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22.1 (1) Der RH überprüfte die Bestellung der Büroleiterinnen und Büroleiter in den Bun­

desministerien im Hinblick auf ihre Betrauung mit dieser Funktion und ihre Arbeits­

platzwertigkeit. Die folgende Tabelle fasst die Ergebnisse zusammen:

Tabelle 15: Büroleiterinnen und Büroleiter

Bundes-ministerium Funktionsdauer Stammressort dienstrechtliche Stellung bewerteter Arbeitsplatz

Übernahme als

Zusatz-funktion Bundes­

kanzleramt 1. Jänner 2018 bis 26. Juni 2019 Innen­

ministerium Beamter ja (A1/6) nein

Beamten­

ministerium (I) 9. April 2018 bis 6. Jänner 2019 Finanz­

ministerium Vertragsbediensteter ja (A1/6) nein Beamten­

ministerium (II) 7. Jänner 2019 bis 22. Mai 2019 Neuaufnahme Vertragsbediensteter

(Dienstverhältnis unbefristet) ja (A1/6) nein Außen­

ministerium (I) 13. November 2017 bis

31. August 2018 Außen­

ministerium Beamter ja (A1/6) nein

Außen­

ministerium (II) seit 1. September 2018

(in Funktion) Außen­

ministerium Beamter ja (A1/6) nein

Sozial­

ministerium (I) 1. Juni 2018 bis

30. September 2018 Neuaufnahme Vertragsbediensteter (Dienstverhältnis befristet) ja (A1/6) nein Sozial­

ministerium (II) 1. Oktober 2018 bis

22. Mai 2019 Sozial­

ministerium Vertragsbediensteter ja (A1/6) nein Bildungs­

ministerium (I) 26. Februar 2018 bis

15. Oktober 2018 Neuaufnahme Arbeitskräfteüberlassung ja (A1/5) nein Bildungs­

ministerium (II) 1. November 2018 bis 3. Juni 2019

Bildungs­

ministerium (Kabinett)

Vertragsbediensteter

(Dienstverhältnis befristet) ja (A1/6) ja Wirtschafts­

ministerium 3. Mai 2018 bis 3. Juni 2019 Wirtschafts­

ministerium Beamter nein ja

Finanz­

ministerium 8. Jänner 2018 bis 7. April 2019 Neuaufnahme (Kabinett) Vertragsbediensteter

(Dienstverhältnis befristet) nein ja

ministerium Beamter ja (A1/6) nein

Verteidigungs­

ministerium (II) 1. Oktober 2018 bis

22. Mai 2019 Verteidigungs­

ministerium Beamter ja (A1/6) nein

Nachhaltigkeits­

ministerium keine Büroleiterin bzw. kein Büroleiter betraut Verkehrs­

ministerium 1. Jänner 2018 bis 22. Mai 2019 Verkehrs­ministerium Vertragsbediensteter ja (A1/6) ja Justiz­

ministerium 1. Februar 2019 bis

31. März 2019 Justiz­

ministerium Beamter nein ja

Quellen: alle Bundesministerien

Sechs Büroleiterinnen und Büroleiter, die vor der Kundmachung des Budgetbegleit­

gesetzes 2018–2019 am 16. Mai 2018 mit dieser Funktion betraut wurden, über­

nahmen diese Funktion entweder auf Grundlage einer Dienstzuteilung (Bundeskanzleramt und Verteidigungsministerium (I)), einer sondervertraglichen Zusatzvereinbarung (Beamten– (I) und Verkehrsministerium) oder zusätzlich zu ihrer bisherigen Funktion (Wirtschafts– und Finanzministerium). Ihr Monatsbezug bzw.

ihr monatliches Entgelt richtete sich daher nach der Grundverwendung bzw. nach der sondervertraglichen Zusatzvereinbarung.

(2) In Bezug auf einzelne Bundesministerien ergaben sich folgende Besonderheiten:

(a) Beamtenministerium

Die Büroleiterin bzw. der Büroleiter (II) wurde von extern mit einem unbefristeten Dienstvertrag aufgenommen. Da in diesem Fall – mangels Ausschreibung der Funk­

tion – die Regelungen über die Grundausbildung und die Ausbildungsphase52 zur Anwendung gekommen wären und daher während der Ausbildung nur ein reduziertes Entgelt sowie keine Funktionszulage53 gebührt hätten, schloss das Beamtenminis­

terium eine sondervertragliche Zusatzvereinbarung ab, nach der für die Dauer der Verwendung in dieser Funktion ein Sonderentgelt entsprechend v1/454 gebührte.

(b) Bildungsministerium

Die Büroleiterin bzw. der Büroleiter (I) wurde am 26. Februar 2018 auf Basis eines Arbeitskräfteüberlassungsvertrags aufgenommen. Dafür musste keine entspre­

chende Planstelle gebunden werden. Mit 16. Juli 2018 erfolgte die Aufnahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis mit Planstelle (Arbeitsplatzwertigkeit A1/5 bzw. v1/4).

Während der Zeit der Arbeitskräfteüberlassung lag das monatliche Entgelt um rd. 38 % über jenem, das bei einer Aufnahme in ein Vertragsbediensteten–Dienst­

verhältnis entsprechend der Arbeitsplatzwertigkeit gebührt hätte.

(c) Wirtschafts– und Finanzministerium

Die Büroleiterinnen und Büroleiter dieser beiden Ministerien übernahmen diese Funktion jeweils zusätzlich zu der bisher ausgeübten Funktion. Im Wirtschaftsminis­

terium entsprach die Funktion der Büroleitung 33 % des Verwendungsausmaßes;

das Finanzministerium konnte die Anteile des Verwendungsausmaßes der Büro­

leitung sowie der bisherigen Funktion nicht angeben. In diesen Bundesministerien

52 § 66 Abs. 6 VBG

53 § 66 Abs. 1 und § 72 VBG

54 Dies entspricht dem monatlichen Entgelt inklusive Funktionszulage bei dauernder Betrauung von Vertrags­

bediensteten mit Arbeitsplätzen der Wertigkeit A1/6 (§ 65 Abs. 4 VBG).

war weder der Arbeitsplatz der Büroleitung bewertet55 noch erfolgte eine Neube­

wertung der bisherigen Arbeitsplätze bzw. Sonderverträge.

(d) Innenministerium

Die Büroleiterin bzw. der Büroleiter dieses Ministeriums wurde mit 1. Septem­

ber 2018 mit dieser Funktion betraut und mit Dienstvertrag in v1/456 eingereiht. Für diesen Arbeitsplatz lag eine Arbeitsplatzbeschreibung vor, ein Verfahren zur Arbeits­

platzbewertung gemäß § 137 BDG 1979 beim Beamtenministerium wurde verab­

säumt.

22.2 (1) Der RH kritisierte, dass das Beamten– sowie das Bildungsministerium mit ihren extern aufgenommenen Büroleiterinnen und Büroleitern von Beginn an unbefristete Dienstverhältnisse abschlossen. Die nicht erforderliche Ausschreibung sowie die Möglichkeit der jederzeitigen Abberufung ohne Angabe von Gründen zeigte, dass die Funktion des Büroleiters in ihrer statutarischen Ausgestaltung eng mit jener des Generalsekretärs verknüpft war. Daher war aus Sicht des RH der Abschluss von unbefristeten Dienstverhältnissen bei externen Aufnahmen für diese Funktion nicht zweckmäßig.

Der RH bemängelte in diesem Zusammenhang außerdem, dass das Bildungsministe­

rium eine Büroleiterin bzw. einen Büroleiter im Rahmen eines Arbeitskräfteüber­

lassungsvertrags beschäftigte und das monatliche Entgelt um rd. 38 % jenes über­

stieg, das bei einer Aufnahme in ein Vertragsbediensteten–Dienstverhältnis ent­

sprechend der Wertigkeit des Arbeitsplatzes gebührt hätte.

Der RH empfahl daher dem Beamten– und dem Bildungsministerium, bei Neuauf­

nahmen für jene Funktionen, die entweder durch Gesetz befristet sind oder bei denen eine Abberufung jederzeit möglich ist, die Dienstverträge nur befristet abzuschließen.

(2) Hinsichtlich der Übernahme der Funktion der Büroleitung zusätzlich zur bis­

herigen Funktion (Wirtschafts– und Finanzministerium) verwies der RH auf seine Feststellungen und Empfehlungen in TZ 25 zu bewertungs– und besoldungsrecht­

lichen Auswirkungen von Mehrfachver wendungen.

55 Eine solche Neubewertung hätte zu erfolgen, wenn sich die Inhalte des Arbeitsplatzes auf Dauer (mehr als sechs Monate) um mehr als 25 % ändern.

56 Dies entspricht dem monatlichen Entgelt inklusive Funktionszulage bei dauernder Betrauung von Vertrags­

bediensteten mit Arbeitsplätzen der Wertigkeit A1/6 (§ 65 Abs. 4 VBG).

Der RH kritisierte weiters, dass das Innenministerium die Büroleiterin bzw. den Büro­

leiter mit Dienstvertrag in v1/4 einreihte, obwohl es kein Verfahren zur Arbeitsplatz­

bewertung, das gemäß § 137 BDG 1979 für die bundesweit gleiche und einheitliche Bewertung und Besoldung wesentlich war, eingeleitet hatte.

Der RH empfahl daher dem Innenministerium, Einreihungen in Entlohnungsschemata, Verwendungs– bzw. Entlohnungsgruppen und Funktions– bzw. Bewertungsgruppen erst nach ordnungsgemäßer Durchführung eines Arbeitsplatzbewertungsverfahrens durch das Beamtenministerium durchzuführen.

22.3 (1) Das Beamtenministerium teilte in seiner Stellungnahme mit, dass derzeit keine in Frage kommende Funktion durch eine Neuaufnahme mit unbefristetem Dienst­

vertrag besetzt sei.

Das Bildungsministerium sagte zu, bei Neuaufnahmen für jene Funktionen, die entwe­

der durch Gesetz befristet sind oder bei denen eine Abberufung jederzeit möglich ist, die Dienstverträge nur befristet abzuschließen.

(2) Das Innenministerium sagte die Umsetzung zu.

Grundlagen der Dienstverhältnisse