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Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit von besonders schutzbedürf-schutzbedürf-1606

Im Dokument Entwurf Entwurf (Seite 57-61)

A.7 Indirekte (mittelbare) Feldwirkungen 1011

6 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung 1420

6.9 Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit von besonders schutzbedürf-schutzbedürf-1606

tigen Beschäftigten 1607

6.9.1 Allgemeines 1608

(1) Gefährdungen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte liegen möglicherweise bereits 1609

in Bereichen vor, bei denen die ALS und EGW gemäß EMFV nicht überschritten werden.

1610

(2) Die Gefährdungsbeurteilung hat insbesondere die Erfordernisse für besonders schutzbe-1611

dürftige Beschäftigte zu berücksichtigen.

1612

Hinweis: Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach JArbSchG bleibt hiervon 1613

unberührt.

1614

(3) Dazu gehören insbesondere Beschäftigte mit (siehe auch Abbildung 6.3):

1615

1. aktiven medizinischen Implantaten, insbesondere Herzschrittmachern, 2. passiven medizinischen Implantaten, die

durch EMF beeinflussbar sind (z. B.

Erwärmung oder Kraftwirkung),

3. medizinischen Geräten, die am Körper getragen werden, insbesondere Insulinpum-pen,

4. sonstigen durch EMF beeinflussbaren Fremdkörpern im Körper,

5. eingeschränkter Thermoregulation, z. B. in Folge von Medikamenteneinnahme.

Abb. 6.3 exemplarische Darstellung aktiver und passiver Implantate 1616

Hinweis: Für weiterführende Informationen zur Hilfestellung bei der Beurteilung von 1617

Implantaten wird auf die DGUV-I 203-043 verwiesen bzw. hinsichtlich der allgemeinen 1618

Bewertung mittels zulässiger Werte (Schwellenwerte) auf den Forschungsbericht FB 451.

1619

(4) Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind Maßnahmen zur 1620

Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung besonders schutzbedürftiger Beschäftigter 1621

festzulegen und gegebenenfalls individuell anzupassen.

1622

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TREMF NF, Teil 1 Stand: 14/04/21

(5) Der Arbeitgeber hat bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte deren Befähigung 1623

für die Einhaltung der Bestimmungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen 1624

(§ 7 ArbSchG).

1625

6.9.2 Vorgehensweise bei der Bewertung der Gefährdung von besonders schutzbedürfti-1626

gen Beschäftigten 1627

6.9.2.1 Allgemeines 1628

(1) Es wird empfohlen, die Beeinflussbarkeit eines Implantats individuell unter Berücksichti-1629

gung der Exposition der/des Beschäftigten und den Eigenschaften des Implantats zu ermitteln 1630

(individuelle Gefährdungsbeurteilung).

1631

(2) Im Rahmen der Unterweisung werden alle Beschäftigte darauf hingewiesen, dass die 1632

Voraussetzung zur Durchführung einer individuellen Gefährdungsbeurteilung für besonders 1633

schutzbedürftige Beschäftigte nur gegeben ist, wenn der Arbeitgeber von der besonderen 1634

Schutzbedürftigkeit Kenntnis erhält.

1635

Hinweis: Für die vorausschauende Arbeitsgestaltung ist es empfehlenswert, dass der Arbeit-1636

geber bereits vor der Implantation, z. B. über den Betriebsarzt, über die bevorstehende 1637

besondere Schutzbedürftigkeit des Beschäftigten unter Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte 1638

informiert wird. Optimal ist hierbei die direkte Kommunikation zwischen behandelndem Arzt 1639

(z. B. Kardiologe) und Betriebsarzt mit dem Ziel, die betrieblichen Gegebenheiten bei der 1640

individuellen Anpassung des Implantats zu berücksichtigen.

1641

(3) Ist die individuelle Gefährdungsbeurteilung wie für Besucher und Fremdpersonal nicht 1642

möglich, ist zu prüfen, ob auf Basis von Anhang 2 Tabelle A2.1 allgemeingültige organisatori-1643

sche Maßnahmen abzuleiten sind.

1644

6.9.2.2 Bewertung 1645

Die Bewertung der Gefährdungen von besonders schutzbedürftigen Beschäftigten erfolgt 1646

bereichsbezogen (siehe Abschnitt 6.9.2.2.1) oder individuell (siehe Abschnitt 6.9.2.2.2).

1647

6.9.2.2.1 Ermittlung von Bereichen mit Gefährdungen für Implantatträger 1648

(1) In Bereichen, die der Expositionszone 0 zugeordnet werden, sind keine Maßnahmen für 1649

besonders schutzbedürftige Beschäftigte erforderlich.

1650

(2) Oberhalb der Expositionszone 0 können für Beschäftigte mit passiven medizinischen Im-1651

plantaten oder mit sonstigen durch magnetische Felder beeinflussbaren Fremdkörpern im 1652

Körper Gefährdungen entstehen, wenn die ermittelte Exposition die Werte nach Teil 2 1653

Anhang 1 Tabellen A1.27 und A1.28 überschreitet. In diesem Fall sind die zu ergreifenden 1654

Schutzmaßnahmen individuell zu ermitteln.

1655

(3) Für Beschäftigte mit passiven medizinischen Implantaten oder mit sonstigen durch mag-1656

netische Felder beeinflussbaren Fremdkörpern im Körper können Gefährdungen in statischen 1657

Magnetfeldern entstehen, wenn die ermittelte Exposition oberhalb der oberen ALS Teil 2 1658

Anhang 1 Tabelle A1.17 liegt.

1659

(4) Für Beschäftigte mit aktiven medizinischen Implantaten oder mit medizinischen Geräten, 1660

die am Körper getragen werden, können Gefährdungen in statischen Magnetfeldern 1661

entstehen, wenn die ermittelte Exposition oberhalb der unteren ALS nach Teil 2 Anhang 1 1662

Tabelle A1.16 dieser TREMF liegt.

1663

(5) Oberhalb der Expositionszone 0 oder bei Überschreitung der Schwellenwerte nach Teil 2 1664

Anhang 1 Tabellen A1.25 und A1.26) wird für Beschäftigte mit aktiven medizinischen

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Implantaten oder mit medizinischen Geräten, die am Körper getragen werden, die Beeinfluss-1666

barkeit des Implantats oder medizinischen Gerätes nur individuell ermittelt. Ohne Bewertung 1667

der Beeinflussbarkeit ist der Aufenthalt einer Person mit aktivem medizinischem Implantat in 1668

diesen Bereichen nicht zulässig.

1669

6.9.2.2.2 Individuelle Ermittlung der Beeinflussbarkeit von Implantaten 1670

Ist der Implantatträger dem Arbeitgeber bekannt, so lässt sich eine individuelle Lösung nach 1671

§ 3 Absatz 7 EMFV für den Beschäftigten anhand der folgenden Vorgehensweise erarbeiten 1672

(siehe auch Abbildung 6.4):

1673

1. Ermittlung der Arbeits- und Aufenthaltsbereiche 1674

Es sind die Bereiche zu bestimmen, in denen sich der Implantatträger während seiner Arbeits-1675

zeit und der Arbeitspausen aufhält. Hierzu gehören auch die Zugangswege zu Arbeits- und 1676

Aufenthaltsbereichen sowie Flucht- und Rettungswege.

1677

2. Ermittlung der Feldquellen 1678

Bei der Ermittlung der Feldquellen sind alle feldrelevanten Arbeits- und Betriebsmittel sowie 1679

Anlagen innerhalb der Arbeits- und Aufenthaltsbereiche und deren Zugangs- sowie Flucht- 1680

und Rettungswege zu berücksichtigen. Als Hilfestellung kann hier die Zuordnung der Bereiche 1681

zu den in Abschnitt 4 und Teil Allgemeines Abschnitt 7 dargestellten Expositionszonen oder 1682

Anhang 2 Tabelle A2.1 dienen.

1683

3. Ermittlung der Exposition 1684

Die Ermittlung der Exposition erfolgt durch einen Fachkundigen nach § 4 Absatz 1 EMFV.

1685

Neben den grundsätzlichen Anforderungen zur Ermittlung der Exposition (siehe Teil 2) sind 1686

insbesondere folgende Punkte zu beachten:

1687

1. Betriebszustände der Feldquelle, 1688

2. die Arbeitsposition und die Körperhaltung des Implantatträgers, 1689

3. Art der Störbeeinflussung, z. B. die lokalen Feldstärken am Ort des Implantats oder 1690

im Bereich des Thorax und 1691

4. bei kardialen Implantaten: Felder mit Frequenzen, die mit dem physiologischen Herz-1692

signal (Wiederholfrequenz 0,2 Hz bis 5 Hz) verwechselt werden können sowie Felder, 1693

die im Frequenzbereich bis 1 kHz – einschließlich durch Überlagerung zweier 1694

ähnlicher Frequenzen möglicherweise entstehender Schwebungsfrequenzen – 1695

liegen.

1696

4. Ermittlung der Eigenschaften des Implantats 1697

Zur Beurteilung der Beeinflussbarkeit aktiver Implantate sind neben Hersteller und Typ des 1698

Implantats auch weitere Parameter zu ermitteln. Für Herzschrittmacher sind dies insbesondere 1699

die Funktionsweise (Schrittmachermodus), die Art der Elektroden, die Betriebsart und die 1700

programmierte Empfindlichkeit. Die meisten dieser Informationen können dem Implantataus-1701

weis entnommen werden.

1702

5. Ermittlung und Bewertung der Störbeeinflussung 1703

Die Ermittlung und Bewertung der Störbeeinflussbarkeit aktiver oder passiver Implantate oder 1704

sonstiger Fremdkörper oder medizinischer Vorrichtungen und Geräte, die am Körper getragen 1705

werden, kann mittels nachstehender Verfahren erfolgen:

1706

1. Vergleich der Exposition mit Schwellenwerten nach Teil 2 Anhang 1 Tabellen A1.25 1707

bis A1.28: Je nach vorliegender Art des Implantats (aktiv/passiv) und Art der

Exposi-1708

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tion (elektrisch/magnetisch) sind bei Einhaltung des entsprechenden Schwellenwer-1709

tes weder für Beschäftigte noch für besonders schutzbedürftige Beschäftigte Schutz-1710

maßnahmen erforderlich.

1711

2. Vergleich der Exposition mit zulässigen Werten anhand individueller Eigenschaften 1712

des Implantats, 1713

3. Alternative Ermittlung der Störbeeinflussung: Es können alternative Verfahren für die 1714

Ermittlung der Störbeeinflussung verwendet werden. Dies kann beispielsweise auf-1715

grund der Ermittlung von Schwellenwerten anhand individueller Eigenschaften des 1716

Implantats oder durch eine Überprüfung der Störbeeinflussung mittels Messungen an 1717

einem Laborplatz erfolgen [DGUV-I 203-043].

1718

1719

Abb. 6.4 Ablaufdiagramm zur Bewertung der Störbeeinflussung von Implantaten 1720

6.9.3 Maßnahmen 1721

(1) Arbeitsbereiche, in denen die ALS für EMF nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle A1.16 dieser 1722

TREMF überschritten werden, oder Arbeitsbereiche mit Gefährdungen für besonders

schutz-1723

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bedürftige Beschäftigte, insbesondere oberhalb der Expositionszone 0, sind mit dem Verbots-1724

zeichen P007 (siehe Teil 3 Anhang 1) zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss deutlich 1725

erkennbar und dauerhaft sein.

1726

(2) In Arbeitsbereichen mit öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen ist eine Kennzeichnung nach 1727

Absatz (1) unterhalb der oberen ALS Teil 2 Anhang 1 Tabelle A1.16 nicht erforderlich, wenn 1728

gemäß der Gefährdungsbeurteilung für an diesen Arbeitsplätzen tätige Implantatträger ein 1729

sicheres Arbeiten gewährleistet ist und die betroffenen Beschäftigten über die Gefährdungen 1730

aufgrund der EMF unterwiesen sind. Ein sicheres Arbeiten liegt beispielsweise vor, wenn der 1731

Hersteller des Implantats den sicheren Betrieb bis zur oberen ALS garantiert.

1732

Hinweis: Die vom Implantathersteller bescheinigte Eigenschaft „MRT-tauglich“ schließt nicht 1733

aus, dass das Implantat sowohl durch wesentlich geringere Feldstärken als auch bei anderen 1734

Frequenzen gestört werden.

1735

(3) Arbeits- und Aufenthaltsbereiche und deren Zugangswege, in denen die Werte nach Teil 2 1736

Anhang 1 Tabellen A1.25 bis A1.28 überschritten werden, sind in geeigneter Weise mit dem 1737

Verbotszeichen P014 und Zusatzzeichen (Teil 3 Anhang 1) zu kennzeichnen. Die Kennzeich-1738

nung muss deutlich erkennbar und dauerhaft sein.

1739

(4) Ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, dass Bereiche mit einer allgemeinen Gefähr-1740

dung für Implantatträger vorliegen, so sind Maßnahmen zu ergreifen, um eine Störbeeinflus-1741

sung zu verhindern. Zu den Maßnahmen zählen insbesondere:

1742

1. Maßnahmen an der Feldquelle zur Verringerung der Exposition (z. B. Abschirmung, 1743

Veränderung der Leitungsführung), 1744

2. Vergrößerung des Abstandes zur Feldquelle (z. B. durch Abgrenzungen oder Verän-1745

derung von Verkehrs- oder Besucherwegen), 1746

3. ggf. Erstellung von Betriebsanweisungen, 1747

4. Kennzeichnung der Bereiche, die von Implantatträgern nicht betreten werden dürfen, 1748

5. regelmäßige Unterweisung von Mitarbeitern und Fremdpersonal und Hinweis auf die 1749

besondere Unterstützungspflicht nach § 16 ArbSchG, 1750

6. Information von Besuchern.

1751

(5) Zu individuellen Maßnahmen für einen Beschäftigten mit Implantat gehören insbesondere:

1752

1. Vergrößerung des Abstandes zur Feldquelle (z. B. durch spezielle Schutzabstände 1753

oder durch Verlagerung von Bedienständen), 1754

2. Veränderung der Wahrnehmungsschwelle des Implantats, z. B. durch Veränderung 1755

der Schrittmacherprogrammierung durch den Kardiologen, 1756

3. spezielle Unterweisung des Beschäftigten bzgl. der für ihn festgelegten Maßnahmen 1757

und 1758

4. Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschäftigten bei Änderung von Eigenschaften 1759

des Implantats wie z. B. Austausch des Implantats oder Änderung der Programmie-1760

rung.

1761

6.10 Ableitung von Schutzmaßnahmen und Wirksamkeitsüberprüfung

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