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Begründung einzelner Vorschriften

Im Dokument 2013/060 Haushaltsplan 2014 (Seite 25-29)

Gesetze und Verordnungen

§ 9 Sondervermögen

B. Erläuterungen zum Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltsplans der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau für das Haushaltsjahr 2014

II. Begründung einzelner Vorschriften

Zu § 1 (Haushaltsfeststellung):

§ 1 bestimmt die Haushaltsvolumina des Haushalts der Ev. Kirche in Hessen und Nassau und der übri-gen gesamtkirchlichen Haushalts- und Wirtschaftspläne sowie die Verbindlichkeit des Stellenplans für die Bewirtschaftung der Personalausgaben.

Die Zahlenangaben entsprechen dem Budgetentwurf 2014. Erläuterungen hierzu finden sich in der Dar-stellung des Budgetentwurfs (siehe A.)

Zu § 2 (Verpflichtungsermächtigung):

Verpflichtungsermächtigungen werden für mehrjährige Maßnahmen und Maßnahmen mit längerem Pla-nungsvorlauf veranschlagt, damit von der Gesamtkirche in den betreffenden Bereichen rechtzeitig Finan-zierungszusagen gemacht werden können und eine vollständige Finanzplanung bei mehrjährigen Projek-ten vor deren Beginn möglich wird. Rechtsgrundlage für Verpflichtungsermächtigungen ist § 93 Abs. 2 Kirchliche Haushaltsordnung.

Die Verpflichtungsermächtigungen 2014, die in den Folgejahren 2015 und 2016 eingelöst werden sollen, sind wie folgt vorgesehen:

Zuweisungen an Kirchengemeinden für Große Bauunterhaltung und Orgelbaumaßnahmen,

Zuweisungen im Rahmen des Matching Fund,

Projekt zur Einführung der Doppik.

Zu § 3 (Kreditaufnahme):

Der gesamtkirchliche Haushalt ist ohne Aufnahme von Krediten von Dritten finanziert. Lediglich vorsorg-lich wird gemäß § 34 Abs. 1 Kirchvorsorg-liche Haushaltsordnung eine Schuldenaufnahme in Form eines Kas-senkredits ermöglicht, um die Flexibilität des Liquiditätsmanagements bei Bedarf zu erhöhen. Bei einem Kassenkredit handelt es sich um einen kurzfristigen Kredit zu Verstärkung des Kassenbestands. Im Re-gelfall würde zunächst die gesamtkirchliche Betriebsmittelrücklage bei einem Liquiditätsengpass heran-gezogen.

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Zu § 4 (Verfügungsvorbehalt):

Mit einem Verfügungsvorbehalt können während des Haushaltsjahres durch Kirchenleitung und Finanz-ausschuss der Kirchensynode Maßnahmen ergriffen werden, um den Haushaltsausgleich sicherzustellen.

Solche Maßnahmen sind im Regelfall dann erforderlich, wenn die Einnahmesituation wesentlich hinter der Planung zurückbleibt (§ 48 Kirchliche Haushaltsordnung) oder wesentliche unabweisbare Mehraus-gaben in bestimmten Haushaltsbereichen durch Einsparungen ausgeglichen werden müssen.

zu § 5 (Sperrvermerk):

Haushaltsansätze, die mit einem Sperrvermerk gemäß § 33 Kirchliche Haushaltsordnung versehen sind, können nur nach gesonderter vorheriger Freigabe durch Kirchenleitung und Finanzausschuss der Kir-chensynode bewirtschaftet werden.

Folgender Haushaltsansatz ist anteilig gesperrt:

 Projekt zur flächendeckenden Gebäudebewertung,

 Heimkinderunterbringung (Fortsetzung),

 Bauvorhaben Paulusplatz 1, Darmstadt.

zu § 6 (Budgetstruktur):

Hier wird die Budgetgliederung nach Budgetbereichen und Unterbudgetbereichen definiert. Die Vorschrift präzisiert die Ausführung der Bestimmungen von § 26 Abs. 3 und 5 sowie von § 33 Abs. 2 Kirchliche Haushaltsordnung, wonach einerseits einheitliche Gliederungsvorschriften für den Haushalt zu befolgen sind, andererseits die Bildung von Budgets zulässig ist.

Zu § 7 (Budgetierung, Deckungsfähigkeit):

Der Paragraf regelt die im Rahmen des Haushaltsvollzugs zulässigen Veränderungen und Umschichtun-gen geUmschichtun-genüber dem beschlossenen Haushaltsplan. Rechtsgrundlage ist § 29 in Verbindung mit § 32 Abs.

1 Kirchliche Haushaltsordnung.

Absatz 1:

Es wird der Grundsatz eingeführt, dass alle Ausgaben innerhalb eines Unterbudget gegenseitig de-ckungsfähig sind. Ausgenommen hiervon sind Ausgabearten, die Rechtsverpflichtungen darstellen:

Versorgung/Versorgungskassenbeiträge (Gruppierung 43)

Versorgungsbezüge (Grp. 44)

Beihilfen und Unterstützungen (Grp. 46)

Personalbezogene Sachausgaben (Grp. 49)

Durch die nachfolgenden Absätze wird Abs. 1 darüber hinaus weiter präzisiert bzw. eingeschränkt.

Absatz 2:

Nicht in Anspruch genommene Sachausgaben können zur Finanzierung von Personalausgaben heran-gezogen werden. Es bestehen folgende Einschränkungen:

nur befristete Beschäftigungsverhältnisse und Aushilfsbeschäftigungen dürfen eingegangen werden, der Stellenplan darf nicht berührt werden;

nur mit Genehmigung des Finanzdezernates der Kirchenverwaltung, damit kein Automatismus ent-steht, sondern das Vorhandensein tatsächlicher freier Mittel zuvor bestätigt wird;

Anstellungsträger für zusätzliche Beschäftigungsverhältnisse kann nur die Gesamtkirche und keine einzelne Einrichtung sein (Transparenz).

Absatz 3:

Absatz 3 ist das „Spiegelbild“ zu Absatz 2. Nicht in Anspruch genommene Gehälter der Beamten/ Beam-tinnen und Angestellten (Gruppierung 42 ohne Pfarrbezüge) können zur Finanzierung von Sachausgaben herangezogen werden. Es bestehen folgende Einschränkungen:

gilt nur für Einsparungen, die durch die Nichtbesetzung von Stellen entstehen (nicht infolge von Ab-weichungen zwischen den mit Eckwerten [„Eckpersonen“] hochgerechneten und den tatsächlichen Personalausgaben);

nur bei Nichtbesetzungen bis zu sechs Monate (hierdurch sollen strategische Unterbesetzungen der Arbeitsbereiche zum Zweck größerer Mittelumschichtungen vermieden werden);

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nur mit Genehmigung des Personaldezernates der Kirchenverwaltung, damit sichergestellt wird, dass die vorstehenden Bedingungen eingehalten werden.

Die Regelung gilt nicht für die Dienstbezüge von Pfarrerinnen und Pfarrern, da hier Vakanzen nicht unmit-telbar zu Einsparungen führen (ehemalige Stelleninhaber befinden sich auf anderen Pfarrstellen).

Absatz 4:

Die Vorschrift regelt auf der Grundlage von § 30 Kirchliche Haushaltsordnung, unter welchen alternativen Voraussetzungen nicht geplante (Mehr-)Einnahmen zu entsprechenden Mehrausgaben berechtigen. Die-se sind

sachlicher Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben,

zwingend geboten aufgrund Herkunft und Art der Einnahme

Ergebnis wirtschaftlichen Handelns

Zustimmungsvorbehalte gemäß § 47 Abs. 1 bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben bestehen in die-sem Fällen nicht.

Klarstellend ist auch bestimmt, dass bei Mindereinnahmen die entsprechende Ausgabeermächtigung in gleichem Maße sinkt.

Absatz 5:

Umschichtungen zwischen Sachausgaben sind dann unbegrenzt möglich, wenn die Haushaltsansätze demselben Budgetbereich angehören. Ungeachtet der Frage, welche Person einzelne Haushaltsstellen bewirtschaften und Zahlungen anweisen kann, ist bei Umschichtungen zwischen Unterbudgets desselben Budgetbereichs aber stets die für den Budgetbereich verantwortliche Person zu beteiligen. Dies soll si-cherstellen, dass der bestehende fachliche und kirchenpolitische Rahmen, der dem Haushaltsbeschluss der Kirchensynode zugrunde liegt, trotz der Umschichtungen eingehalten bleibt oder Umschichtungen unterbleiben.

Absatz 6:

Die Personalausgaben (Gruppierungen 42 bis 46 und 49, siehe oben) werden ebenso wie die Reisekos-ten (Gruppierung 61) zentral im gesamtkirchlichen Haushalt bewirtschaftet, auch wenn sie in den einzel-nen Budgetbereichen veranschlagt werden. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung und Flexibilität zwi-schen den Budgetbereichen bei Kosten, die Rechtsverpflichtungen darstellen. Diese Haushaltsansätze sind daher untereinander deckungsfähig.

Absatz 7:

Umschichtungen zwischen einzelnen Budgetbereichen (im Unterschied zu Absatz 5, der Regelungen für Unterbudgets vorsieht) sind grundsätzlich möglich. Allerdings sind hier die Entscheidungsstrukturen be-sonders geregelt, damit die Beteiligung der Kirchenleitung (über 50.000 Euro) und der Kirchensynode (über den Finanzausschuss; über 100.000 Euro) sichergestellt werden.

Absatz 8:

Verstärkungsmittel gemäß § 38 Kirchliche Haushaltsordnung dienen der Finanzierung über- und außer-planmäßiger Ausgaben. Diese Mittel sind im Budgetbereich 14 veranschlagt und werden fallweise zur Deckung in den betreffenden Budgetbereich umgeschichtet. Die Entscheidungsstrukturen sind analog zu Absatz 7 geregelt.

Absatz 9:

Im sogenannten Sachbuch 02 für im Regelfall mehrjährige Investitionsvorhaben werden die gesamtkirch-lichen Baumaßnahmen geführt (sofern mit werterhöhendem Charakter; Schönheitsreparaturen, kleine Bauunterhaltung etc. werden im ordentlichen Haushalt, sogenanntes Sachbuch 00 geführt). Die Bestim-mung ermöglicht Umschichtungen zwischen Baumaßnahmen, begrenzt diese aber auf 50.000 Euro. Dies dient einer effizienten Bewirtschaftung, ohne dass beschlossene Budgets für einzelne Vorhaben in größe-rem Umfang überschritten werden könnten.

Absatz 10:

Im Haushaltsentwurf ist eine Entnahme aus der gesamtkirchlichen Ausgleichsrücklage zur Finanzierung der Zuführung in die Versorgungsstiftung veranschlagt. Mit der Vorschrift soll hervorgehoben werden, dass diese Rücklagenentnahme für den Fall geringer ausfallen soll, das überplanmäßige Kirchensteuer-einnahmen und/oder Minderausgaben verzeichnet werden.

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zu § 8 (Übertragbarkeit, Budgetrücklagen):

§ 8 führt aus, wie mit nicht in Anspruch genommenen Haushaltsmitteln am Jahresende zu verfahren ist oder verfahren werden kann. Rechtsgrundlage ist § 31 Kirchliche Haushaltsordnung.

Absatz 1:

Der Anteil der nicht in Anspruch genommen Haushaltsmittel, der einem Budgetbereich verbleibt, beträgt im Regelfall 50 Prozent. Hiermit soll eine sparsame Haushaltsführung unterstützt werden, weil Budgetbe-reiche aus eingesparten Ausgaben oder Mehreinnahmen Reserven für nachfolgende Haushaltsjahre bil-den können. Personalausgaben unterliegen dieser Regelung nicht, da dies zu Fehlanreizen führen könn-te. Für die Personalausgaben gelten die unterjährigen Spielräume des § 7.

Die „Übertragung“ der Haushaltsmittel in das nächste Jahr erfolgt mittels Bildung eines Haushaltsausga-berestes.

Absatz 2:

Für die „großen“ Unterbudgets im Budgetbereich 1, die hohe Beträge an Zuweisungen an die kirchlichen Ebenen umfassen, hat sich eine uneingeschränkte Übertragbarkeit bewährt, da hier in einzelnen Jahren u. U. größere überplanmäßige Ausgaben aufgefangen werden müssen (z. B. durch Personalkostenstei-gerungen) oder Mittelzusagen bereits gegeben wurden, aber die Gelder noch nicht abgerufen wurden (bei Baufinanzierungen der Gemeinden).

Aufgenommen ist auch das Unterbudget „Regionalverwaltungen“, um auch dort die Flexibilität bei der Bewirtschaftung angesichts der Umsetzung von Einsparauflagen zu erhöhen.

Neben den Unterbudgets aus dem Budgetbereich 1 ist das Unterbudget „Ehrenamtsakademie“ von der Regelung erfasst, da die Ehrenamtsakademie als wirtschaftlich selbstständige Einrichtung betrachtet wird.

Neu aufgenommen wurde die uneingeschränkte Übertragbarkeit für das Projekt zur Einführung der Dop-pik, da es sich um eine mehrjährige Maßnahme handelt, für die ein Gesamtbudget vereinbart wurde.

Absatz 3:

Alternativ zur Bildung eines Haushaltsausgaberestes können verbliebene Mittel auch den Rücklagen der Budgetbereiche oder Unterbudgetbereiche zugeführt werden. Die Vorschriften zu über- und außerplan-mäßige Ausgaben (§ 47 Kirchliche Haushaltsordnung) werden in diesem Fall, aber auch bei entspre-chenden Entnahmen nicht angewendet.

Absatz 4:

Sofern bei Baumaßnahmen, die im Sachbuch 02 geführt werden, Haushaltsmittel nicht in Anspruch ge-nommen werden, sollen diese der gesamtkirchlichen Substanzerhaltungsrücklage zugeführt werden.

Damit bleiben solche Gelder weiterhin für Bauzwecke vorgemerkt, nicht aber für eine konkrete Maßnah-me. Vor der Ermittlung der nicht ausgeschöpften Haushaltsmittel ist die Deckungsfähigkeit gemäß § 7 Abs. 9 zu berücksichtigen. Die Bezeichnung der Rücklage wurde gegenüber dem Haushaltsgesetz 2012 von „Baurücklage“ in „Substanzerhaltungsrücklage“ geändert.

Zu § 9 (Sondervermögen):

Die Vorschrift erstreckt sich auf die Sondervermögen

Gesangbuchfonds

Religionsbücherfonds

Diese Haushaltsbereiche stellen eigene Rechnungskreise dar, die für sich abgerechnet werden. Mehr-einnahmen und Überschüsse verbleiben zu 100 Prozent. Es handelt sich um einen Spezialfall der §§ 7 und 8.

Die Ehrenamtsakademie wird herausgenommen, da unter dem Sondermögen kein Hinweis erforderlich ist.

Zu § 10 (Außerordentliche Zuweisung für Diakoniestationen):

Für Kirchengemeinden und Dekanate steht der gesamtkirchliche Härtefonds zur Verfügung, wenn beson-derer Finanzbedarf besteht und mittelfristig kein Konsolidierungskonzept möglich oder erforderlich ist.

Sofern ein Konsolidierungskonzept möglich ist, können Mittel aus dem Überbrückungsfonds bereit ge-stellt werden. Die Bewirtschaftung beider Fonds liegt bei der Kirchenleitung.

Diakoniestationen können aus diesen beiden Fonds keine Zuschüsse erhalten, da eine gesamtkirchliche Ausgleichsrücklage für diesen Aufgabenbereich besteht. Infolgedessen regelt § 10, dass die

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tung auf diese Rücklage (auch ohne Veranschlagung im Haushaltsplan) zurückgreifen kann, wenn die Voraussetzungen

Umsetzung eines notwendigen Stellenabbaus oder

Verbesserung der Wirtschaftlichkeit erfüllt sind.

Zu § 11 (Bemessungssätze für die Zuweisungen)

Hier werden die Bemessungssätze für die Zuweisungen an die Kirchengemeinden und Dekanate festge-legt. Die Zuweisungsverordnung regelt mit wenigen Ausnahmen (z. B. beim Mindestbetrag) nur die Struk-tur der Zuweisungen, sodass gemäß § 1 Abs. 5 Zuweisungsverordnung mit dem Haushaltsbeschluss der Kirchensynode über die Bemessungssätze zu befinden ist.

Die in § 11 aufgeführten Euro-Angaben stellen – nach Absätzen getrennt für die Kirchengemeinden und die Dekanate – den Planungsstand Sommer 2012 dar. Erläuterungen zu den Veränderungen der Bemes-sungssätze sind aus Teil A dieser Erläuterungen sowie aus den Erläuterungen zum Budgetbereich 1 er-sichtlich.

Mit der Bestimmung in Abs. 1 Nr. 1 wird lediglich der „Grundbetrag“ für die Grundzuweisung der Kirchen-gemeinden bestimmt. Die höhere Gewichtung der ersten 750 Gemeindeglieder jeder Gemeinde sowie der Mindestbetrag von 12.000 Euro ergeben sich aus der Zuweisungsverordnung.

Veränderungen der tariflichen Entgelte sind für die Jahre 2013/2014 in den Bemessungssätzen berück-sichtigt.

Im Dokument 2013/060 Haushaltsplan 2014 (Seite 25-29)