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Gesetze und Verordnungen

B. Erläuterungen zum Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltsplans

II. Begründung einzelner Vorschriften

Zu Artikel 1 - Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021:

Ein Artikelgesetz wird benötigt, da begleitend zum Haushalt eine Änderung des Ausführungsgesetzes zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD vorgelegt wird (siehe Artikel 2)

Zu § 1 (Haushaltsfeststellung):

Die Festlegungen richten sich nach der Systematik des kirchlichen Ergebnishaushalts (EHH) und des Investitions- und Finanzierungshaushalts (IFHH). Unter den Wirtschaftsplänen sind diejenigen Einrich-tungen aufgeführt, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Selbstständigkeit weder als (Unter-)Budgetbereich dem Kernbereich des EKHN-Haushalts zugeordnet werden können noch aufgrund eigener Organ- und Entscheidungsstrukturen aus dem gesamtkirchlichen Haushalt ganz ausgelagert werden müssen.

Zu § 2 (Verpflichtungsermächtigung):

Verpflichtungsermächtigungen werden für mehrjährige Maßnahmen und Maßnahmen mit längerem Pla-nungsvorlauf veranschlagt, damit von der Gesamtkirche in den betreffenden Bereichen rechtzeitig Finan-zierungszusagen gemacht werden können und eine vollständige Finanzplanung bei mehrjährigen Projek-ten vor deren Beginn und während der Laufzeit möglich wird. Rechtsgrundlage für Verpflichtungsermäch-tigungen ist § 8 Abs. 5 Buchstabe g) Kirchliche Haushaltsordnung.

Die Verpflichtungsermächtigungen 2021, die in den Folgejahren 2022 und 2023 eingelöst werden sollen, sind wie folgt vorgesehen:

Zuweisungen an Kirchengemeinden für Große Bauunterhaltung und Orgelbaumaßnahmen, und

nachfolgende Baumaßnahmen:

 Friedberg, Kaiserstraße,

 Mainz, Am Gonsenheimer Spieß,

 Darmstadt, Herdweg

 Darmstadt, Adelungstraße 38 und

 Jugendburg Hohensolms.

Zu § 3 (Liquiditätskredite):

Vorsorglich wird gemäß § 18 Abs. 1 Kirchliche Haushaltsordnung eine Schuldenaufnahme in Form eines Liquiditätskredits ermöglicht, um die Flexibilität des Liquiditätsmanagements bei Bedarf zu erhöhen. Die

samtkirchliche Betriebsmittelrücklage und die dieser gegenüberstehende Liquidität bei einem Liquiditäts-engpass herangezogen.

Zu § 4 (Bürgschaften):

Der Paragraf wurde in Anlehnung an andere kaufmännisch wirtschaftende Kirchen seit 2017 in das Ge-setz aufgenommen, um die Transparenz zu erhöhen. Das Genehmigungserfordernis jedes Einzelfalls gemäß KHO bleibt unberührt. Die vorgeschlagene Gesamtverpflichtung von bis zu 20.000.000 Euro lässt gegenüber dem aktuellen Stand der Restvaluta verbürgter Forderungen noch Spielraum für neue Bürg-schaften in Höhe von rd. 6 Mio. Euro.

Zu § 5 (Sicherung des Haushalts):

Die Überschrift des Paragrafen wurde an § 28 KHO angepasst. Der Begriff „Verfügungsvorbehalt“ ist in der seit 2016 in Kraft getretenen Haushaltsordnung nicht mehr erwähnt.

Absatz 1:

Die Ermächtigung der Kirchenleitung, Bewirtschaftungsmaßnahmen zu erlassen, erfordert erstmals das Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand, der sich seinerseits mit dem Finanzausschuss ins Be-nehmen setzt. Bisher war seitens der Kirchenleitung alleine die Zustimmung des Finanzausschusses ein-zuholen. Die Änderung erfolgt vor dem Hintergrund der Kirchenordnung. Zur Klarstellung wurde des Wei-teren ein Halbsatz hinzugefügt, um den rechtlichen Gehalt von Bewirtschaftungsmaßnahmen zu präzi-sieren. Mit Bewirtschaftungsmaßnahmen können während des Haushaltsjahres Maßnahmen ergriffen werden, um den Haushaltsausgleich sicherzustellen. Solche Maßnahmen sind im Regelfall dann erforder-lich, wenn die Einnahmesituation wesentlich hinter der Planung zurückbleibt (§ 28 Kirchliche Haushalts-ordnung) oder wesentliche unabweisbare Mehrausgaben in bestimmten Haushaltsbereichen durch Ein-sparungen ausgeglichen werden müssen.

Neu hinzugefügt wurden die Absätze 2 und 3. Mit diesen wird erstmals quantifiziert, ab welcher Größen-ordnung Haushaltsabweichungen einen Nachtragshaushalt erfordern.

Absatz 2 legt fest, wie Deckungslücken, die nicht mittels Bewirtschaftungsmaßnahmen behoben werden können, ausgeglichen werden, ohne dass ein Nachtragshaushalt aufzustellen ist. Hierzu soll die Aus-gleichsrücklage herangezogen werden können, deren Zweckbestimmung sich aus § 65 Abs. 4 ergibt. Die Verteilung der Rücklagendeckung auf die Rücklagenanteile der Gesamtkirche einerseits und der Kir-chengemeinden / Dekanate andererseits sollte rechtlich nicht normiert, sondern mit Blick auf die Prob-lemursachen und die Verteilung der Bewirtschaftungsmaßnahmen vorgenommen werden (Festlegung beim Jahresabschluss). Anhaltspunkt vor der Berücksichtigung von Sonderfaktoren sollte dabei i. d. R.

eine jeweils hälftige Inanspruchnahme der Rücklagen sein.

Die Rücklagendeckung ohne Nachtragshaushalt soll nur im Umfang bis höchstens fünf Prozent der ein-geplanten Kirchensteuererträge zulässig sein. Gelingt der Haushaltsausgleich auch hiermit nicht, ist zwingend ein Nachtragshaushalt aufzustellen (Absatz 3).

Absatz 4 soll klarstellen, dass insb. im Falle von Mehrerträgen aus Kirchensteuern, aber auch bei unter den Planungen bleibenden Aufwendungen zunächst eine Verringerung der Entnahme aus der Aus-gleichsrücklage erfolgt und keine Neuplanung (bzw. Nachtragsplanung) für die Budgetbereiche stattfin-det.

Zu § 6 (Sperrvermerk):

Haushaltsansätze, die mit einem Sperrvermerk gemäß § 17 Kirchliche Haushaltsordnung versehen sind, können nur nach gesonderter vorheriger Freigabe bewirtschaftet werden. Die formalen Voraussetzungen bzw. hierfür zuständigen Organe und Gremien werden angepasst, siehe Erläuterungen zu § 5 Abs. 1.

Folgender Haushaltsansatz soll gesperrt sein:

Bauvorhaben Haus Friedberg, Kaiserstraße (200.000 Euro), zusätzlich ist die Verpflichtungsermächti-gung gesperrt, § 2.

Zu § 7 (Budgetierung, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung):

Der Paragraf regelt die im Rahmen des Haushaltsvollzugs zulässigen Veränderungen und Umschichtun-gen geUmschichtun-genüber dem beschlossenen Haushaltsplan, soweit sich der Mittelverbrauch insgesamt nicht er-höhen und keinen gesonderten Gremienbeschlüsse notwendig sind. Rechtsgrundlage ist § 13 in Verbin-dung mit § 16 Abs. 1 Kirchliche Haushaltsordnung. Der Regelungsbereich wurde um eine Vorschrift zur Zweckbindung von Mitteln erweitert, daher die Ergänzung der Überschrift und um Abs. 10.

Die Bestimmungen wurden weitgehend unverändert beibehalten.

Regelungsinhalte sind

a) Deckungsfähigkeit der Aufwendungen innerhalb von Unterbudgets (ohne Personalaufwendun-gen) - Absatz 1,

b) Verwendungsmöglichkeit von nicht in Anspruch genommenen Sachaufwendungen und Investiti-onen für zusätzliche befristete Beschäftigungsverhältnisse – Absatz 2,

c) Verwendungsmöglichkeit von nicht in Anspruch genommenen Personalaufwendungen für Ange-stellte, für Pfarrdienst und Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen für zusätzliche Sachaufwen-dungen und Investitionen. Die genannten Voraussetzungen sollen sicherstellen, dass nur echte Einsparungen für die Deckungsfähigkeit herangezogen werden können. – Absatz 3,

d) Verwendung von Mehrerträgen für Mehraufwendungen insb. bei sachlichem Zusammenhang oh-ne Anwendung der Vorschriften für über- oder außerplanmäßige Haushaltsmittel – Absatz 4, e) Deckungsfähigkeit innerhalb der Budgetbereiche - Absatz 5,

f) Deckungsfähigkeit der Personalaufwendungen innerhalb des Gesamtbudgets – Absatz 6, g) Deckungsfähigkeit der Budgetbereiche bis 50.000 Euro untereinander – Absatz 7,

h) Deckungsfähigkeit von Baumaßnahmen untereinander – Absatz 8.

NEU:

a) In Absatz 7 wurde das Zustimmungserfordernis ab 50.000 Euro in den neuen § 9 verlagert, um die Systematik zu verbessern.

b) Der bisherige Abs. 8 (Verstärkungsmittel) wurde aus gleichem Grund sinngemäß in den neuen § 9 verlagert.

c) Der bisherige Abs. 9 ist neuer Absatz 8

d) Im neuen Absatz 9 wird die Deckungsfähigkeit von Darlehen an Dritte (veranschlagt in der Kapi-talflussrechnung) bestimmt. Ausgenommen sind persönliche Darlehen, für die keine Auswei-tungsmöglichkeit eingerichtet werden soll. Die Deckungsfähigkeit entspricht früheren kameralen Regelungen und soll dazu beitragen, dass bei Bedarfsverschiebungen flexibel etwa zwischen Darlehen für Pfarrhäuser und sonstige Gebäude umgeschichtet werden kann. Die neue Vorschrift sorgt zudem für eine „Verankerung“ der gewährten Darlehen im Haushaltsgesetz und erhöht die Transparenz.

e) Im neuen Absatz 10 wird bestimmt, dass die Zuweisungen für das Schulwerk und die Tagungs-häuser (Abrechnungsobjekte 5111, 51321 und 5232 bis 5235) zweckgebunden sind, soweit sie auf den Gebäudebereich entfallen. Infolge der Verlagerung der Gebäudekosten und – investitionen in den Mandanten Tagungshäuser steigt der Zuweisungsbedarf erheblich an. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass die Erhöhungsbeträge nicht zur Finanzierung der gewöhnlichen Betriebskosten herangezogen werden dürfen.

zu § 8 (Budgetrücklagen, Substanzerhaltungsrücklage):

§ 8 führt aus, wie mit nicht in Anspruch genommenen Haushaltsmitteln am Jahresende zu verfahren ist oder verfahren werden kann. Die mit dem Haushaltsgesetz 2020 überarbeitete Vorschrift wurde im We-sentlichen beibehalten. Angepasst wurden:

Absatz 1: Die Bildung von Budgetrücklagen erfolgt klarstellend nur noch dann, wenn der Haushaltsaus-gleich dies zulässt.

Absatz 2: Neuer Verweis auf den neuen § 9. Einschränkung der über- oder außerplanmäßigen Verwen-dung von Budget- oder Unterbudgetrücklagen ohne Zustimmung von Kirchenleitung und Kirchensynodal-vorstand auf Beträge bis 100.000 Euro.

Absatz 4: Gestrichen, da mit neuem § 9 entbehrlich.

Zu § 9 (Über- und außerplanmäßige Haushaltsmittel):

Der neue Paragraf soll Fallkonstellationen mit und ohne Zustimmungsnotwendigkeit transparenter regeln.

Wesentliche bisherige Regelungen der §§ 6 und 7 bleiben materiell unberührt, wurden aber neu geglie-dert und in einem gemeinsamen Paragrafen zusammengefasst.

Absatz 1 stellt erstmals ausdrücklich klar, wer das „zuständige Organ“ im Falle des gesamtkirchlichen Haushalts ist (Kirchenleitung). Neu aufgenommen wurde das Zustimmungserfordernis seitens des Kir-chensynodalvorstands, dieser stellt das Benehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynode her, siehe Erläuterungen zu § 5 Abs. 1.

Nach dem einleitenden Grundsatz (Abs. 1) und dem Anwendungsausschluss für Sachverhalte, die nach anderen Vorschriften deckungsfähig sind (Abs. 2), werden Fälle geregelt, in denen entweder der gesamte Mittelverbrauch steigt (Verstärkungsmittel, Budget-/Unterbudgetrücklagen) oder gesonderte Gremienbe-schlüsse notwendig sind.

Eine neue, präzisierende Vorschrift stellt Absatz 3 Nr. 3 dar, der (implizit) festlegt, dass Umwidmungen zweckbestimmter Rücklagen stets zustimmungsbedürftig sind und bis 100.000 Euro (alleine) durch die Kirchenleitung entschieden werden. Anlass waren Grenzfälle in der zurückliegenden Anwendungspraxis.

Normiert wurde erstmals auch, bis zu welcher Höhe ohne Zustimmung Budget- und Unterbudgetrückla-gen über- oder außerplanmäßig verwendet werden können, um die Budgettransparenz zu erhöhen (Abs.

4). Entsprechend der Wertgrenzen für andere Zustimmungssachverhalte wird auch hier über 100.000 Euro die Zustimmung notwendig.

Insgesamt sollen die Bestimmungen dem Gedanken einer dezentralen Budgetverantwortung, dem Grad der Zweckbindung von Mitteln und praktikablen Entscheidungsverfahren Rechnung tragen. Erst ab einem Volumen von 100.000 Euro ist regelmäßig der Kirchensynodalvorstand einzubeziehen.

Die Zuständigkeiten sind wie folgt festgelegt:

Art der über- oder au-ßerplanmäßigen

Maß-nahme

bis 50.000 Euro Über 50.000 bis 100.000

Euro

Über 100.000 Euro

Deckungsfähigkeiten

Einrichtungen Kirchenleitung

Kirchenleitung + Kirchensynodalvorstand

Deckungsfähigkeit Bau-investitionen (gegensei-tig oder per Entnahme SERL)

§ 7 Abs. 8,

§ 8 Abs. 3 Nr. 3

Kirchenverwaltung Kirchenleitung

+ Kirchensynodalvorstand

Verwendung von Ver-stärkungsmitteln (§ 9 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5)

Kirchenverwaltung Kirchenleitung

Kirchenleitung

Zu § 10 (Bemessungssätze für die Zuweisungen):

Hier werden die Bemessungssätze für die Zuweisungen an die Kirchengemeinden und Dekanate be-stimmt, soweit dies nicht durch die Zuweisungsverordnung festgelegt sind. Die seit 01.01.2016 gültige Zuweisungsverordnung regelt als fixe Zuweisungen für Kirchengemeinden:

1. 3.000 Euro als Mindestbetrag für die Pro-Kopf-Grundzuweisung für allgemeine Personal- und Sachausgaben;

2. 5.000 Euro als pauschale Grundzuweisung für Personal- und Sachausgaben des Gottesdienstes;

3. pauschale Grundzuweisung für Personal- und Sachausgaben von zusätzlichen Predigtstellen:

a) 5.000 Euro bei wöchentlichem Gottesdienst, b) 3.000 Euro bei vierzehntäglichem Gottesdienst, c) 2.000 Euro bei monatlichem Gottesdienst.

Übrige Zuweisungen sind durch die Zuweisungsverordnung nur dem Grunde und der Struktur nach fest-gelegt. Hierfür sind gemäß § 1 Abs. 5 Zuweisungsverordnung im Haushaltsgesetz die Bemessungsfakto-ren zu bestimmen.

Die in § 10 aufgeführten Euro-Angaben stellen – nach Absätzen getrennt für die Kirchengemeinden und die Dekanate – den aktuellen Planungsstand dar. Die Bemessungssätze bleiben angesichts des schwie-rigen Haushaltsausgleichs gegenüber den geplanten Sätzen des Jahres 2020 unverändert.

Neu aufgenommen wurde mit dem neuen Absatz 3, dass für den Wert des Bauindex‘ ein fester Wert her-angezogen wird, der sich unverändert auf Höhe des Jahres 2020 bewegt. Damit unterbleibt die automati-sche Aktualisierung und Dynamisierung der Bauzuweisungen gemäß der amtlichen Statistik. Es soll sich um eine vorübergehende Maßnahme handeln, die den teils sehr kleinzahligen anderen Bemessungsfak-toren der Bauzuweisung Rechnung trägt und die Umsetzung über die Festschreibung nur eines Parame-ters deutlich erleichtert. Eine dauerhafte Systemänderung wäre ggf. durch eine Veränderung der Zuwei-sungsverordnung zu begleiten. Budgetbereich 1 ist eine Vergleichsrechnung beigefügt, in der die kalkula-torischen Bemessungsfaktoren der Gebäudezuweisungen unter der Annahme eines steigenden Bauin-dex‘ dargestellt werden.

Absatz 4 weist darauf hin, dass neben den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zuweisungen weitere Zu-weisungsbemessungssätze existieren, die betraglich in der Zuweisungsverordnung bestimmt sind (siehe oben).

Zu § 11 (Beihilfefonds):

Die erstmalige Regelung im Haushaltsgesetz 2019 wird fortgeführt, um für die Beihilfeverpflichtungen gegenüber den Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen finanziell anteilig vorzusor-gen. Hierzu sollen vorhandene Finanzanlagen der Gesamtkirche teilweise eine Zweckbindung erhalten, so dass die Mittel nicht mehr für Rücklagen und andere Zwecke disponiert werden können. Die Vorsorge erfolgt bis auf Weiteres pauschal in Höhe von 50 % der jährlichen Neuzuführung an die Beihilferückstel-lung. Der gesetzlichen Klausel für einen Aktivtausch wurde gegenüber der Bildung einer zweckgebunde-nen Rücklage der Vorzug eingeräumt, da eine Rücklage zu einer systematisch problematischen „Doppe-lung“ des Sachverhalts auf der Passivseite der Bilanz führen würde (Rückstellung und Rücklage zu-gleich).

Zu Artikel 2 - Änderung des Ausführungsgesetzes zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD

Mit dem zusätzlichen § 4a wird erreicht, dass die Bezüge von Pfarrer*innen, Kirchenbeamt*innen und Versorgungsempfänger*innen im Haushaltsjahr 2021 unverändert bleiben, unabhängig von etwaigen Veränderungen der Bundesbesoldungstabellen.

Die Gesetzesänderung wird gemeinsam mit dem Haushalt für das Jahr 2021 vorgelegt, weil die Perso-nalkostenplanung im Haushalt 2021 die Konstanz der Bezüge unterstellt.

Zu Artikel 3 - Inkrafttreten

Das Inkrafttreten ist unterschiedlich zu regeln: Rückwirkend zum 1.3.2020 für Artikel 2 und zum 1.1.2021