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6.2 Entwicklung der Kinder- und Jugendzahnheilkunde

6.2.1 Geschichtliche Entwicklung in Deutschland

6.2.1.2 BRD ab 1945

1945 waren in Deutschland für die Prävention keine Strukturen und Visionen mehr vorhanden, die auf humanen und wissenschaftlichen Kenntnissen beruhten. Dies lag auch daran, dass die Sozialmedizin im 3. Reich zur Rassenhygiene umfunktioniert wurde und daher in Misskredit geraten war. Hinzu kam, dass sich Politik und Gesellschaft in den ersten Nachkriegsjahrzehnten kaum noch für Prävention interessierten (Schmacke 2002, S. 179). Ein Wiederaufbau der Jugendzahnpflege war nur dort möglich, wo beamtete Schulzahnärzte aus der Vorkriegszeit noch weiter tätig waren, allerdings unter oft schwierigsten wirtschaftlichen und räumlichen Bedingungen (Mönnich 2002, S. 22). In einer Schrift über die Zunahme der Zahnkaries in der

Nachkriegszeit wurde eine Aufgabenteilung in eine Schulzahnpflege für die Untersuchung und in frei praktizierende Zahnärzte für die Behandlung befürwortet. Das alte System der Schulzahnpflege, dass u. a. von Kantorowicz aufgebaut worden war, wäre aber dann sinnvoll, wenn eine schnelle Behandlung nicht möglich ist (Pazurek 1951, S. 16–17).

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wies die Aufgaben der Bundes-gesetzgebung den Ländern zu. Dies führte dazu, dass Richtlinien zu Personal, Ausstattung und Aufgabenerfüllung der Schulzahnpflege nicht mehr einheitlich geregelt waren (Mönnich 2002, S. 22). In den Gesetzen der einzelnen Bundesländer wurden die Altersklassen der zu untersuchenden Personen unterschiedlich festgelegt. Teilweise wurde auch die Kostenübernahme geregelt (Weiße 1976, S. 36–45).

1949 wurde der ‚Deutsche Ausschuss für Jugendzahnpflege‘ (DAJ) als eingetragener Verein gegründet. Erster Geschäftsführer war Dr. Hans Joachim Tholuck (1888 – 1972), der ehemalige Direktor der Frankfurter Schulzahnklinik und Begründer des ‚Frankfurter Systems‘. Die Position übte er bis zu seinem Tod aus. Dem Ausschuss gehörten auf Bundesebene Körperschaften, Organisationen und Institutionen an, die eine Förderung der Jugendzahnpflege beabsichtigten (Herzog 2015c; Müller und Prchala 2003). Die Zeit war geprägt von der wirtschaftlichen Unsicherheit der Nachkriegsjahre, fehlendem Fachpersonal, Raumnot und Mangel an technischen Möglichkeiten (Hippchen 1975a).

Durch die DAJ wird die Jugendzahnpflege nicht nur als eine Zukunftsaufgabe des Schulzahnarztes, sondern auch jedes frei praktizierenden Zahnarztes gesehen (Hippchen 1973). In der Folgezeit wurden in den einzelnen Bundesländern Landesarbeitsgemein-schaften gegründet, um die Jugendzahnpflege auf Landeseben zu fördern (Hippchen 1975a).

Anfang 1953 startete in Hessen die erste Fluoridaktion als Verteilung von Fluorid-Tabletten. Damit sollte dem hohen Kariesbefall bei Kindern entgegen gewirkt werden.

Die Wirkung der Fluoridtabletten war damals jedoch noch nicht wissenschaftlich belegt (Herzog 2015c).

Am 28. September 1953 gab der DAJ die ersten „Richtlinien für eine planmäßige Jugendzahnpflege im Bundesgebiet“ heraus. Demnach können durch naturgesunde oder frühzeitig sanierte Zähne zahnbedingte Herderkrankungen, wie Rheuma, Herz-, Nieren-

und Gelenkerkrankungen vermieden werden. Für den Begriff ‚Schulzahnpflege‘ wird synonym auch ‚Jugendzahnpflege‘ verwendet, da auch Vorschulkinder ab dem 3.

Lebensjahr einbezogen waren (Herzog 2015c).

Zu den Aufgaben der Jugendzahnpflege zählte der DAJ die Untersuchung, die Nach-untersuchung und Überwachung als ‚Schulzahnpflege im engeren Sinne‘, die möglichst frühe Behandlung sowie vorbeugende Maßnahmen. Es handelte sich dabei jedoch nicht um eine Zahnpflege nach heutigem Verständnis, sondern eher um eine Vorsorgeunter-suchung zur Verhinderung größerer Zahnschäden durch sofortige Behandlung (Herzog 2015c). Als Kantorowicz 1950 aus seinem Exil zurückkehrte, war er von den vorgefundenen Zuständen sehr enttäuscht. Die von ihm entworfene sozialen Zahnheilkunde war ersetzt durch eine seiner Meinung nach weitaus weniger effektiven, größtenteils privatwirtschaftlich betriebenen Zahnheilkunde. Diese beschränkte sich seiner Meinung nach darauf, mit der Sonde „herumzustochern“ (Kirchhoff 2009).

Als eine besonders wichtige Aufgabe sah der DAJ die Zusammenstellung der noch täti-gen oder zwischenzeitlich wieder eingerichteten Schulzahnpflegestellen an (Hippchen 1975a). Sie wurden in drei Gruppen zusammengefasst: 1. Bonner System: Hauptamtlich oder nebenamtlich betriebene Schulzahnpflegestellen mit planmäßiger Untersuchung und Behandlung, halbjährlich. 2. Frankfurter System: Hauptamtlich oder nebenamtlich besetzte Schulzahnpflegestellen mit planmäßiger Untersuchung und Kontrolle sämtlicher Kinder, aber vorwiegender Behandlung in freier Praxis, jährlich. 3.

Mannheimer System: Planmäßige Untersuchung in freier Praxis, jährlich (Müller und Prchala 2003).

Unter Vorbeugung verstand der DAJ die Zuführung von Vitamin D zur Bildung von gesundem Zahnschmelz, Belehrungen über regelmäßiges und richtiges Zähneputzen durch den Schulzahnarzt und die Lehrer, geeignete zahnscheuernde Nahrungsmittel, wie altbackenes Vollkornbrot, Äpfel oder Möhren (Herzog 2015c).

Das ‚Gesetz über das Kassenarztrecht‘ vom 17. August 1955 sicherte das Monopol der ambulanten kassenärztlichen Versorgung der sozialversicherten Bevölkerung. Danach konnten Schulzahnkliniken nur noch dort weiter bestehen, wo Städte und Gemeinden die volle Finanzierung übernahmen. Da diese dazu in aller Regel weder bereit noch in

der Lage war, führte dies zu einem Niedergang der noch bestehenden Schulzahnkliniken (Herzog 2015c).

Im Januar 1957 wurde der ‚Verein für Zahnhygiene‘ gegründet, ein Zusammenschluss von Herstellern von Zahnpflegemitteln. Bereits im Dezember 1957 gab der Verein Merkblätter, Plakate und andere Medien ohne Werbung heraus (Herzog 2015c). Zu diesem Zeitpunkt waren Karies sowie Gingivitis oder Parodontitis weit verbreitet.

Dagegen bestanden hohe Wissensdefizite über eine effiziente Mundpflege. Um dem abzuhelfen, bestand die Aufgabe des Vereins laut Satzung darin „die Öffentlichkeit über die Bedeutung der Zahngesundheit und die Gefahren, die dem Körper von erkrankten Zähnen drohen, aufzuklären, eine Intensivierung der Zahn- und Mundhygiene anzuregen und auf die Notwendigkeit vorsorglicher Zahnbehandlung hinzuweisen“. Seit 1991 wird am 25. September der Tag der Zahngesundheit durchgeführt, um Bevöl-kerung und Medien über eine bessere Mundhygiene aufzuklären (Lehr 2007).

Am 07.02.1957 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass das ‚Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens‘ (Ges VG) von 1934 die Grundlage zur Organisation des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) in allen Bundesländern ist.

Daher war die Durchführung der Jugendzahnpflege völlig uneinheitlich geregelt. So gab es Orte ohne Jugendzahnpflege, mit Verträgen mit niedergelassenen Zahnärzten oder auch mit hauptamtlichen oder nebenamtlichen Jugendzahnärzten. Noch existierende Schulzahnkliniken hatten ihre Arbeit nach dem ‚Bonner System‘, dem ‚Frankfurter System‘ oder einer Kombination von beiden wieder aufgenommen. Die Nachsorge wurde sowohl in den Schulzahnkliniken als auch in den Praxen durchgeführt (Herzog 2015c).

Auf einen Schulzahnarzt kamen etwa 10.000 (in der Stadt) bzw. 12.000 (auf dem Land) Kinder und Jugendliche. Daher konnten lediglich diagnostischen Aufgaben erfüllt werden. 1958 waren in 502 Gesundheitsämtern 218 haupt- und 2195 nebenberufliche Zahnärzte tätig. 1978 bestanden nur noch 337 Gesundheitsämter, in denen 334 haupt- und 1429 nebenberufliche Zahnärzte tätig waren. Bei insgesamt 32.482 Zahnärzten war damit nur ein sehr geringer Anteil im öffentlichen Dienst tätig (Schicke 1984, S. 133).

Die Schulzahnärzte konnten weder behandeln noch hatten sie Weisungsbefugnis gegenüber niedergelassenen Zahnärzten (Herzog 2015c). Faktisch wurde somit das

Mannheimer System praktiziert, nach dem in den Schulzahnkliniken nur Untersuchun-gen aber keine BehandlunUntersuchun-gen stattfanden.

Ende 1963 beschloss der Bundestag einstimmig ein Bundesjugendzahnpflegegesetz (Müller und Prchala 2003). 1964 bestritt der Bundesrat im Rahmen der Debatte um das Jugendzahnpflegegesetz jedoch nicht nur die Steuerungskompetenz des Bundes, sondern ganz generell die Notwendigkeit nach einem derartigen Bundesgesetz. Die Präventionsmedizin war damit auf eine Behandlung in Einzelpraxen der Vertragsärzte und auf ärztliche Vorsorgeuntersuchungen beschränkt (Schmacke 2002, S. 182). Damit konnte der ÖDG keine kollektiven Vorsorgemaßnahmen erbringen, verursacht durch das Versagen der Politiker. Beklagt wurde zudem das fehlende Engagement der Politiker (Friel 1983).

1971 entwickelte der ‚Freie Verband Deutscher Zahnarzte‘ ein Prophylaxe-Programm für niedergelassene Zahnarzte. Es handelte sich dabei um ein Bonus-System (Hahn 1983).

1975 veröffentlichte der DAJ neue Richtlinien, die dann als Grundsätze bezeichnet wurden. Darin wurden die Aufgaben der verschiedenen Akteure in der Jugendzahn-pflege benannt. Zu den Akteuren zählten Eltern und Erzieher, frei praktizierende Zahn-ärzte, Krankenkassen, Landesarbeitsgemeinschaften zur Förderung der Jugendzahn-pflege, ÖGD und Mitarbeiter der Jugendzahnärzte. Die Aufgaben der Jugendzahnärzte änderten sich kaum im Vergleich zu den Richtlinien von 1953. Hinzugekommen war die Beratung bei der Planung und Einrichtung von Zahnpflegeräumen in Kindergärten und Schulen. Neu war die Möglichkeit, vorbeugende Maßnahmen, Ernährungsberatung und Unterweisung in Mundhygiene unter der Verantwortung eines Jugendzahnarztes auf zahnmedizinische Fachhelferinnen zu delegieren (Herzog 2015d). Die zahnärztliche Behandlung umfasste a) eingehende Untersuchungen zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, b) notwendige Gebisssanierungen und c) kieferorthopädische Behandlungen. Zahnersatz und Zahnkronen erfolgten im Rahmen der Satzungsbestim-mungen (Hippchen 1975b).

Es entstand jedoch kein flächendeckendes System zur Prävention oraler Erkrankungen bei Kindern. Vielmehr wurden auf regionaler Ebene verschiedene Maßnahmen zur Jugendzahnpflege realisiert (Mönnich 2002, S. 22). So haben sich einige gesetzliche

Krankenkassen seit Ende der 1970er Jahre für die Prävention engagiert. Beispielsweise hat sich die AOK im Rahmen der Aktion ‚Gesunde Zähne‘ in den 80er Jahren in Kin-dergärten und Schulen insbesondere für wirksame Kariesprophylaxe eingesetzt. Durch Gruppenprophylaxe, die sich seit 1982 bundesweit etabliert hatte, sollten u. a. soziale Nachteile abgebaut werden. Die Grundlagen effektiver zahnmedizinischer Prophylaxe wurden 1978 durch eine Expertenkommission im Auftrag des ‚Wissenschaftlichen Instituts der AOK‘ (WidO) ausgearbeitet (Eberle 2002, S. 238).

Der ‚Bundesverband der Deutschen Zahnärzte e. V.‘ (BDZ) führte das Obleute-Konzept ebenfalls auf regionaler Ebene ein. Niedergelassene Zahnärzte sollten demnach in Kin-dergärten und Schulen zahngesundheitliche Aufklärung übernehmen. Die Obleute unter-schieden sich stark in ihrem Engagement und ihren Konzepten. Es kam keine flächen-deckende Prophylaxe zustande, auch deshalb, weil viele Obleute ihre Tätigkeit wieder einstellten (Mönnich 2002, S. 22–23).

Auch noch in den 1980er Jahren blieb die Gruppenprophylaxe auf Einzelinitiativen beschränkt (Mönnich 2002, S. 22–23). Beispielsweise wurde in Marburg in allen Schu-len mit Unterstützung des Hessischen Sozialministeriums und der Landeszahnärzte-kammer eine Prophylaxeaktion durchgeführt. Diese beinhaltete die zweimalige Applika-tion eines Fluoridlackes (Schmidt 1982). In Heilbronn wurde ein kontrolliertes Zahnpro-phylaxeprogramm als gemeinsame Aktion „Gesunde Zähne“ von AOK Heilbronn, Zahnärzteschaft, Betriebskrankenkassen, staatlichen Gesundheitsamt und weiteren durchgeführt. Das Programm umfasste Ernährungslenkung, Mundhygiene, Fluoridzu-fuhr sowie regelmäßige zahnärztliche Kontrolle (Egerter 1986).

Die Jugendzahnpflege beschränkte sich auf Reihenuntersuchungen und Prävention. Die von Kantorowicz aufgestellte Forderung, die Prophylaxe, Behandlung und Nachsorge in nur eine Zuständigkeit zu legen, wurde nicht eingehalten. So wurde die Prävention als Gruppenprophylaxe in Kindereinrichtungen von Zahnärzten des ÖGD und auch niedergelassenen Zahnärzten durchgeführt. Dagegen erfolgte die zahnärztliche Behand-lung fast ausschließlich in privaten Zahnarztpraxen und Universitätszahnkliniken (Mönnich 2002, S. 22–23).

Im November 1986 wurde auf der 55. Konferenz der Gesundheitsminister (GMK) beschlossen, die Jugendzahnpflege unter Einbeziehung von Zahnärzten und

Kranken-kassen zu intensivieren. Die beginnenden Aktivitäten der Zahnärzteschaft und der Krankenversicherung, die im öffentlichen Raum von Kindergärten und Schulen stattfin-den, sollten auf eine dauerhafte gesetzliche Grundlage gestellt werden. Folgende Forde-rungen wurden erhoben: 1. Verpflichtung der Krankenkassen, eine dauerhafte, flächen-deckende und wirksame Gruppenprophylaxe in Kindergärten und Schulen sicherzustel-len. 2. Bereitstellung von Mitteln durch die Krankenversicherung. 3. Rahmenverein-barungen über Inhalte, Durchführung und Finanzierung der Maßnahmen der Gruppen-prophylaxe treffen. 4. Die Maßnahmen sollen insbesondere praktische Zahnputzanlei-tungen, Ernährungsberatung, Schmelzhärtung und regelmäßige zahnärztliche Untersu-chungen beinhalten. Außerdem sei eine systematische Dokumentation und Erfolgs-kontrolle notwendig (Herzog 2015a).

Es wurden auch gesetzgeberische Maßnahmen getroffen. So wurde mit dem Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20.12.1988, BGBL. I S. 2477) das Sozialgesetzbuch um ein Fünftes Buch (SGB V) erweitert. Der darin enthaltene § 21 trat am 01.01.1989 in Kraft und regelte die Einführung der Gruppenprophylaxe (Mönnich 2002, S. 22). Damit wurde der gesetzliche Rahmen zur Früherkennung von Risiken und Krankheiten sowie für Maßnahmen zur Gesundheitsförderung geschaffen (Walter und Stöckel 2002, S. 290).

Demnach sollten die Krankenkassen Maßnahmen zur Verhinderung von Zahnerkran-kungen bei bis zu elf Jahre alten Kindern fördern und sich an den Kosten beteiligen (Herzog 2015a).Die Durchführung der Gruppenprophylaxe sollte in Kindergärten und Schulen erfolgen. Die Maßnahmen beinhalteten Untersuchung der Mundhöhle, Erhebung des Zahnstatus, Härtung des Zahnschmelzes, Ernährungsberatung und Hinweise zur Mundhygiene (Müller und Prchala 2003). Am 01.01.1993 wurde der § 21 des SGB V ergänzt. Darin ging es um die Untersuchung der Mundhöhle, Erhebung des Zahnstatus und spezifische Programme für Kinder mit stark erhöhtem Kariesrisiko (Herzog 2015a).

Allerdings wurde 1996 die Gesundheitsförderung wieder aus dem Pf1ichtkatalog der Kassen herausgenommen, um die Beiträge zu entlasten. Die Krankenkassen konnten dennoch weiterhin Modellvorhaben zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten mit wissenschaftlicher Begleitung und Auswertung durchführen, sich an diesen

beteili-gen oder sie fördern. Die meisten Krankenkassen stellten jedoch ihr Engagement für die Gesundheitsförderung und Prävention wieder ein (Walter und Stöckel 2002, S. 291).

Am 01.01.2000 erfolgte wieder eine Erweiterung von § 21 des SGB V. Es sollten flä-chendeckende Maßnahmen angestrebt werden und in Schulen und Behinderteneinrich-tungen mit überproportional hohem Kariesrisiko Personen bis zum 16. Lebensjahr ein-bezogen werden (Herzog 2015a; Müller und Prchala 2003).