• Keine Ergebnisse gefunden

Beschwerde zur Einrichtung einer Rechtlichen Betreuung, dem Entzug des Sorgerechts und dem Führerschein im Zusammenhang mit einer Zwangsunterbringung

Die häufigsten Anliegen der Beschwerdeführenden bezogen sich, abweichend von der Verteilung in der Gesamtgruppe, auf Zwangsunterbringung und -behandlung (76), Rechtliche Betreuung (40) und medizini-sche Behandlung (27).

Der Großteil von den 88 von der BIP bearbeiteten Beschwerden richtete sich vor allem gegen die klinisch-psychiatrische Versorgung, d. h. die stationäre Psychiatrie (82). Bei den Beschwerden zur ambulanten Ver-sorgung (40) wurde vorrangig Kritik am Verhalten der Rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer (34) geübt.

Bezogen auf Ämter/Behörden (35) war vor allem das Amtsgericht (22), der sozialpsychiatrische Dienst (9), die Polizei (3) und das Landgericht (1) involviert.

Exemplarisch sei hier das Beispiel einer Beschwerdeführerin dargestellt, die sich mit mehreren Beschwer-deanliegen an die BIP gewandt hat.

Beispiel VII: Beschwerde zur Einrichtung einer Rechtlichen Betreuung, dem Entzug des Sorgerechts

ihrer Unterbringung in der Klinik (nach PsychKG) erhielt sie ebenfalls gegen ihren Willen eine Rechtliche Betreuung. Darüber hinaus berichtete sie, dass ihr das Sorgerecht für ihren Sohn, der zu dieser Zeit noch in ihrem Haushalt lebte, sowie ihr Führerschein entzogen worden sei.

Art der Beschwerdebearbeitung:

Per Fax wandte sich die Beschwerdeführerin aus der Klinik an die BIP. Sie wünschte sich Unterstützung bei folgenden Anliegen: zunächst wollte sie die stationäre Einrichtung verlassen; im Weiteren wollte sie gegen die Rechtliche Betreuung sowie gegen den Entzug des Sorgerechts und des Führerscheins vorgehen. Zur Verfolgung dieser Anliegen hatte sie auch einen Rechtsanwalt beauftragt. In Abstimmung mit der Beschwerdeführerin nahm die zuständige BIP-Beraterin telefonisch Kontakt mit der Chefärztin der Klinik auf. Ein Termin für ein Klärungsgespräch wurde vereinbart, der aber abgesagt werden konnte, da die Beschwerdeführerin vor dem Stattfinden des Termins aufgrund eines Verfahrensfehlers beim Unterbringungsverfahren vorzeitig entlassen wurde. Die Beschwerdeführerin kritisierte bezüglich ihres Aufenthaltes das Verhalten der Ärztinnen und Ärzte sowie des Pflegepersonals. Sie fühlte sich hilflos, ausgeliefert und nahm deren Verhalten als übertrieben und unverhältnismäßig wahr. So wurde sie z.

B. mehrfach verlegt. Außerdem sprach sie sich gegen die Medikamentengabe und die Dosierung aus, die sie in ihrem Umfang als unnötig bezeichnete. Das Angebot der behandelnden Ärztin, das Klärungs-gespräch zu einem anderen Zeitpunkt wahrzunehmen, wurde von der Beschwerdeführerin nicht mehr gewünscht.

Die Beschwerde gegen die Einrichtung einer Rechtlichen Betreuung wurde von der Beschwerdeführerin aufrechterhalten. Hierzu fand ein Beratungsgespräch zusammen mit einem Nebenbeschwerdeführer in den Räumlichkeiten der BIP statt. Im Weiteren wünschte sich die Beschwerdeführerin die Teilnahme der BIP-Beraterin an einer Helferkonferenz bzgl. des Sorgerechts für ihren Sohn. Der Rechtliche Betreuer hatte dazu in sein Büro eingeladen und moderierte das Gespräch unter Anwesenheit von Mitarbeite-rinnen und Mitarbeitern des Jugendamts, des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes, des Sozial-psychiatrischen Dienstes und der behandelnden Psychiaterin. Vereinbart wurde, dass unter Wahrung bestimmter Auflagen die Einschränkungen bezüglich des Sorgerechts für ihren Sohn zurückgenommen werden. Die zeitweise Wegnahme ihres Sohnes stellte für die Beschwerdeführerin eine große Belastung dar. Zudem sah sie die Informationen Dritter zu ihrer Diagnose für die Beziehung zu ihrem Sohn als schädlich an.

Bereits zu Beginn der Rechtlichen Betreuung hatte sich die Beschwerdeführerin um einen Betreuer-wechsel bemüht, dem aber nicht stattgegeben wurde. Als im weiteren Verlauf die Rechtliche Betreu-ung aufgehoben wurde, wünschte sich die Beschwerdeführerin weiterhin UnterstützBetreu-ung in Fragen zur Betreuung, die sie in verschiedenen Punkten als unzulänglich erlebt hatte. Das Verhalten des Betreuers bezeichnete sie als grenzüberschreitend und respektlos. So habe er in seiner Funktion mit verschiede-nen Einrichtungen, darunter auch ihrem Arbeitgeber, bei dem das Beschäftigungsverhältnis zu dieser Zeit ruhte, ohne ihre Kenntnis und Zustimmung Kontakt aufgenommen. Für die Beschwerdeführerin sei dadurch ein großer Schaden entstanden. Ein besonderes Problem stellte für sie außerdem, nachdem die Betreuung aufgehoben wurde, die Nichtherausgabe von wichtigen Unterlagen dar. In diesem

Zusam-menhang konnte die Beschwerdeführerin die Rechtsberatung der BIP wahrnehmen, um sich über die rechtlichen Möglichkeiten zu informieren; in deren Zuge ließ sie auch ihre Patientenverfügung prüfen.

Bei diesem Termin wurde die Beschwerdeführerin von den Nebenbeschwerdeführenden begleitet, die sich unterstützend ebenfalls informieren wollten.

Die Beschwerdeführerin wurde über einen Zeitraum von zwei Jahren und zwei Monaten mit einem zeitlichen Aufwand von 28,5 Stunden in ihren Anliegen begleitet, indem durch die BIP immer wieder mögliche Beschwerdewege aufgezeigt wurden.

Beschwerdeergebnis:

Die Unterbringung der Beschwerdeführerin wurde aufgrund eines Verfahrensfehlers vorzeitig aufge-hoben und sie wurde aus der psychiatrischen Klinik entlassen. Ihre Rechtliche Betreuung und die Ein-schränkungen des Sorgerechts für ihren Sohn wurden ebenfalls im weiteren Beschwerdeverlauf aufge-hoben und die Beschwerdeführerin erhielt ihren Führerschein zurück.

Beschwerdequalifizierung:

Die Beschwerdebearbeitung konnte positiv abgeschlossen werden. Die übergeordneten Stellen haben positiv entschieden und die Beschwerdeführerin war mit dem Ergebnis zufrieden.

In der Beschwerdebearbeitung durch die BIP wurde als häufigstes Kommunikationsmittel das Telefon gewählt. Auch das Fax wurde häufig eingesetzt, um z. B. die Beschwerdeführenden bei Beschwerden beim Amtsgericht mit Formulierungshilfen zu unterstützen oder Unterbringungsbeschlüsse zu erhalten, entsprechend zu beraten und ggf. an die Rechtsberatung der BIP weiterreichen zu können. Aufsuchende Gespräche, meist in den Kliniken, fanden 17 Mal statt, deutlich häufiger kam es im weiteren Beschwerde-verlauf zu persönlichen Beratungsgesprächen (56) in den Räumlichkeiten der BIP.

Nur 7 % (6 von 88) der Beschwerden wurden lediglich dokumentiert und bei 28 % (25 von 88) zu Hand-lungsmöglichkeiten beraten. Mehrheitlich, bei 65 % (57 von 88) der Beschwerden, nahm die BIP Kontakt zu Dritten auf. Diese Werte weichen deutlich von denen der Gesamtgruppe ab, wo die Kontaktaufnahme zu Dritten nur in 38 % der Beschwerden stattfand.

Sechs Beschwerden mussten wegen zu langer Bearbeitungsverzögerung durch die BIP abgeschlossen wer-den. Die anderen der insgesamt 77 Beschwerden, die von der BIP abgeschlossen werden konnten, fanden zum größten Teil ein positives Ergebnis (30). So konnte sogar in sieben Beschwerden eine Einigung erzielt werden und bei vier entschied die übergeordnete Stelle positiv, während in zwei Beschwerden die über-geordnete Stelle noch prüfte. In zehn Beschwerden war das Ergebnis aus Sicht der Beschwerdeführen-den negativ, wobei bei fünf BeschwerBeschwerdeführen-den die BeschwerdeempfangenBeschwerdeführen-den die Beschwerde zurückgewiesen haben.

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit betrug über zwölf Monate und fast sechs Stunden. Damit lag die Bearbeitung der Beschwerden von Nutzerinnen und Nutzern der BIP aus dieser Gruppe etwas höher als im Gesamtdurchschnitt, der bei zehn Monaten und fünf Stunden lag.

4.4 Beschwerden von Angehörigen

Zu der Gruppe der Angehörigen wurden neben Familienangehörigen auch Freundinnen und Freunde sowie Nachbarinnen und Nachbarn oder Kolleginnen und Kollegen gezählt, wenn sie in einem Vertrauens-verhältnis zu einem Menschen mit Psychiatrie-Erfahrung standen.

In den letzten fünf Jahren sind in der BIP 584 Beschwerden von Angehörigen eingegangen. In 40 % (236 von 584) der Beschwerden traten Nebenbeschwerdeführende auf, was deutlich über dem Anteil in der Gesamtgruppe (18 %) lag. Die häufigste Gruppe, mit denen die Angehörigen ihre Beschwerden verfolgten, waren Psychiatrie-Erfahrene (129), gefolgt von Professionellen (20) und Psychiatrie-Erfahrenen, die zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme zwangsuntergebracht waren (15).

Es folgt ein Beschwerdebeispiel, in dem sich eine Mutter gemeinsam mit ihrem Sohn an die BIP gewandt hat.

Beispiel VIII: Beschwerde zur fristlosen Kündigung in einer Therapeutischen Wohngemeinschaft und