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3.3 Auswirkungen des Entlastungspakets

3.3.1 Auswirkungen auf Personal

Es ist das oberste Ziel, möglichst viele Mitarbeitende, welche von einem Stellenabbau be-troffen sind, intern in der gleichen oder einer ähnlichen Funktion weiter zu beschäftigen.

Der Kanton Basel-Landschaft versteht sich dabei als verantwortungsvoller Arbeitgeber. Die Ver-antwortung für den gesamten Ablauf liegt bei der Anstellungsbehörde. Der Sozialplan wird dem Landrat parallel zu dieser Vorlage präsentiert.

Ist eine Stelle von einer Entlastungsmassnahme betroffen, gibt es für die betroffenen Mit-arbeitenden grundsätzlich die untenstehend dargestellten Optionen. Dabei erfolgen diese Optionen nicht sequentiell sondern es muss im Einzelfall eine Option definiert werden.

Abbildung 16: Mögliche Massnahmen bei betroffenen Stellen27

Bei allen betroffenen Stellen wird anhand der obenstehenden Priorisierung eine Mass-nahme für die Mitarbeitenden ausgewählt. Bei der Frage, ob Mitarbeitende unter den Sozial-plan fallen, wird zuerst überprüft, ob im Einzelfall in der Tat eine Betroffenheit aufgrund des

27 Normale frühzeitige Pensionierungen von Mitarbeitenden, welche nicht vom Entlastungspaket betroffen sind, werden wie bisher ausserhalb des Sozialplans behandelt. Dazu zählen insbesondere auch Stellen, welche vor dem Ansatzpunkt des Entlastungspa-ketes bereits betroffen wurden (Stand Finanzplan Oktober 2010). Erste Abschätzung führt zu 50 Entlassungen und 50 Frühpensi-onierungen.

[Zusammenfassung des Sozialplans, siehe separate Vorlage]

Bspw. einmalige Kapitalabfindung oder Finanizerung einer allgemeinen

Ausbildung

Durch das Entlastungspaket betroffene Stellen

Bsp. Stellen, welche im Moment unbesetzt sind

Unterstützung bei Suche nach einer geeigneten Stelle beim Kanton BL

5

Unterstützung bei Suche nach einer

geeigneten

Sozialamt möchte neu als Steuerprüfer

arbeiten

Priorisierung der Massnahmen: ## Nicht im SozialplanNicht im Sozialplan ## Im SozialplanIm Sozialplan Konkrete gleichwertige

/ zumutbare Stelle beim Kanton BL

3

Bsp. gleiche Funktion, aber in

einer anderen Mitarbeitende (CH 25 Tsd.

pro Jahr vor der ordentlichen Pensionierung)

lastungspakets 12/15 besteht. Das bedeutet beispielsweise, dass der Sozialplan nur für Mass-nahmen aus dem Entlastungspaket 12/15 und nicht für zuvor oder parallel geplante Massnah-men zur Anwendung kommt. Sind Mitarbeitende jedoch durch das Entlastungspaket 12/15 be-troffen, wird ihre Situation auch durch die in diesem Abschnitt dargelegten Regelungen erfasst.

Konkret gibt es vier verschiedene Möglichkeiten, für eine betroffene Stelle ausserhalb des Sozi-alplanes eine Lösung zu finden.

1) Befristete und vakante Stellen: Befristete oder vakante Stellen können ohne Abfede-rungsmassnahmen reduziert werden.

2) Natürliche Fluktuation: In denjenigen Fällen, bei denen grössere Mitarbeitendengruppen betroffen sind kann u.U. ein Teil der Entlastungswirkung durch Ausnützen der natürlichen Fluktuation erreicht werden. Dies gilt insbesondere für Massnahmen mit langem Umset-zungshorizont.

3) Konkrete gleichwertige, zumutbare Stelle im Kanton BL: Der Kanton ist durch § 19 des Personalgesetzes verpflichtet, betroffenen Mitarbeitenden, wenn es möglich ist, einen an-deren "zumutbaren Aufgabenbereich" zuzuweisen. Um dies systematisch zu ermöglichen, wird die bereits bestehende interne Arbeitsstellenbörse ausgebaut.

4) Vorzeitige Pensionierung nach bestehender Regelung: Die bestehende Regelung zur vorzeitigen Pensionierung soll, falls durch die Mitarbeitenden gewünscht, unter allen Um-ständen für die vom Entlastungspaket 12/15 betroffenen Mitarbeitenden weiterhin zur An-wendung kommen. Für nicht vom Entlastungspaket betroffene Mitarbeitende, welche sich freiwillig zu einer vorzeitigen Pensionierung entschliessen, werden die entsprechenden Kosten wie bisher zugewiesen. Für diejenigen Fälle, welche das Entlastungspaket 12/15 direkt verursacht, werden die Kosten durch den Sozialplan abgedeckt.

Alle Mitarbeitenden, bei welchen die Massnahmen 1-4 nicht greifen, fallen unter die Rege-lungen des Sozialplans. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer und die Anstellungsbehör-de einigen sich in einer Vereinbarung auf eines Anstellungsbehör-der folgenAnstellungsbehör-den drei Pakete. Es kann nachträglich nicht gewechselt werden – es besteht also kein sequenzieller Zusammenhang.

5) Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Stelle beim Kanton BL: Der Kan-ton strebt grundsätzlich die interne Weiterbeschäftigung an. Wenn eine interne Weiterbe-schäftigung in einem anderen Bereich realistisch ist, werden entsprechende Massnahmen, wie allenfalls notwendige Weiterbildung, besondere Einarbeitung oder Neugestaltung der Stelle unterstützt.

6) Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten externen Stelle: Falls eine interne Weiterbeschäftigung in einem anderen Bereich nicht sinnvoll oder unrealistisch ist, kann in diesen Fällen auf ein Unterstützungspaket für die externe Stellensuche zurückgegriffen werden. Die Betreuung erfolgt in der Regel durch externe Dienstleister oder durch spezifi-sche interne Vermittlung.

7) Andere Massnahmen (z.B. vorzeitige Pensionierung, Abfindung): Wenn eine

Stellen-suche grundsätzlich oder in nächster Zeit nicht sinnvoll oder erwünscht ist, können andere

Massnahmen vereinbart werden. Dabei werden die Massnahmen vom Kanton

Basel-Landschaft nicht organisiert oder durchgeführt, sondern ausschliesslich finanziert. Dies

können insbesondere die Finanzierung von Aus- und Weiterbildungen oder eine finanzielle

Abfindung sein. Bei der finanziellen Begünstigung der vorzeitigen Pensionierung, kann

diese beispielsweise als Kapitalabfindungen für die Pensionskasse und als finanzielle

Überbrückung der Zeit zwischen Kündigung und Beginn des frühest möglichen Termins für

eine Frühpensionierung erfolgen. Diese vorzeitige Pensionierung ist von der im Personal-dekret vorgesehen vorzeitigen Pensionierung zu unterscheiden und kann nicht kumulativ mit dieser bezogen werden.

Um die Mitarbeitenden optimal zu unterstützen, soll ein klarer und transparenter Prozess eingehalten werden. Alle Mitarbeitenden haben gleichzeitig eine allgemeine Information über das Entlastungspaket 12/15 erhalten. Falls sich abzeichnet, dass eine konkrete Stelle aufgeho-ben wird, wird die entsprechende Person so schnell wie möglich von der Anstellungsbehörde informiert. Danach hat man gemeinsam Zeit zu prüfen, ob eine Massnahme vor dem Sozialplan (siehe Abbildung 16) in Frage kommt. Kann man keine geeignete Massnahme in den bestehen-den Regelungen finbestehen-den, so fallen die Mitarbeitenbestehen-den unter bestehen-den Sozialplan und erhalten eines der drei vorgesehenen "Abfederungspaketen". Die Mitarbeitenden können nun wiederum gemeinsam mit der Anstellungsbehörde entscheiden, welches das geeignetste Paket für sie ist. Können sich beide Parteien nicht einigen, erhalten die Mitarbeitenden keine Entschädigung.

Weitere Unterstützungsmassnahmen stellen die erfolgreiche Umsetzung des Sozialplans sicher. Um die interne Weiterbeschäftigung zu fördern, wird ein interner Stellenpool geschaffen.

Stellen sollen an externe Kandidaten nur dann vergeben werden dürfen, wenn vorher eine Erklä-rung an die Anstellungsbehörde geschrieben wurde, weshalb für diese Stelle keine im internen Stellenpool verfügbaren Personen in Frage kommen.

Abbildung 17: Ablauf der Unterstützung der betroffenen Mitarbeitenden Vorinformation

Persönliche Mitteilung

Kommunikation Massnahmen vor Sozialplan

Vorbereitung Sozialplan

Umsetzung Sozialplan Abklärung, ob eine

der bestehenden Massnahmen in

Frage kommt

Natürliche Fluktuation 2

Befristete & vakante Stellen

1

Zumutbare Stelle beim Kanton BL

3

Normale vorzeitige Pensionierung 4

Abklärung, ob eine der Sozialplan

Unterstützung bei Suche nach einer geeigneten externen Stelle 6

Unterstützung bei Suche nach einer geeigneten Stelle beim Kanton BL 5 Individuell / flexibel, so

lange wie sinnvoll

Momentan sind ~238 betroffene Vollstellen absehbar, wovon voraussichtlich ~50 Entlas-sungen sowie ~50 vorzeitige Pensionierungen über den Sozialplan finanziert werden:

Im Verpflichtungskredit Direktion/Kantonale Behörde Betroffene

Vollstellen

Betroffene

Mitarbeitende Entlassungen Vorzeitige Pensionierungen

Kantonale Behörden - - - -

FKD 1.0 1 1 -

VGD 6.4 7 - 3

BUD 12.7 14 - 2

SID 74.1 93 29 10

BKSD 134.1 170 15 35

Übergreifende Massnahmen 10.0 10 5 -

Total 238.5 295 50 50

Tabelle 18: Übersicht Auswirkungen auf Personal

Die Bestimmungen in § 25 Personalgesetz begrenzen die mögliche Abgangsentschädigung auf einen Jahreslohn. Die Konzeption der Abfederungsmassnahmen und die Kostenschätzung ge-hen deshalb von CHF 100'000.- pro Betroffenen aus. Dies entspricht den Leistungen für die Be-günstigung der freiwilligen, vorzeitigen Pensionierung gemäss § 50bis Personaldekret. Deshalb wird auch bei diesen Fällen mit Kosten von CHF 100'000.- pro Betroffenen kalkuliert. Diese Bud-getgrösse stellt jedoch keinen individuellen Anspruch dar. Zusätzlich wird eine Kostenreserve von 10% vorgesehen. Für die Finanzierung von Härtefallmassnahmen wird von einem Kosten-rahmen von CHF 0.5 Mio. ausgegangen.

Damit ergibt sich aufgrund der derzeit verfügbaren Informationen über den erwarteten Personalabbau ein einmaliger Aufwand für die Massnahmen des Sozialplans von CHF 11.5 Mio.. Dies sind jedoch nur einmalige Kosten, währenddessen die Entlastungen aufgrund des Massnahmenpaketes nachhaltig jedes Jahr positiv zum Tragen kommen. Im Budget 2012 ist der entsprechende Verpflichtungskredit beim Profitcenter P2104 Personalamt unter den Konti 3010.0000, 3090.0000 und 3132.0000 eingestellt.

Das Ziel ist es, dass dieser Sozialplan grundsätzlich auch in Zukunft verwendet wird.

Die-se geDie-setzliche Grundlage soll also nicht nur für das aktuelle Entlastungsprogramm Geltung

ha-ben, sondern soll immer dann angewendet werden können, wenn Mitarbeitenden wegen

Aufhe-bung der Arbeitsstelle oder geänderten organisatorischen oder wirtschaftlichen Gegebenheiten

gekündet wird.