• Keine Ergebnisse gefunden

Ableitung von Schutzmaßnahmen und Wirksamkeitsüberprüfung 1762

Im Dokument Entwurf Entwurf (Seite 61-64)

A.7 Indirekte (mittelbare) Feldwirkungen 1011

6 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung 1420

6.10 Ableitung von Schutzmaßnahmen und Wirksamkeitsüberprüfung 1762

(1) Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung legt der Arbeitgeber Maßnahmen nach dem 1763

Stand der Technik fest, überprüft deren Wirksamkeit und dokumentiert diese. Dabei ist eine 1764

Substitutionsprüfung entsprechend § 3 Absatz 4 Punkt 5 EMFV durchzuführen sowie die 1765

Rangfolge der Maßnahmen zu beachten (siehe Abschnitt 4.39).

1766

Entwurf Entwurf

TREMF NF, Teil 1 Stand: 14/04/21

(2) Bei Möglichkeit der Überschreitung der EGW wird ein Plan für die Durchführung von 1767

technischen und organisatorischen Maßnahmen mit Prioritätenliste, Zeitplan und Wirksam-1768

keitsprüfung aufgestellt und durchgeführt. Reichen diese Maßnahmen nicht aus, müssen 1769

organisatorische und/oder persönliche Schutzmaßnahmen angewendet werden (siehe Teil 3).

1770

(3) Der Fachkundige, der die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat, schlägt dem Arbeitge-1771

ber geeignete Schutzmaßnahmen vor. Der Arbeitgeber setzt diese selbst oder durch 1772

Anweisung um; etwaige Beteiligungsrechte von Interessenvertretungen sind zu beachten.

1773

(4) Die Wirksamkeit der ausgewählten Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen zu über-1774

prüfen. Überprüfungsintervalle werden so festgelegt, dass entstehende Mängel, mit denen 1775

gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. Als Richtwert der Zeitabstände wird 1776

12 Monate angesetzt.

1777

Hinweis: Beispiele und Regelungen für Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der 1778

Gefährdungen finden sich in Teil 3.

1779

7 Unterweisung 1780

(1) Die Unterweisung der Beschäftigten nach § 19 EMFV ist auf Basis der Gefährdungsbeur-1781

teilung durchzuführen. Sie ist erforderlich, wenn Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit, 1782

auch solche durch indirekte Auswirkungen, möglich sind. Die Beschäftigten sind dabei auch 1783

über den Anspruch und den Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung 1784

über arbeitsmedizinische Vorsorge zu unterrichten. Es ist auch darüber zu unterweisen, dass 1785

es durch mögliches Fehlverhalten des Beschäftigten, z. B. bei Entfernung oder Beschädigung 1786

von Abschirmeinrichtungen an einer Maschine oder an einem Gerät, zu Gefährdungen 1787

kommen kann.

1788

Hinweis: In Abhängigkeit der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind ergänzend zu den 1789

in § 19 EMFV aufgeführten Inhalten folgende Punkte sinnvoll:

1790

1. die Eigenschaften der EMF (z. B. Pulsung, Einwirkungen mehrerer Frequenzen bzw.

1791

Überlagerung der Emissionen verschiedener Quellen), 1792

2. die Art der Gefährdung und Möglichkeit des Auftretens von Nervenstimulationen oder 1793

Gewebeerwärmungen 1794

3. Gefährdungen durch andere indirekte Auswirkungen EMF wie die Projektilwirkung 1795

ferromagnetischer Gegenstände in statischen Magnetfeldern, die Auslösung von 1796

elektrischen Zündvorrichtungen, die Gefahr von Bränden oder Explosionen durch die 1797

Entzündung von brennbaren Materialien aufgrund von Funkenbildung sowie Kontakt-1798

ströme.

1799

4. die bestimmungsgemäße Verwendung der persönlichen Schutzausrüstungen (sofern 1800

am Markt verfügbar) und ggf. anderer individueller Maßnahmen, erforderlichenfalls 1801

ergänzt durch eine Schulung in der Benutzung, 1802

5. Verhalten in Bereichen mit relevanten Expositionen gegenüber EMF bei Normalbe-1803

trieb, insbesondere mögliches Fehlverhalten, wie das Entfernen oder Beschädigen 1804

von Abschirmeinrichtungen an einer Feldquelle, 1805

6. Verhalten bei Service- und Wartungsarbeiten an relevanten Feldquellen (siehe auch 1806

Teil Allgemeines Abschnitt 4.13 Absatz 5, 1807

7. Verhalten bei Unfällen in Bereichen mit relevanten Feldexpositionen (Liste der poten-1808

ziellen Notsituationen und Beschreibung der zugehörigen Rettungs- oder Räumungs-1809

maßnahmen, vorsorgliche Einweisung für Ersthelfer und Rettungskräfte), 1810

8. die bestimmungsgemäße Handhabung der EMF-Quelle und sichere Arbeitsverfahren 1811

zur Minimierung der Gefährdungen durch Exposition gegenüber EMF (z. B. Betriebs-1812

anweisung),

1813

Entwurf Entwurf

TREMF NF, Teil 1 Stand: 14/04/21

9. Hinweise zu Wirkungen von Medikamenten, Kosmetika und Gefahrstoffen (z. B.

1814

thermosensibilisierende Effekte), 1815

10. Überblick über die betriebliche Arbeitsschutzorganisation.

1816

(2) Die Unterweisung hat das Ziel, die Beschäftigten über die Gefährdungen durch direkte und 1817

indirekte Wirkungen von EMF zu informieren und sie mit den vorhandenen Sicherheitseinrich-1818

tungen und mit den erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der 1819

Gefährdungen im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung vertraut zu machen, damit Gesund-1820

heitsschäden durch EMF verhindert werden. Den Beschäftigten wird aufgezeigt, worin die 1821

Gefährdungen bestehen, wie die Exposition gegenüber EMF in Bezug auf die ALS oder EGW 1822

einzuschätzen ist, welche Maßnahmen ergriffen wurden und wie sie diese einzuhalten haben.

1823

Die ordnungsgemäße Handhabung der EMF-Quelle kann zur Verringerung der Exposition bei-1824

tragen. In diesem Zusammenhang sind z. B. erforderliche Verhaltens- und Handlungsweisen 1825

zu erklären. Die Beschäftigten sind dazu anzuhalten, gesundheitliche und sensorische 1826

Wirkungen zu melden. Nach § 6 Absatz 6 EMFV sind dafür unverzüglich die Gründe zu 1827

ermitteln; dies führt ggf. zu einer Anpassung der Gefährdungsbeurteilung und zur Auswahl 1828

weiterer Schutzmaßnahmen.

1829

(3) Spezifische Informationen und Hinweise zu den besonderen Gefährdungen insbesondere 1830

für besonders schutzbedürftige Beschäftigte sind Gegenstand der Unterweisung nach § 19 1831

Absätze 1 und 2 EMFV. Die Beschäftigten werden zu Auswirkungen auf besonders schutzbe-1832

dürftige Beschäftige sensibilisiert.

1833

(4) Alle Beschäftigte werden im Rahmen der Unterweisung darauf hingewiesen, dass die 1834

Voraussetzung zur Durchführung einer individuellen Gefährdungsbeurteilung für besonders 1835

schutzbedürftige Beschäftigte nur gegeben ist, wenn der Arbeitgeber von der besonderen 1836

Schutzbedürftigkeit Kenntnis erhält. Für weitere Informationen siehe Abschnitt 6.9.

1837

(5) Bei der Unterweisung sind Beschäftigte insbesondere über die Erkennung, Meldung und 1838

Vermeidung gesundheitsschädlicher Wirkungen von EMF zu informieren. Das betrifft auch 1839

kurzzeitig auftretende Wirkungen oder Symptome und Missempfindungen (wie Muskelzucken, 1840

Magnetophosphene, Schwindel oder Übelkeit), die infolge der Wirkungen von EMF auf das 1841

zentrale oder periphere Nervensystem auftreten können.

1842

(6) Im Hinblick auf die Gefährdungen unterstützt die fachkundige Person den Arbeitgeber bei 1843

der Unterweisung. Sie kooperiert mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt und 1844

ggf. weiteren Beauftragten.

1845

(7) Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeit bzw. vor der ersten Inbetriebnahme der 1846

EMF-Quelle sowie mindestens einmal jährlich durchzuführen. Sie ist in einer für die Beschäf-1847

tigten verständlichen Form und Sprache durchzuführen. Bei maßgeblichen Änderungen der 1848

Arbeitsbedingungen und Expositionssituationen (Teil Allgemeines Abschnitt 4.25) hat der 1849

Arbeitgeber über die neue Gefährdungssituation zu unterweisen.

1850

(8) Werden betriebsfremde Beschäftigte zum Zwecke der Dienstleistungserbringung im 1851

laufenden Betrieb in Bereichen mit Expositionen gegenüber EMF oberhalb der Schwellenwerte 1852

nach Teil 2 Anhang 1 Tabellen A1.25 und A1.26 bzw. oberhalb der unteren ALS möglicher-1853

weise tätig (z. B. Reinigungspersonal, Handwerker, Sicherheitspersonal), so ist eine für die 1854

Tätigkeit erforderliche Unterweisung durchzuführen. Über alle relevanten betriebsspezifischen 1855

Gegebenheiten zu EMF-Quellen wird der betriebsfremde Arbeitgeber geeignet informiert, um 1856

eine Unterweisung der betriebsfremden Beschäftigten nach § 19 EMFV zu unterstützen.

1857

Hinweis 1: Entstehen durch betriebsfremde Beschäftigte möglicherweise relevante EMF-1858

Expositionen bei dem beauftragenden Arbeitgeber, so ist der beauftragende Arbeitgeber zu

1859

Entwurf Entwurf

TREMF NF, Teil 1 Stand: 14/04/21

Hinweis 2: Je nach Expositionssituation fehlt den beteiligten Arbeitgebern möglicherweise not-1861

wendiges Wissen für eine geeignete Unterweisung. Den beteiligten Arbeitgebern wird daher 1862

empfohlen, z. B. Inhalte und Durchführung der Unterweisung gegenseitig abzustimmen.

1863

(9) Liegt ein Fall von Arbeitnehmerüberlassung vor, trifft die Pflicht zur betriebsspezifischen 1864

Unterweisung gemäß § 12 ArbSchG den Entleiher (also den Betrieb, in dem der überlassene 1865

Beschäftigte seine Tätigkeit ausübt). Er hat den Beschäftigten, der ihm zur Arbeitsleistung 1866

überlassen wurde, über die mit der konkreten Tätigkeit verbundenen Gefährdungen zu unter-1867

weisen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers als Arbeitgeber, insbesondere die 1868

Pflicht zur allgemeinen Unterweisung (unabhängig vom konkreten Arbeitsplatz oder 1869

Aufgabenbereich), bleiben unberührt.

1870

(10) Halten sich nicht unterwiesene Personen nur kurzzeitig und in Begleitung eines unterwie-1871

senen Beschäftigten in Bereichen mit Expositionen gegenüber EMF auf (z. B. Überschreitung 1872

der Schwellenwerte für aktive Implantate nach Teil 2 Anhang A1.7), z. B. im Rahmen einer 1873

Führung, so reicht eine Unterrichtung der Personen aus, entsprechend der möglichen Gefähr-1874

dung. Hierbei ist insbesondere auf das Verhalten in der Umgebung der EMF-Quelle einzuge-1875

hen.

1876

(11) Die Unterweisung ist eine Arbeitgeberpflicht. Um nachzuweisen, dass der Arbeitgeber 1877

dieser Verpflichtung nachgekommen ist, werden Zeitpunkt und Inhalt der Unterweisung sowie 1878

die Namen der Unterwiesenen und des Unterweisenden dokumentiert.

1879

Hinweis: Als Erfolgskontrolle für die Unterweisung ist es geraten, darauf zu achten, dass die 1880

Beschäftigten die Inhalte der Unterweisung auch in ihrer täglichen Arbeit umsetzen. Die 1881

Duldung von Fehlverhalten wird in diesem Zusammenhang als Zustimmung ausgelegt werden.

1882

Daher ist es erforderlich, bei Fehlverhalten entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

1883

(12) Kürzere Unterweisungsintervalle als gemäß Abschnitt 7 Absatz 6 können sich auch aus 1884

speziellen Arbeitsschutz-vorschriften ergeben, z. B. § 29 JArbSchG, in dem eine mindestens 1885

halbjährliche Unterweisung gefordert wird.

1886

8 Überprüfen und Aktualisieren der Gefährdungsbeurteilung

Im Dokument Entwurf Entwurf (Seite 61-64)