A.7 Indirekte (mittelbare) Feldwirkungen 1011
6 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung 1420
6.9 Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit von besonders schutzbedürf-schutzbedürf-1606
tigen Beschäftigten 1607
6.9.1 Allgemeines 1608
(1) Gefährdungen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte liegen möglicherweise bereits 1609
in Bereichen vor, bei denen die ALS und EGW gemäß EMFV nicht überschritten werden.
1610
(2) Die Gefährdungsbeurteilung hat insbesondere die Erfordernisse für besonders schutzbe-1611
dürftige Beschäftigte zu berücksichtigen.
1612
Hinweis: Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach JArbSchG bleibt hiervon 1613
unberührt.
1614
(3) Dazu gehören insbesondere Beschäftigte mit (siehe auch Abbildung 6.3):
1615
1. aktiven medizinischen Implantaten, insbesondere Herzschrittmachern, 2. passiven medizinischen Implantaten, die
durch EMF beeinflussbar sind (z. B.
Erwärmung oder Kraftwirkung),
3. medizinischen Geräten, die am Körper getragen werden, insbesondere Insulinpum-pen,
4. sonstigen durch EMF beeinflussbaren Fremdkörpern im Körper,
5. eingeschränkter Thermoregulation, z. B. in Folge von Medikamenteneinnahme.
Abb. 6.3 exemplarische Darstellung aktiver und passiver Implantate 1616
Hinweis: Für weiterführende Informationen zur Hilfestellung bei der Beurteilung von 1617
Implantaten wird auf die DGUV-I 203-043 verwiesen bzw. hinsichtlich der allgemeinen 1618
Bewertung mittels zulässiger Werte (Schwellenwerte) auf den Forschungsbericht FB 451.
1619
(4) Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind Maßnahmen zur 1620
Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung besonders schutzbedürftiger Beschäftigter 1621
festzulegen und gegebenenfalls individuell anzupassen.
1622
Entwurf Entwurf
TREMF NF, Teil 1 Stand: 14/04/21
(5) Der Arbeitgeber hat bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte deren Befähigung 1623
für die Einhaltung der Bestimmungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen 1624
(§ 7 ArbSchG).
1625
6.9.2 Vorgehensweise bei der Bewertung der Gefährdung von besonders schutzbedürfti-1626
gen Beschäftigten 1627
6.9.2.1 Allgemeines 1628
(1) Es wird empfohlen, die Beeinflussbarkeit eines Implantats individuell unter Berücksichti-1629
gung der Exposition der/des Beschäftigten und den Eigenschaften des Implantats zu ermitteln 1630
(individuelle Gefährdungsbeurteilung).
1631
(2) Im Rahmen der Unterweisung werden alle Beschäftigte darauf hingewiesen, dass die 1632
Voraussetzung zur Durchführung einer individuellen Gefährdungsbeurteilung für besonders 1633
schutzbedürftige Beschäftigte nur gegeben ist, wenn der Arbeitgeber von der besonderen 1634
Schutzbedürftigkeit Kenntnis erhält.
1635
Hinweis: Für die vorausschauende Arbeitsgestaltung ist es empfehlenswert, dass der Arbeit-1636
geber bereits vor der Implantation, z. B. über den Betriebsarzt, über die bevorstehende 1637
besondere Schutzbedürftigkeit des Beschäftigten unter Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte 1638
informiert wird. Optimal ist hierbei die direkte Kommunikation zwischen behandelndem Arzt 1639
(z. B. Kardiologe) und Betriebsarzt mit dem Ziel, die betrieblichen Gegebenheiten bei der 1640
individuellen Anpassung des Implantats zu berücksichtigen.
1641
(3) Ist die individuelle Gefährdungsbeurteilung wie für Besucher und Fremdpersonal nicht 1642
möglich, ist zu prüfen, ob auf Basis von Anhang 2 Tabelle A2.1 allgemeingültige organisatori-1643
sche Maßnahmen abzuleiten sind.
1644
6.9.2.2 Bewertung 1645
Die Bewertung der Gefährdungen von besonders schutzbedürftigen Beschäftigten erfolgt 1646
bereichsbezogen (siehe Abschnitt 6.9.2.2.1) oder individuell (siehe Abschnitt 6.9.2.2.2).
1647
6.9.2.2.1 Ermittlung von Bereichen mit Gefährdungen für Implantatträger 1648
(1) In Bereichen, die der Expositionszone 0 zugeordnet werden, sind keine Maßnahmen für 1649
besonders schutzbedürftige Beschäftigte erforderlich.
1650
(2) Oberhalb der Expositionszone 0 können für Beschäftigte mit passiven medizinischen Im-1651
plantaten oder mit sonstigen durch magnetische Felder beeinflussbaren Fremdkörpern im 1652
Körper Gefährdungen entstehen, wenn die ermittelte Exposition die Werte nach Teil 2 1653
Anhang 1 Tabellen A1.27 und A1.28 überschreitet. In diesem Fall sind die zu ergreifenden 1654
Schutzmaßnahmen individuell zu ermitteln.
1655
(3) Für Beschäftigte mit passiven medizinischen Implantaten oder mit sonstigen durch mag-1656
netische Felder beeinflussbaren Fremdkörpern im Körper können Gefährdungen in statischen 1657
Magnetfeldern entstehen, wenn die ermittelte Exposition oberhalb der oberen ALS Teil 2 1658
Anhang 1 Tabelle A1.17 liegt.
1659
(4) Für Beschäftigte mit aktiven medizinischen Implantaten oder mit medizinischen Geräten, 1660
die am Körper getragen werden, können Gefährdungen in statischen Magnetfeldern 1661
entstehen, wenn die ermittelte Exposition oberhalb der unteren ALS nach Teil 2 Anhang 1 1662
Tabelle A1.16 dieser TREMF liegt.
1663
(5) Oberhalb der Expositionszone 0 oder bei Überschreitung der Schwellenwerte nach Teil 2 1664
Anhang 1 Tabellen A1.25 und A1.26) wird für Beschäftigte mit aktiven medizinischen
1665
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Implantaten oder mit medizinischen Geräten, die am Körper getragen werden, die Beeinfluss-1666
barkeit des Implantats oder medizinischen Gerätes nur individuell ermittelt. Ohne Bewertung 1667
der Beeinflussbarkeit ist der Aufenthalt einer Person mit aktivem medizinischem Implantat in 1668
diesen Bereichen nicht zulässig.
1669
6.9.2.2.2 Individuelle Ermittlung der Beeinflussbarkeit von Implantaten 1670
Ist der Implantatträger dem Arbeitgeber bekannt, so lässt sich eine individuelle Lösung nach 1671
§ 3 Absatz 7 EMFV für den Beschäftigten anhand der folgenden Vorgehensweise erarbeiten 1672
(siehe auch Abbildung 6.4):
1673
1. Ermittlung der Arbeits- und Aufenthaltsbereiche 1674
Es sind die Bereiche zu bestimmen, in denen sich der Implantatträger während seiner Arbeits-1675
zeit und der Arbeitspausen aufhält. Hierzu gehören auch die Zugangswege zu Arbeits- und 1676
Aufenthaltsbereichen sowie Flucht- und Rettungswege.
1677
2. Ermittlung der Feldquellen 1678
Bei der Ermittlung der Feldquellen sind alle feldrelevanten Arbeits- und Betriebsmittel sowie 1679
Anlagen innerhalb der Arbeits- und Aufenthaltsbereiche und deren Zugangs- sowie Flucht- 1680
und Rettungswege zu berücksichtigen. Als Hilfestellung kann hier die Zuordnung der Bereiche 1681
zu den in Abschnitt 4 und Teil Allgemeines Abschnitt 7 dargestellten Expositionszonen oder 1682
Anhang 2 Tabelle A2.1 dienen.
1683
3. Ermittlung der Exposition 1684
Die Ermittlung der Exposition erfolgt durch einen Fachkundigen nach § 4 Absatz 1 EMFV.
1685
Neben den grundsätzlichen Anforderungen zur Ermittlung der Exposition (siehe Teil 2) sind 1686
insbesondere folgende Punkte zu beachten:
1687
1. Betriebszustände der Feldquelle, 1688
2. die Arbeitsposition und die Körperhaltung des Implantatträgers, 1689
3. Art der Störbeeinflussung, z. B. die lokalen Feldstärken am Ort des Implantats oder 1690
im Bereich des Thorax und 1691
4. bei kardialen Implantaten: Felder mit Frequenzen, die mit dem physiologischen Herz-1692
signal (Wiederholfrequenz 0,2 Hz bis 5 Hz) verwechselt werden können sowie Felder, 1693
die im Frequenzbereich bis 1 kHz – einschließlich durch Überlagerung zweier 1694
ähnlicher Frequenzen möglicherweise entstehender Schwebungsfrequenzen – 1695
liegen.
1696
4. Ermittlung der Eigenschaften des Implantats 1697
Zur Beurteilung der Beeinflussbarkeit aktiver Implantate sind neben Hersteller und Typ des 1698
Implantats auch weitere Parameter zu ermitteln. Für Herzschrittmacher sind dies insbesondere 1699
die Funktionsweise (Schrittmachermodus), die Art der Elektroden, die Betriebsart und die 1700
programmierte Empfindlichkeit. Die meisten dieser Informationen können dem Implantataus-1701
weis entnommen werden.
1702
5. Ermittlung und Bewertung der Störbeeinflussung 1703
Die Ermittlung und Bewertung der Störbeeinflussbarkeit aktiver oder passiver Implantate oder 1704
sonstiger Fremdkörper oder medizinischer Vorrichtungen und Geräte, die am Körper getragen 1705
werden, kann mittels nachstehender Verfahren erfolgen:
1706
1. Vergleich der Exposition mit Schwellenwerten nach Teil 2 Anhang 1 Tabellen A1.25 1707
bis A1.28: Je nach vorliegender Art des Implantats (aktiv/passiv) und Art der
Exposi-1708
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tion (elektrisch/magnetisch) sind bei Einhaltung des entsprechenden Schwellenwer-1709
tes weder für Beschäftigte noch für besonders schutzbedürftige Beschäftigte Schutz-1710
maßnahmen erforderlich.
1711
2. Vergleich der Exposition mit zulässigen Werten anhand individueller Eigenschaften 1712
des Implantats, 1713
3. Alternative Ermittlung der Störbeeinflussung: Es können alternative Verfahren für die 1714
Ermittlung der Störbeeinflussung verwendet werden. Dies kann beispielsweise auf-1715
grund der Ermittlung von Schwellenwerten anhand individueller Eigenschaften des 1716
Implantats oder durch eine Überprüfung der Störbeeinflussung mittels Messungen an 1717
einem Laborplatz erfolgen [DGUV-I 203-043].
1718
1719
Abb. 6.4 Ablaufdiagramm zur Bewertung der Störbeeinflussung von Implantaten 1720
6.9.3 Maßnahmen 1721
(1) Arbeitsbereiche, in denen die ALS für EMF nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle A1.16 dieser 1722
TREMF überschritten werden, oder Arbeitsbereiche mit Gefährdungen für besonders
schutz-1723
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TREMF NF, Teil 1 Stand: 14/04/21
bedürftige Beschäftigte, insbesondere oberhalb der Expositionszone 0, sind mit dem Verbots-1724
zeichen P007 (siehe Teil 3 Anhang 1) zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss deutlich 1725
erkennbar und dauerhaft sein.
1726
(2) In Arbeitsbereichen mit öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen ist eine Kennzeichnung nach 1727
Absatz (1) unterhalb der oberen ALS Teil 2 Anhang 1 Tabelle A1.16 nicht erforderlich, wenn 1728
gemäß der Gefährdungsbeurteilung für an diesen Arbeitsplätzen tätige Implantatträger ein 1729
sicheres Arbeiten gewährleistet ist und die betroffenen Beschäftigten über die Gefährdungen 1730
aufgrund der EMF unterwiesen sind. Ein sicheres Arbeiten liegt beispielsweise vor, wenn der 1731
Hersteller des Implantats den sicheren Betrieb bis zur oberen ALS garantiert.
1732
Hinweis: Die vom Implantathersteller bescheinigte Eigenschaft „MRT-tauglich“ schließt nicht 1733
aus, dass das Implantat sowohl durch wesentlich geringere Feldstärken als auch bei anderen 1734
Frequenzen gestört werden.
1735
(3) Arbeits- und Aufenthaltsbereiche und deren Zugangswege, in denen die Werte nach Teil 2 1736
Anhang 1 Tabellen A1.25 bis A1.28 überschritten werden, sind in geeigneter Weise mit dem 1737
Verbotszeichen P014 und Zusatzzeichen (Teil 3 Anhang 1) zu kennzeichnen. Die Kennzeich-1738
nung muss deutlich erkennbar und dauerhaft sein.
1739
(4) Ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, dass Bereiche mit einer allgemeinen Gefähr-1740
dung für Implantatträger vorliegen, so sind Maßnahmen zu ergreifen, um eine Störbeeinflus-1741
sung zu verhindern. Zu den Maßnahmen zählen insbesondere:
1742
1. Maßnahmen an der Feldquelle zur Verringerung der Exposition (z. B. Abschirmung, 1743
Veränderung der Leitungsführung), 1744
2. Vergrößerung des Abstandes zur Feldquelle (z. B. durch Abgrenzungen oder Verän-1745
derung von Verkehrs- oder Besucherwegen), 1746
3. ggf. Erstellung von Betriebsanweisungen, 1747
4. Kennzeichnung der Bereiche, die von Implantatträgern nicht betreten werden dürfen, 1748
5. regelmäßige Unterweisung von Mitarbeitern und Fremdpersonal und Hinweis auf die 1749
besondere Unterstützungspflicht nach § 16 ArbSchG, 1750
6. Information von Besuchern.
1751
(5) Zu individuellen Maßnahmen für einen Beschäftigten mit Implantat gehören insbesondere:
1752
1. Vergrößerung des Abstandes zur Feldquelle (z. B. durch spezielle Schutzabstände 1753
oder durch Verlagerung von Bedienständen), 1754
2. Veränderung der Wahrnehmungsschwelle des Implantats, z. B. durch Veränderung 1755
der Schrittmacherprogrammierung durch den Kardiologen, 1756
3. spezielle Unterweisung des Beschäftigten bzgl. der für ihn festgelegten Maßnahmen 1757
und 1758
4. Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschäftigten bei Änderung von Eigenschaften 1759
des Implantats wie z. B. Austausch des Implantats oder Änderung der Programmie-1760
rung.
1761
6.10 Ableitung von Schutzmaßnahmen und Wirksamkeitsüberprüfung