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Beginnen möchte ich dieses Kapitel mit der Beschreibung des Berufsfeldes und der Tä-tigkeiten einer/eines KinderbetreuerIn bzw. einer Tagesmutter/eines Tagesvaters. Wie in diesem Kapitel sichtbar wird, sind Definitionen oft nicht eindeutig und können je nach Wissenschaftsdisziplin oder auch je nach Bundesland abweichen, bzw. unterschiedliche Bedeutungen haben. So in etwa bei der Berufsbezeichnung der KinderbetreuerInnen/Kin-dergartenassistentInnen, etc. Bevor ich mich mit den genauen Berufsbezeichnungen aus-einandersetze, möchte ich ganz kurz eine Übersicht über die Situation der Kinderbetreu-erInnen in österreichischen Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen geben.

Versuch einer Situationsanalyse

Wie in vielen sozialen Berufen sind auch in den Kinderbetreuungseinrichtungen in Ös-terreich hauptsächlich Frauen tätig. Laut einem Bericht von Statistik Austria waren im Jahr 2014/2015, 40 121 Frauen und nur 823 Männer in österreichischen Kinderbetreu-ungseinrichtungen tätig – Wien ist in dieser Statistik nicht miteingeschlossen. (vgl. Sta-tistik Austria 2015, o.S.). Das sind in etwa nur 2% aller Beschäftigten in den Kinderbe-treuungseinrichtungen. Insgesamt gibt es in Österreich (wieder Wien ausgenommen) 13 719 HelferInnen, die aber sehr unterschiedliche Qualifikationen vorweisen. In einem Pa-per vom Österreichischen Institut für Familienforschung und der Universität Wien aus dem Jahr 2011, wird festgehalten, dass nur in den Bundesländern Burgenland, Oberöster-reich, Salzburg, der Steiermark und Vorarlberg das „Hilfspersonal“ eine spezifische Fachausbildung benötigt wird, in allen anderen Bundesländern ist keine Ausbildung er-forderlich (vgl. Baierl/Kaindl 2011, S. 22). Außerdem ist hier auch eine sehr unterschied-liche Berufsbezeichnung gegeben. So wird ein/e BetreuerIn in Kärnten, Wien und Tirol zum Beispiel Kindergartenassistentin genannt während in Oberösterreich und Burgenland die Bezeichnungen KindergartenhelferIn Gang und Gebe sind.

In der Steiermark ist der Begriff der Kinderbetreuerin/des Kinderbetreuers seit 2000 etab-liert: „Die Kinderbetreuerin hat unter Anleitung der Gruppenführenden Betreuungsauf-gaben wahrzunehmen und hauswirtschaftliche Arbeiten, mit Ausnahme von Grobreini-gungsarbeiten, zu verrichten“ (Land Steiermark 2000, S. 91). Seither gibt es auch eine

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eigene Ausbildung zur Kinderbetreuerin/zum Kinderbetreuer in der Steiermark. 2010 wurde die Ausbildung zur/zum Kinderbetreuer/in mit der Ausbildung zur Tagesmut-ter/zum Tagesvater gekoppelt und im Landesgesetz Steiermark verankert.

Im Berufslexikon des AMS Österreich (AMS 2016a) wird die Tätigkeit eines/einer Kin-derbetreuerIn folgendermaßen beschrieben:

„KinderbetreuerInnen betreuen die Kinder entweder kurzzeitig (z.B. als Baby-sitterIn stunden- oder tageweise) oder kontinuierlich, z.B. als Tageseltern in der eigenen Wohnung, im Rahmen der eigenen Familie. KinderbetreuerInnen sind als Tageseltern oder Kinderdorfmütter häufig bei privaten Hilfsorganisationen und Vereinen beschäftigt (z.B. Kinderfreunde, Österreichisches Hilfswerk), welche zumeist auch betriebsinterne Ausbildungen durchführen. Als Nebenbe-schäftigung üben KinderbetreuerInnen den Beruf häufig auch selbständig aus.“

(AMS 2016a, o.S.)

Diese Definition laut Berufslexikon des AMS ist in der Steiermark eher weniger zutref-fend – sie beschreibt nicht das Berufsfeld, dass ein/e KinderbetreuerIn in der Steiermark wirklich ausübt. Das Berufsfeld der Kindergartenassistentin/des Kindergartenassistenten, wie es im Berufslexikon des AMS gefunden werden kann, beschreibt im Wesentlichen die Tätigkeiten, welche ein/e KinderbetreuerIn in der Steiermark in ihrem Beruf täglich zu erfüllen hat.

Berufsbeschreibung einer KindergartenassistentIn/Kindergartenhelferin aus dem Berufs-lexikon des AMS:

„KindergartenassistentInnen unterstützen das pädagogische Personal in Kinder-gärten und sind auch für hauswirtschaftliche Tätigkeiten, wie etwa Mittagessen herrichten, zuständig. Sie betreuen die Kinder in ihren Gruppen, greifen jedoch nicht in die pädagogischen Maßnahmen der KindergartenpädagogInnen ein. So spielen sie etwa mit den Kindern Brettspiele, unterstützen Kleingruppen beim Malen und Basteln oder beaufsichtigen Gruppen beim Spielen im Garten.“

(AMS 2016d, o.S.)

Zur Ausbildung der KindergartenassistentInnen wird folgendes im Berufslexikon des

„Die Ausbildung der KindergartenassistentInnen ist landesgesetzlich geregelt.

Daraus ergeben sich die unterschiedliche Bezeichnung des Berufs und die un-terschiedlichen Ausbildungsanforderungen. Die Ausbildung erfolgt entweder betriebsintern oder durch einschlägige Kurse. Weiters beinhaltet die Ausbildung in einigen Fachschulen für Sozialberufe und manchen landwirtschaftlichen Fachschulen die Ausbildung zur/zum KindergartenassistentIn.“ (AMS 2016b, o.S.)

Beim BFI wird der Beruf der/des KindergartenhelferIn wie folgt beschrieben:

„Kindergartenhelfer/innen unterstützen den/die Kindergartenpädagogen/in kompetent in der täglichen Arbeit. Sie führen Spiele, Bastelarbeiten und Ge-schicklichkeitsübungen nach den Anweisungen des/der Kindergartenpädago-gen/in aus, stellen Spiel- und Turngeräte bereit und unterstützen bei Aktivitäten im Freien. Ebenso nehmen sie an Arbeitsbesprechungen und Elternversammlun-gen teil und erlediElternversammlun-gen mitunter auch administrative Aufgaben.“ (BFI 2016, o.S.) Auch diese Beschreibung würde auf das Berufsbild der Kinderbetreuerin/des Kinderbe-treuers, wie es in der Steiermark gesetzlich geregelt ist, zutreffen.

Das Land Steiermark hat neben einer Berufsbezeichnung auch eine Aufgabenbeschrei-bung von KinderbetreuerInnen erstellt, welche Kompetenzen und Qualifikationen einer Kinderbetreuerin/eines Kinderbetreuers sichtbar macht.

Die Aufgabe der Betreuung von Kinder umfasst u.a.:

 „längerfristige Aspekte der Planung in Teilbereichen unter Einbindung und Be-achtung der Gesamtplanung der Gruppenführenden und partnerschaftliches Ver-halten den Kindern gegenüber

 Förderung der Selbsttätigkeit der Kinder, Nutzung der Möglichkeiten für indivi-duelle Zuwendung zu den Kindern sowie behutsame Hilfestellung beim Aufbau sozialer Verhaltensweisen und der Sprachentwicklung der Kinder

 Pflegehandlungen an den Kindern, soweit diese erforderlich sind, sowie Hilfe beim Erwerb der Alltagsroutine

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 Aufsicht über die Kinder innerhalb und außerhalb der Liegenschaft der jeweiligen Betreuungseinrichtung für begrenzte Zeit, Hilfestellung und Anregung beim frei-gewählten Spiel der Kinder, Anregungen zu einzelnen Spielaktivitäten

 Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung einer pädagogischen Konzeption der Einrichtung bzw. dessen regelmäßiger Aktualisierung im Kollegium

 Mitwirkung bei schriftlichen und praktischen Vorbereitungsarbeiten bezüglich der pädagogischen Arbeit

 Mitwirkung bei der Dokumentation der Kinderbeobachtungen“ (Land Steiermark 2016, o.S.)

(Im Anhang findet sich eine genauere Aufgabenbeschreibung des Landes Steiermark.)

Wenn die verschiedenen Berufsbezeichnungen miteinander verglichen werden, so ist nicht deutlich zu erkennen, wo die Unterschiede liegen, ob es Unterschiede gibt, bzw.

welche Bezeichnungen in den Bundesländern üblich sind und ob diese auch auf alle Bun-desländer Österreichs zu beziehen sind. So kann die erste Definition der Kinderbetreue-rInnen keinesfalls auf die KinderbetreueKinderbetreue-rInnen der Steiermark bezogen werden, da diese dem realen Berufsfeld nicht entspricht. Dafür aber einer Tagesmutter bzw. eines Tages-vaters.

Die Berufsbeschreibung von Tagesmüttern/Tagesvätern/Tageseltern wird im Berufslexi-kon des AMS wie folgt beschrieben:

„Tagesmütter oder Tagesväter betreuen bei sich zu Hause tagsüber ihnen anver-traute Kinder. Damit sie auf die Bedürfnisse der Kinder individuell eingehen können, bleibt die Gruppengröße relativ klein. Die Betreuung beinhaltet die al-tersspezifische Förderung der Kinder, die sie mit den Eltern abstimmen. Sie stel-len Spielmaterial zur Verfügung, mastel-len, zeichnen und musizieren mit den Kin-dern, gehen mit ihnen einkaufen, kochen und essen gemeinsam mit ihnen und planen Spiel- und Bewegungsangebote im Freien. Meist ist eine gewisse Zeit nötig, bis sich sowohl das Kind als auch die Tageseltern aneinander und auch ihre eigenen Kinder an die betreuten Kinder gewöhnt haben.“ (AMS 2016b, o.S.)