterhaltung dient neben der Werterhaltung dem Erhalt der Sicherheit von baulichen Anla-gen (Verkehrssicherungspflicht, vgl. H 1).

1.2 Im Zuge der Bauunterhaltungsarbeiten können kleine bauliche Änderungen oder Ergänzungen bis zu 50.000,- € Kosten im Einzelfall je Objekt durchgeführt werden, wenn dadurch die Anlage in ihrer Substanz nicht wesentlich verändert wird. Es ist jedoch unzulässig, größere Maßnahmen dieser Art in mehrere Einzelmaßnahmen mit Kosten bis zu 50.000,- € zu unterteilen.

1.3 Zur Bauunterhaltung in Liegenschaften des Bundes ist die hausverwaltende Dienststelle verpflichtet, soweit nicht diese Pflicht einem Dritten auferlegt ist oder eine Sonderregelung besteht. Die haus-verwaltende Dienststelle ist ferner für die Bauunterhaltung derjenigen gemieteten oder gepachteten Liegenschaften zuständig, zu deren Unterhaltung sich der Bund verpflichtet hat. Die fachliche Ver-antwortung der Bauverwaltung für die ordnungsgemäße Instandhaltung bleibt davon unberührt.

Die Bauunterhaltungspflicht beginnt mit dem Tag der Übernahme bzw. Teilübernahme von bauli-chen Anlagen (vgl. H 1), soweit nicht Gewährleistungsansprüche zu beachten sind.

1.4 Bei der Bauunterhaltung schutzbedürftiger baulicher Anlagen ist nach den "Richtlinien für Sicher-heitsmaßnahmen bei der Durchführung von Bauaufgaben - RiSBau -" (Anh. K 16) zu verfahren. Die Schutzbedürftigkeit der baulichen Anlage legt die nutzende Verwaltung fest und macht ggf. die not-wendigen Angaben nach den – RiSBau -.

1.5 Bei der Ermittlung des Bauunterhaltungsbedarfs und Durchführung der Bauunterhaltungsarbeiten sind u.a. der Brandschutz-Leitfaden, die Richtlinie für die Überwachung der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen des Bundes (RÜV1) sowie der Leitfaden Nachhaltiges Bauen zu beachten.

2 Veranschlagung der voraussichtlich zu leistenden Ausgaben

2.1 Die Ausgaben für die Bauunterhaltung werden im Einzelplan der Verwaltung veranschlagt, der die Bauunterhaltung obliegt (vgl. 1.2).

2.2 Für die Veranschlagung der Ausgaben durch die Oberste Bundesbehörde kann von folgenden Kostenansätzen ausgegangen werden:

a) die in der BBN nach den Dringlichkeitsstufen ausgewiesenen Kosten oder nach allgemeinen Bemessungsregeln, wie zum Beispiel bis 5,5 v.H. des Neubauwertes von 1936, 2)

b) für die Bauunterhaltung gemieteter oder gepachteter baulicher Anlagen und Grundstücke die geschätzten Kosten im Rahmen der vom Bund übernommenen Verpflichtung.

2.3 Für die Ermittlung der Ausgaben und ihre Einstellung in den Bundeshaushalt gilt Folgendes:

2.3.1 Die hausverwaltende Dienststelle hat jährlich für sämtliche von ihr zu unterhaltende Liegenschaf-ten eine Ausgabenanmeldung – Bau -AABau -1A- in dreifacher Ausfertigung aufzustellen. Hierfür ist das Muster 8 A zu verwenden.

Dem Vordruck entsprechend sind die nach C 2.2 ermittelten Kosten nachzuweisen:

1Für den Zuständigkeitsbereich des BMVg ergeht eine gesonderte Weisung.

2Der Ermittlung des Neubauwertes 1936 ist der aufgerundete Preisindex 38 auf der Grundlage 1914 = 100, umgerechnet in €, zu Grunde zu legen; siehe Statistisches Bundesamt - www.destatis.de.

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a) die geschätzte Summe der Ausgaben für die Bauunterhaltung der im Geschäftsbereich der hausverwaltenden Dienststelle zu betreuenden bundeseigenen Liegenschaften,

b) die geschätzte Summe für die Bauunterhaltung der gemieteten oder gepachteten Liegen-schaften.

Zwei Ausfertigungen der AABau -1A- sind der zuständigen Bundesober- oder Bundesmittelbe-hörde zu dem von ihr zu bestimmenden Termin vorzulegen.

2.3.2 Die Bundesober- oder Bundesmittelbehörde fasst die ihr von den hausverwaltenden Dienststellen genannten Summen zusammen und verwendet dazu ebenfalls Muster 8 A, jedoch ohne Ausfül-len der Rückseite.

Die AABau -1A- ist der Obersten Bundesbehörde zu dem von ihr zu bestimmenden Termin vor-zulegen.

2.3.3 Soweit nach § 12 BHO der Haushaltsplan für 2 Haushaltsjahre aufgestellt wird, sind die Nach-weisungen und Meldungen nach Muster 8 A nach Haushaltsjahren getrennt aufzustellen.

3 Feststellung des Baubedarfs - Baubegehung - 3.1 Die Baubegehung

3.1.1 Zur gegenwartsnahen Feststellung der notwendigen Bauunterhaltungsarbeiten sind alle Liegen-schaften in der Regel jährlich - zweckmäßig 3 Monate vor Beginn des Haushaltsjahres - zu bege-hen. Es genügen dafür auch Abstände von 2 Jahren, wenn in dieser Zeit nur routinemäßige Bau-unterhaltung notwendig wird.

Wird bei der Baubegehung erkannt, dass die Nutzung öffentlich-rechtlichen Bestimmungen wi-derspricht, ist dies der nutzenden Verwaltung mitzuteilen.

Die Erfordernisse des vorbeugenden Brandschutzes für bauliche Anlagen sind zu beachten; ggf.

ist eine Brandschau durchzuführen (vgl. K 4).

3.1.2 Wird bei der Baubegehung erkannt, dass Nutzung oder Bauzustand rechtlichen Bestimmungen widersprechen, ist durch die Bauverwaltung eine am Gefahrenpotential orientierte Handlungsan-weisung abzugeben. Dies ist zu protokollieren.

Die Erfordernisse des vorbeugenden Brandschutzes und der Verkehrssicherung sind zu beach-ten; ggf. sind zusätzlich eine Brandverhütungsschau oder weitergehende Prüfungen durchzufüh-ren (vgl. K 4 und RÜV).

Die ggf. erforderlichen weitergehenden Prüfungen werden durch die Bauverwaltung veranlasst.

Die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen werden der hausverwaltenden Dienststelle mitgeteilt und die BBN ist ggf. zu ergänzen.

3.1.3 An der Baubegehung zur Feststellung der Bauunterhaltungsarbeiten haben teilzunehmen:

- die hausverwaltende Dienststelle, - die nutzende Dienststelle,

- die Baudurchführende Ebene und - soweit notwendig - Sonderfachleute.

3.1.4 Die hausverwaltende Dienststelle vereinbart rechtzeitig mit den Beteiligten den Termin zur Bege-hung. Die Bauverwaltung hat erforderlichenfalls auf die Begehung nachweislich hinzuwirken.

3.1.5 Die Bauunterhaltung, für deren Durchführung bauordnungsrechtliche, gestalterische oder ingeni-eurtechnische Kenntnisse erforderlich sind, ist von der Bauverwaltung zu erledigen.

Alle übrigen, technisch einfachen Bauunterhaltungsarbeiten können auch von der hausverwal-tenden Dienststelle erledigt werden, sofern sie über entsprechend qualifiziertes Personal verfügt.

Technisch einfache Arbeiten sind insbesondere Instandhaltungen an Fenstern, Installationen und dgl. sowie einfache Leistungen der Gewerke Mauer-, Putz-, Fliesen- und Anstricharbeiten.

3.2 Baubedarfsnachweisung - BBN -

3.2.1 Anlässlich der Baubegehung fertigen die hausverwaltende Dienststelle und die Baudurchführen-de Ebene je Liegenschaft eine gemeinsame BBN nach Muster 8 C und ggf. je GebäuBaudurchführen-de oBaudurchführen-der baulicher Anlage eine Überwachungsliste an, die der Bauaufsichtsakte (RBBau K14 Nr. 5) beizu-fügen ist (vgl. RÜV).

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3.2.2 Bei der Ermittlung der Kosten für die Bauunterhaltungsarbeiten, die von der hausverwaltenden Dienststelle durchgeführt werden sollen, berät die Baudurchführende Ebene die hausverwaltende Dienststelle.

3.3 Dringlichkeitsstufen

3.3.1 Bei der Baubegehung sind die Dringlichkeitsstufen für die Bauunterhaltungsarbeiten von den Vertretern der beteiligten Dienststellen gemeinsam festzulegen und in der BBN zu vermerken.

3.3.2 Die Dringlichkeit der Arbeiten ist wie folgt zu stufen:

a) Dringlichkeit A

Dringend notwendige Maßnahmen, die ausgeführt werden müssen.

b) Dringlichkeit B

Alle übrigen Maßnahmen.

3.3.3 Soweit der Bedarfsträger von der festgelegten Dringlichkeitsstufe abweicht, hat er dies zu doku-mentieren.

4 Mittelanforderung – Bau (MA-Bau)

4.1 Die hausverwaltende Dienststelle fertigt auf der Grundlage der BBN für ihren Geschäftsbereich die Mittelanforderung – Bau - (MABau) nach Muster 8 D an

4.2 Die MABau ist dreifach aufzustellen.

Die Erstausfertigung ist - spätestens bis zum 1. Dezember jeden Jahres - der Bundesober- oder Bundesmittelbehörde zur Bemessung der Ausgabemittel vorzulegen. Die BBN braucht der MA-Bau nicht beigefügt zu werden. Eine weitere Ausfertigung der MABau übersendet die hausverwaltende Dienststelle der Baudurchführenden Ebene.

5 Ausführung der Arbeiten

5.1 Die Arbeiten sind der Dringlichkeit nach auszuführen, soweit Ausgabemittel nach B 2.2 bereitgestellt sind. Die Ausführungszeit der Arbeiten ist im Einvernehmen mit der nutzenden Dienststelle zu be-stimmen.

5.2 Die Bauunterhaltungsarbeiten sind so rechtzeitig zu vergeben, dass sie vor Ablauf des Haushalts-jahres abgerechnet werden können.

5.3 Für Arbeiten, die zweckmäßigerweise in den Wintermonaten auszuführen sind, dürfen Aufträge zu Lasten des neuen Haushaltsjahres erteilt, Auszahlungen jedoch erst für das neue Haushaltsjahr vereinbart werden. Dies gilt auch für Arbeiten, die aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen frühzeitig vergeben werden müssen.

Es sollte davon ausgegangen werden, dass der während der Wintermonate auszuführende Anteil 40 v.H. aller Bauunterhaltungsarbeiten beträgt.

5.4 Die Fertigstellung von Bauunterhaltungsarbeiten größeren Umfanges soll der hausverwaltenden Dienststelle schriftlich angezeigt werden.

Hierbei sind die Verjährungsfristen für die Gewährleistung der Bauunterhaltungsarbeiten der haus-verwaltenden Dienststelle mitzuteilen. Notwendige Fortschreibungen von Bestandszeichnungen sind vorzunehmen.

6 Unvorhergesehene Bauunterhaltungsarbeiten (Sofortmaßnahmen)

6.1 Sofortmaßnahmen sind unaufschiebbare Gefahrenabwehrmaßnahmen, die aufgrund einer akuten Gefahr für Leib und Leben unverzüglich zu veranlassen sind.

6.2 Ergeben sich Sofortmaßnahmen, deren Kosten nicht aus den verfügbaren Mitteln gedeckt werden können, beantragt die hausverwaltende Dienststelle die erforderliche Mittelverstärkung. Bei der

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anschlagung der Kosten berät die Bauverwaltung. Bezüglich der Durchführung solcher Maßnahmen vgl. 3.1.4.

6.3 Ist eine vorherige Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in über- oder außer-planmäßige Ausgaben nicht möglich, wird das BMF zu den getroffenen Maßnahmen unverzüglich nachträglich beteiligt.

Hierbei dürfen die zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschreiten (s. § 116 Abs. 2 BHO). Zur präventiven Gefahrenabwehr gehören auch vorbereitende Untersuchungen (vgl. RÜV), Sperrungen, Sicherungen und Nutzungsuntersagungen.