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Beschluss nach § 123 Abs. 1 VwGO

Im Dokument Referendariat in Thüringen (2020) (Seite 44-56)

Verwaltungsgericht Weimar Az.: 8 E 2286/01.We

Beschluss 1

In dem Verwaltungsstreitverfahren

des Metzgers Manfred Muserstermann, Musterstraße 8, 11111 Musterhausen,

Antragsstellers, 2 bevollmächtigt:

Rechtsanwalt Rolf Advocato,

Straße des Rechtsfriedens 71, 22222 Streithausen,

gegen

die Stadt Musterhausen, vertreten durch den Bürgermeister, Musterweg 2, 11111 Musterhausen,

Antragsgegnerin, beigeladen:

DJ GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Detlef Laut, Musterstraße 7, 11111 Musterhausen,

beteiligt:

Der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Thüringer Innenministerium, Steigerstraße 24, 99096 Erfurt,

wegen Gaststättenrechts,

hier: Eilverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO 3,

hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar durch

1 Beschlüsse ergehen anders als Urteile nicht „Im Namen des Volkes“.

2 Handelt es sich – anders als im Beispiel – nicht um ein selbstständiges Beschlussverfahren (z.B. Beweisbeschluss), entspricht die Bezeichnung der Beteiligten der des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Demgemäß sind die Beteiligten mit ihrer prozessualen Stellung (Kläger/Berufungskläger; Beklagter/Berufungsbeklagter etc.) in das Rubrum aufzunehmen.

3 . Bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist es üblich, im „Betreff“ auch die Verfahrensart im Anschluss an die Nennung des Streitgegenstandes zu kennzeichnen.

die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Schlau 4, den Richter am Verwaltungsgericht Redlich, die Richterin Neu am 10. November 20205 beschlossen6:

1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beginn der Sperrzeit für den Discothekenbetrieb der Beigeladenen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auf 22.00 Uhr vorzuverlegen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt7.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragssteller, die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu je einem Drittel 8.

3. Der Streitwert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe:9

I.

Der Beigeladene betreibt in Musterhausen die Diskothek „Ohne ich“, die von 19.00 Uhr bis um 1.00 Uhr des Folgetages geöffnet ist. Der Antragssteller wohnt in unmittelbarer Nachbarschaft zur Diskothek… Am 3.12.2001 stelle der Antragssteller bei der Antragsgegnerin den Antrag, …

Mit Bescheid vom 17.11.2001 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab, zur Begründung führte sie aus, …

Gegen den Versagungsbescheid vom 17.12.2001 erhob der Antragsteller am 28.12.2001 Widerspruch. Zugleich hat er vor dem VG Weimar um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Der Antragssteller trägt vor, … Der Antragssteller beantragt,10

4 Ergibt sich nicht bereits aus der Dienstbezeichnung, wer bei der Entscheidung als Vorsitzender fungiert hat, so sollte ein entsprechender Hinweis eingeführt werden (z.B. durch den Richter am VG Müller als Vorsitzenden …“)

5 Beschlüsse können ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 3 VwGO). In diesem Fall ist die Beschlussformel entsprechend mit dem Beispielstext zu fassen. Hat (ausnahmsweise) eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so lautet die Beschlussformel wie beim Urteil: „…hat die …auf die mündliche Verhandlung vom … beschlossen: …“ Beachte: Bei Beschlüssen ohne mündliche Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit (§ 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Die Urteile und Beschlüsse werden immer ohne die ehrenamtlichen Richter abgesetzt und unterschrieben.

6 Der Beschlusstenor setzt sich zusammen aus der Entscheidung zur Hauptsache, der Kostenentscheidung und i.d.R. der Streitwertfestsetzung. Letztere ergeht im Urteilsverfahren in einem gesonderten Beschluss. Eine Vollstreckbarkeitsentscheidung gibt es bei Beschlüssen nicht, da aus dem Beschluss unmittelbar vollstreckt werden kann (§ 149 VwGO).

7 Zum Wortlaut: Anträge werden abgelehnt, Klagen abgewiesen

8 Über die Kosten des Vorverfahrens (§ 162 Abs. 1 a.E., Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist in Beschlüssen nach §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO nicht zu entscheiden (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 162 Rdn. 16 m.w.N.).

9 Eine formelle Trennung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ist bei Beschlüssen nicht üblich. Stattdessen folgt der Beschlussformel die Überschrift „Gründe“. Üblich ist es jedoch, die Gründe in I. und II. zu gliedern, wobei unter I. die Darstellung des Sachverhalts entsprechend dem Tatbestand des Urteils erfolgt uns unter II. die rechtlichen Erwägungen analog den Entscheidungsgründen im Urteil dargelegt werden.

10 Zur Reihenfolge bei den Anträgen sie Urteilsmuster.

die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Beigeladenen den Betrieb der Diskothek „Ohne mich“ zu untersagen,

hilfsweise,

den Beginn der Sperrzeit auf 22.00 Uhr vorzulegen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen.

Die Antragsgegnerin bezieht sich zur Begründung auf ihr Vorbringen im angegriffenen Bescheid. Ergänzend macht sie geltend, …

Der Beigeladene beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Sie trägt vor, …

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat keinen Antrag gestellt.

Er trägt vor, … Die Kammer hat …

II.

Der Antragssteller ist in der Sache nur mit dem Hilfsantrag erfolgreich.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht … Voraussetzung ist, dass der Antragssteller einen Anordnungsgrund, mithin die Eilbedürftigkeit, sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat …

Ausgehend von diesen Grundsätzen …

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrungen 11 Unterschriften

11 Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gilt § 68 GKG. Im Beschlussentwurf sind folgerichtig zwei Rechtsmittelbelehrungen zu erteilen.

Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO

Verwaltungsgericht Gera 3 E 1003/GE

Beschluss1

In dem Verwaltungsstreitverfahren

des Herrn Maik Braumann, Am Storchennest 3, 07318 Saalfeld

Antragssteller, gegen

den Landkreis Saalfeld-Rudolstadt, vertreten durch den Landrat, Schlosstrasse 24, 07318 Saalfeld

Antragsgegner, wegen

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrechts hier: Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera durch Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Krause, Richterin am Verwaltungsgericht Scholz, Richter Dr. Kutscher am 2. August 2003 beschlossen:

1. Der Antrag wird abgelehnt. 2

2. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 4.200 Euro festgesetzt. 3

1 Die Entscheidung ergeht (stets) durch Beschluss, vgl. § 80 Abs. 7 VwGO. Beschlüsse werden nicht „Im Namen des Volkes“

verkündet.

2 Oder z.B.: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom … gegen den Bescheid vom … wird wiederhergestellt (oder:

angeordnet) (Vgl. zur sprachlichen Differenzierung § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

3 Die Entscheidung über den Streitwert, die gem. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG erforderlich ist, ist in den Tenor des Beschlusses aufzunehmen.

Gründe: 4

I.

Der Antragssteller begehrt die Wiederherstellung 5 der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 07. Juli 2003.

(… Es folgt die Darstellung des Sachverhalts, die in ihrem Aufbau dem Urteilstatbestand entspricht.)

II.

Der Antrag ist zulässig …

Der Antrag ist (jedoch) unbegründet …

(… Es folgt die rechtliche Begründung der Entscheidung, die in ihrem Aufbau den Entscheidungsgründen eines verwaltungsgerichtlichen Urteils entspricht.)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:

Hier wird über das bzw. die 6 jeweils statthafte(n) Rechtsmittel belehrt 7

Krause8 Scholz Kutscher

Krause Scholz Kutscher

4 Der Beschluss ist zu begründen, § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Ein Tatbestand ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, jedoch ist es weithin üblich und auch zweckmäßig, die Gründe des Beschlusses in die Darstellung des Sachverhaltes (I.) und die Darlegung der rechtlichen Erwägungen (II.) zu unterteilen.

5 Oder: die Anordnung, sofern dem Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt.

6 Zu beachten ist, dass gegen einzelne Teile des Beschlusses unterschiedliche Rechtsmittel gegeben sein können.

7 Das Erfordernis einer Rechtmittelbelehrung, § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO, gilt auch für Beschlüsse (vgl. auch § 146 Abs. 4 VwGO 8 Unterschriften der Richter ohne Amtsbezeichnung, gemäß § 5 Abs, 3 Satz 2 VwGO drei Berufsrichter, wenn nicht gemäß § 6 VwGO der Einzelrichter/in entschiedet.

Erstbescheid

Stadt Weimar1 Bauordnungsamt [Auskunft erteilt: Herr Lau Telefon: 03643/7620 Telefax: 03642/902392]2 Az.: 74/N823/07/01

Stadt Weimar – Schwanenseestr. 17 – 99423 Weimar Weimar, den 10.11.2020 Herrn Josef Dietrich

Paul-Schneider-Str. 51

99425 Weimar Mit Poststellurkunde3

Bauüberwachung

hier: Werbeanlage auf dem Grundstück Gemarkung Weimar, Flur 36, Flurstück 48

Schreiben der Stadt Weimar vom 10.12.2001 Ihr Schreiben vom 28.12.2001

Anlage: Überweisungsträger für die Kosten

Sehr geehrter Herr Dietrich,

in der o.g. Angelegenheit ergeht folgender

Bescheid:

1 Vgl. § 37 Abs. 3, § 44 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwVfG. Bei kommunalen Gebietskörperschaften ist sie die Behörde; entscheidet innerhalb der Stadt oder des Landkreises die „falsche“ Fachbehörde, ist dies kein Fall der sachlichen Unzuständigkeit.

In Hinblick auf die formale Abfassung von Erstbescheiden existieren in Thüringen nur wenige generell geltende Vorgaben.

Empfehlenswert ist es, sich im Grundsatz den für den Widerspruchsbescheid geltenden Regeln zu orientieren, soweit sich nicht aus der besonderen Förmlichkeit und dem Charakter des Widerspruchsverfahren Abweichungen ergeben. Ergänzend zu den folgenden Anmerkungen wird demgemäß auf die Ausführungen zum Widerspruchsbescheid verwiesen.

2 Die in eckigen Klammern dargestellten Angaben sind in der Klausur entbehrlich.

3 Erfolgt – wie im Beispiel – eine Androhung von Zwangsmitteln, so ist der Bescheid zuzustellen, und zwar auch dann, wenn die Androhung mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für diese keine Zustellung vorgeschrieben ist (§ 46 Abs.

6 ThürVwZVG). Ist der Beteiligte durch einen Anwalt vertreten, sollte die Zustellung aus Kostengründen regelmäßig gegen Empfangsbekenntnis erfolgen (§ 5 Abs. 2 ThürVwZVG). Üblich ist es, die Art der Zustellung in einem sog. „Zustellungsvermerk“

anzugeben (vgl. zum Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsrecht: Schneider in: Baldus/Knauff, Landesrecht Thüringen, 2019, S. 109 ff.).

1. Ihnen4 wird aufgegeben, die Werbeanlage (vgl. anliegendes Foto)5 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Verfügung vom Grundstück Gemarkung Weimar, Flur 36, Flurstück 48, zu entfernen.6

2. Die sofortige Vollziehung der Verfügung nach Ziffer 1 wird angeordnet.7

3. Für den Fall, dass Sie der Verfügung gemäß Ziffer 1 nicht fristgerecht nachkommen, wird die Ersatzvornahme für die Entfernung der Werbeanlage angedroht. Die von Ihnen zu tragenden Kosten werden voraussichtlich 200,00 € betragen.8

4. Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid werden eine Gebühr in Höhe von 50,00 € und Auslagen in Höhe von 5,60 festgesetzt. Der Betrag ist innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des obenstehenden Aktenzeichens auf das Konto der Stadt Weimar mit der Nr. 23 24 25 bei der Sparkasse Weimar (BLZ 820 510 00) zu überweisen.9

Gründe:10

I.11

4 In Thüringen werden unterschiedliche Stile genutzt: der persönliche Stil oder der unpersönliche Stil.

5 Dies dient der Bestimmtheit gemäß § 37 Abs. 1 ThürVwVfG.

6 Der Tenor des Bescheids setzt sich zusammen aus:

a) Entscheidung in der Sache.

b) Ggf. Androhung eines Zwangsmittels und Fristsetzung.

c) Ggf. Anordnung der sofortigen Vollziehung der Sachentscheidung, falls nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. § 80 Abs. 2 S.

1 Nr. 1 bis 3 VwGO).

d) Kostenentscheidung, soweit die Amtshandlung gebührenpflichtig ist.

Die inhaltliche Formulierung der Hauptsacheentscheidung richtet sich nach dem Charakter des jeweiligen Verwaltungsakts. Alles, was nicht unmittelbar zur Entscheidung gehört, gehört nicht in den Tenor. Demgemäß sind wegzulassen insbesondere Ausführungen über tatsächliche Ereignisse (z.B. „nach Prüfung der Sach- und Rechtslage“), rechtliche Ausführungen (z.B. „die nach §§ ... erforderliche Erlaubnis“), Wiedergabe gesetzlicher Rechtsfolgen (z.B. „die Planfeststellung ersetzt die Erlaubnis nach...“. Namentlich sollten grundsätzlich keine Hinweise, Ratschläge oder Empfehlungen im Tenor enthalten sein. Bei der Formulierung der Anordnung ist strikt der Grundsatz der Bestimmtheit zu beachten (§ 37 Abs. 1 ThürVwVfG). Zur Kontrolle ist es empfehlenswert, sich zu fragen, ob der Anordnungsausspruch eine ausreichende Grundlage für eine Vollstreckung bietet.

7 Der Ausdruck „sofortige Vollziehung“ entspricht der Formulierung des Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und sollte im Bescheid verwendet werden.

8 § 46 Abs. 5 ThürVwZVG.

9 Sofern Gebühren bzw. Auslagen nach dem ThürVwKostG nicht erhoben werden, sollte an dieser Stelle ein entsprechender Ausspruch erfolgen (z.B. „Der Bescheid ergeht gebührenfrei“ oder „Verwaltungskosten werden nicht erhoben“).

10 Der notwendige Inhalt der Begründung ergibt sich aus § 39 Abs. 1 ThürVwVfG. Auch bei der Abfassung eines Erstbescheides ist es empfehlenswert, die entsprechenden Ausführungen mit dem Wort „Gründe“ oder „Begründung“ kenntlich zu machen. In der Sache setzt sich die Begründung aus einem tatsächlichen und einem rechtlichen Teil zusammen. Üblich ist es, beide Teile der Begründung mit den Ziffern I. und II. zu unterscheiden.

11 Unter I. sind die tatsächlichen Vorgänge darzustellen, soweit sie für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 24 Abs. 2 ThrVwVfG).

Regelmäßig ergibt sich folgende Reihenfolge:

- unbestrittene Tatsachen

- Vorbringen der Beteiligten (Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten)

Anlässlich einer Überprüfung stellte der Außendienst des Bauordnungsamts fest, dass Sie auf dem Grundstück...

Hierzu haben Sie vorgetragen...

Die daraufhin durchgeführten ergänzenden Ermittlungen haben ergeben, dass...

II.12

Die Beseitigungsverfügung zu Ziff. 1 findet ihre Grundlage in § 79 Abs. 1 Satz 1 ThürBO. Nach dieser Vorschriften kann die Bauaufsichtsbehörde ... Die Voraussetzungen dieser Regelung liegen vor... Das bestehende Ermessen war zu Ihren Lasten auszuüben13, weil ….Unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände ... Soweit vorgetragen, dass...

Die sofortige Vollziehung der Verfügung nach Ziff. wird gem. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO angeordnet,14 denn...

Die Zwangsmittelandrohung beruht auf § 46 ThürVwZVG. Um die Durchführung der aufgegebenen Maßnahme sicherzustellen, ist gem. § 50 ThürVwZVG das Zwangsmittel der Ersatzvornahme erforderlich...

Die Kostenfestsetzung beruht auf...

Die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 50,00 € ist angemessen in Hinblick auf..

Rechtsbehelfsbelehrung15

Grußformel

Unterschrift16

ggf. Geschäftsgangvermerk (z.B. zu welchem Vorgang? Wiedervorlagefrist)

- weiterer Verfahrensgang/Maßnahmen der Behörde

12 Unter Ziff. II. erfolgt die rechtliche Würdigung. In Zweifelsfällen kann es empfehlenswert sein, zunächst Ausführungen zur Zuständigkeit der entscheidenden Behörde zu machen. Sodann sind alle Ziffern des Tenors – zumindest kurz – unter Angabe der einschlägigen Rechtsgrundlage (Anspruchsnorm oder Befugnisgrundlage) zu begründen. Wichtig für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes ist das nach der Tatbestandsprüfung das Ermessen (so die Befugnisnorm es einräumt) ausgeübt wird. Davor kann auch zur Zulässigkeit ausgeführt werden, so es dort ein Problem gibt: Fristen; bei Verpflichtungsbegehren.

13 § 40 ThürVwVfG; § 114 VwGO.

14 Hier ist regelmäßig eine auf den Einzelfall bezogene Begründung erforderlich, warum mit der Vollziehung nicht bis zum Abschluss eines Hauptsacherechtsbehelfs zugewartet werden kann. Die Begründung darf nicht formelhaft sein und nicht die Erwägungen zur Rechtmäßigkeit der Sachverfügung wiederholen (vgl. aber auch § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

15 Sie muss gemäß § 58 Abs. 1 VwGO enthalten: die Art des zulässigen Rechtsbehelfs (Widerspruch oder Klage, vgl. § 8a ff.

ThürAGVwGO), die Behörde, ihren Sitz, die Einlegungsfrist und die Form (vgl. § 70 VwGO).

16 § 37 Abs. 3 ThürVwVfG.

Widerspruchbescheid

Thüringer Landesverwaltungsamt1 Az.: 12 B 338-24.A

Referat 214 Name: Herr Schlau Telefon: (0361) 37737036 Thüringer Landesverwaltungsamt – Weimarplatz 4 – 99423 Weimar

Herrn

Frank Mustermann

Rubensstraße 47

Mit Postzustellungsurkunde2 99425 Weimar

Vollzug des BauGB und der ThürBO

Ihr Widerspruch vom 28.12.2001 gegen den Bescheid der Stadt Weimar vom 10.12.2001

Anlagen: (z.B. Kostenrechnung...) Sehr geehrter Herr Mustermann,

in der o.g. Angelegenheit erlässt das Thüringer Landesverwaltungsamt3 folgenden

Die VwGO regelt in § 73 Abs. 3 die Gestaltung des Widerspruchsbescheids nur ansatzweise. Die Verwaltungspraxis in Thüringen ist unterschiedlich. Im Wesentlichen haben sich zwei Grundformen herausgebildet. Bei der sog. „Beschlussformel“ wird der Widerspruchsbescheid in der Art eines gerichtlichen Beschlusses gefasst (vgl. das Beispiel bei Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 14. Aufl. 2019, § 50 Rn.3). Diese Form sollte nur dann verwandt werden, wenn die Widerspruchsentscheidung von einem Widerspruchsausschuss getroffen wird, was äußerst selten der Fall ist. Dem Charakter des Widerspruchverfahrens als Verwaltungsverfahren angemessener ist die sog. „Bescheidform“, die auch dem vorliegenden Beispiel zugrunde liegt. Dabei kann der Widerspruchsbescheid – wie auch hier – in Form eines persönlichen Schreibens gefasst werden, in welchem der Bürger direkt angesprochen wird. Möglich ist aber auch, den Bescheid unpersönlich zu formulieren (vgl. das Beispiel bei Pietzner/Ronellenfitsch, a.a.O., § 50 Rn.2). Für welche dieser Möglichkeiten sich der Bearbeiter entscheidet, bleibt ihm überlassen.

Jedoch sollte er die gewählte Form konsequent durchhalten.

1 Gem. §§ 79, 37 Abs. 3 ThürVwVfG muss der Widerspruch die erlassende Behörde erkennen lassen.

2 Es ist üblich, im Widerspruchsbescheid die Art der Zustellung in einem sog. „Zustellungsvermerk“ anzugeben.

3 Ob der Widerspruchsbescheid in der „Ich“-Form abgefasst wird, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit, die von Behörde zu Behörde unterschiedlich gehandhabt wird. Sinnvoll ist die Wahl der „Ich“-Form nur, wenn die offizielle Bezeichnung der Behörde auf eine natürliche Person hindeutet (z.B. „Der Thüringer Minister für Inneres und Kommunales“) oder bei Briefköpfen mit einer personifizierten Dienststellenbezeichnung (z.B. Thüringer Landesverwaltungsamt – „Der Präsident“). Vgl. i.e. Pietzner/Ronellenfitsch, a.a.O., § 41 Rn.7.

Widerspruchsbescheid

1. Ihr Widerspruch wird zurückgewiesen.4

2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens sind von Ihnen zu tragen.5

3. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 € und Auslagen in Höhe von 5,60 € erhoben.6

Gründe:7

4 Hat der Widerspruch – wie im Beispiel – keinen Erfolg, wird er zurückgewiesen und nicht etwa „abgelehnt“. Ist ein Anfechtungswiderspruch erfolgreich, wird tenoriert: „Auf Ihren Widerspruch vom... wird der Bescheid des ... vom ... aufgehoben.“

Beachte: Die Entscheidungsformel hat auch im Widerspruchsbescheid unmissverständlich und klar zu sein. Falsch, da zu unbestimmt, wären Formulierungen wie: „Dem Widerspruch wird stattgegeben.“ Wird der Erstbescheid nur teilweise aufgehoben, muss in der Entscheidungsformel deutlich werden, dass der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen wird.

Hat ein Verpflichtungswiderspruch Erfolg, ist umstritten, ob die Widerspruchsbehörde den begehrten VA selbst erlassen kann oder darauf beschränkt ist, die Ausgangsbehörde zum Erlass des VA zu verpflichten (vgl. Pietzner/Ronellenfitsch, a.a.O., § 42 Rn. 15 ff.).

Bejaht man die Befugnis der Widerspruchsbehörde zum Erlass des VA, könnte tenoriert werden: „Unter Aufhebung des Bescheides des ... vom ... wird Ihnen hiermit die ... (Erlaubnis usw.) erteilt“. Anderenfalls könnte der Tenor lauten: „Der Versagungsbescheid des ... vom ... wird aufgehoben. Das ... wird veranlassen, dass die ... (Ausgangsbehörde) Ihnen gemäß Ihrem Antrag vom ... die begehrte (Erlaubnis usw.) erteilt. Die letztgenannte Tenorierung ist – unabhängig von der erwähnten Streitfrage – nicht selten bereits aus verwaltungspraktischen Gründen vorzuziehen, da die Widerspruchbehörden für die Erteilung des begehrten VA oftmals nicht im selben Maße personell oder verwaltungstechnisch ausgerüstet sind wie die Ausgangsbehörden.

Beachte: Unter Umständen kann es geboten sein, im Tenor des Widerspruchbescheids weitere Entscheidungen zu treffen (z.B.

Anordnungen der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) oder gar die inhaltliche „Verböserung“ des angegriffenen Bescheids, wenn hierzu die Befugnis besteht).

5 Ziff. 2 des Tenors beantwortet ausschließlich die Frage, wem die Aufwendungen der Beteiligten des Widerspruchsverfahrens zur Last fallen. Die Kosten der Widerspruchsbehörde selbst fallen nicht darunter. Heranzuziehen ist § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 ThürVwVfG. Je nachdem, ob bzw. in welchem Umfang der Widerspruch erfolgreich ist, werden die Kosten ganz oder zum Teil dem Rechtsträger der Ausgangsbehörde und/oder dem Widerspruchsführer auferlegt. Bei der Tenorierung ist eine Anlehnung an den Wortlaut des § 80 Abs. 1 ThürVwVfG unüblich. Gängig ist vielmehr die auch im Beispiel gewählte „Kurzform“. Zu treffen ist nur die Kostenlastentscheidung. Die Kostenfestsetzung erfolgt in einem gesonderten Verfahren. Die Kostenlastentscheidung umfasst aber auch die Frage, ob ein Erstattungsberechtigter bestimmte Aufwendungen wegen Verschuldens selbst zu tragen hat (§ 80 Abs. 1 Satz 5 ThürVwVfG), sowie die Bestimmung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten bei zumindest teilweise stattgebenden Entscheidungen (§ 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG).

6 Welche Gebühren und Auslagen die Widerspruchbehörde für ihr Tätigwerden verlangen kann und wer der Kostenschuldner ist, bestimmt sich allein nach dem ThürVwKostG bzw. nach speziellen Kostenregelungen. Da nach § 12 Abs. 1 ThürVwKostG die Kostenentscheidung zusammen mit der Sachentscheidung ergehen soll, ist es üblich, die Kostenentscheidung in den Tenor des Widerspruchsbescheids mit aufzunehmen.

7 Der notwendige Inhalt der Begründung ergibt sich aus § 73 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 79, 39 Abs. 1 ThürVwVfG. Anders als beim Urteil wird in Verwaltungsentscheidungen der Sachverhalt zur Entscheidungsbegründung im weiteren Sinne gerechnet und nicht als

„Tatbestand“ gesondert abgesetzt (vgl. Pietzner/Ronellenfitsch, a.a.O., § 43 Rn. 4). Dessen ungeachtet hat es sich eingebürgert, Sachverhalt und Rechtsausführungen mit römischen Gliederungsziffern zu unterteilen.

I.8

Sie sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Weimar, Flur 24, Flurstück 38. Am 12.10.2001 stellten Sie einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Ausbau des Dachgeschosses und die Sanierung des auf dem bezeichneten Grundstück befindlichen Wohnhauses. Das Grundstück befindet sich im südlichen Stadtgebiet von Weimar. ...

Mit Bescheid vom 10.12.2001 lehnte die Stadt Weimar9 den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte sie aus, ...

Gegen den Versagungsbescheid haben Sie am 28.12.2001 Widerspruch erhoben. Zur Begründung tragen Sie vor, ...

Die Stadt Weimar hat Ihrem Widerspruch nicht abgeholfen und ihn dem Thüringer Landesverwaltungsamt zur Entscheidung vorgelegt.

II.10

8 Der Aufbau der Sachverhaltsdarstellung folgt im Wesentlichen den für den Urteilstatbestand geltenden Regeln. Entsprechend dem historischen Ablauf wird regelmäßig von folgender Reihenfolge auszugehen sein:

a) Geschichtserzählung; häufig örtliche Situation b) Verfahren vor der Ausgangsbehörde, einschließlich

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

- Tenor der angefochtenen Verfügung nebst der wesentlichen Gründe c) Schilderung des Widerspruchsverfahrens, einschließlich

- Einlegung des Widerspruchs

- Tatsachenvortrag und Rechtsansichten der Beteiligten

- Verfahrensgeschichte (z.B. Nichtabhilfe, Ergebnis einer evtl. Beweisaufnahme)

Von dieser Reihenfolge können natürlich fallbezogen Abweichungen geboten sein. Die Hervorhebung eines konkreten Antrags des Widerspruchführers unterbleibt, selbst wenn ein solcher gestellt worden ist, da die Widerspruchsbehörde an den Antrag nicht gebunden ist.

Wichtig ist auch hier der Gebrauch der richtigen Zeitform. So ist die Geschichtserzählung sowie das Verfahren vor der Ausgangsbehörde grundsätzlich im Imperfekt („Sie errichteten/ sie fuhren/ sie verursachten…“) darzustellen. Die Wiedergabe des Beteiligtenvortrags im Widerspruchsverfahren erfolgt regelmäßig im Konjunktiv Präsens („Sie teilten mit, sie haben/ sie seien…“). Die (relevante) Verfahrensgeschichte, wozu im Widerspruchsverfahren auch der Umstand der Einlegung des Widerspruchs zählt („Am ...

hat der Widerspruchsführer Widerspruch erhoben.“), ist demgegenüber im Perfekt wiederzugeben.

Beachte: Auch bei der Abfassung eines Widerspruchsbescheids besteht die Möglichkeit, wegen Einzelheiten auf den Inhalt einzelner Urkunden bzw. Schriftstücke konkret zu verweisen. Eine Pauschalverweisung auf sämtliche Schriftstücke oder ganze Akten ersetzt jedoch die erforderliche gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands nicht.

9 Die Ausgangsbehörde bzw. deren Rechtsträger sollte nicht als „Widerspruchsgegner“ bezeichnet werden. Denn das Widerspruchsverfahren ist kein Streitverfahren mit zwei einander gegenüberstehenden Parteien, das von einer Widerspruchsbehörde als neutralem Dritten zu entscheiden wäre, sondern ein Verwaltungsverfahren besonderer Art (vgl. i.e. Pietzner/Ronellenfitsch, a.a.O.,

9 Die Ausgangsbehörde bzw. deren Rechtsträger sollte nicht als „Widerspruchsgegner“ bezeichnet werden. Denn das Widerspruchsverfahren ist kein Streitverfahren mit zwei einander gegenüberstehenden Parteien, das von einer Widerspruchsbehörde als neutralem Dritten zu entscheiden wäre, sondern ein Verwaltungsverfahren besonderer Art (vgl. i.e. Pietzner/Ronellenfitsch, a.a.O.,

Im Dokument Referendariat in Thüringen (2020) (Seite 44-56)