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komplexität wider, wodurch er sich weder für eine genaue Definition des einen noch des anderen eignet.
In diesem Leitfaden wird daher der Begriff Sanierung nicht verwendet. Hinsichtlich der Bezeichnung der Maßnahmenkomplexität werden die Begriffe Komplett
modernisierung und Teilmodernisierung verwendet (siehe auch Abbildung D1 auf Seite 137), für die die nachfolgend aufgeführten Definitionen gelten:
für die üblichen Begrifflichkeiten. Umgangssprachlich wird unter anderem häufig eine Abstufung mit den Begriffen Kernsanierung oder Vollsanierung und Teil
sanierung vorgenommen, wobei die Grenzen zwischen diesen fließend sind und subjektiv sowie einzelfallbe
zogen festgelegt werden. Bereits dem Begriff Sanierung mangelt es an einer genauen Definition. Der umgangs
sprachliche Gebrauch des Begriffs spiegelt in unterschied
lichem Maße zugleich Maßnahmenart und Maßnahmen
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Komplettmodernisierungen
Komplettmodernisierungen weisen die folgenden Merkmale auf:
■ Umfang der Maßnahme
Komplettmodernisierungen bezeichnen bauliche Maßnahmen an der Gesamtheit eines selbstständigen Baukörpers, der dem Altbestand zuzuordnen ist.
■ Eingriffstiefe in das Bestandsgebäude
Komplettmodernisierungen zielen darauf ab, dass das Bestandsgebäude in Gänze Merkmale und Eigen-schaften erhalten soll, die weitestgehend denen eines Neubaus entsprechen. Bestandsgebäude werden im Zuge von Komplettmodernisierungen weitestgehend auf die statisch relevante Baukonstruktion (tragende und aussteifende Bauteile) zurückgebaut.
■ Maßnahmenart
Komplettmodernisierungen sind umfassende Maßnahmen des Bauens im Bestand, die sich grund-sätzlich aus mehreren Maßnahmenarten zusammen-setzen. Sie sind gekennzeichnet durch das
Zusammenwirken von:
− Instandsetzungsmaßnahmen mit dem Ziel von weitestgehend neubaugleichen Bauteilnutzungs-dauern
− Modernisierungsmaßnahmen mit dem Ziel der Erlangung eines Bauwerks mit weitestgehend neubaugleichen technischen Eigenschaften sowie Merkmalen der Baukonstruktion und Gebäude-technik
− Umbaumaßnahmen mit dem Ziel der Anpassung der räumlichen Struktur an neue Anforderungen und
− Maßnahmen für Innenräume mit dem Ziel der Erneuerung oder Änderung der inneren Gestaltung
Teilmodernisierungen
Teilmodernisierungen sind alle Maßnahmen des Bauens im Bestand, die keine Komplettmodernisie-rungen darstellen. TeilmodernisieKomplettmodernisie-rungen liegen im Regelfall vor, wenn eine der nachfolgenden Bedin-gungen erfüllt wird:
■ Umfang der Maßnahme
Eine Teilmodernisierung liegt vor, wenn sich eine bauliche Maßnahme nicht auf die Gesamtheit eines selbstständigen Baukörpers, sondern nur auf Gebäu-deteile oder Bauteile bezieht, die dem Altbestand zuzuordnen sind.
■ Eingriffstiefe in das Bestandsgebäude
Eine Teilmodernisierung liegt vor, wenn die bauliche Maßnahme nicht darauf abzielt, dass das Bestands-gebäude nach Abschluss der Maßnahme in Gänze weitestgehend neubaugleiche Merkmale und Eigen-schaften aufweist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Maßnahmen des Bauens im Bestand zu keinem nahezu vollständigen Rückbau auf die statisch rele-vante Baukonstruktion (tragende und aussteifende Bauteile) führen.
■ Maßnahmenart
Eine Teilmodernisierung liegt im Regelfall vor, wenn es sich um eine Maßnahme des Bauens im Bestand handelt, die nicht durch das Zusammenwirken mehrerer Maßnahmenarten gekennzeichnet ist.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen Komplett- und Teilmodernisierung ist, dass Teilmodernisierungen aufgrund einer nicht vollständigen Abbildung von Einzelaspekten mehrheitlich zu einer sinngemäßen Anwendung des BNB-Moduls Komplettmodernisierung (siehe Anlage A1) führen.
2�4 Bausubstanz eines Bestandsgebäudes Im Rahmen des Bauens im Bestand wird die vorhan
dene Bausubstanz eines Bestandsgebäudes im Regelfall nicht komplett erhalten. Somit sind auch hier differen
zierende Begrifflichkeiten im Rahmen der Anwendung des Leitfadens zu formulieren.
Es ist zu unterscheiden zwischen:
■ Altsubstanz (Baukonstruktion und technische Gebäudeausrüstung), unterteilt in:
− weitergenutzte Altsubstanz (unveränderte Weiternutzung vor Ort)
− wiedergenutzte Altsubstanz (Bauteil oder Baustoffrecycling auf der Baustelle)
− rückgebaute Altsubstanz
■ Neusubstanz (Baukonstruktion und technische Gebäudeausrüstung), die im Zuge der Baumaß
nahme im Bestand eingebaut wird
Altsubstanz und Neusubstanz sind hinsichtlich ihrer Wirkungen in und auf ein Gebäude sowie im Rahmen von Gebäudebewertungen grundsätzlich getrennt zu betrachten.
Übergang vom Alt- zum Neubau im Gebäude des BMU in der Stresemannstraße während der Baumaßnahme
BUNDESBAU Zum Zeitpunkt der Aufstellung der Entscheidungs unterlage – Bau (ESBau) für eine Bau
maßnahme im Bestand führt die Fachaufsicht führen
de Ebene eine Prüfung auf Vorliegen der Merkmale einer Komplettmodernisierung nach Leitfaden Nach
haltiges Bauen durch. Die Fachaufsicht informiert die Oberste Technische Instanz (OTI) und die zuständige BNBKonformitätsprüfungsstelle über das Ergebnis der Prüfung. Über die Einstufung einer Baumaßnahme im Bestand als Komplettmodernisierung entscheidet die OTI auf Vorschlag der zuständigen BNBKonformitäts
prüfungsstelle im Einvernehmen mit dem Maßnah
menträger (Eigentümer).
Die Baudurchführende Ebene muss die zustän dige Fachaufsicht führende Ebene darüber informieren, wenn im weiteren Projektverlauf (beispielsweise nach Abschluss eines Planungswettbewerbs) ersichtlich wird, dass die Merkmale einer Komplettmodernisierung nach Leitfaden Nachhaltiges Bauen nicht vollumfäng
lich erfüllt werden. Die Fachaufsicht führt im Anschluss eine Prüfung auf Vorliegen der Merkmale einer Kom
plettmodernisierung nach Leitfaden Nachhaltiges Bauen durch und informiert die OTI sowie die zustän
dige BNBKonformitätsprüfungsstelle über das Ergeb
nis. Die OTI entscheidet auf Vorschlag der zuständigen BNBKonformitätsprüfungsstelle im Einvernehmen mit dem Maßnahmenträger (Eigentümer) über die Einstufung der Baumaßnahme als Teilmodernisierung.
Dabei ist auch festzulegen, ob eine Zertifizierung im Rahmen der sinngemäßen Anwendung ist.
Wird während des Projektverlaufs einer als Teilmoder
nisierung eingestuften Baumaßnahme ersichtlich, dass die Merkmale einer Komplettmodernisierung voll
umfänglich erfüllt werden, so ist analog vorzugehen.
Wenn die Feststellung erst zu einem Zeitpunkt getrof
fen wird, zu dem der Planungs beziehungsweise Baufortschritt eine vollständige Nachweisführung nach BNB voraussichtlich nicht mehr zulässt, dann muss durch die OTI im Einvernehmen mit dem Maßnah
menträger (Eigentümer) entschieden werden, inwiefern die Anwendung der BNBSystemvariante Komplett
modernisierung im Sinne einer vollständigen Nachweis
führung mit Zer tifikatvergabe noch umzusetzen ist.
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2�4 Bausubstanz eines Bestandsgebäudes Im Rahmen des Bauens im Bestand wird die vorhan
dene Bausubstanz eines Bestandsgebäudes im Regelfall nicht komplett erhalten. Somit sind auch hier differen
zierende Begrifflichkeiten im Rahmen der Anwendung des Leitfadens zu formulieren.
Es ist zu unterscheiden zwischen:
■ Altsubstanz (Baukonstruktion und technische Gebäudeausrüstung), unterteilt in:
− weitergenutzte Altsubstanz (unveränderte Weiternutzung vor Ort)
− wiedergenutzte Altsubstanz (Bauteil oder Baustoffrecycling auf der Baustelle)
− rückgebaute Altsubstanz
■ Neusubstanz (Baukonstruktion und technische Gebäudeausrüstung), die im Zuge der Baumaß
nahme im Bestand eingebaut wird
Altsubstanz und Neusubstanz sind hinsichtlich ihrer Wirkungen in und auf ein Gebäude sowie im Rahmen von Gebäudebewertungen grundsätzlich getrennt zu betrachten.
Übergang vom Alt- zum Neubau im Gebäude des BMU in der Stresemannstraße während der Baumaßnahme
Baumaßnahme im Bestand
bezieht sich auf
Gesamtgebäude NEIN Gebäudeteile oder Bauteile des Bestands
NEIN
NEIN NEIN Bestandsgebäude in Gänze mit neubau gleichen Merk-malen und Eigenschaften und Rückbau weitestgehend auf statisch relevante Baukonstruktion (tragende und aussteifende Bauteile)
NEIN Instandsetzungsmaßnahmen mit dem Ziel:
Bestands-gebäude mit weitestgehend neubaugleichen Bauteil-nutzungsdauern
NEIN Maßnahme beinhaltet
mit der Eingriffstiefe
Teilmodernisierung Komplettmodernisierung
und
und
und
Modernisierungsmaßnahmen mit dem Ziel: Bauwerk mit weitestgehend neubaugleichen technischen Eigen-schaften und Merkmalen der Baukonstruktion und TGA
Umbaumaßnahmen mit dem Ziel: Anpassung der räumlichen Struktur an neue Anforderungen
Maßnahmen für Innenräume mit dem Ziel: Erneuerung oder Änderung der inneren Gestaltung
Quelle: BBSR
EINGRIFFSTIEFE – ABGRENZUNG KOMPLETTMODERNISIERUNG (MIT UND OHNE DENKMALSCHUTZ) UND TEILMODERNISIERUNG ABBILDUNG D1
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Der vorliegende Teil D behandelt die Besonderheiten des nachhaltigen Bauens im Gebäudebestand. Er ergänzt somit die Ausführungen der Teile A und B. Soweit Teil D keine bestandsspezifischen Erläuterungen, Empfehlun
gen oder Handlungsanweisungen enthält, sind die Aus
führungen der Teile A und B auch bei Baumaßnahmen