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TREMF NF, Teil Allgemeines Stand: 14/04/21

Technische Regeln zur Arbeitsschutz-

verordnung zu elektromagnetischen

Feldern

TREMF

Statische und zeitveränderliche elektrische und magnetische Felder im Frequenzbereich bis

10 MHz

Teil:

Allgemeines

Die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu statischen und zeitveränderlichen 1

elektrischen und magnetischen Feldern im Frequenzbereich bis 10 MHz (TREMF NF) geben 2

den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte 3

arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch 4

elektromagnetische Felder wieder.

5

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit unter Beteiligung des Ausschusses für 6

Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales 7

im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

8

Diese TREMF NF, Teil „Allgemeines“ konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die 9

Anforderungen der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV). Bei 10

Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die 11

entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine an- 12

dere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheits- 13

schutz für die Beschäftigten erreichen.

14

Inhalt 15

1 Anwendungsbereich 16

2 Verantwortung 17

3 Anwendung und Gliederung der TREMF 18

4 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen 19

5 Physikalische Größen 20

6 Schutzkonzept - Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen 21

7 Expositionszonenkonzept 22

8 Literaturhinweise 23

Anhang Direkte und indirekte Wirkungen elektromagnetischer Felder 24

25

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(2)

TREMF NF, Teil Allgemeines Stand: 14/04/21

1 Anwendungsbereich 26

(1) Diese Technische Regel mit ihren Teilen (siehe Absatz 4) dient dem Schutz vor direkten 27

und indirekten Wirkungen durch elektromagnetische Felder (EMF) am Arbeitsplatz.

28

(2) Die TREMF NF gilt für statische und zeitveränderliche elektrische und magnetische Felder 29

(EMF) im Frequenzbereich bis 10 MHz. Sie gilt nach § 1 Absätze 2 und 3 EMFV nur für Kurz- 30

zeitwirkungen und nicht für vermutete Langzeitwirkungen.

31

(3) Der Teil „Allgemeines“ dieser TREMF erläutert den Anwendungsbereich der EMFV und 32

enthält die wesentlichen Begriffe, die bei der Umsetzung der EMFV relevant sind, sowie An- 33

gaben zu tatsächlichen und möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Be- 34

schäftigten durch EMF.

35

(4) Gegenstand dieser TREMF sind:

36

1. die wesentlichen Begriffe, die bei der Umsetzung der EMFV hinsichtlich statischer 37

und zeitveränderlicher elektrischer und magnetischer Felder im Frequenzbereich bis 38

10 MHz relevant sind (Teil „Allgemeines“), 39

2. die Beurteilung der Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten 40

und besonders schutzbedürftigen Beschäftigten durch diese EMF (Teil 1), 41

3. wie diese EMF gemessen oder berechnet und bewertet werden (Teil 2), 42

4. die Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen von Beschäf- 43

tigten durch EMF (Teil 3).

44

2 Verantwortung 45

(1) Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber verantwortlich. So- 46

fern er nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, muss er sich durch fachkundige 47

Personen nach § 2 Absatz 8 EMFV beraten lassen. Dies kann in Abhängigkeit der Art und des 48

Umfangs der Gefährdungsbeurteilung z. B. eine Fachkraft für Arbeitssicherheit sein.

49

(2) Hinsichtlich der Beteiligungsrechte der betrieblichen Interessenvertretung gelten die Best- 50

immungen des Betriebsverfassungsgesetzes bzw. der jeweiligen Personalvertretungsgesetze.

51

(3) Unabhängig von den in dieser TREMF beschriebenen Vorgehensweisen sind vom Arbeit- 52

geber die Beschäftigten oder ihre Interessenvertretung, sofern diese vorhanden ist, aufgrund 53

der einschlägigen Vorschriften zu beteiligen.

54

3 Anwendung und Gliederung der TREMF 55

(1) Die in der TREMF NF angegebenen Werte sind Spitzenwerte, die unabhängig von der 56

Signalform gelten.

57

(2) Vektoren physikalischer Größen werden in der Schriftlage fett und kursiv dargestellt, z. B.

58

B, E, H.

59

(3) Die in dieser TREMF verwendeten Normen sind mit dem zum Zeitpunkt der Erstellung der 60

TREMF aktuellen Ausgabedatum referenziert.

61

(4) Verweise ohne vollständige Referenzierung (Quellenangabe, wie „EMFV“) beziehen sich 62

auf die aktuelle Fassung des verwiesenen Dokuments.

63

(5) Die EMFV enthält in Anhang 2 und Anhang 3 Tabellen mit Expositionsgrenzwerten und 64

Auslöseschwellen und der Forschungsbericht FB 451 in Tabellen 6.3 bis 6.6 Schwellenwerte 65

zur Beeinflussung von Implantaten. Diese Tabellen sind auch in Teil 2 Anhang 1 zu finden.

66

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(3)

TREMF NF, Teil Allgemeines Stand: 14/04/21

Um Doppelnennungen von Tabellenverweisen zu vermeiden und die Lesbarkeit zu unterstüt- 67

zen sind in Tabelle 3.1 die entsprechenden Zuordnungen aufgeführt.

68

Tab. 3.1 Entsprechungstabelle für Tabellennummerierung zwischen EMFV, FB 451 und 69

TREMF 70

TREMF (Teil 2 Anhang 1) EMFV und FB 451 Anhang 2 EMFV

A1.7 A2.1

A1.8 A2.2

A1.9 A2.3

A1.10 A2.4

A1.11 A2.5

A1.12 A2.6

A1.13 A2.7

A1.14 A2.8

A1.15 A2.9

A1.16 A2.10

A1.17 A2.11

Anhang 3 EMFV

A1.18 A3.1

A1.19 A3.2

A1.20 A3.3

A1.21 A3.4

A1.22 A3.5

A1.23 Anmerkung 2 zu Tabelle A3.4 A1.24 Anmerkung 4 zu Tabelle A3.4

FB 451

A1.25 6.3

A1.26 6.4

A1.27 6.5

A1.28 6.6

3.1 Anwendung der TREMF 71

(1) Arbeitsbereiche mit EMF-Exposition unterliegen der EMFV. Für diese Arbeitsbereiche und 72

die dort tätigen Beschäftigten wird unterschieden (siehe auch Abbildung 3.1):

73

1. vereinfachte Gefährdungsbeurteilung (siehe Teil 1, Abschnitt 6.4);

74

2. Gefährdungsbeurteilung (siehe Teil 1, 2 und 3);

75

3. Gefährdungsbeurteilung für besonders schutzbedürftige Beschäftigte (siehe Teil 1, 76

Abschnitt 6.9).

77

(2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig geplant und 78

durchgeführt wird. Ist der Arbeitgeber dazu nicht selbst in der Lage, kann eine Fachkraft für 79

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(4)

TREMF NF, Teil Allgemeines Stand: 14/04/21

Arbeitssicherheit den Arbeitgeber hinsichtlich der Durchführung einer vereinfachten Gefähr- 80

dungsbeurteilung nach EMFV unterstützen. Bei der Gefährdungsbeurteilung bzw. der Gefähr- 81

dungsbeurteilung für besonders schutzbedürftige Beschäftigte können fachkundige Personen 82

nach § 4 EMFV in Verbindung mit § 2 Absatz 8 EMFV den Arbeitgeber beraten.

83

Hinweis 1: Die Anforderungen der 26. BImSchV müssen für öffentlich zugängliche Bereiche 84

eingehalten werden. Eine für diese Bereiche durchzuführende Gefährdungsbeurteilung kann 85

die Ergebnisse der für diese Bereiche bereits durchgeführten Expositionsbewertungen ggf.

86

berücksichtigen (siehe § 3 Absatz 1 Satz 7 EMFV). Werden für diese Bereiche Maßnahmen 87

abgeleitet, ist § 6 Absatz 3 Nummer 2 EMFV zu berücksichtigen.

88

Hinweis 2: Werden die Werte aus Anhängen 2 und 3 der EU-Ratsempfehlung zu EMF 89

1999/519/EG eingehalten, sind auch für besonders schutzbedürftige Beschäf- 90

tigte (siehe Abschnitt 4.4) keine Maßnahmen erforderlich. Besteht hingegen ein 91

großer Unterschied zwischen Effektiv- und Spitzenwert, insbesondere bei nicht 92

sinusförmigen Signalen, ist die Einhaltung der Schwellenwerte nach Teil 2 An- 93

hang 1 Tabellen A1.25 bis A1.28 zu prüfen.

94

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(5)

TREMF NF, Teil Allgemeines Stand: 14/04/21

95

Abb. 3.1 Arten der Gefährdungsbeurteilung bei EMF-Exposition von Beschäftigten | 96

* Ausgenommen besonders schutzbedürftige Beschäftigte (siehe dafür rechte 97

Spalte)

98

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(6)

TREMF NF, Teil Allgemeines Stand: 14/04/21

3.2 Gliederung der TREMF 99

Abbildung 3.2 gibt einen Überblick über die Gliederung der TREMF:

100

101

Abb. 3.2 Gliederung der TREMF 102

4 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen 103

Es gelten die in § 2 EMFV festgelegten Begriffe.

104

4.1 Arbeitsplatz 105

Ein Arbeitsplatz im Sinne dieser TREMF ist ein Bereich, in dem der Beschäftigte im Rahmen 106

seiner Arbeit tätig ist.

107

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(7)

TREMF NF, Teil Allgemeines Stand: 14/04/21

4.2 Auslöseschwellen (ALS) 108

(1) Auslöseschwellen sind nach § 2 Absatz 6 EMFV festgelegte Werte von direkt messbaren 109

physikalischen Größen.

110

(2) Folgende ALS werden unterschieden:

111

1. bei Frequenzen von 0 Hz ≤ f ≤ 10 MHz:

112

a. für elektrische Felder zwischen unteren und oberen ALS (Vermeidung 113

direkter und indirekter Wirkungen), 114

b. für magnetische Felder zwischen unteren ALS (Vermeidung sensorischer 115

Wirkungen) und oberen ALS (Vermeidung gesundheitlicher Wirkungen) 116

und 117

2. bei Frequenzen von 100 kHz ≤ f ≤ 300 GHz die ALS für elektromagnetische Felder 118

(Vermeidung thermischer Wirkungen).

119

4.3 Beschäftigte 120

Dem Anwendungsbereich der EMFV unterliegen nach § 2 Absatz 10 EMFV folgende Perso- 121

nen, sofern sie bei ihren Tätigkeiten elektromagnetischen Feldern ausgesetzt sein können:

122

1. Beschäftigte nach § 2 Absatz 2 ArbSchG und 123

2. den Beschäftigten gleichgestellte Personen:

124

a. Schülerinnen und Schüler, 125

b. Studierende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie 126

c. sonstige, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen tätige Perso- 127

nen, z. B. Gastwissenschaftler.

128

Hinweis: Zum Schutz von Beschäftigten und denen gleichgestellten Personen unter 18 Jahren 129

sind auch die entsprechenden Forderungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) 130

einzuhalten.

131

4.4 Besonders schutzbedürftige Beschäftigte 132

Zu besonders schutzbedürftigen Beschäftigten zählen nach § 2 Absatz 7 EMFV insbesondere 133

Beschäftigte mit:

134

1. aktiven medizinischen Implantaten, insbesondere Herzschrittmachern, 135

2. passiven medizinischen Implantaten, bei denen eine Beeinflussung durch EMF mög- 136

lich ist (z. B. durch Erwärmung oder Kraftwirkung), 137

3. medizinischen Geräten, die am Körper getragen werden, insbesondere Insulinpum- 138

pen, 139

4. sonstigen durch elektromagnetische Felder beeinflussbaren Fremdkörpern im Körper 140

oder 141

5. eingeschränkter Thermoregulation, z. B. in Folge von Medikamenteneinnahme.

142

Hinweis: Körperhilfsmittel werden synonym für Implantate oder medizinische Geräte verwen- 143

det.

144

4.5 Betriebszustände 145

Die Betriebszustände der EMF-Quellen werden für die Gefährdungsbeurteilung genau defi- 146

niert. In dieser TREMF wird zwischen dem Normalbetrieb und den von diesem abweichenden 147

Betriebsarten unterschieden, wie z. B. Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten oder Einricht- 148

vorgänge. In der Regel sind die vom Normalbetrieb abweichenden Betriebsarten mit einer er- 149

höhten Gefährdung verbunden. Definierte Betriebsbedingungen sind eindeutig beschreibbare 150

Betriebsweisen, wie z. B. Lastfälle.

151

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TREMF NF, Teil Allgemeines Stand: 14/04/21

4.5.1 Normalbetrieb 152

Normalbetrieb ist der Betrieb einer EMF-Quelle im gesamten Funktionsbereich, ohne z. B. In- 153

standhaltungs- und Reparaturarbeiten oder Einrichtvorgänge.

154

4.5.2 Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten, Einrichtvorgänge 155

Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten oder Einrichtvorgänge werden nach den vom Herstel- 156

ler der EMF-Quelle mitgelieferten Informationen durchgeführt. Mit Tätigkeiten in diesen Be- 157

triebszuständen wird die vorgesehene Funktion der EMF-Quelle sichergestellt.

158

4.6 Direkte Wirkungen 159

Direkte Wirkungen sind nach § 2 Absatz 3 EMFV die im menschlichen Körper durch dessen 160

Anwesenheit in einem elektromagnetischen Feld unmittelbar hervorgerufenen Wirkungen.

161

Dazu zählen:

162

1. thermische Wirkungen aufgrund von Energieabsorption aus elektromagnetischen Fel- 163

dern im menschlichen Gewebe oder durch induzierte Körperströme in Extremitäten 164

und 165

2. nichtthermische Wirkungen durch die Stimulation von Muskeln, Nerven oder Sinnes- 166

organen. Diese Wirkungen können kognitive Funktionen oder die körperliche Ge- 167

sundheit exponierter Beschäftigter nachteilig beeinflussen, durch die Stimulation von 168

Sinnesorganen zu vorübergehenden Symptomen wie Schwindelgefühl oder Magneto- 169

phosphenen führen sowie das Wahrnehmungsvermögen oder andere Hirn- oder 170

Muskelfunktionen beeinflussen und damit das sichere Arbeiten von Beschäftigten ge- 171

fährden.

172

4.7 Eindringtiefe 173

Die Eindringtiefe bezeichnet die Weglänge im Gewebe, nach der die betrachtete physikalische 174

Feldgröße auf 1⁄ ~0,37 = 37% ihres Ausgangswertes unmittelbar unter der Körperoberfläche e 175

abgenommen hat.

176

Hinweis: Allein aus der Eindringtiefe kann nicht gefolgert werden, dass tiefer im Gewebe keine 177

Wirkung mehr auftritt.

178

179

Abb. 4.1 Eindringtiefe in Abhängigkeit von der Frequenz und Gewebetypen 180

(www.emf-portal.org)

181

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TREMF NF, Teil Allgemeines Stand: 14/04/21

4.8 Effektivwerte von Feldgrößen 182

(1) Der Effektivwert (Geff) ist der quadratische zeitliche Mittelwert einer zeitveränderlichen Feld- 183

größe (G):

184

Geff = √1

TI∫ G0TI 2(t)dt, Gpeak = ks∙ Geff,

Gl. 4.1 Gl. 4.2

mit 185

TI Integrationszeit, G(t) Zeitfunktion von G,

Gpeak als Spitzenwert der Feldgröße und kS als Scheitelfaktor (Crest-Faktor).

Bei sinusförmigen Signalverläufen einer Frequenz beträgt ks= √2.

186

(2) Effektivwerte finden im Sinne der EMFV Anwendung zur Bestimmung der Auslöseschwelle 187

im Frequenzbereich von 100 kHz ≤ f ≤ 300 GHz und betreffen folgende Feldgrößen: elektri- 188

sche Feldstärke E, magnetische Feldstärke H, stationärer zeitveränderlicher Kontaktstrom IK, 189

induzierter Strom durch beliebige Gliedmaßen IG. 190

4.9 Elektromagnetische Felder und mögliche Wirkungen 191

4.9.1 Elektromagnetische Felder (EMF) 192

Elektromagnetische Felder sind statische elektrische, statische magnetische oder zeitverän- 193

derliche elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder mit Frequenzen von 194

0 Hz < f ≤ 300 GHz (siehe Abbildung Abb. 4.2). An Arbeitsplätzen können sich EMF hinsicht- 195

lich Anzahl der Quellen, Frequenzbereichen und Signalverläufen einzelner Quellen unterschei- 196

den. Beispiele für Expositionen gegenüber EMF finden sich in Teil 1 Anhänge 3 und 4.

197

198

Abb. 4.2 Frequenzbereiche und Wirkungen elektromagnetischer Felder, Anwendungsbe- 199

reiche der TREMF

200

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(10)

TREMF NF, Teil Allgemeines Stand: 14/04/21

4.9.2 Mögliche Wirkungen von EMF 201

Abb. 4.3 gibt einen Überblick über mögliche Wirkungen von EMF auf den Menschen:

202

203

Abb. 4.3 Mögliche Wirkungen von EMF auf den Menschen 204

4.10 Emission 205

Emissionen im Sinne der EMFV sind die von einer EMF-Quelle ausgehenden EMF (siehe Abb.

206

4.4).

207

208

Abb. 4.4 Grafische Darstellung von Emission

209

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(11)

TREMF NF, Teil Allgemeines Stand: 14/04/21

4.11 EMF-Quelle 210

(1) EMF-Quellen im Sinne dieser TREMF sind alle Anlagen, Systeme, Geräte und Gegen- 211

stände, die EMF im Frequenzbereich von 0 Hz ≤ f ≤ 300 GHz erzeugen, verstärken bzw. über- 212

tragen.

213

(2) Es ist möglich, EMF-Quellen hinsichtlich ihrer Mobilität zu unterschieden:

214

Ortsfeste EMF-Quellen sind stationäre EMF-Quellen und stationär betriebene EMF-Quellen:

215

1. Stationäre EMF-Quellen sind alle ortsunveränderlichen EMF-Quellen.

216

2. Stationär betriebene EMF-Quellen sind alle EMF-Quellen, die während ihres bestim- 217

mungsgemäßen Betriebes keine Ortsveränderung erfahren, aber grundsätzlich orts- 218

veränderlich sind.

219

3. Als mobile EMF-Quelle gelten alle EMF-Quellen, die sich bei bestimmungsgemäßem 220

Gebrauch in Bewegung befinden und in der Lage sind, währenddessen EMF zu er- 221

zeugen.

222

Hinweis: Für den Schutz von Beschäftigten, die sich mit mobilen EMF-Quellen fortbewegen, 223

gelten sinngemäß die Anforderungen für stationäre EMF-Quellen, da sich die EMF-Quelle in 224

Bezug zu den Beschäftigten in Ruhe befindet.

225

4.12 Erdung 226

Als Erdung wird eine elektrische Verbindung zwischen leitenden Komponenten (z. B. Einhau- 227

sung) und dem leitfähigen Erdreich bezeichnet, die einen Potentialausgleich (siehe Ab- 228

schnitt 4.33) sicherstellt. Im Sinne dieser TREMF wird sie zum Schutz vor Gefährdungen durch 229

Entladungen oder Kontaktströme angewendet.

230

4.13 Exposition (Art, Ausmaß und Dauer) 231

(1) Exposition im Sinne dieser TREMF bedeutet, dass Beschäftigte an ihrem Arbeitsplatz EMF 232

ausgesetzt sind (siehe Abb. 4.5, links). Die Exposition umfasst die Einwirkung auf den mensch- 233

lichen Körper als auch auf medizinische Vorrichtungen oder Geräte, einschließlich Herzschritt- 234

macher sowie anderer aktiver oder passiver Implantate, am Körper getragener medizinischer 235

Geräte oder sonstiger durch EMF beeinflussbarer Fremdkörper oder Materialien im Körper.

236

237

Abb. 4.5 Grafische Darstellung von Exposition (links) und Immission (rechts) 238

Hinweis 1: Unter Immission versteht man im Allgemeinen das Einwirken von EMF an einem 239

Punkt (siehe Abbildung Abb. 4.5, rechts). Die Beurteilung der Exposition der Allgemeinbevöl- 240

kerung (Immission von EMF) erfolgt nach der 26. BImSchV.

241

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TREMF NF, Teil Allgemeines Stand: 14/04/21

Hinweis 2: In dieser TREMF wird Expositionsmessung und Messung von Feldstärken bzw.

242

Leistungsdichten synonym verwendet.

243

(2) Die Art der Exposition beschreibt das für die Beurteilung entscheidende Feld, z. B. ein sta- 244

tisches elektrisches, statisches magnetisches oder zeitveränderliches elektrisches, magneti- 245

sches oder elektromagnetisches Feld, einschließlich dessen räumlicher Verteilung am Arbeits- 246

platz und über den Körper der Beschäftigten (Ganz- oder Teilkörperexposition).

247

(3) Unter dem Ausmaß ist die Höhe der Exposition gegenüber EMF zu verstehen. Je nach 248

Frequenzbereich und zu vermeidender Wirkung (Schutzziel) wird das Ausmaß durch die phy- 249

sikalischen Größen interne sowie externe elektrische Feldstärke, elektrische Ladung, statio- 250

närer zeitveränderlicher Kontaktstrom und dessen Entladungspuls, Leistungsdichte, magneti- 251

sche Feldstärke, magnetische Flussdichte, spezifische Absorptionsrate, lokale spezifische 252

Energieabsorption oder induzierter Strom durch eine Gliedmaße ausgedrückt.

253

(4) Die Dauer der Exposition ist – im Unterschied zur täglichen Arbeitszeit – die tatsächliche 254

Dauer der Einwirkung von EMF auf Beschäftigte während der Arbeitszeit.

255

(5) Expositionsrelevante EMF sind solche EMF, die über eine vereinfachte Gefährdungsbeur- 256

teilung hinaus, für eine Expositionsbewertung eines Arbeitsbereichs herangezogen werden 257

müssen. Expositionsrelevant sind EMF dann, wenn aufgrund der Art, des Ausmaßes und der 258

Dauer der Exposition tatsächliche und mögliche Gefährdungen (siehe Abschnitt 4.41) zu er- 259

warten sind. Hierbei umfasst der Arbeitsbereich auch die Verkehrswege zum Arbeitsbereich 260

und die möglichen Flucht- und Rettungswege.

261

4.14 Expositionsgrenzwert (EGW) 262

(1) Expositionsgrenzwerte nach § 2 Absatz 5 EMFV sind maximal zulässige Werte, die auf- 263

grund von wissenschaftlich nachgewiesenen Wirkungen auf den menschlichen Körper festge- 264

legt wurden und deren Einhaltung im Allgemeinen nicht direkt durch Messungen am Arbeits- 265

platz überprüfbar ist.

266

(2) Es werden EGW für gesundheitliche und sensorische Wirkungen unterschieden.

267

Hinweis: Die EGW sind in Teil 2 Anhang 1 Abschnitt A1.3 und A1.5 aufgeführt.

268

4.14.1 Expositionsgrenzwert für gesundheitliche Wirkungen 269

EGW für gesundheitliche Wirkungen sind nach § 2 Absatz 5 Nummer 1 EMFV diejenigen 270

Grenzwerte, bei deren Überschreitung gesundheitsschädliche Gewebeerwärmung oder Sti- 271

mulation von Nerven- oder Muskelgewebe möglich sind.

272

4.14.2 Expositionsgrenzwert für sensorische Wirkungen 273

EGW für sensorische Wirkungen sind nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 EMFV diejenigen Grenz- 274

werte, bei deren Überschreitung reversible Stimulationen von Sinneszellen des Kopfes (ins- 275

besondere Augen, vestibuläres Organ, Zunge) oder geringfügige Veränderungen von Hirn- 276

funktionen möglich sind (Magnetophosphene, Schwindel, Übelkeit, metallischer Geschmack, 277

Mikrowellenhören).

278

4.15 Expositionszonen 279

(1) In dieser TREMF werden unterschiedliche Expositionszonen definiert. Je nach Expositi- 280

onszone ergeben sich verschiedene Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Ge- 281

fährdungen von Beschäftigten durch EMF. In der betrieblichen Praxis ist es z. B. möglich, dass 282

Bereiche, in denen Arbeitstätigkeiten ausgeführt werden, Verkehrswege oder Aufenthaltsbe- 283

reiche jeweils getrennt bewertet und der jeweiligen Expositionszone zugeordnet werden.

284

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TREMF NF, Teil Allgemeines Stand: 14/04/21

(2) Expositionszonen sind eine Handlungshilfe zur Umsetzung der Festlegungen der EMFV.

285

In der betrieblichen Praxis kann mittels Expositionszonen ein Bezug zwischen der Höhe der 286

Exposition gegenüber EMF am Arbeitsplatz, den einzuhaltenden ALS und den erforderlichen 287

Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten hergestellt werden.

288

4.16 Fachkundige Personen 289

Eine fachkundige Person nach § 2 Absatz 8 EMFV ist, wer über die erforderlichen Fachkennt- 290

nisse zur Ausübung einer in der EMFV bestimmten Aufgabe verfügt. Zu den Anforderungen 291

zählen eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung jeweils in Verbindung mit 292

einer zeitnah ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifi- 293

schen Fortbildungsmaßnahmen. Für eine detaillierte Beschreibung der Anforderungen an die 294

Fachkunde siehe Teil 1 Abschnitt 3.4.

295

4.17 Fernfeld 296

Im Fernfeld einer EMF-Quelle besteht eine feste phasen- und betragsmäßige Beziehung zwi- 297

schen elektrischer Feldstärke E und magnetischer Feldstärke H. Im Fernfeld stehen diese 298

Vektoren senkrecht aufeinander. Im Fernfeld ist die folgende Bedingung erfüllt:

299

|𝑬|

|𝑯|= 120π Ω ≈ 377 Ω Gl. 4.3

(Unterschied zum Nahfeld siehe Abschnitt 4.30) 300

4.18 Gewebefeldstärke 301

Siehe Abschnitt 5.2 Absatz 2 „Interne elektrische Feldstärke Ei“.

302

4.19 Hochfrequenzbereich 303

Im Hochfrequenzbereich werden EMF mit Frequenzen von 100 kHz < f ≤ 300 GHz zusam- 304

mengefasst; siehe Abb. 4.2.

305

Hinweis: Zu diesem Frequenzbereich gehört auch der Übergangsbereich (siehe Ab- 306

schnitt 4.44).

307

4.20 Indirekte Wirkungen 308

Indirekte Wirkungen sind in Anlehnung an § 2 Absatz 4 EMFV die von EMF ausgelösten Wir- 309

kungen auf Gegenstände, welche die Gesundheit und die Sicherheit von Beschäftigten am 310

Arbeitsplatz gefährden können. Dies betrifft insbesondere Gefährdungen durch 311

1. Einwirkungen auf medizinische Vorrichtungen oder Geräte, einschließlich Herzschritt- 312

machern sowie andere aktive oder passive Implantate oder am Körper getragene me- 313

dizinische Geräte, 314

2. Einwirkungen auf metallischen Körperschmuck und verschiedene bei Tätowierungen 315

bzw. Permanentmakeup verwendete Farbpigmente, 316

3. sonstige durch EMF beeinflussbare Fremdkörper im Körper, 317

4. Projektilwirkung ferromagnetischer Gegenstände in statischen Magnetfeldern, 318

5. Auslösung von elektrischen Zündvorrichtungen (Detonatoren), 319

6. Brände oder Explosionen durch die Entzündung von brennbaren Materialien aufgrund 320

von Funkenbildung sowie 321

7. Entladungen und Kontaktströme.

322

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TREMF NF, Teil Allgemeines Stand: 14/04/21

4.21 Kognitive Funktionen 323

Kognitive Funktionen in Zusammenhang mit EMF umfassen die Informationsaufnahme aus 324

der Umwelt und deren Verarbeitung, wie z. B. das Wahrnehmen, Erkennen oder Urteilen.

325

4.22 Kontakt 326

(1) Beim Kontakt zwischen einem Beschäftigten und dem in einem EMF befindlichen Gegen- 327

stand werden im Sinne der EMFV bei der Exposition gegenüber EMF zwei Kontaktarten un- 328

terschieden:

329

1. berührender Kontakt und 330

2. greifender Kontakt.

331

(2) Der greifende Kontakt (als bewusste Handlung) führt im Vergleich zum berührenden Kon- 332

takt (als unbeabsichtigte Handlung) zu einer größeren Kontaktfläche. Die Schwellen der Wahr- 333

nehmung und des Schmerzempfindens sind bei greifendem Kontakt im Vergleich zu berüh- 334

rendem Kontakt höher. Deshalb gibt es einen EGW für greifenden Kontakt und eine ALS für 335

berührenden Kontakt; siehe auch Abschnitt 5.6.

336

(3) Beim Kontaktstrom werden zwei Mechanismen unterschieden:

337

1. Funkenentladung beim Entladungsstromimpuls (Dauer T < 1 ms) und 338

2. Dauer-Kontaktstrom.

339

(4) Die Frequenz des Dauer-Kontaktstroms hängt von der Frequenz des verursachenden 340

elektrischen Feldes ab. Bei statischer Aufladung (z. B. bei Gleichstromfreileitungen, Folienbe- 341

arbeitung) ist der Kontaktstrom ein kurzer Stromimpuls.

342

4.23 Kontrollierte Arbeitsbedingungen 343

Unter kontrollierten Arbeitsbedingungen bei statischen Magnetfeldern versteht man im Sinne 344

der EMFV, dass:

345

1. der Zugang auf speziell unterwiesene und geschulte Beschäftigte beschränkt ist und 346

2. spezielle Arbeitspraktiken und Maßnahmen, insbesondere kontrollierte Bewegungen 347

in Bereichen mit hohen räumlichen Magnetfeldgradienten, angewendet werden.

348

Hinweis: Bei magnetischen Flussdichten von B > 2 T können Schwindel, Übelkeit und 349

Magnetophosphene auftreten. Wenn die Gefährdungsbeurteilung zeigt, dass Gefährdungen 350

für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten ausgeschlossen und sicheres Arbeiten 351

gewährleistet ist, sind magnetische Flussdichten B bis 8 T zulässig.

352

4.24 Kurzzeitwirkungen 353

Als Kurzzeitwirkungen im Sinne der EMFV gelten wissenschaftlich nachgewiesene unmittelbar 354

auftretende (akute) Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber EMF. Kurzzeitwirkungen 355

umfassen direkte Wirkungen (thermische und nichtthermische Wirkungen) auf den Beschäf- 356

tigten und indirekte Wirkungen, z. B. auf medizinische Geräte, chemische Stoffe oder Gegen- 357

stände.

358

4.25 Maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen 359

Maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen bzw. wesentliche Änderungen der 360

Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes können im Sinne der EMFV durch folgende Anlässe hervor- 361

gerufen werden:

362

1. feldrelevante Änderungen von Feldquellen,

363

Entwurf Entwurf

(15)

TREMF NF, Teil Allgemeines Stand: 14/04/21

2. den Einsatz neuer oder zusätzlicher Anlagen (Feldquellen) oder anderer Arbeitsmittel 364

oder 365

3. die Änderung von Tätigkeiten, Arbeitsverfahren, Arbeitsumgebung oder Schutzmaß- 366

nahmen.

367

4.26 Maximalwert, räumlicher 368

Im Sinne der TREMF wird der räumliche Maximalwert als der im Körper des Beschäftigten (für 369

EGW) oder am Arbeitsplatz (für ALS) auftretende betragsmäßig größte Wert der physikali- 370

schen Größe (z. B. Feldstärke) bezeichnet.

371

4.27 Medizinische Vorrichtungen und Geräte, Implantate 372

(1) Medizinische Vorrichtungen und Geräte umfassen im Sinne der EMFV aktive und passive 373

medizinische Implantate oder am Körper getragene medizinische Geräte.

374

(2) Aktive medizinische Geräte und Implantate verfügen über eine Energiequelle und überwa- 375

chen, unterstützen und/oder ersetzen Körperfunktionen. Hierzu zählen unter anderem Herz- 376

schrittmacher, Defibrillatoren, Cochlea- oder Brainstem-Implantate, Retina-Encoder, Neuros- 377

timulatoren, Insulinpumpen sowie Implantate zur Steuerung elektromechanischer Prothesen.

378

(3) Passive medizinische Geräte und Implantate werden eingesetzt, um zerstörte oder beschä- 379

digte Körperteile ganz oder teilweise zu ersetzen und die betroffene mechanische Funktion 380

weitestgehend wiederherzustellen. Dazu zählen unter anderem Endoprothesen, Schienen und 381

Stabilisatoren, Nägel und Schrauben, Stabilisatoren für Blutgefäße (Stents), Gefäßklammern 382

(Clips), Herzklappen sowie Schädelplatten.

383

4.28 Mess- und Berechnungsunsicherheit 384

Die Mess- und Berechnungsunsicherheit ist ein dem Mess- oder Berechnungsergebnis zuge- 385

ordneter Parameter, der die Streuung der Mess- oder Berechnungsgröße kennzeichnet. Für 386

eine detaillierte Erläuterung siehe Teil 2 Anhang 4.

387

4.29 Mittelung, definierte räumliche 388

Als definierte räumliche Mittelung nach dem Stand der Technik (z. B. in Anmerkung 3 zu Teil 2 389

Anhang 1 Tabellen A1.13 und A1.14) wird ein Mittelungsverfahren auf Basis eines definierten 390

Flächenelements verstanden. Größe und Form werden in Teil 2 Abschnitt 4.1.2 Absatz 3 be- 391

schrieben. Eine räumliche Mittelung über das gesamte vom Körper des Beschäftigten einge- 392

nommene Raumvolumen oder den gesamten vom Beschäftigten eingenommenen Arbeitsbe- 393

reich ist nicht zulässig, wenn hierdurch eine Unterbewertung räumlicher Maxima in inhomoge- 394

nen Feldern möglich ist.

395

4.30 Nahfeld 396

Im Nahfeld besteht kein fester phasen- und betragsmäßiger Zusammenhang zwischen elektri- 397

scher Feldstärke E und magnetischer Feldstärke H. E- und H-Komponenten des zeitveränder- 398

lichen elektrischen und magnetischen oder elektromagnetischen Feldes müssen getrennt er- 399

mittelt werden (Unterschied zum Fernfeld siehe Abschnitt 4.17).

400

4.31 Nichtthermische Wirkungen 401

Nichtthermische Wirkungen oder Stimulationswirkungen sind Stimulationen von Muskeln, 402

Nerven oder Sinnesorganen; siehe Abschnitt 4.6 Nummer 2.

403

Entwurf Entwurf

(16)

TREMF NF, Teil Allgemeines Stand: 14/04/21

4.32 Niederfrequenzbereich 404

Im Niederfrequenzbereich werden EMF mit Frequenzen von 0 Hz < f ≤ 10 MHz zusammenge- 405

fasst; siehe Abb. 4.2.

406

Hinweis: Zu diesem Frequenzbereich gehört auch der Übergangsbereich (siehe 407

Abschnitt 4.44).

408

4.33 Potentialausgleich 409

Der Potentialausgleich dient der Minimierung der Differenz zwischen unterschiedlichen elektri- 410

schen Potentialen und wird mittels elektrischer Verbindung zwischen (leitfähigen) Objekten 411

hergestellt.

412

4.34 Projektilwirkung 413

Unter Projektilwirkung wird die Kraftwirkung eines Magnetfeldes auf ferro- und paramagneti- 414

sche Gegenstände außerhalb des menschlichen Körpers verstanden (indirekte Wirkung). Im 415

statischen Feld einer EMF-Quelle oder eines Werkstücks kann es bei Objekten mit ferromag- 416

netischen Inhaltsstoffen (Eisen, Nickel, Kobalt) oder paramagnetischen Eigenschaften nach 417

Überwindung der Reibungskraft zu einer Beschleunigung in Richtung des stärkeren Feldes 418

kommen. Es treten neben der Translationsbewegung (Wirkung der anziehenden Kraft) auch 419

Drehbewegungen zur Ausrichtung der magnetischen Achse des Objektes entlang der 420

Feldlinien auf (Wirkung eines Drehmoments).

421

4.35 Reizwirkungen 422

Reizwirkungen sind gleichbedeutend mit Stimulationswirkungen und werden im Rahmen der 423

nichtthermischen Wirkungen betrachtet; siehe Abschnitt 4.6 Nummer 2.

424

4.36 Spitzenwert, zeitlicher 425

Im Sinne der TREMF betragsmäßig größter Wert einer zeitabhängigen physikalischen Größe 426

(z. B. Feld- oder Stromstärke) innerhalb eines zeitlich begrenzten Beobachtungsintervalls.

427

4.37 Statische Felder 428

(1) Als statische Felder werden EMF mit einer Frequenz von f = 0 Hz bezeichnet; siehe Abb.

429

4.2.

430

(2) Für die Bewertung der physiologischen Wirkung auf Beschäftigte, die sich in einem 431

statischen Magnetfeld bewegen, wird eine Ersatzfrequenz von ca. 10 Hz angenommen. Man 432

spricht von einem quasistatischen Feld.

433

4.38 Stand der Technik 434

(1) Der Stand der Technik nach § 2 Absatz 9 EMFV ist der aktuelle Entwicklungsstand fort- 435

schrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer 436

Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert er- 437

scheinen lässt.

438

(2) Bei der Bestimmung des Standes der Technik in Anlehnung an § 2 Absatz 9 EMFV sind 439

insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die 440

mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeits- 441

medizin und Arbeitshygiene.

442

Entwurf Entwurf

(17)

TREMF NF, Teil Allgemeines Stand: 14/04/21

Hinweis: Für weitere Informationen zur Ermittlung des Standes der Technik wird auf 443

Abschnitt 3.2 EmpfBS 1114 verwiesen.

444

4.39 STOP-Prinzip 445

Mit dem STOP-Prinzip werden die Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der 446

Arbeit hierarchisch geordnet:

447

1. Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen durch EMF an Arbeitsplätzen durch 448

andere geeignete Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel oder Anlagen (Substitutionsprü- 449

fung), 450

2. Technische Maßnahme (z. B. Einhausung, Abschirmung, Interlocks), 451

3. Organisatorisch (z. B. Zutrittsbeschränkungen), 452

4. Personenbezogene Maßnahmen (z. B. Persönliche Schutzausrüstung (PSA) oder 453

verhaltensbasierte Maßnahmen).

454

Hinweis 1: Grundsätzlich ist es zweckmäßig, den Stand der Technik zur Vermeidung von 455

Gefährdungen bereits bei der Einrichtung der Arbeitsstätte bzw. von Arbeitsplätzen zu berück- 456

sichtigen, siehe Teil 3 Abschnitt 10.

457

Hinweis 2: Zur Zeit der Drucklegung und Veröffentlichung dieser TREMF war am Markt keine 458

PSA zum Schutz vor Gefährdungen durch EMF verfügbar.

459

4.40 Streufeld von Anlagen mit hohem statischen Magnetfeld (B > 100 mT) 460

Das Streufeld von Anlagen mit einem hohen statischen Magnetfeld (B > 100 mT) ist im Sinne 461

der EMFV ein magnetisches Kraftlinienfeld in der Umgebung eines statischen Magneten, das 462

außerhalb der Anlage (Feldquelle) auftritt und möglicherweise zu einer Projektilwirkung führt.

463

4.41 Tatsächliche und mögliche Gefährdungen 464

(1) Tatsächliche Gefährdungen nach § 1 Absatz 1 EMFV liegen vor, wenn bei beruflicher Ex- 465

position durch EMF EGW überschritten sind oder ein sicheres Arbeiten nicht möglich ist, z. B.

466

durch indirekte Wirkungen.

467

(2) Mögliche Gefährdungen nach § 1 Absatz 1 EMFV liegen vor, wenn bei Tätigkeiten am 468

Arbeitsplatz die EGW überschritten werden können oder nicht ausgeschlossen werden kann, 469

dass aufgrund der EMF am Arbeitsplatz Beschäftigte gefährdet werden können.

470

4.42 Thermische Wirkungen 471

Thermische Wirkungen sind gleichbedeutend mit Wärmewirkungen; siehe Abschnitt 4.6 472

Nummer 1.

473

4.43 Thermoregulation 474

Thermoregulation umfasst Vorgänge im menschlichen Körper zur Aufrechterhaltung der 475

Körperkerntemperatur von ca. 37 °C unabhängig von der Umgebung. Die Thermoregulation 476

erfolgt einerseits durch Wärmebildung, z. B. Erhöhung der Durchblutung, oder andererseits 477

durch Wärmeabgabe, z. B. Schweißbildung.

478

Die Thermoregulation kann z. B. durch Medikamenteneinnahme eingeschränkt sein oder auf- 479

grund von Umweltbedingungen (Lufttemperatur/-feuchte) in ihrer Wirkung vermindert sein.

480

4.44 Übergangsbereich 481

Im Übergangsbereich werden EMF mit Frequenzen von 100 kHz ≤ f ≤ 10 MHz zusammenge- 482

Entwurf Entwurf

(18)

TREMF NF, Teil Allgemeines Stand: 14/04/21

(siehe Abschnitt 4.32) als auch zum Hochfrequenzbereich (siehe Abschnitt 4.19). Als physio- 484

logische Wirkungen sind im Übergangsbereich sowohl Reizwirkungen als auch Wärmewirkun- 485

gen bekannt, d. h. im Übergangsbereich müssen die EGW für thermische und nichtthermische 486

Wirkungen gleichzeitig eingehalten werden.

487

4.45 Verfahren zur Bewertung im Zeitbereich 488

(1) Als Verfahren zur Bewertung im Zeitbereich nach dem Stand der Technik können z. B. die 489

Methode der gewichteten Spitzenwerte (weighted peak method time domain, WPM-z) und die 490

Zeitbereichs-Bewertungsmethode (ZBM) verwendet werden. Beides sind Verfahren zur Be- 491

wertung beliebiger nicht-sinusförmiger Signalformen, auch als gepulste Felder bezeichnet, im 492

Zeitbereich. Sie werden für die Beurteilung von nichtthermischen Wirkungen für Frequenzen 493

von 0 < f ≤ 10 MHz angewendet.

494

(2) Die WPM-z berücksichtigt die Amplituden und die relative Phasenlage der verschiedenen 495

Frequenzkomponenten.

496

(3) Die ZBM ermöglicht eine Bewertung durch Annäherung des zeitlichen Verlaufs eines 497

Signals an sinus-, trapez-, dreieckförmige oder exponentielle Verläufe.

498

4.46 Wärmewirkungen 499

Wärmewirkungen sind gleichbedeutend mit thermischen Wirkungen; siehe Abschnitt 4.6 500

Nummer 1.

501

4.47 Wesentliche Änderungen der Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes 502

Wesentliche Änderungen der Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes sind gleichbedeutend mit maß- 503

geblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen; siehe Abschnitt 4.25.

504

4.48 Zündvorrichtungen, elektrische (Detonatoren) 505

Im Sinne der TREMF Zündanlagen, die durch EMF beeinflusst werden können. Zündanlagen 506

umfassen nach Nummer 2.23 SprengTR 310 alle Komponenten, die zur planmäßigen 507

Zündung von Sprengungen erforderlich sind (z. B. Zünder, Zündgeräte, Verzögerer).

508

Hinweis: Für weitere Informationen siehe SprengG, GefStoffV und SprengTR 310.

509

5 Physikalische Größen 510

5.1 Berührungsspannung U 511

Die Berührungsspannung U ist im Sinne dieser TREMF eine durch EMF induzierte oder 512

influenzierte Spannung zwischen leitfähigen Teilen, wenn diese von einem Menschen berührt 513

werden können. Sie wird angegeben in Volt (V).

514

5.2 Elektrische Feldstärke E (externe Ee, interne Ei) 515

(1) Die elektrische Feldstärke E ist eine Vektorgröße, welche die Fähigkeit beschreibt, eine 516

Kraft auf ein geladenes Teilchen ungeachtet seiner Bewegung im Raum auszuüben. Sie wird 517

angegeben in Volt pro Meter (V/m).

518

(2) Es wird zwischen der externen elektrischen Feldstärke Ee eines in der Umgebung 519

auftretenden elektrischen Feldes und der internen elektrischen Feldstärke Ei, wie sie im Körper 520

(in situ, Gewebefeldstärke) infolge einer Exposition gegenüber der Umgebungsfeldstärke auf- 521

tritt, unterschieden. Es gilt:

522

Entwurf Entwurf

(19)

TREMF NF, Teil Allgemeines Stand: 14/04/21

𝑬i=k ∙ ε0∙ 2π ∙ f

κ ∙ 𝑬e Gl. 5.1

mit 523

k Feldverzerrungsfaktor,

ε0 Dielektrizitätskonstante (im Vakuum), mit ε0= 1

μ0∙c02≈ 8,854 ∙ 10−12 A∙s

V∙m, f Frequenz des Feldes in Hertz (Hz) und

κ mittlere elektrische Leitfähigkeit der/des Körpergewebe(s) in Siemens pro Meter (S/m).

5.3 Elektrische Ladung Q 524

Die elektrische Ladung Q ist die physikalische Größe, die zur Beschreibung von transienten 525

Kontaktströmen verwendet und in Coulomb (C) angegeben wird.

526

5.4 Entladungspuls 527

Der Entladungspuls beschreibt den transienten, zeitabhängigen Energieübergang in Form 528

eines Kontaktstroms IK. 529

5.5 Entladungsenergie W 530

Die Entladungsenergie W ist die bei einem Entladungspuls eines Kontaktstroms IK übertragene 531

Energie. Sie wird in Joule (J) angegeben.

532

5.6 Kontaktstrom IK

533

(1) Der Kontaktstrom IK bezeichnet einen Strom, der beim Kontakt zwischen einem Beschäf- 534

tigten und einem Gegenstand in einem EMF fließt. Er wird in Ampere (A) angegeben.

535

Der Kontaktstrom IK entsteht hierbei nicht aufgrund galvanischer Kopplung mit stromführenden 536

Leitern oder unter Spannung stehender Teile. Er wird hervorgerufen aufgrund der Ableitung 537

des externen EMF durch den Beschäftigten bzw. durch im EMF befindliche Gegenstände 538

(induktive oder kapazitive Kopplung).

539

(2) Beim Kontakt kann es zu einem transienten (vorübergehenden) oder einem stationären 540

(dauerhaften) Kontaktstrom kommen.

541

5.7 Körperstrom I 542

Der Körperstrom I ist im Sinne dieser TREMF ein durch den Körper fließender Strom, der durch 543

zeitveränderliche magnetische (Induktion) oder elektrische Felder (kapazitive Einkopplung, 544

Influenz) hervorgerufen wird. Er wird in Ampere (A) angegeben.

545

5.8 Leistungsdichte S und Seq

546

(1) Die Leistungsdichte S nach Anhang 1 EMFV ist der Betrag des Kreuzprodukts der elektri- 547

schen Feldstärke E (V/m) und magnetischen Feldstärke H (A/m). Sie wird angegeben in Watt 548

pro Quadratmeter (W/m²).

549

(2) Die Leistungsdichte Seq ist die über die Impulsbreite gemittelte Leistungsdichte.

550

Entwurf Entwurf

(20)

TREMF NF, Teil Allgemeines Stand: 14/04/21

5.9 Magnetische Feldstärke H 551

Die magnetische Feldstärke H ist eine Vektorgröße, die neben der magnetischen Flussdichte 552

B zur Beschreibung des magnetischen Feldes in jedem Raumpunkt dient. Sie wird angegeben 553

in Ampere pro Meter (A/m).

554

Hinweis: Die magnetische Flussdichte B und die magnetische Feldstärke H stehen gemäß Gl.

555

5.2 im Zusammenhang:

556

𝑯 = 1

µ0∙ µr∙ 𝑩 Gl. 5.2

mit 557

µ0 magnetische Feldkonstante, mit µ0= 4π ∙ 10−7 V∙sA∙m und

µr Permeabilitätszahl (für Luft, Wasser, biologisches Gewebe µr≈ 1) 5.10 Magnetische Flussdichte B

558

Die magnetische Flussdichte B ist eine Vektorgröße, aus der sich eine Kraft auf bewegte 559

Ladungen ergibt. Sie wird in Tesla (T) angegeben; siehe Hinweis unter Abschnitt 5.9.

560

5.11 Spezifische Absorptionsrate SAR, lokale und Ganzkörper-SAR 561

(1) Die spezifische Absorptionsrate SAR ist nach Anhang 1 EMFV die über den ganzen Körper 562

oder Teile gemittelte Rate, mit der Leistung je Masseneinheit des Körpergewebes absorbiert 563

wird. Sie wird in Watt pro Kilogramm (W/kg) angegeben.

564

(2) Die Ganzkörper-SAR ist die physikalische Größe, um Wärmewirkungen zu einer Exposition 565

von EMF in Beziehung zu setzen. Neben der Ganzkörper-SAR sind lokale SAR-Werte not- 566

wendig, um übermäßige Energiekonzentrationen in kleinen Körperbereichen infolge lokaler 567

Exposition zu bewerten und zu begrenzen.

568

5.12 Spezifische Absorption SA 569

Die spezifische Absorption SA ist nach Anhang 1 EMFV die je Masseneinheit biologischen 570

Gewebes absorbierte Energie. Sie wird angegeben in Joule pro Kilogramm (J/kg). In der EMFV 571

wird sie zur Festlegung von Grenzen für Wirkungen gepulster elektromagnetischer Felder im 572

Frequenzbereich von 0,3 GHz ≤ f ≤ 6 GHz (z. B. Mikrowellenhören) benutzt.

573

5.13 Strom durch die Gliedmaßen IG

574

Wenn Beschäftigte EMF im Frequenzbereich von 10 MHz ≤ f ≤ 110 MHz ausgesetzt sind und 575

mit einem Gegenstand in diesem EMF in Kontakt kommen, so besteht die Möglichkeit, dass 576

ein Strom IG durch die Gliedmaßen fließt. Solch ein IG kann auch kapazitiv in den Körper ein- 577

gekoppelt werden. Er wird in Ampere (A) angegeben.

578

6 Schutzkonzept – Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen 579

Dieser Abschnitt beschreibt das der EMFV zugrundeliegende Schutzkonzept aus Expositions- 580

grenzwerten (EGW) und Auslöseschwellen (ALS) und damit verknüpften Maßnahmen zur Ver- 581

meidung oder Verringerung der Gefährdungen von Beschäftigten durch elektromagnetische 582

Felder.

583

Zum Schutz der Beschäftigten vor EMF wird in der EMFV ein mehrstufiges Schutzkonzept 584

eingeführt. Es umfasst EGW und ALS (siehe Abb. 6.1).

585

Entwurf Entwurf

(21)

TREMF NF, Teil Allgemeines Stand: 14/04/21

EGW sind maximal zulässige Werte und beziehen sich auf die Wirkungen von EMF auf den 586

Körper. EGW liegen aufgrund der Berücksichtigung von Sicherheitsfaktoren unterhalb der 587

Schwellen für nachgewiesene sensorische oder gesundheitliche Auswirkungen auf den 588

Menschen. Die Einhaltung der EGW ist in der Regel nicht direkt am Arbeitsplatz nachweisbar 589

und lässt sich nur durch aufwändige Messungen an Körperphantomen oder Modellrechnungen 590

nachweisen.

591

Um die Gefährdungen am Arbeitsplatz anhand messbarer physikalischer Größen zu bewerten, 592

werden aus den EGW ALS konservativ abgeleitet. Das heißt, werden die ALS eingehalten, so 593

werden die EGW auch bei ungünstigsten Expositionsbedingungen nicht überschritten. Um die 594

Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung zu vereinfachen, wurden mit dem Schutzkonzept 595

obere und untere ALS für direkte nichtthermische Wirkungen eingeführt (siehe Abb. 6.1). Mit 596

Einhaltung der unteren ALS werden direkte und indirekte Wirkungen von EMF, außer auf Im- 597

plantate, ausgeschlossen. Im Frequenzbereich, in dem thermische Wirkungen auftreten, wird 598

nur eine ALS verwendet.

599

600

Abb. 6.1 Allgemeine Übersicht über das Schutzkonzept der EMFV (überwiegende Zahl 601

der Arbeitsplätze mit Expositionen gegenüber EMF liegen unterhalb der unteren 602

Auslöseschwelle) 603

Mittels EGW und ALS wird der Schutz vor direkten Wirkungen (nichtthermischen und 604

thermischen Wirkungen) und indirekten Wirkungen (z. B. Kontaktströmen) gewährleistet. Nach 605

dem gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisstand sind Beschäftigte bei Einhaltung der 606

Festlegungen der EMFV vor den gesundheitsschädlichen Wirkungen von EMF geschützt.

607

7 Expositionszonenkonzept 608

(1) Zur vereinfachten Anwendung in der betrieblichen Praxis können aus den Anforderungen 609

der EMFV Bereiche zum Schutz der Beschäftigten abgeleitet werden. Diese Bereiche werden 610

als Expositionszonen bezeichnet. Expositionszonen stellen eine Handlungshilfe zur Umset- 611

zung des Schutzkonzepts der EMFV dar. Mittels Expositionszonen wird der Bezug zwischen 612

der Höhe der EMF-Exposition und der möglichen Wirkung auf die Beschäftigten (siehe 613

Anhang 1), den einzuhaltenden ALS und den erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der 614

Beschäftigten (siehe Teil 3) hergestellt. Aufgrund der Frequenzabhängigkeit der ALS sind 615

manche Expositionszonen nur in bestimmten Frequenzbereichen vorhanden (siehe 616

Abbildung Abb. 7.1 für elektrische Felder und Abbildung Abb. 7.2 für magnetische Felder). Die 617

in den einzelnen Expositionszonen durchzuführenden Maßnahmen bauen aufeinander auf.

618

Das Expositionszonenkonzept gilt nur für direkte Wirkungen von EMF und Wirkungen auf ak- 619

tive Implantate. Andere indirekte Wirkungen werden nicht berücksichtigt.

620

Hinweis: Technische Normen und weitere Veröffentlichungen enthalten möglicherweise auf 621

anderen Rechtsnormen basierende Zonenbezeichnungen oder Zonenkonzepte, wie z. B. bei 622

der Anwendung von Magnetresonanzverfahren oder Zonen explosionsgefährdeter Bereiche.

623

Entwurf Entwurf

(22)

TREMF NF, Teil Allgemeines Stand: 14/04/21

(2) Die folgenden Unterabschnitte geben eine allgemeine Übersicht über die Expositionszo- 624

nen. Die detaillierte Beschreibung der Expositionszonen und Gefahrenzone erfolgt in Teil 1 625

Abschnitt 4.

626

(3) Insgesamt sind vier Expositionszonen sowie die Gefahrenzone vorgesehen. Hierbei hat 627

Expositionszone 0 die geringste Exposition. Die Grundlage für die Ableitung der Expositions- 628

zonen bilden die ALS der EMFV. Die Bewertung der Sicherheit von besonders schutzbedürf- 629

tigen Beschäftigten, insbesondere der möglichen Gefährdungen für Implantatträger, erfolgt 630

nach Teil 2 Anhang 1 A1.7.

631

(4) Das Expositionszonenkonzept kann auch auf Dritte, wie Beschäftigte von Fremdfirmen o- 632

der die Allgemeinbevölkerung (z. B. Besucher) anwendet werden. Hierbei sind z. B. die Rege- 633

lungen der 26. BImSchV oder zur Geräte- und Anlagensicherheit auf Anwendbarkeit zu prüfen 634

und ggf. anzuwenden; siehe Hinweise in Abschnitt 7.1.

635

(5) Werden alternativ EGW zur Bewertung der Exposition herangezogen oder nicht sinusför- 636

mige EMF bewertet, ist die hier vorgestellte vereinfachte Herangehensweise nicht anwendbar.

637

Für die Bewertung:

638

1. der Exposition mittels EGW siehe Teil 1 Abschnitt 6.5 und Teil 2 Abschnitt 9.

639

2. nicht sinusförmiger EMF siehe DGUV-I 203-038 oder FB 457.

640

Hinweis: Im Frequenzbereich zwischen 100 kHz ≤ f ≤10 MHz ist eine Bewertung von nichtther- 641

mischen Wirkungen nach dieser technischen Regel und von thermischen Wirkungen nach 642

TREMF HF zu prüfen und ggf. durchzuführen.

643

7.1 Expositionszone 0 644

Die zu bewertende Exposition liegt in Abhängigkeit von der Frequenz unterhalb der 645

Schwellenwerte nach Teil 2 Anhang 1 Abschnitt A1.7 zur Gewährleistung der Sicherheit von 646

Beschäftigten mit aktiven oder passiven Implantaten und der unteren ALS1 bzw. der ALS für 647

thermische Wirkungen2. Bei Einhaltung dieser Schwellen liegt eine vergleichsweise geringe 648

Exposition vor. In der Expositionszone 0 sind weder für Beschäftigte noch für besonders 649

schutzbedürftige Beschäftigte technische Schutzmaßnahmen erforderlich. Die Pflicht zur 650

Unterweisung nach § 19 EMFV bleibt hiervon unberührt.

651

Hinweis 1: Muss der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen (siehe Abschnitt 3.1) z. B. die 652

Grenzwerte nach Anhängen 1 bis 3 26. BImSchV oder nach Anhängen 2 und 3 EU- 653

Ratsempfehlung zu EMF 1999/519/EG einhalten, so kann er die Expositionszone 0 um eine 654

Unter-Expositionszone erweitern, z. B. Expositionszone 0Allgemeinbevölkerung. 655

Hinweis 2: Die verschiedenen Bewertungsgrundlagen (Schwellenwerte, verschiedene ALS) 656

für Expositionszone 0 sind in Abbildung 7.1 (für elektrische Felder) und Abbildung 7.2 (für 657

magnetische Felder) durch unterschiedliche Linienfarben gekennzeichnet; siehe korrespon- 658

dierende Legenden.

659

Hinweis 3: Indirekte Gefährdungen durch EMF und andere Gefährdungsfaktoren werden im 660

Expositionszonenkonzept nicht berücksichtigt und müssen gesondert betrachtet werden, z. B.

661

Brand und Explosion durch elektrischen Überschlag.

662

1 Elektrische Felder: Schnittpunkt von Schwellenwert nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle A1.25 und unterer ALS nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle A1.13 bei f  1,253 kHz

2 Magnetische Felder: Schnittpunkt von Schwellenwert nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle A1.26 und ALS für

thermische Wirkungen nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle A1.21 bei f  138,095 kHz

Entwurf Entwurf

(23)

TREMF NF, Teil Allgemeines Stand: 14/04/21

7.2 Expositionszone 1 663

(1) Werden die Schwellenwerte nach Teil 2 Anhang 1 Abschnitte A1.25 und A1.26 sowie die 664

uALS für statische Magnetfelder Teil 2 Anhang 1 Abschnitt A1.16 überschritten, aber die ALS 665

nach Teil 2 Anhang 1 Abschnitte A1.13 und A1.14 eingehalten, wird der Bereich in Abhängig- 666

keit von der Frequenz der Expositionszone 1 zugeordnet. Möglicherweise beeinflusst die zu 667

erwartende Exposition aktive Implantate unzulässig, weswegen Schutzmaßnahmen durchge- 668

führt werden müssen. Im Fokus der Schutzmaßnahmen stehen besonders schutzbedürftige 669

Beschäftigte, insbesondere Träger von aktiven und passiven Implantaten. Eine individuelle 670

Bewertung der Störbeeinflussung aktiver Implantate kann erforderlich sein (siehe Teil 1 671

Abschnitt 6.9 sowie § 9 EMFV).

672

(2) Treten elektrische Felder auf, werden zudem die Gefährdungen durch Entladungen und 673

Kontaktströme berücksichtigt.

674

(3) Bei statischen magnetischen Feldern mit B > 100 mT werden die Gefährdungen durch 675

Projektilwirkung bewertet, siehe Teil 2 Anhang 1 Tabelle A1.17.

676

7.3 Expositionszone 2 (nur für sensorische Wirkungen) 677

Bereiche werden in Abhängigkeit von der Frequenz als Expositionszone 2 klassifiziert, wenn 678

die untere ALS überschritten, aber die obere ALS bzw. die ALS für thermische Wirkungen 679

eingehalten wird. Im Vordergrund stehen Schutzmaßnahmen, um sensorische Wirkungen 680

(siehe Abschnitt 4.14.2) zu vermeiden. Maßnahmen zum Schutz sind für alle Beschäftigten 681

durchzuführen und bauen auf denen der Expositionszone 1 auf. Das heißt, es sind zusätzlich 682

zu den Schutzmaßnahmen aus Expositionszone 1 weitere Schutzmaßnahmen aufgrund der 683

Überschreitung der unteren ALS durchzuführen.

684

7.4 Expositionszone 3 (nur für nichtthermische Wirkungen) 685

Die Expositionszone 3 tritt nur bei niederfrequenten magnetischen Feldern auf. Bei Über- 686

schreitung der oberen ALS und Einhaltung der ALS für die Exposition von Gliedmaßen wird 687

der Bereich als Expositionszone 3 klassifiziert. Sie gilt nur für die lokale Exposition von Glied- 688

maßen.

689

Im Vordergrund stehen hier Maßnahmen, um die Exposition auf die Gliedmaßen zu beschrän- 690

ken. Die durchzuführenden Maßnahmen zum Schutz aller Beschäftigten bauen auf denen der 691

Expositionszone 2 auf.

692

7.5 Gefahrenzone 693

Wird das Expositionszonenkonzept angewendet und lässt sich die Exposition nicht den 694

Expositionszonen 0 bis 3 zuordnen, stellt dies eine nach dem Expositionszonenkonzept unzu- 695

lässige Exposition dar. Aufgrund der zu erwartenden Expositionshöhe ist der Aufenthalt von 696

Beschäftigten (Ganzkörper oder Gliedmaßen) in diesen Bereichen nach diesem Zonenkonzept 697

nicht zulässig.

698

Hinweis: Der Aufenthalt von Beschäftigten in der Gefahrenzone ist möglicherweise zulässig, 699

wenn ein Nachweis der Einhaltung der EGW für gesundheitliche Wirkungen (siehe Teil 1 700

Abschnitt 6.5) erbracht wurde.

701

Entwurf Entwurf

(24)

TREMF NF, Teil Allgemeines Stand: 14/04/21

702

Abb. 7.1 Expositionszonen für elektrische Felder (beispielhafte Abbildung gilt nur für 703

direkte Wirkungen und für EMF mit rein sinusförmigen Zeitverläufen) 704

705

Abb. 7.2 Expositionszonen für magnetische Felder (beispielhafte Abbildung gilt nur für 706

direkte Wirkungen und für EMF mit rein sinusförmigen Zeitverläufen)

707

Entwurf Entwurf

(25)

TREMF NF, Teil Allgemeines Stand: 14/04/21

8 Literaturhinweise 708

8.1 Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln 709

Europäisches Regelwerk 710

1999/519/EG Empfehlung des Rates zur Begrenzung der Exposition der Bevölke- rung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz – 300 GHz), Ausfertigungsdatum 12.07.1999

2013/35/EU Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesund- heit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Ein- wirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, Ausfertigungsdatum

26.06.2013 Nationales Regelwerk

711

ArbSchG Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschut- zes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) JArbSchG Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend(Jugendarbeitsschutz-

gesetz – JArbSchG)

SprengG Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG)

26. BImSchV Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV)

BetrSichV Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)

EMFV Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (Arbeitsschutzverordnung zu elektro- magnetischen Feldern – EMFV)

GefStoffV Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)

SprengTR 310 Technische Regel zum Sprengstoffrecht Sprengarbeiten (SprengTR 310 – Sprengarbeiten)

TREMF HF TREMF MR

8.2 DGUV-Publikationen 712

DGUV-I 203-038 DGUV Information 203-038 „Beurteilung magnetischer Felder von Widerstandsschweißeinrichtungen“ von Oktober 2006

Entwurf

Entwurf

(26)

TREMF NF, Teil Allgemeines Stand: 14/04/21

8.3 Normen und Leitfäden 713

FB 400 Forschungsbericht „Elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz“, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, November 2011 FB 451 Forschungsbericht „Elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz –

Sicherheit von Beschäftigten mit aktiven und passiven Körperhilfs- mitteln bei Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern“, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Februar 2015 FB 457 Forschungsbericht „Elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz –

Bewertung nicht-sinusförmiger und gepulster Felder Teil 1:

Anpassung der Zeitbereichs-Bewertungsmethode (ZBM) für

„Gepulste Felder“ an die Rahmenbedingungen der Richtlinie 2013/35/EU“, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Mai 2015 8.4 Sonstiges

714

EmpfBS 1114 Empfehlungen zur Betriebssicherheit „Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (EmpfBS 1114) des Ausschusses für Betriebssicherheit

Lapicque 1926 „L'excitabilité en fonction du temps: La chronaxie, sa signification et sa mesure“, Les presses universitaires de France, ASIN:

B01MS4E0MG

(Lapicque’sches Gesetz/Weißsche Gleichung) 715

Entwurf

Entwurf

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