A.7 Indirekte (mittelbare) Feldwirkungen 1011
6 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung 1420
6.10 Ableitung von Schutzmaßnahmen und Wirksamkeitsüberprüfung 1762
(1) Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung legt der Arbeitgeber Maßnahmen nach dem 1763
Stand der Technik fest, überprüft deren Wirksamkeit und dokumentiert diese. Dabei ist eine 1764
Substitutionsprüfung entsprechend § 3 Absatz 4 Punkt 5 EMFV durchzuführen sowie die 1765
Rangfolge der Maßnahmen zu beachten (siehe Abschnitt 4.39).
1766
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TREMF NF, Teil 1 Stand: 14/04/21
(2) Bei Möglichkeit der Überschreitung der EGW wird ein Plan für die Durchführung von 1767
technischen und organisatorischen Maßnahmen mit Prioritätenliste, Zeitplan und Wirksam-1768
keitsprüfung aufgestellt und durchgeführt. Reichen diese Maßnahmen nicht aus, müssen 1769
organisatorische und/oder persönliche Schutzmaßnahmen angewendet werden (siehe Teil 3).
1770
(3) Der Fachkundige, der die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat, schlägt dem Arbeitge-1771
ber geeignete Schutzmaßnahmen vor. Der Arbeitgeber setzt diese selbst oder durch 1772
Anweisung um; etwaige Beteiligungsrechte von Interessenvertretungen sind zu beachten.
1773
(4) Die Wirksamkeit der ausgewählten Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen zu über-1774
prüfen. Überprüfungsintervalle werden so festgelegt, dass entstehende Mängel, mit denen 1775
gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. Als Richtwert der Zeitabstände wird 1776
12 Monate angesetzt.
1777
Hinweis: Beispiele und Regelungen für Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der 1778
Gefährdungen finden sich in Teil 3.
1779
7 Unterweisung 1780
(1) Die Unterweisung der Beschäftigten nach § 19 EMFV ist auf Basis der Gefährdungsbeur-1781
teilung durchzuführen. Sie ist erforderlich, wenn Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit, 1782
auch solche durch indirekte Auswirkungen, möglich sind. Die Beschäftigten sind dabei auch 1783
über den Anspruch und den Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung 1784
über arbeitsmedizinische Vorsorge zu unterrichten. Es ist auch darüber zu unterweisen, dass 1785
es durch mögliches Fehlverhalten des Beschäftigten, z. B. bei Entfernung oder Beschädigung 1786
von Abschirmeinrichtungen an einer Maschine oder an einem Gerät, zu Gefährdungen 1787
kommen kann.
1788
Hinweis: In Abhängigkeit der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind ergänzend zu den 1789
in § 19 EMFV aufgeführten Inhalten folgende Punkte sinnvoll:
1790
1. die Eigenschaften der EMF (z. B. Pulsung, Einwirkungen mehrerer Frequenzen bzw.
1791
Überlagerung der Emissionen verschiedener Quellen), 1792
2. die Art der Gefährdung und Möglichkeit des Auftretens von Nervenstimulationen oder 1793
Gewebeerwärmungen 1794
3. Gefährdungen durch andere indirekte Auswirkungen EMF wie die Projektilwirkung 1795
ferromagnetischer Gegenstände in statischen Magnetfeldern, die Auslösung von 1796
elektrischen Zündvorrichtungen, die Gefahr von Bränden oder Explosionen durch die 1797
Entzündung von brennbaren Materialien aufgrund von Funkenbildung sowie Kontakt-1798
ströme.
1799
4. die bestimmungsgemäße Verwendung der persönlichen Schutzausrüstungen (sofern 1800
am Markt verfügbar) und ggf. anderer individueller Maßnahmen, erforderlichenfalls 1801
ergänzt durch eine Schulung in der Benutzung, 1802
5. Verhalten in Bereichen mit relevanten Expositionen gegenüber EMF bei Normalbe-1803
trieb, insbesondere mögliches Fehlverhalten, wie das Entfernen oder Beschädigen 1804
von Abschirmeinrichtungen an einer Feldquelle, 1805
6. Verhalten bei Service- und Wartungsarbeiten an relevanten Feldquellen (siehe auch 1806
Teil Allgemeines Abschnitt 4.13 Absatz 5, 1807
7. Verhalten bei Unfällen in Bereichen mit relevanten Feldexpositionen (Liste der poten-1808
ziellen Notsituationen und Beschreibung der zugehörigen Rettungs- oder Räumungs-1809
maßnahmen, vorsorgliche Einweisung für Ersthelfer und Rettungskräfte), 1810
8. die bestimmungsgemäße Handhabung der EMF-Quelle und sichere Arbeitsverfahren 1811
zur Minimierung der Gefährdungen durch Exposition gegenüber EMF (z. B. Betriebs-1812
anweisung),
1813
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9. Hinweise zu Wirkungen von Medikamenten, Kosmetika und Gefahrstoffen (z. B.
1814
thermosensibilisierende Effekte), 1815
10. Überblick über die betriebliche Arbeitsschutzorganisation.
1816
(2) Die Unterweisung hat das Ziel, die Beschäftigten über die Gefährdungen durch direkte und 1817
indirekte Wirkungen von EMF zu informieren und sie mit den vorhandenen Sicherheitseinrich-1818
tungen und mit den erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der 1819
Gefährdungen im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung vertraut zu machen, damit Gesund-1820
heitsschäden durch EMF verhindert werden. Den Beschäftigten wird aufgezeigt, worin die 1821
Gefährdungen bestehen, wie die Exposition gegenüber EMF in Bezug auf die ALS oder EGW 1822
einzuschätzen ist, welche Maßnahmen ergriffen wurden und wie sie diese einzuhalten haben.
1823
Die ordnungsgemäße Handhabung der EMF-Quelle kann zur Verringerung der Exposition bei-1824
tragen. In diesem Zusammenhang sind z. B. erforderliche Verhaltens- und Handlungsweisen 1825
zu erklären. Die Beschäftigten sind dazu anzuhalten, gesundheitliche und sensorische 1826
Wirkungen zu melden. Nach § 6 Absatz 6 EMFV sind dafür unverzüglich die Gründe zu 1827
ermitteln; dies führt ggf. zu einer Anpassung der Gefährdungsbeurteilung und zur Auswahl 1828
weiterer Schutzmaßnahmen.
1829
(3) Spezifische Informationen und Hinweise zu den besonderen Gefährdungen insbesondere 1830
für besonders schutzbedürftige Beschäftigte sind Gegenstand der Unterweisung nach § 19 1831
Absätze 1 und 2 EMFV. Die Beschäftigten werden zu Auswirkungen auf besonders schutzbe-1832
dürftige Beschäftige sensibilisiert.
1833
(4) Alle Beschäftigte werden im Rahmen der Unterweisung darauf hingewiesen, dass die 1834
Voraussetzung zur Durchführung einer individuellen Gefährdungsbeurteilung für besonders 1835
schutzbedürftige Beschäftigte nur gegeben ist, wenn der Arbeitgeber von der besonderen 1836
Schutzbedürftigkeit Kenntnis erhält. Für weitere Informationen siehe Abschnitt 6.9.
1837
(5) Bei der Unterweisung sind Beschäftigte insbesondere über die Erkennung, Meldung und 1838
Vermeidung gesundheitsschädlicher Wirkungen von EMF zu informieren. Das betrifft auch 1839
kurzzeitig auftretende Wirkungen oder Symptome und Missempfindungen (wie Muskelzucken, 1840
Magnetophosphene, Schwindel oder Übelkeit), die infolge der Wirkungen von EMF auf das 1841
zentrale oder periphere Nervensystem auftreten können.
1842
(6) Im Hinblick auf die Gefährdungen unterstützt die fachkundige Person den Arbeitgeber bei 1843
der Unterweisung. Sie kooperiert mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt und 1844
ggf. weiteren Beauftragten.
1845
(7) Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeit bzw. vor der ersten Inbetriebnahme der 1846
EMF-Quelle sowie mindestens einmal jährlich durchzuführen. Sie ist in einer für die Beschäf-1847
tigten verständlichen Form und Sprache durchzuführen. Bei maßgeblichen Änderungen der 1848
Arbeitsbedingungen und Expositionssituationen (Teil Allgemeines Abschnitt 4.25) hat der 1849
Arbeitgeber über die neue Gefährdungssituation zu unterweisen.
1850
(8) Werden betriebsfremde Beschäftigte zum Zwecke der Dienstleistungserbringung im 1851
laufenden Betrieb in Bereichen mit Expositionen gegenüber EMF oberhalb der Schwellenwerte 1852
nach Teil 2 Anhang 1 Tabellen A1.25 und A1.26 bzw. oberhalb der unteren ALS möglicher-1853
weise tätig (z. B. Reinigungspersonal, Handwerker, Sicherheitspersonal), so ist eine für die 1854
Tätigkeit erforderliche Unterweisung durchzuführen. Über alle relevanten betriebsspezifischen 1855
Gegebenheiten zu EMF-Quellen wird der betriebsfremde Arbeitgeber geeignet informiert, um 1856
eine Unterweisung der betriebsfremden Beschäftigten nach § 19 EMFV zu unterstützen.
1857
Hinweis 1: Entstehen durch betriebsfremde Beschäftigte möglicherweise relevante EMF-1858
Expositionen bei dem beauftragenden Arbeitgeber, so ist der beauftragende Arbeitgeber zu
1859
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TREMF NF, Teil 1 Stand: 14/04/21
Hinweis 2: Je nach Expositionssituation fehlt den beteiligten Arbeitgebern möglicherweise not-1861
wendiges Wissen für eine geeignete Unterweisung. Den beteiligten Arbeitgebern wird daher 1862
empfohlen, z. B. Inhalte und Durchführung der Unterweisung gegenseitig abzustimmen.
1863
(9) Liegt ein Fall von Arbeitnehmerüberlassung vor, trifft die Pflicht zur betriebsspezifischen 1864
Unterweisung gemäß § 12 ArbSchG den Entleiher (also den Betrieb, in dem der überlassene 1865
Beschäftigte seine Tätigkeit ausübt). Er hat den Beschäftigten, der ihm zur Arbeitsleistung 1866
überlassen wurde, über die mit der konkreten Tätigkeit verbundenen Gefährdungen zu unter-1867
weisen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers als Arbeitgeber, insbesondere die 1868
Pflicht zur allgemeinen Unterweisung (unabhängig vom konkreten Arbeitsplatz oder 1869
Aufgabenbereich), bleiben unberührt.
1870
(10) Halten sich nicht unterwiesene Personen nur kurzzeitig und in Begleitung eines unterwie-1871
senen Beschäftigten in Bereichen mit Expositionen gegenüber EMF auf (z. B. Überschreitung 1872
der Schwellenwerte für aktive Implantate nach Teil 2 Anhang A1.7), z. B. im Rahmen einer 1873
Führung, so reicht eine Unterrichtung der Personen aus, entsprechend der möglichen Gefähr-1874
dung. Hierbei ist insbesondere auf das Verhalten in der Umgebung der EMF-Quelle einzuge-1875
hen.
1876
(11) Die Unterweisung ist eine Arbeitgeberpflicht. Um nachzuweisen, dass der Arbeitgeber 1877
dieser Verpflichtung nachgekommen ist, werden Zeitpunkt und Inhalt der Unterweisung sowie 1878
die Namen der Unterwiesenen und des Unterweisenden dokumentiert.
1879
Hinweis: Als Erfolgskontrolle für die Unterweisung ist es geraten, darauf zu achten, dass die 1880
Beschäftigten die Inhalte der Unterweisung auch in ihrer täglichen Arbeit umsetzen. Die 1881
Duldung von Fehlverhalten wird in diesem Zusammenhang als Zustimmung ausgelegt werden.
1882
Daher ist es erforderlich, bei Fehlverhalten entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
1883
(12) Kürzere Unterweisungsintervalle als gemäß Abschnitt 7 Absatz 6 können sich auch aus 1884
speziellen Arbeitsschutz-vorschriften ergeben, z. B. § 29 JArbSchG, in dem eine mindestens 1885
halbjährliche Unterweisung gefordert wird.
1886
8 Überprüfen und Aktualisieren der Gefährdungsbeurteilung