TREMF NF, Teil Allgemeines Stand: 14/04/21
Technische Regeln zur Arbeitsschutz-
verordnung zu elektromagnetischen
Feldern
TREMF
Statische und zeitveränderliche elektrische und magnetische Felder im Frequenzbereich bis
10 MHz
Teil:
Allgemeines
Die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu statischen und zeitveränderlichen 1
elektrischen und magnetischen Feldern im Frequenzbereich bis 10 MHz (TREMF NF) geben 2
den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte 3
arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch 4
elektromagnetische Felder wieder.
5
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit unter Beteiligung des Ausschusses für 6
Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales 7
im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
8
Diese TREMF NF, Teil „Allgemeines“ konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die 9
Anforderungen der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV). Bei 10
Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die 11
entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine an- 12
dere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheits- 13
schutz für die Beschäftigten erreichen.
14
Inhalt 15
1 Anwendungsbereich 16
2 Verantwortung 17
3 Anwendung und Gliederung der TREMF 18
4 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen 19
5 Physikalische Größen 20
6 Schutzkonzept - Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen 21
7 Expositionszonenkonzept 22
8 Literaturhinweise 23
Anhang Direkte und indirekte Wirkungen elektromagnetischer Felder 24
25
Entwurf Entwurf
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1 Anwendungsbereich 26
(1) Diese Technische Regel mit ihren Teilen (siehe Absatz 4) dient dem Schutz vor direkten 27
und indirekten Wirkungen durch elektromagnetische Felder (EMF) am Arbeitsplatz.
28
(2) Die TREMF NF gilt für statische und zeitveränderliche elektrische und magnetische Felder 29
(EMF) im Frequenzbereich bis 10 MHz. Sie gilt nach § 1 Absätze 2 und 3 EMFV nur für Kurz- 30
zeitwirkungen und nicht für vermutete Langzeitwirkungen.
31
(3) Der Teil „Allgemeines“ dieser TREMF erläutert den Anwendungsbereich der EMFV und 32
enthält die wesentlichen Begriffe, die bei der Umsetzung der EMFV relevant sind, sowie An- 33
gaben zu tatsächlichen und möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Be- 34
schäftigten durch EMF.
35
(4) Gegenstand dieser TREMF sind:
36
1. die wesentlichen Begriffe, die bei der Umsetzung der EMFV hinsichtlich statischer 37
und zeitveränderlicher elektrischer und magnetischer Felder im Frequenzbereich bis 38
10 MHz relevant sind (Teil „Allgemeines“), 39
2. die Beurteilung der Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten 40
und besonders schutzbedürftigen Beschäftigten durch diese EMF (Teil 1), 41
3. wie diese EMF gemessen oder berechnet und bewertet werden (Teil 2), 42
4. die Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen von Beschäf- 43
tigten durch EMF (Teil 3).
44
2 Verantwortung 45
(1) Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber verantwortlich. So- 46
fern er nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, muss er sich durch fachkundige 47
Personen nach § 2 Absatz 8 EMFV beraten lassen. Dies kann in Abhängigkeit der Art und des 48
Umfangs der Gefährdungsbeurteilung z. B. eine Fachkraft für Arbeitssicherheit sein.
49
(2) Hinsichtlich der Beteiligungsrechte der betrieblichen Interessenvertretung gelten die Best- 50
immungen des Betriebsverfassungsgesetzes bzw. der jeweiligen Personalvertretungsgesetze.
51
(3) Unabhängig von den in dieser TREMF beschriebenen Vorgehensweisen sind vom Arbeit- 52
geber die Beschäftigten oder ihre Interessenvertretung, sofern diese vorhanden ist, aufgrund 53
der einschlägigen Vorschriften zu beteiligen.
54
3 Anwendung und Gliederung der TREMF 55
(1) Die in der TREMF NF angegebenen Werte sind Spitzenwerte, die unabhängig von der 56
Signalform gelten.
57
(2) Vektoren physikalischer Größen werden in der Schriftlage fett und kursiv dargestellt, z. B.
58
B, E, H.
59
(3) Die in dieser TREMF verwendeten Normen sind mit dem zum Zeitpunkt der Erstellung der 60
TREMF aktuellen Ausgabedatum referenziert.
61
(4) Verweise ohne vollständige Referenzierung (Quellenangabe, wie „EMFV“) beziehen sich 62
auf die aktuelle Fassung des verwiesenen Dokuments.
63
(5) Die EMFV enthält in Anhang 2 und Anhang 3 Tabellen mit Expositionsgrenzwerten und 64
Auslöseschwellen und der Forschungsbericht FB 451 in Tabellen 6.3 bis 6.6 Schwellenwerte 65
zur Beeinflussung von Implantaten. Diese Tabellen sind auch in Teil 2 Anhang 1 zu finden.
66
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Um Doppelnennungen von Tabellenverweisen zu vermeiden und die Lesbarkeit zu unterstüt- 67
zen sind in Tabelle 3.1 die entsprechenden Zuordnungen aufgeführt.
68
Tab. 3.1 Entsprechungstabelle für Tabellennummerierung zwischen EMFV, FB 451 und 69
TREMF 70
TREMF (Teil 2 Anhang 1) EMFV und FB 451 Anhang 2 EMFV
A1.7 A2.1
A1.8 A2.2
A1.9 A2.3
A1.10 A2.4
A1.11 A2.5
A1.12 A2.6
A1.13 A2.7
A1.14 A2.8
A1.15 A2.9
A1.16 A2.10
A1.17 A2.11
Anhang 3 EMFV
A1.18 A3.1
A1.19 A3.2
A1.20 A3.3
A1.21 A3.4
A1.22 A3.5
A1.23 Anmerkung 2 zu Tabelle A3.4 A1.24 Anmerkung 4 zu Tabelle A3.4
FB 451
A1.25 6.3
A1.26 6.4
A1.27 6.5
A1.28 6.6
3.1 Anwendung der TREMF 71
(1) Arbeitsbereiche mit EMF-Exposition unterliegen der EMFV. Für diese Arbeitsbereiche und 72
die dort tätigen Beschäftigten wird unterschieden (siehe auch Abbildung 3.1):
73
1. vereinfachte Gefährdungsbeurteilung (siehe Teil 1, Abschnitt 6.4);
74
2. Gefährdungsbeurteilung (siehe Teil 1, 2 und 3);
75
3. Gefährdungsbeurteilung für besonders schutzbedürftige Beschäftigte (siehe Teil 1, 76
Abschnitt 6.9).
77
(2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig geplant und 78
durchgeführt wird. Ist der Arbeitgeber dazu nicht selbst in der Lage, kann eine Fachkraft für 79
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Arbeitssicherheit den Arbeitgeber hinsichtlich der Durchführung einer vereinfachten Gefähr- 80
dungsbeurteilung nach EMFV unterstützen. Bei der Gefährdungsbeurteilung bzw. der Gefähr- 81
dungsbeurteilung für besonders schutzbedürftige Beschäftigte können fachkundige Personen 82
nach § 4 EMFV in Verbindung mit § 2 Absatz 8 EMFV den Arbeitgeber beraten.
83
Hinweis 1: Die Anforderungen der 26. BImSchV müssen für öffentlich zugängliche Bereiche 84
eingehalten werden. Eine für diese Bereiche durchzuführende Gefährdungsbeurteilung kann 85
die Ergebnisse der für diese Bereiche bereits durchgeführten Expositionsbewertungen ggf.
86
berücksichtigen (siehe § 3 Absatz 1 Satz 7 EMFV). Werden für diese Bereiche Maßnahmen 87
abgeleitet, ist § 6 Absatz 3 Nummer 2 EMFV zu berücksichtigen.
88
Hinweis 2: Werden die Werte aus Anhängen 2 und 3 der EU-Ratsempfehlung zu EMF 89
1999/519/EG eingehalten, sind auch für besonders schutzbedürftige Beschäf- 90
tigte (siehe Abschnitt 4.4) keine Maßnahmen erforderlich. Besteht hingegen ein 91
großer Unterschied zwischen Effektiv- und Spitzenwert, insbesondere bei nicht 92
sinusförmigen Signalen, ist die Einhaltung der Schwellenwerte nach Teil 2 An- 93
hang 1 Tabellen A1.25 bis A1.28 zu prüfen.
94
Entwurf
Entwurf
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95
Abb. 3.1 Arten der Gefährdungsbeurteilung bei EMF-Exposition von Beschäftigten | 96
* Ausgenommen besonders schutzbedürftige Beschäftigte (siehe dafür rechte 97
Spalte)
98
Entwurf Entwurf
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3.2 Gliederung der TREMF 99
Abbildung 3.2 gibt einen Überblick über die Gliederung der TREMF:
100
101
Abb. 3.2 Gliederung der TREMF 102
4 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen 103
Es gelten die in § 2 EMFV festgelegten Begriffe.
104
4.1 Arbeitsplatz 105
Ein Arbeitsplatz im Sinne dieser TREMF ist ein Bereich, in dem der Beschäftigte im Rahmen 106
seiner Arbeit tätig ist.
107
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4.2 Auslöseschwellen (ALS) 108
(1) Auslöseschwellen sind nach § 2 Absatz 6 EMFV festgelegte Werte von direkt messbaren 109
physikalischen Größen.
110
(2) Folgende ALS werden unterschieden:
111
1. bei Frequenzen von 0 Hz ≤ f ≤ 10 MHz:
112
a. für elektrische Felder zwischen unteren und oberen ALS (Vermeidung 113
direkter und indirekter Wirkungen), 114
b. für magnetische Felder zwischen unteren ALS (Vermeidung sensorischer 115
Wirkungen) und oberen ALS (Vermeidung gesundheitlicher Wirkungen) 116
und 117
2. bei Frequenzen von 100 kHz ≤ f ≤ 300 GHz die ALS für elektromagnetische Felder 118
(Vermeidung thermischer Wirkungen).
119
4.3 Beschäftigte 120
Dem Anwendungsbereich der EMFV unterliegen nach § 2 Absatz 10 EMFV folgende Perso- 121
nen, sofern sie bei ihren Tätigkeiten elektromagnetischen Feldern ausgesetzt sein können:
122
1. Beschäftigte nach § 2 Absatz 2 ArbSchG und 123
2. den Beschäftigten gleichgestellte Personen:
124
a. Schülerinnen und Schüler, 125
b. Studierende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie 126
c. sonstige, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen tätige Perso- 127
nen, z. B. Gastwissenschaftler.
128
Hinweis: Zum Schutz von Beschäftigten und denen gleichgestellten Personen unter 18 Jahren 129
sind auch die entsprechenden Forderungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) 130
einzuhalten.
131
4.4 Besonders schutzbedürftige Beschäftigte 132
Zu besonders schutzbedürftigen Beschäftigten zählen nach § 2 Absatz 7 EMFV insbesondere 133
Beschäftigte mit:
134
1. aktiven medizinischen Implantaten, insbesondere Herzschrittmachern, 135
2. passiven medizinischen Implantaten, bei denen eine Beeinflussung durch EMF mög- 136
lich ist (z. B. durch Erwärmung oder Kraftwirkung), 137
3. medizinischen Geräten, die am Körper getragen werden, insbesondere Insulinpum- 138
pen, 139
4. sonstigen durch elektromagnetische Felder beeinflussbaren Fremdkörpern im Körper 140
oder 141
5. eingeschränkter Thermoregulation, z. B. in Folge von Medikamenteneinnahme.
142
Hinweis: Körperhilfsmittel werden synonym für Implantate oder medizinische Geräte verwen- 143
det.
144
4.5 Betriebszustände 145
Die Betriebszustände der EMF-Quellen werden für die Gefährdungsbeurteilung genau defi- 146
niert. In dieser TREMF wird zwischen dem Normalbetrieb und den von diesem abweichenden 147
Betriebsarten unterschieden, wie z. B. Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten oder Einricht- 148
vorgänge. In der Regel sind die vom Normalbetrieb abweichenden Betriebsarten mit einer er- 149
höhten Gefährdung verbunden. Definierte Betriebsbedingungen sind eindeutig beschreibbare 150
Betriebsweisen, wie z. B. Lastfälle.
151
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4.5.1 Normalbetrieb 152
Normalbetrieb ist der Betrieb einer EMF-Quelle im gesamten Funktionsbereich, ohne z. B. In- 153
standhaltungs- und Reparaturarbeiten oder Einrichtvorgänge.
154
4.5.2 Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten, Einrichtvorgänge 155
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten oder Einrichtvorgänge werden nach den vom Herstel- 156
ler der EMF-Quelle mitgelieferten Informationen durchgeführt. Mit Tätigkeiten in diesen Be- 157
triebszuständen wird die vorgesehene Funktion der EMF-Quelle sichergestellt.
158
4.6 Direkte Wirkungen 159
Direkte Wirkungen sind nach § 2 Absatz 3 EMFV die im menschlichen Körper durch dessen 160
Anwesenheit in einem elektromagnetischen Feld unmittelbar hervorgerufenen Wirkungen.
161
Dazu zählen:
162
1. thermische Wirkungen aufgrund von Energieabsorption aus elektromagnetischen Fel- 163
dern im menschlichen Gewebe oder durch induzierte Körperströme in Extremitäten 164
und 165
2. nichtthermische Wirkungen durch die Stimulation von Muskeln, Nerven oder Sinnes- 166
organen. Diese Wirkungen können kognitive Funktionen oder die körperliche Ge- 167
sundheit exponierter Beschäftigter nachteilig beeinflussen, durch die Stimulation von 168
Sinnesorganen zu vorübergehenden Symptomen wie Schwindelgefühl oder Magneto- 169
phosphenen führen sowie das Wahrnehmungsvermögen oder andere Hirn- oder 170
Muskelfunktionen beeinflussen und damit das sichere Arbeiten von Beschäftigten ge- 171
fährden.
172
4.7 Eindringtiefe 173
Die Eindringtiefe bezeichnet die Weglänge im Gewebe, nach der die betrachtete physikalische 174
Feldgröße auf 1⁄ ~0,37 = 37% ihres Ausgangswertes unmittelbar unter der Körperoberfläche e 175
abgenommen hat.
176
Hinweis: Allein aus der Eindringtiefe kann nicht gefolgert werden, dass tiefer im Gewebe keine 177
Wirkung mehr auftritt.
178
179
Abb. 4.1 Eindringtiefe in Abhängigkeit von der Frequenz und Gewebetypen 180
(www.emf-portal.org)
181
Entwurf Entwurf
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4.8 Effektivwerte von Feldgrößen 182
(1) Der Effektivwert (Geff) ist der quadratische zeitliche Mittelwert einer zeitveränderlichen Feld- 183
größe (G):
184
Geff = √1
TI∫ G0TI 2(t)dt, Gpeak = ks∙ Geff,
Gl. 4.1 Gl. 4.2
mit 185
TI Integrationszeit, G(t) Zeitfunktion von G,
Gpeak als Spitzenwert der Feldgröße und kS als Scheitelfaktor (Crest-Faktor).
Bei sinusförmigen Signalverläufen einer Frequenz beträgt ks= √2.
186
(2) Effektivwerte finden im Sinne der EMFV Anwendung zur Bestimmung der Auslöseschwelle 187
im Frequenzbereich von 100 kHz ≤ f ≤ 300 GHz und betreffen folgende Feldgrößen: elektri- 188
sche Feldstärke E, magnetische Feldstärke H, stationärer zeitveränderlicher Kontaktstrom IK, 189
induzierter Strom durch beliebige Gliedmaßen IG. 190
4.9 Elektromagnetische Felder und mögliche Wirkungen 191
4.9.1 Elektromagnetische Felder (EMF) 192
Elektromagnetische Felder sind statische elektrische, statische magnetische oder zeitverän- 193
derliche elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder mit Frequenzen von 194
0 Hz < f ≤ 300 GHz (siehe Abbildung Abb. 4.2). An Arbeitsplätzen können sich EMF hinsicht- 195
lich Anzahl der Quellen, Frequenzbereichen und Signalverläufen einzelner Quellen unterschei- 196
den. Beispiele für Expositionen gegenüber EMF finden sich in Teil 1 Anhänge 3 und 4.
197
198
Abb. 4.2 Frequenzbereiche und Wirkungen elektromagnetischer Felder, Anwendungsbe- 199
reiche der TREMF
200
Entwurf Entwurf
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4.9.2 Mögliche Wirkungen von EMF 201
Abb. 4.3 gibt einen Überblick über mögliche Wirkungen von EMF auf den Menschen:
202
203
Abb. 4.3 Mögliche Wirkungen von EMF auf den Menschen 204
4.10 Emission 205
Emissionen im Sinne der EMFV sind die von einer EMF-Quelle ausgehenden EMF (siehe Abb.
206
4.4).
207
208
Abb. 4.4 Grafische Darstellung von Emission
209
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4.11 EMF-Quelle 210
(1) EMF-Quellen im Sinne dieser TREMF sind alle Anlagen, Systeme, Geräte und Gegen- 211
stände, die EMF im Frequenzbereich von 0 Hz ≤ f ≤ 300 GHz erzeugen, verstärken bzw. über- 212
tragen.
213
(2) Es ist möglich, EMF-Quellen hinsichtlich ihrer Mobilität zu unterschieden:
214
Ortsfeste EMF-Quellen sind stationäre EMF-Quellen und stationär betriebene EMF-Quellen:
215
1. Stationäre EMF-Quellen sind alle ortsunveränderlichen EMF-Quellen.
216
2. Stationär betriebene EMF-Quellen sind alle EMF-Quellen, die während ihres bestim- 217
mungsgemäßen Betriebes keine Ortsveränderung erfahren, aber grundsätzlich orts- 218
veränderlich sind.
219
3. Als mobile EMF-Quelle gelten alle EMF-Quellen, die sich bei bestimmungsgemäßem 220
Gebrauch in Bewegung befinden und in der Lage sind, währenddessen EMF zu er- 221
zeugen.
222
Hinweis: Für den Schutz von Beschäftigten, die sich mit mobilen EMF-Quellen fortbewegen, 223
gelten sinngemäß die Anforderungen für stationäre EMF-Quellen, da sich die EMF-Quelle in 224
Bezug zu den Beschäftigten in Ruhe befindet.
225
4.12 Erdung 226
Als Erdung wird eine elektrische Verbindung zwischen leitenden Komponenten (z. B. Einhau- 227
sung) und dem leitfähigen Erdreich bezeichnet, die einen Potentialausgleich (siehe Ab- 228
schnitt 4.33) sicherstellt. Im Sinne dieser TREMF wird sie zum Schutz vor Gefährdungen durch 229
Entladungen oder Kontaktströme angewendet.
230
4.13 Exposition (Art, Ausmaß und Dauer) 231
(1) Exposition im Sinne dieser TREMF bedeutet, dass Beschäftigte an ihrem Arbeitsplatz EMF 232
ausgesetzt sind (siehe Abb. 4.5, links). Die Exposition umfasst die Einwirkung auf den mensch- 233
lichen Körper als auch auf medizinische Vorrichtungen oder Geräte, einschließlich Herzschritt- 234
macher sowie anderer aktiver oder passiver Implantate, am Körper getragener medizinischer 235
Geräte oder sonstiger durch EMF beeinflussbarer Fremdkörper oder Materialien im Körper.
236
237
Abb. 4.5 Grafische Darstellung von Exposition (links) und Immission (rechts) 238
Hinweis 1: Unter Immission versteht man im Allgemeinen das Einwirken von EMF an einem 239
Punkt (siehe Abbildung Abb. 4.5, rechts). Die Beurteilung der Exposition der Allgemeinbevöl- 240
kerung (Immission von EMF) erfolgt nach der 26. BImSchV.
241
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Hinweis 2: In dieser TREMF wird Expositionsmessung und Messung von Feldstärken bzw.
242
Leistungsdichten synonym verwendet.
243
(2) Die Art der Exposition beschreibt das für die Beurteilung entscheidende Feld, z. B. ein sta- 244
tisches elektrisches, statisches magnetisches oder zeitveränderliches elektrisches, magneti- 245
sches oder elektromagnetisches Feld, einschließlich dessen räumlicher Verteilung am Arbeits- 246
platz und über den Körper der Beschäftigten (Ganz- oder Teilkörperexposition).
247
(3) Unter dem Ausmaß ist die Höhe der Exposition gegenüber EMF zu verstehen. Je nach 248
Frequenzbereich und zu vermeidender Wirkung (Schutzziel) wird das Ausmaß durch die phy- 249
sikalischen Größen interne sowie externe elektrische Feldstärke, elektrische Ladung, statio- 250
närer zeitveränderlicher Kontaktstrom und dessen Entladungspuls, Leistungsdichte, magneti- 251
sche Feldstärke, magnetische Flussdichte, spezifische Absorptionsrate, lokale spezifische 252
Energieabsorption oder induzierter Strom durch eine Gliedmaße ausgedrückt.
253
(4) Die Dauer der Exposition ist – im Unterschied zur täglichen Arbeitszeit – die tatsächliche 254
Dauer der Einwirkung von EMF auf Beschäftigte während der Arbeitszeit.
255
(5) Expositionsrelevante EMF sind solche EMF, die über eine vereinfachte Gefährdungsbeur- 256
teilung hinaus, für eine Expositionsbewertung eines Arbeitsbereichs herangezogen werden 257
müssen. Expositionsrelevant sind EMF dann, wenn aufgrund der Art, des Ausmaßes und der 258
Dauer der Exposition tatsächliche und mögliche Gefährdungen (siehe Abschnitt 4.41) zu er- 259
warten sind. Hierbei umfasst der Arbeitsbereich auch die Verkehrswege zum Arbeitsbereich 260
und die möglichen Flucht- und Rettungswege.
261
4.14 Expositionsgrenzwert (EGW) 262
(1) Expositionsgrenzwerte nach § 2 Absatz 5 EMFV sind maximal zulässige Werte, die auf- 263
grund von wissenschaftlich nachgewiesenen Wirkungen auf den menschlichen Körper festge- 264
legt wurden und deren Einhaltung im Allgemeinen nicht direkt durch Messungen am Arbeits- 265
platz überprüfbar ist.
266
(2) Es werden EGW für gesundheitliche und sensorische Wirkungen unterschieden.
267
Hinweis: Die EGW sind in Teil 2 Anhang 1 Abschnitt A1.3 und A1.5 aufgeführt.
268
4.14.1 Expositionsgrenzwert für gesundheitliche Wirkungen 269
EGW für gesundheitliche Wirkungen sind nach § 2 Absatz 5 Nummer 1 EMFV diejenigen 270
Grenzwerte, bei deren Überschreitung gesundheitsschädliche Gewebeerwärmung oder Sti- 271
mulation von Nerven- oder Muskelgewebe möglich sind.
272
4.14.2 Expositionsgrenzwert für sensorische Wirkungen 273
EGW für sensorische Wirkungen sind nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 EMFV diejenigen Grenz- 274
werte, bei deren Überschreitung reversible Stimulationen von Sinneszellen des Kopfes (ins- 275
besondere Augen, vestibuläres Organ, Zunge) oder geringfügige Veränderungen von Hirn- 276
funktionen möglich sind (Magnetophosphene, Schwindel, Übelkeit, metallischer Geschmack, 277
Mikrowellenhören).
278
4.15 Expositionszonen 279
(1) In dieser TREMF werden unterschiedliche Expositionszonen definiert. Je nach Expositi- 280
onszone ergeben sich verschiedene Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Ge- 281
fährdungen von Beschäftigten durch EMF. In der betrieblichen Praxis ist es z. B. möglich, dass 282
Bereiche, in denen Arbeitstätigkeiten ausgeführt werden, Verkehrswege oder Aufenthaltsbe- 283
reiche jeweils getrennt bewertet und der jeweiligen Expositionszone zugeordnet werden.
284
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(2) Expositionszonen sind eine Handlungshilfe zur Umsetzung der Festlegungen der EMFV.
285
In der betrieblichen Praxis kann mittels Expositionszonen ein Bezug zwischen der Höhe der 286
Exposition gegenüber EMF am Arbeitsplatz, den einzuhaltenden ALS und den erforderlichen 287
Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten hergestellt werden.
288
4.16 Fachkundige Personen 289
Eine fachkundige Person nach § 2 Absatz 8 EMFV ist, wer über die erforderlichen Fachkennt- 290
nisse zur Ausübung einer in der EMFV bestimmten Aufgabe verfügt. Zu den Anforderungen 291
zählen eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung jeweils in Verbindung mit 292
einer zeitnah ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifi- 293
schen Fortbildungsmaßnahmen. Für eine detaillierte Beschreibung der Anforderungen an die 294
Fachkunde siehe Teil 1 Abschnitt 3.4.
295
4.17 Fernfeld 296
Im Fernfeld einer EMF-Quelle besteht eine feste phasen- und betragsmäßige Beziehung zwi- 297
schen elektrischer Feldstärke E und magnetischer Feldstärke H. Im Fernfeld stehen diese 298
Vektoren senkrecht aufeinander. Im Fernfeld ist die folgende Bedingung erfüllt:
299
|𝑬|
|𝑯|= 120π Ω ≈ 377 Ω Gl. 4.3
(Unterschied zum Nahfeld siehe Abschnitt 4.30) 300
4.18 Gewebefeldstärke 301
Siehe Abschnitt 5.2 Absatz 2 „Interne elektrische Feldstärke Ei“.
302
4.19 Hochfrequenzbereich 303
Im Hochfrequenzbereich werden EMF mit Frequenzen von 100 kHz < f ≤ 300 GHz zusam- 304
mengefasst; siehe Abb. 4.2.
305
Hinweis: Zu diesem Frequenzbereich gehört auch der Übergangsbereich (siehe Ab- 306
schnitt 4.44).
307
4.20 Indirekte Wirkungen 308
Indirekte Wirkungen sind in Anlehnung an § 2 Absatz 4 EMFV die von EMF ausgelösten Wir- 309
kungen auf Gegenstände, welche die Gesundheit und die Sicherheit von Beschäftigten am 310
Arbeitsplatz gefährden können. Dies betrifft insbesondere Gefährdungen durch 311
1. Einwirkungen auf medizinische Vorrichtungen oder Geräte, einschließlich Herzschritt- 312
machern sowie andere aktive oder passive Implantate oder am Körper getragene me- 313
dizinische Geräte, 314
2. Einwirkungen auf metallischen Körperschmuck und verschiedene bei Tätowierungen 315
bzw. Permanentmakeup verwendete Farbpigmente, 316
3. sonstige durch EMF beeinflussbare Fremdkörper im Körper, 317
4. Projektilwirkung ferromagnetischer Gegenstände in statischen Magnetfeldern, 318
5. Auslösung von elektrischen Zündvorrichtungen (Detonatoren), 319
6. Brände oder Explosionen durch die Entzündung von brennbaren Materialien aufgrund 320
von Funkenbildung sowie 321
7. Entladungen und Kontaktströme.
322
Entwurf Entwurf
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4.21 Kognitive Funktionen 323
Kognitive Funktionen in Zusammenhang mit EMF umfassen die Informationsaufnahme aus 324
der Umwelt und deren Verarbeitung, wie z. B. das Wahrnehmen, Erkennen oder Urteilen.
325
4.22 Kontakt 326
(1) Beim Kontakt zwischen einem Beschäftigten und dem in einem EMF befindlichen Gegen- 327
stand werden im Sinne der EMFV bei der Exposition gegenüber EMF zwei Kontaktarten un- 328
terschieden:
329
1. berührender Kontakt und 330
2. greifender Kontakt.
331
(2) Der greifende Kontakt (als bewusste Handlung) führt im Vergleich zum berührenden Kon- 332
takt (als unbeabsichtigte Handlung) zu einer größeren Kontaktfläche. Die Schwellen der Wahr- 333
nehmung und des Schmerzempfindens sind bei greifendem Kontakt im Vergleich zu berüh- 334
rendem Kontakt höher. Deshalb gibt es einen EGW für greifenden Kontakt und eine ALS für 335
berührenden Kontakt; siehe auch Abschnitt 5.6.
336
(3) Beim Kontaktstrom werden zwei Mechanismen unterschieden:
337
1. Funkenentladung beim Entladungsstromimpuls (Dauer T < 1 ms) und 338
2. Dauer-Kontaktstrom.
339
(4) Die Frequenz des Dauer-Kontaktstroms hängt von der Frequenz des verursachenden 340
elektrischen Feldes ab. Bei statischer Aufladung (z. B. bei Gleichstromfreileitungen, Folienbe- 341
arbeitung) ist der Kontaktstrom ein kurzer Stromimpuls.
342
4.23 Kontrollierte Arbeitsbedingungen 343
Unter kontrollierten Arbeitsbedingungen bei statischen Magnetfeldern versteht man im Sinne 344
der EMFV, dass:
345
1. der Zugang auf speziell unterwiesene und geschulte Beschäftigte beschränkt ist und 346
2. spezielle Arbeitspraktiken und Maßnahmen, insbesondere kontrollierte Bewegungen 347
in Bereichen mit hohen räumlichen Magnetfeldgradienten, angewendet werden.
348
Hinweis: Bei magnetischen Flussdichten von B > 2 T können Schwindel, Übelkeit und 349
Magnetophosphene auftreten. Wenn die Gefährdungsbeurteilung zeigt, dass Gefährdungen 350
für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten ausgeschlossen und sicheres Arbeiten 351
gewährleistet ist, sind magnetische Flussdichten B bis 8 T zulässig.
352
4.24 Kurzzeitwirkungen 353
Als Kurzzeitwirkungen im Sinne der EMFV gelten wissenschaftlich nachgewiesene unmittelbar 354
auftretende (akute) Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber EMF. Kurzzeitwirkungen 355
umfassen direkte Wirkungen (thermische und nichtthermische Wirkungen) auf den Beschäf- 356
tigten und indirekte Wirkungen, z. B. auf medizinische Geräte, chemische Stoffe oder Gegen- 357
stände.
358
4.25 Maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen 359
Maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen bzw. wesentliche Änderungen der 360
Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes können im Sinne der EMFV durch folgende Anlässe hervor- 361
gerufen werden:
362
1. feldrelevante Änderungen von Feldquellen,
363
Entwurf Entwurf
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2. den Einsatz neuer oder zusätzlicher Anlagen (Feldquellen) oder anderer Arbeitsmittel 364
oder 365
3. die Änderung von Tätigkeiten, Arbeitsverfahren, Arbeitsumgebung oder Schutzmaß- 366
nahmen.
367
4.26 Maximalwert, räumlicher 368
Im Sinne der TREMF wird der räumliche Maximalwert als der im Körper des Beschäftigten (für 369
EGW) oder am Arbeitsplatz (für ALS) auftretende betragsmäßig größte Wert der physikali- 370
schen Größe (z. B. Feldstärke) bezeichnet.
371
4.27 Medizinische Vorrichtungen und Geräte, Implantate 372
(1) Medizinische Vorrichtungen und Geräte umfassen im Sinne der EMFV aktive und passive 373
medizinische Implantate oder am Körper getragene medizinische Geräte.
374
(2) Aktive medizinische Geräte und Implantate verfügen über eine Energiequelle und überwa- 375
chen, unterstützen und/oder ersetzen Körperfunktionen. Hierzu zählen unter anderem Herz- 376
schrittmacher, Defibrillatoren, Cochlea- oder Brainstem-Implantate, Retina-Encoder, Neuros- 377
timulatoren, Insulinpumpen sowie Implantate zur Steuerung elektromechanischer Prothesen.
378
(3) Passive medizinische Geräte und Implantate werden eingesetzt, um zerstörte oder beschä- 379
digte Körperteile ganz oder teilweise zu ersetzen und die betroffene mechanische Funktion 380
weitestgehend wiederherzustellen. Dazu zählen unter anderem Endoprothesen, Schienen und 381
Stabilisatoren, Nägel und Schrauben, Stabilisatoren für Blutgefäße (Stents), Gefäßklammern 382
(Clips), Herzklappen sowie Schädelplatten.
383
4.28 Mess- und Berechnungsunsicherheit 384
Die Mess- und Berechnungsunsicherheit ist ein dem Mess- oder Berechnungsergebnis zuge- 385
ordneter Parameter, der die Streuung der Mess- oder Berechnungsgröße kennzeichnet. Für 386
eine detaillierte Erläuterung siehe Teil 2 Anhang 4.
387
4.29 Mittelung, definierte räumliche 388
Als definierte räumliche Mittelung nach dem Stand der Technik (z. B. in Anmerkung 3 zu Teil 2 389
Anhang 1 Tabellen A1.13 und A1.14) wird ein Mittelungsverfahren auf Basis eines definierten 390
Flächenelements verstanden. Größe und Form werden in Teil 2 Abschnitt 4.1.2 Absatz 3 be- 391
schrieben. Eine räumliche Mittelung über das gesamte vom Körper des Beschäftigten einge- 392
nommene Raumvolumen oder den gesamten vom Beschäftigten eingenommenen Arbeitsbe- 393
reich ist nicht zulässig, wenn hierdurch eine Unterbewertung räumlicher Maxima in inhomoge- 394
nen Feldern möglich ist.
395
4.30 Nahfeld 396
Im Nahfeld besteht kein fester phasen- und betragsmäßiger Zusammenhang zwischen elektri- 397
scher Feldstärke E und magnetischer Feldstärke H. E- und H-Komponenten des zeitveränder- 398
lichen elektrischen und magnetischen oder elektromagnetischen Feldes müssen getrennt er- 399
mittelt werden (Unterschied zum Fernfeld siehe Abschnitt 4.17).
400
4.31 Nichtthermische Wirkungen 401
Nichtthermische Wirkungen oder Stimulationswirkungen sind Stimulationen von Muskeln, 402
Nerven oder Sinnesorganen; siehe Abschnitt 4.6 Nummer 2.
403
Entwurf Entwurf
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4.32 Niederfrequenzbereich 404
Im Niederfrequenzbereich werden EMF mit Frequenzen von 0 Hz < f ≤ 10 MHz zusammenge- 405
fasst; siehe Abb. 4.2.
406
Hinweis: Zu diesem Frequenzbereich gehört auch der Übergangsbereich (siehe 407
Abschnitt 4.44).
408
4.33 Potentialausgleich 409
Der Potentialausgleich dient der Minimierung der Differenz zwischen unterschiedlichen elektri- 410
schen Potentialen und wird mittels elektrischer Verbindung zwischen (leitfähigen) Objekten 411
hergestellt.
412
4.34 Projektilwirkung 413
Unter Projektilwirkung wird die Kraftwirkung eines Magnetfeldes auf ferro- und paramagneti- 414
sche Gegenstände außerhalb des menschlichen Körpers verstanden (indirekte Wirkung). Im 415
statischen Feld einer EMF-Quelle oder eines Werkstücks kann es bei Objekten mit ferromag- 416
netischen Inhaltsstoffen (Eisen, Nickel, Kobalt) oder paramagnetischen Eigenschaften nach 417
Überwindung der Reibungskraft zu einer Beschleunigung in Richtung des stärkeren Feldes 418
kommen. Es treten neben der Translationsbewegung (Wirkung der anziehenden Kraft) auch 419
Drehbewegungen zur Ausrichtung der magnetischen Achse des Objektes entlang der 420
Feldlinien auf (Wirkung eines Drehmoments).
421
4.35 Reizwirkungen 422
Reizwirkungen sind gleichbedeutend mit Stimulationswirkungen und werden im Rahmen der 423
nichtthermischen Wirkungen betrachtet; siehe Abschnitt 4.6 Nummer 2.
424
4.36 Spitzenwert, zeitlicher 425
Im Sinne der TREMF betragsmäßig größter Wert einer zeitabhängigen physikalischen Größe 426
(z. B. Feld- oder Stromstärke) innerhalb eines zeitlich begrenzten Beobachtungsintervalls.
427
4.37 Statische Felder 428
(1) Als statische Felder werden EMF mit einer Frequenz von f = 0 Hz bezeichnet; siehe Abb.
429
4.2.
430
(2) Für die Bewertung der physiologischen Wirkung auf Beschäftigte, die sich in einem 431
statischen Magnetfeld bewegen, wird eine Ersatzfrequenz von ca. 10 Hz angenommen. Man 432
spricht von einem quasistatischen Feld.
433
4.38 Stand der Technik 434
(1) Der Stand der Technik nach § 2 Absatz 9 EMFV ist der aktuelle Entwicklungsstand fort- 435
schrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer 436
Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert er- 437
scheinen lässt.
438
(2) Bei der Bestimmung des Standes der Technik in Anlehnung an § 2 Absatz 9 EMFV sind 439
insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die 440
mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeits- 441
medizin und Arbeitshygiene.
442
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Hinweis: Für weitere Informationen zur Ermittlung des Standes der Technik wird auf 443
Abschnitt 3.2 EmpfBS 1114 verwiesen.
444
4.39 STOP-Prinzip 445
Mit dem STOP-Prinzip werden die Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der 446
Arbeit hierarchisch geordnet:
447
1. Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen durch EMF an Arbeitsplätzen durch 448
andere geeignete Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel oder Anlagen (Substitutionsprü- 449
fung), 450
2. Technische Maßnahme (z. B. Einhausung, Abschirmung, Interlocks), 451
3. Organisatorisch (z. B. Zutrittsbeschränkungen), 452
4. Personenbezogene Maßnahmen (z. B. Persönliche Schutzausrüstung (PSA) oder 453
verhaltensbasierte Maßnahmen).
454
Hinweis 1: Grundsätzlich ist es zweckmäßig, den Stand der Technik zur Vermeidung von 455
Gefährdungen bereits bei der Einrichtung der Arbeitsstätte bzw. von Arbeitsplätzen zu berück- 456
sichtigen, siehe Teil 3 Abschnitt 10.
457
Hinweis 2: Zur Zeit der Drucklegung und Veröffentlichung dieser TREMF war am Markt keine 458
PSA zum Schutz vor Gefährdungen durch EMF verfügbar.
459
4.40 Streufeld von Anlagen mit hohem statischen Magnetfeld (B > 100 mT) 460
Das Streufeld von Anlagen mit einem hohen statischen Magnetfeld (B > 100 mT) ist im Sinne 461
der EMFV ein magnetisches Kraftlinienfeld in der Umgebung eines statischen Magneten, das 462
außerhalb der Anlage (Feldquelle) auftritt und möglicherweise zu einer Projektilwirkung führt.
463
4.41 Tatsächliche und mögliche Gefährdungen 464
(1) Tatsächliche Gefährdungen nach § 1 Absatz 1 EMFV liegen vor, wenn bei beruflicher Ex- 465
position durch EMF EGW überschritten sind oder ein sicheres Arbeiten nicht möglich ist, z. B.
466
durch indirekte Wirkungen.
467
(2) Mögliche Gefährdungen nach § 1 Absatz 1 EMFV liegen vor, wenn bei Tätigkeiten am 468
Arbeitsplatz die EGW überschritten werden können oder nicht ausgeschlossen werden kann, 469
dass aufgrund der EMF am Arbeitsplatz Beschäftigte gefährdet werden können.
470
4.42 Thermische Wirkungen 471
Thermische Wirkungen sind gleichbedeutend mit Wärmewirkungen; siehe Abschnitt 4.6 472
Nummer 1.
473
4.43 Thermoregulation 474
Thermoregulation umfasst Vorgänge im menschlichen Körper zur Aufrechterhaltung der 475
Körperkerntemperatur von ca. 37 °C unabhängig von der Umgebung. Die Thermoregulation 476
erfolgt einerseits durch Wärmebildung, z. B. Erhöhung der Durchblutung, oder andererseits 477
durch Wärmeabgabe, z. B. Schweißbildung.
478
Die Thermoregulation kann z. B. durch Medikamenteneinnahme eingeschränkt sein oder auf- 479
grund von Umweltbedingungen (Lufttemperatur/-feuchte) in ihrer Wirkung vermindert sein.
480
4.44 Übergangsbereich 481
Im Übergangsbereich werden EMF mit Frequenzen von 100 kHz ≤ f ≤ 10 MHz zusammenge- 482
Entwurf Entwurf
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(siehe Abschnitt 4.32) als auch zum Hochfrequenzbereich (siehe Abschnitt 4.19). Als physio- 484
logische Wirkungen sind im Übergangsbereich sowohl Reizwirkungen als auch Wärmewirkun- 485
gen bekannt, d. h. im Übergangsbereich müssen die EGW für thermische und nichtthermische 486
Wirkungen gleichzeitig eingehalten werden.
487
4.45 Verfahren zur Bewertung im Zeitbereich 488
(1) Als Verfahren zur Bewertung im Zeitbereich nach dem Stand der Technik können z. B. die 489
Methode der gewichteten Spitzenwerte (weighted peak method time domain, WPM-z) und die 490
Zeitbereichs-Bewertungsmethode (ZBM) verwendet werden. Beides sind Verfahren zur Be- 491
wertung beliebiger nicht-sinusförmiger Signalformen, auch als gepulste Felder bezeichnet, im 492
Zeitbereich. Sie werden für die Beurteilung von nichtthermischen Wirkungen für Frequenzen 493
von 0 < f ≤ 10 MHz angewendet.
494
(2) Die WPM-z berücksichtigt die Amplituden und die relative Phasenlage der verschiedenen 495
Frequenzkomponenten.
496
(3) Die ZBM ermöglicht eine Bewertung durch Annäherung des zeitlichen Verlaufs eines 497
Signals an sinus-, trapez-, dreieckförmige oder exponentielle Verläufe.
498
4.46 Wärmewirkungen 499
Wärmewirkungen sind gleichbedeutend mit thermischen Wirkungen; siehe Abschnitt 4.6 500
Nummer 1.
501
4.47 Wesentliche Änderungen der Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes 502
Wesentliche Änderungen der Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes sind gleichbedeutend mit maß- 503
geblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen; siehe Abschnitt 4.25.
504
4.48 Zündvorrichtungen, elektrische (Detonatoren) 505
Im Sinne der TREMF Zündanlagen, die durch EMF beeinflusst werden können. Zündanlagen 506
umfassen nach Nummer 2.23 SprengTR 310 alle Komponenten, die zur planmäßigen 507
Zündung von Sprengungen erforderlich sind (z. B. Zünder, Zündgeräte, Verzögerer).
508
Hinweis: Für weitere Informationen siehe SprengG, GefStoffV und SprengTR 310.
509
5 Physikalische Größen 510
5.1 Berührungsspannung U 511
Die Berührungsspannung U ist im Sinne dieser TREMF eine durch EMF induzierte oder 512
influenzierte Spannung zwischen leitfähigen Teilen, wenn diese von einem Menschen berührt 513
werden können. Sie wird angegeben in Volt (V).
514
5.2 Elektrische Feldstärke E (externe Ee, interne Ei) 515
(1) Die elektrische Feldstärke E ist eine Vektorgröße, welche die Fähigkeit beschreibt, eine 516
Kraft auf ein geladenes Teilchen ungeachtet seiner Bewegung im Raum auszuüben. Sie wird 517
angegeben in Volt pro Meter (V/m).
518
(2) Es wird zwischen der externen elektrischen Feldstärke Ee eines in der Umgebung 519
auftretenden elektrischen Feldes und der internen elektrischen Feldstärke Ei, wie sie im Körper 520
(in situ, Gewebefeldstärke) infolge einer Exposition gegenüber der Umgebungsfeldstärke auf- 521
tritt, unterschieden. Es gilt:
522
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𝑬i=k ∙ ε0∙ 2π ∙ f
κ ∙ 𝑬e Gl. 5.1
mit 523
k Feldverzerrungsfaktor,
ε0 Dielektrizitätskonstante (im Vakuum), mit ε0= 1
μ0∙c02≈ 8,854 ∙ 10−12 A∙s
V∙m, f Frequenz des Feldes in Hertz (Hz) und
κ mittlere elektrische Leitfähigkeit der/des Körpergewebe(s) in Siemens pro Meter (S/m).
5.3 Elektrische Ladung Q 524
Die elektrische Ladung Q ist die physikalische Größe, die zur Beschreibung von transienten 525
Kontaktströmen verwendet und in Coulomb (C) angegeben wird.
526
5.4 Entladungspuls 527
Der Entladungspuls beschreibt den transienten, zeitabhängigen Energieübergang in Form 528
eines Kontaktstroms IK. 529
5.5 Entladungsenergie W 530
Die Entladungsenergie W ist die bei einem Entladungspuls eines Kontaktstroms IK übertragene 531
Energie. Sie wird in Joule (J) angegeben.
532
5.6 Kontaktstrom IK
533
(1) Der Kontaktstrom IK bezeichnet einen Strom, der beim Kontakt zwischen einem Beschäf- 534
tigten und einem Gegenstand in einem EMF fließt. Er wird in Ampere (A) angegeben.
535
Der Kontaktstrom IK entsteht hierbei nicht aufgrund galvanischer Kopplung mit stromführenden 536
Leitern oder unter Spannung stehender Teile. Er wird hervorgerufen aufgrund der Ableitung 537
des externen EMF durch den Beschäftigten bzw. durch im EMF befindliche Gegenstände 538
(induktive oder kapazitive Kopplung).
539
(2) Beim Kontakt kann es zu einem transienten (vorübergehenden) oder einem stationären 540
(dauerhaften) Kontaktstrom kommen.
541
5.7 Körperstrom I 542
Der Körperstrom I ist im Sinne dieser TREMF ein durch den Körper fließender Strom, der durch 543
zeitveränderliche magnetische (Induktion) oder elektrische Felder (kapazitive Einkopplung, 544
Influenz) hervorgerufen wird. Er wird in Ampere (A) angegeben.
545
5.8 Leistungsdichte S und Seq
546
(1) Die Leistungsdichte S nach Anhang 1 EMFV ist der Betrag des Kreuzprodukts der elektri- 547
schen Feldstärke E (V/m) und magnetischen Feldstärke H (A/m). Sie wird angegeben in Watt 548
pro Quadratmeter (W/m²).
549
(2) Die Leistungsdichte Seq ist die über die Impulsbreite gemittelte Leistungsdichte.
550
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5.9 Magnetische Feldstärke H 551
Die magnetische Feldstärke H ist eine Vektorgröße, die neben der magnetischen Flussdichte 552
B zur Beschreibung des magnetischen Feldes in jedem Raumpunkt dient. Sie wird angegeben 553
in Ampere pro Meter (A/m).
554
Hinweis: Die magnetische Flussdichte B und die magnetische Feldstärke H stehen gemäß Gl.
555
5.2 im Zusammenhang:
556
𝑯 = 1
µ0∙ µr∙ 𝑩 Gl. 5.2
mit 557
µ0 magnetische Feldkonstante, mit µ0= 4π ∙ 10−7 V∙sA∙m und
µr Permeabilitätszahl (für Luft, Wasser, biologisches Gewebe µr≈ 1) 5.10 Magnetische Flussdichte B
558
Die magnetische Flussdichte B ist eine Vektorgröße, aus der sich eine Kraft auf bewegte 559
Ladungen ergibt. Sie wird in Tesla (T) angegeben; siehe Hinweis unter Abschnitt 5.9.
560
5.11 Spezifische Absorptionsrate SAR, lokale und Ganzkörper-SAR 561
(1) Die spezifische Absorptionsrate SAR ist nach Anhang 1 EMFV die über den ganzen Körper 562
oder Teile gemittelte Rate, mit der Leistung je Masseneinheit des Körpergewebes absorbiert 563
wird. Sie wird in Watt pro Kilogramm (W/kg) angegeben.
564
(2) Die Ganzkörper-SAR ist die physikalische Größe, um Wärmewirkungen zu einer Exposition 565
von EMF in Beziehung zu setzen. Neben der Ganzkörper-SAR sind lokale SAR-Werte not- 566
wendig, um übermäßige Energiekonzentrationen in kleinen Körperbereichen infolge lokaler 567
Exposition zu bewerten und zu begrenzen.
568
5.12 Spezifische Absorption SA 569
Die spezifische Absorption SA ist nach Anhang 1 EMFV die je Masseneinheit biologischen 570
Gewebes absorbierte Energie. Sie wird angegeben in Joule pro Kilogramm (J/kg). In der EMFV 571
wird sie zur Festlegung von Grenzen für Wirkungen gepulster elektromagnetischer Felder im 572
Frequenzbereich von 0,3 GHz ≤ f ≤ 6 GHz (z. B. Mikrowellenhören) benutzt.
573
5.13 Strom durch die Gliedmaßen IG
574
Wenn Beschäftigte EMF im Frequenzbereich von 10 MHz ≤ f ≤ 110 MHz ausgesetzt sind und 575
mit einem Gegenstand in diesem EMF in Kontakt kommen, so besteht die Möglichkeit, dass 576
ein Strom IG durch die Gliedmaßen fließt. Solch ein IG kann auch kapazitiv in den Körper ein- 577
gekoppelt werden. Er wird in Ampere (A) angegeben.
578
6 Schutzkonzept – Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen 579
Dieser Abschnitt beschreibt das der EMFV zugrundeliegende Schutzkonzept aus Expositions- 580
grenzwerten (EGW) und Auslöseschwellen (ALS) und damit verknüpften Maßnahmen zur Ver- 581
meidung oder Verringerung der Gefährdungen von Beschäftigten durch elektromagnetische 582
Felder.
583
Zum Schutz der Beschäftigten vor EMF wird in der EMFV ein mehrstufiges Schutzkonzept 584
eingeführt. Es umfasst EGW und ALS (siehe Abb. 6.1).
585
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EGW sind maximal zulässige Werte und beziehen sich auf die Wirkungen von EMF auf den 586
Körper. EGW liegen aufgrund der Berücksichtigung von Sicherheitsfaktoren unterhalb der 587
Schwellen für nachgewiesene sensorische oder gesundheitliche Auswirkungen auf den 588
Menschen. Die Einhaltung der EGW ist in der Regel nicht direkt am Arbeitsplatz nachweisbar 589
und lässt sich nur durch aufwändige Messungen an Körperphantomen oder Modellrechnungen 590
nachweisen.
591
Um die Gefährdungen am Arbeitsplatz anhand messbarer physikalischer Größen zu bewerten, 592
werden aus den EGW ALS konservativ abgeleitet. Das heißt, werden die ALS eingehalten, so 593
werden die EGW auch bei ungünstigsten Expositionsbedingungen nicht überschritten. Um die 594
Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung zu vereinfachen, wurden mit dem Schutzkonzept 595
obere und untere ALS für direkte nichtthermische Wirkungen eingeführt (siehe Abb. 6.1). Mit 596
Einhaltung der unteren ALS werden direkte und indirekte Wirkungen von EMF, außer auf Im- 597
plantate, ausgeschlossen. Im Frequenzbereich, in dem thermische Wirkungen auftreten, wird 598
nur eine ALS verwendet.
599
600
Abb. 6.1 Allgemeine Übersicht über das Schutzkonzept der EMFV (überwiegende Zahl 601
der Arbeitsplätze mit Expositionen gegenüber EMF liegen unterhalb der unteren 602
Auslöseschwelle) 603
Mittels EGW und ALS wird der Schutz vor direkten Wirkungen (nichtthermischen und 604
thermischen Wirkungen) und indirekten Wirkungen (z. B. Kontaktströmen) gewährleistet. Nach 605
dem gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisstand sind Beschäftigte bei Einhaltung der 606
Festlegungen der EMFV vor den gesundheitsschädlichen Wirkungen von EMF geschützt.
607
7 Expositionszonenkonzept 608
(1) Zur vereinfachten Anwendung in der betrieblichen Praxis können aus den Anforderungen 609
der EMFV Bereiche zum Schutz der Beschäftigten abgeleitet werden. Diese Bereiche werden 610
als Expositionszonen bezeichnet. Expositionszonen stellen eine Handlungshilfe zur Umset- 611
zung des Schutzkonzepts der EMFV dar. Mittels Expositionszonen wird der Bezug zwischen 612
der Höhe der EMF-Exposition und der möglichen Wirkung auf die Beschäftigten (siehe 613
Anhang 1), den einzuhaltenden ALS und den erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der 614
Beschäftigten (siehe Teil 3) hergestellt. Aufgrund der Frequenzabhängigkeit der ALS sind 615
manche Expositionszonen nur in bestimmten Frequenzbereichen vorhanden (siehe 616
Abbildung Abb. 7.1 für elektrische Felder und Abbildung Abb. 7.2 für magnetische Felder). Die 617
in den einzelnen Expositionszonen durchzuführenden Maßnahmen bauen aufeinander auf.
618
Das Expositionszonenkonzept gilt nur für direkte Wirkungen von EMF und Wirkungen auf ak- 619
tive Implantate. Andere indirekte Wirkungen werden nicht berücksichtigt.
620
Hinweis: Technische Normen und weitere Veröffentlichungen enthalten möglicherweise auf 621
anderen Rechtsnormen basierende Zonenbezeichnungen oder Zonenkonzepte, wie z. B. bei 622
der Anwendung von Magnetresonanzverfahren oder Zonen explosionsgefährdeter Bereiche.
623
Entwurf Entwurf
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(2) Die folgenden Unterabschnitte geben eine allgemeine Übersicht über die Expositionszo- 624
nen. Die detaillierte Beschreibung der Expositionszonen und Gefahrenzone erfolgt in Teil 1 625
Abschnitt 4.
626
(3) Insgesamt sind vier Expositionszonen sowie die Gefahrenzone vorgesehen. Hierbei hat 627
Expositionszone 0 die geringste Exposition. Die Grundlage für die Ableitung der Expositions- 628
zonen bilden die ALS der EMFV. Die Bewertung der Sicherheit von besonders schutzbedürf- 629
tigen Beschäftigten, insbesondere der möglichen Gefährdungen für Implantatträger, erfolgt 630
nach Teil 2 Anhang 1 A1.7.
631
(4) Das Expositionszonenkonzept kann auch auf Dritte, wie Beschäftigte von Fremdfirmen o- 632
der die Allgemeinbevölkerung (z. B. Besucher) anwendet werden. Hierbei sind z. B. die Rege- 633
lungen der 26. BImSchV oder zur Geräte- und Anlagensicherheit auf Anwendbarkeit zu prüfen 634
und ggf. anzuwenden; siehe Hinweise in Abschnitt 7.1.
635
(5) Werden alternativ EGW zur Bewertung der Exposition herangezogen oder nicht sinusför- 636
mige EMF bewertet, ist die hier vorgestellte vereinfachte Herangehensweise nicht anwendbar.
637
Für die Bewertung:
638
1. der Exposition mittels EGW siehe Teil 1 Abschnitt 6.5 und Teil 2 Abschnitt 9.
639
2. nicht sinusförmiger EMF siehe DGUV-I 203-038 oder FB 457.
640
Hinweis: Im Frequenzbereich zwischen 100 kHz ≤ f ≤10 MHz ist eine Bewertung von nichtther- 641
mischen Wirkungen nach dieser technischen Regel und von thermischen Wirkungen nach 642
TREMF HF zu prüfen und ggf. durchzuführen.
643
7.1 Expositionszone 0 644
Die zu bewertende Exposition liegt in Abhängigkeit von der Frequenz unterhalb der 645
Schwellenwerte nach Teil 2 Anhang 1 Abschnitt A1.7 zur Gewährleistung der Sicherheit von 646
Beschäftigten mit aktiven oder passiven Implantaten und der unteren ALS1 bzw. der ALS für 647
thermische Wirkungen2. Bei Einhaltung dieser Schwellen liegt eine vergleichsweise geringe 648
Exposition vor. In der Expositionszone 0 sind weder für Beschäftigte noch für besonders 649
schutzbedürftige Beschäftigte technische Schutzmaßnahmen erforderlich. Die Pflicht zur 650
Unterweisung nach § 19 EMFV bleibt hiervon unberührt.
651
Hinweis 1: Muss der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen (siehe Abschnitt 3.1) z. B. die 652
Grenzwerte nach Anhängen 1 bis 3 26. BImSchV oder nach Anhängen 2 und 3 EU- 653
Ratsempfehlung zu EMF 1999/519/EG einhalten, so kann er die Expositionszone 0 um eine 654
Unter-Expositionszone erweitern, z. B. Expositionszone 0Allgemeinbevölkerung. 655
Hinweis 2: Die verschiedenen Bewertungsgrundlagen (Schwellenwerte, verschiedene ALS) 656
für Expositionszone 0 sind in Abbildung 7.1 (für elektrische Felder) und Abbildung 7.2 (für 657
magnetische Felder) durch unterschiedliche Linienfarben gekennzeichnet; siehe korrespon- 658
dierende Legenden.
659
Hinweis 3: Indirekte Gefährdungen durch EMF und andere Gefährdungsfaktoren werden im 660
Expositionszonenkonzept nicht berücksichtigt und müssen gesondert betrachtet werden, z. B.
661
Brand und Explosion durch elektrischen Überschlag.
662
1 Elektrische Felder: Schnittpunkt von Schwellenwert nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle A1.25 und unterer ALS nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle A1.13 bei f 1,253 kHz
2 Magnetische Felder: Schnittpunkt von Schwellenwert nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle A1.26 und ALS für
thermische Wirkungen nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle A1.21 bei f 138,095 kHz
Entwurf Entwurf
TREMF NF, Teil Allgemeines Stand: 14/04/21
7.2 Expositionszone 1 663
(1) Werden die Schwellenwerte nach Teil 2 Anhang 1 Abschnitte A1.25 und A1.26 sowie die 664
uALS für statische Magnetfelder Teil 2 Anhang 1 Abschnitt A1.16 überschritten, aber die ALS 665
nach Teil 2 Anhang 1 Abschnitte A1.13 und A1.14 eingehalten, wird der Bereich in Abhängig- 666
keit von der Frequenz der Expositionszone 1 zugeordnet. Möglicherweise beeinflusst die zu 667
erwartende Exposition aktive Implantate unzulässig, weswegen Schutzmaßnahmen durchge- 668
führt werden müssen. Im Fokus der Schutzmaßnahmen stehen besonders schutzbedürftige 669
Beschäftigte, insbesondere Träger von aktiven und passiven Implantaten. Eine individuelle 670
Bewertung der Störbeeinflussung aktiver Implantate kann erforderlich sein (siehe Teil 1 671
Abschnitt 6.9 sowie § 9 EMFV).
672
(2) Treten elektrische Felder auf, werden zudem die Gefährdungen durch Entladungen und 673
Kontaktströme berücksichtigt.
674
(3) Bei statischen magnetischen Feldern mit B > 100 mT werden die Gefährdungen durch 675
Projektilwirkung bewertet, siehe Teil 2 Anhang 1 Tabelle A1.17.
676
7.3 Expositionszone 2 (nur für sensorische Wirkungen) 677
Bereiche werden in Abhängigkeit von der Frequenz als Expositionszone 2 klassifiziert, wenn 678
die untere ALS überschritten, aber die obere ALS bzw. die ALS für thermische Wirkungen 679
eingehalten wird. Im Vordergrund stehen Schutzmaßnahmen, um sensorische Wirkungen 680
(siehe Abschnitt 4.14.2) zu vermeiden. Maßnahmen zum Schutz sind für alle Beschäftigten 681
durchzuführen und bauen auf denen der Expositionszone 1 auf. Das heißt, es sind zusätzlich 682
zu den Schutzmaßnahmen aus Expositionszone 1 weitere Schutzmaßnahmen aufgrund der 683
Überschreitung der unteren ALS durchzuführen.
684
7.4 Expositionszone 3 (nur für nichtthermische Wirkungen) 685
Die Expositionszone 3 tritt nur bei niederfrequenten magnetischen Feldern auf. Bei Über- 686
schreitung der oberen ALS und Einhaltung der ALS für die Exposition von Gliedmaßen wird 687
der Bereich als Expositionszone 3 klassifiziert. Sie gilt nur für die lokale Exposition von Glied- 688
maßen.
689
Im Vordergrund stehen hier Maßnahmen, um die Exposition auf die Gliedmaßen zu beschrän- 690
ken. Die durchzuführenden Maßnahmen zum Schutz aller Beschäftigten bauen auf denen der 691
Expositionszone 2 auf.
692
7.5 Gefahrenzone 693
Wird das Expositionszonenkonzept angewendet und lässt sich die Exposition nicht den 694
Expositionszonen 0 bis 3 zuordnen, stellt dies eine nach dem Expositionszonenkonzept unzu- 695
lässige Exposition dar. Aufgrund der zu erwartenden Expositionshöhe ist der Aufenthalt von 696
Beschäftigten (Ganzkörper oder Gliedmaßen) in diesen Bereichen nach diesem Zonenkonzept 697
nicht zulässig.
698
Hinweis: Der Aufenthalt von Beschäftigten in der Gefahrenzone ist möglicherweise zulässig, 699
wenn ein Nachweis der Einhaltung der EGW für gesundheitliche Wirkungen (siehe Teil 1 700
Abschnitt 6.5) erbracht wurde.
701
Entwurf Entwurf
TREMF NF, Teil Allgemeines Stand: 14/04/21
702
Abb. 7.1 Expositionszonen für elektrische Felder (beispielhafte Abbildung gilt nur für 703
direkte Wirkungen und für EMF mit rein sinusförmigen Zeitverläufen) 704
705
Abb. 7.2 Expositionszonen für magnetische Felder (beispielhafte Abbildung gilt nur für 706
direkte Wirkungen und für EMF mit rein sinusförmigen Zeitverläufen)
707
Entwurf Entwurf
TREMF NF, Teil Allgemeines Stand: 14/04/21
8 Literaturhinweise 708
8.1 Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln 709
Europäisches Regelwerk 710
1999/519/EG Empfehlung des Rates zur Begrenzung der Exposition der Bevölke- rung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz – 300 GHz), Ausfertigungsdatum 12.07.1999
2013/35/EU Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesund- heit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Ein- wirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, Ausfertigungsdatum
26.06.2013 Nationales Regelwerk
711
ArbSchG Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschut- zes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) JArbSchG Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend(Jugendarbeitsschutz-
gesetz – JArbSchG)
SprengG Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG)
26. BImSchV Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV)
BetrSichV Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)
EMFV Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (Arbeitsschutzverordnung zu elektro- magnetischen Feldern – EMFV)
GefStoffV Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)
SprengTR 310 Technische Regel zum Sprengstoffrecht Sprengarbeiten (SprengTR 310 – Sprengarbeiten)
TREMF HF TREMF MR
8.2 DGUV-Publikationen 712
DGUV-I 203-038 DGUV Information 203-038 „Beurteilung magnetischer Felder von Widerstandsschweißeinrichtungen“ von Oktober 2006
Entwurf
Entwurf
TREMF NF, Teil Allgemeines Stand: 14/04/21
8.3 Normen und Leitfäden 713
FB 400 Forschungsbericht „Elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz“, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, November 2011 FB 451 Forschungsbericht „Elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz –
Sicherheit von Beschäftigten mit aktiven und passiven Körperhilfs- mitteln bei Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern“, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Februar 2015 FB 457 Forschungsbericht „Elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz –
Bewertung nicht-sinusförmiger und gepulster Felder Teil 1:
Anpassung der Zeitbereichs-Bewertungsmethode (ZBM) für
„Gepulste Felder“ an die Rahmenbedingungen der Richtlinie 2013/35/EU“, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Mai 2015 8.4 Sonstiges
714
EmpfBS 1114 Empfehlungen zur Betriebssicherheit „Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (EmpfBS 1114) des Ausschusses für Betriebssicherheit
Lapicque 1926 „L'excitabilité en fonction du temps: La chronaxie, sa signification et sa mesure“, Les presses universitaires de France, ASIN:
B01MS4E0MG
(Lapicque’sches Gesetz/Weißsche Gleichung) 715