22.1 (1) Der RH überprüfte die Bestellung der Büroleiterinnen und Büroleiter in den Bun
desministerien im Hinblick auf ihre Betrauung mit dieser Funktion und ihre Arbeits
platzwertigkeit. Die folgende Tabelle fasst die Ergebnisse zusammen:
Tabelle 15: Büroleiterinnen und Büroleiter
Bundes-ministerium Funktionsdauer Stammressort dienstrechtliche Stellung bewerteter Arbeitsplatz
Übernahme als
Zusatz-funktion Bundes
kanzleramt 1. Jänner 2018 bis 26. Juni 2019 Innen
ministerium Beamter ja (A1/6) nein
Beamten
ministerium (I) 9. April 2018 bis 6. Jänner 2019 Finanz
ministerium Vertragsbediensteter ja (A1/6) nein Beamten
ministerium (II) 7. Jänner 2019 bis 22. Mai 2019 Neuaufnahme Vertragsbediensteter
(Dienstverhältnis unbefristet) ja (A1/6) nein Außen
ministerium (I) 13. November 2017 bis
31. August 2018 Außen
ministerium Beamter ja (A1/6) nein
Außen
ministerium (II) seit 1. September 2018
(in Funktion) Außen
ministerium Beamter ja (A1/6) nein
Sozial
ministerium (I) 1. Juni 2018 bis
30. September 2018 Neuaufnahme Vertragsbediensteter (Dienstverhältnis befristet) ja (A1/6) nein Sozial
ministerium (II) 1. Oktober 2018 bis
22. Mai 2019 Sozial
ministerium Vertragsbediensteter ja (A1/6) nein Bildungs
ministerium (I) 26. Februar 2018 bis
15. Oktober 2018 Neuaufnahme Arbeitskräfteüberlassung ja (A1/5) nein Bildungs
ministerium (II) 1. November 2018 bis 3. Juni 2019
Bildungs
ministerium (Kabinett)
Vertragsbediensteter
(Dienstverhältnis befristet) ja (A1/6) ja Wirtschafts
ministerium 3. Mai 2018 bis 3. Juni 2019 Wirtschafts
ministerium Beamter nein ja
Finanz
ministerium 8. Jänner 2018 bis 7. April 2019 Neuaufnahme (Kabinett) Vertragsbediensteter
(Dienstverhältnis befristet) nein ja
ministerium Beamter ja (A1/6) nein
Verteidigungs
ministerium (II) 1. Oktober 2018 bis
22. Mai 2019 Verteidigungs
ministerium Beamter ja (A1/6) nein
Nachhaltigkeits
ministerium keine Büroleiterin bzw. kein Büroleiter betraut Verkehrs
ministerium 1. Jänner 2018 bis 22. Mai 2019 Verkehrsministerium Vertragsbediensteter ja (A1/6) ja Justiz
ministerium 1. Februar 2019 bis
31. März 2019 Justiz
ministerium Beamter nein ja
Quellen: alle Bundesministerien
Sechs Büroleiterinnen und Büroleiter, die vor der Kundmachung des Budgetbegleit
gesetzes 2018–2019 am 16. Mai 2018 mit dieser Funktion betraut wurden, über
nahmen diese Funktion entweder auf Grundlage einer Dienstzuteilung (Bundeskanzleramt und Verteidigungsministerium (I)), einer sondervertraglichen Zusatzvereinbarung (Beamten– (I) und Verkehrsministerium) oder zusätzlich zu ihrer bisherigen Funktion (Wirtschafts– und Finanzministerium). Ihr Monatsbezug bzw.
ihr monatliches Entgelt richtete sich daher nach der Grundverwendung bzw. nach der sondervertraglichen Zusatzvereinbarung.
(2) In Bezug auf einzelne Bundesministerien ergaben sich folgende Besonderheiten:
(a) Beamtenministerium
Die Büroleiterin bzw. der Büroleiter (II) wurde von extern mit einem unbefristeten Dienstvertrag aufgenommen. Da in diesem Fall – mangels Ausschreibung der Funk
tion – die Regelungen über die Grundausbildung und die Ausbildungsphase52 zur Anwendung gekommen wären und daher während der Ausbildung nur ein reduziertes Entgelt sowie keine Funktionszulage53 gebührt hätten, schloss das Beamtenminis
terium eine sondervertragliche Zusatzvereinbarung ab, nach der für die Dauer der Verwendung in dieser Funktion ein Sonderentgelt entsprechend v1/454 gebührte.
(b) Bildungsministerium
Die Büroleiterin bzw. der Büroleiter (I) wurde am 26. Februar 2018 auf Basis eines Arbeitskräfteüberlassungsvertrags aufgenommen. Dafür musste keine entspre
chende Planstelle gebunden werden. Mit 16. Juli 2018 erfolgte die Aufnahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis mit Planstelle (Arbeitsplatzwertigkeit A1/5 bzw. v1/4).
Während der Zeit der Arbeitskräfteüberlassung lag das monatliche Entgelt um rd. 38 % über jenem, das bei einer Aufnahme in ein Vertragsbediensteten–Dienst
verhältnis entsprechend der Arbeitsplatzwertigkeit gebührt hätte.
(c) Wirtschafts– und Finanzministerium
Die Büroleiterinnen und Büroleiter dieser beiden Ministerien übernahmen diese Funktion jeweils zusätzlich zu der bisher ausgeübten Funktion. Im Wirtschaftsminis
terium entsprach die Funktion der Büroleitung 33 % des Verwendungsausmaßes;
das Finanzministerium konnte die Anteile des Verwendungsausmaßes der Büro
leitung sowie der bisherigen Funktion nicht angeben. In diesen Bundesministerien
52 § 66 Abs. 6 VBG
53 § 66 Abs. 1 und § 72 VBG
54 Dies entspricht dem monatlichen Entgelt inklusive Funktionszulage bei dauernder Betrauung von Vertrags
bediensteten mit Arbeitsplätzen der Wertigkeit A1/6 (§ 65 Abs. 4 VBG).
war weder der Arbeitsplatz der Büroleitung bewertet55 noch erfolgte eine Neube
wertung der bisherigen Arbeitsplätze bzw. Sonderverträge.
(d) Innenministerium
Die Büroleiterin bzw. der Büroleiter dieses Ministeriums wurde mit 1. Septem
ber 2018 mit dieser Funktion betraut und mit Dienstvertrag in v1/456 eingereiht. Für diesen Arbeitsplatz lag eine Arbeitsplatzbeschreibung vor, ein Verfahren zur Arbeits
platzbewertung gemäß § 137 BDG 1979 beim Beamtenministerium wurde verab
säumt.
22.2 (1) Der RH kritisierte, dass das Beamten– sowie das Bildungsministerium mit ihren extern aufgenommenen Büroleiterinnen und Büroleitern von Beginn an unbefristete Dienstverhältnisse abschlossen. Die nicht erforderliche Ausschreibung sowie die Möglichkeit der jederzeitigen Abberufung ohne Angabe von Gründen zeigte, dass die Funktion des Büroleiters in ihrer statutarischen Ausgestaltung eng mit jener des Generalsekretärs verknüpft war. Daher war aus Sicht des RH der Abschluss von unbefristeten Dienstverhältnissen bei externen Aufnahmen für diese Funktion nicht zweckmäßig.
Der RH bemängelte in diesem Zusammenhang außerdem, dass das Bildungsministe
rium eine Büroleiterin bzw. einen Büroleiter im Rahmen eines Arbeitskräfteüber
lassungsvertrags beschäftigte und das monatliche Entgelt um rd. 38 % jenes über
stieg, das bei einer Aufnahme in ein Vertragsbediensteten–Dienstverhältnis ent
sprechend der Wertigkeit des Arbeitsplatzes gebührt hätte.
Der RH empfahl daher dem Beamten– und dem Bildungsministerium, bei Neuauf
nahmen für jene Funktionen, die entweder durch Gesetz befristet sind oder bei denen eine Abberufung jederzeit möglich ist, die Dienstverträge nur befristet abzuschließen.
(2) Hinsichtlich der Übernahme der Funktion der Büroleitung zusätzlich zur bis
herigen Funktion (Wirtschafts– und Finanzministerium) verwies der RH auf seine Feststellungen und Empfehlungen in TZ 25 zu bewertungs– und besoldungsrecht
lichen Auswirkungen von Mehrfachver wendungen.
55 Eine solche Neubewertung hätte zu erfolgen, wenn sich die Inhalte des Arbeitsplatzes auf Dauer (mehr als sechs Monate) um mehr als 25 % ändern.
56 Dies entspricht dem monatlichen Entgelt inklusive Funktionszulage bei dauernder Betrauung von Vertrags
bediensteten mit Arbeitsplätzen der Wertigkeit A1/6 (§ 65 Abs. 4 VBG).
Der RH kritisierte weiters, dass das Innenministerium die Büroleiterin bzw. den Büro
leiter mit Dienstvertrag in v1/4 einreihte, obwohl es kein Verfahren zur Arbeitsplatz
bewertung, das gemäß § 137 BDG 1979 für die bundesweit gleiche und einheitliche Bewertung und Besoldung wesentlich war, eingeleitet hatte.
Der RH empfahl daher dem Innenministerium, Einreihungen in Entlohnungsschemata, Verwendungs– bzw. Entlohnungsgruppen und Funktions– bzw. Bewertungsgruppen erst nach ordnungsgemäßer Durchführung eines Arbeitsplatzbewertungsverfahrens durch das Beamtenministerium durchzuführen.
22.3 (1) Das Beamtenministerium teilte in seiner Stellungnahme mit, dass derzeit keine in Frage kommende Funktion durch eine Neuaufnahme mit unbefristetem Dienst
vertrag besetzt sei.
Das Bildungsministerium sagte zu, bei Neuaufnahmen für jene Funktionen, die entwe
der durch Gesetz befristet sind oder bei denen eine Abberufung jederzeit möglich ist, die Dienstverträge nur befristet abzuschließen.
(2) Das Innenministerium sagte die Umsetzung zu.