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Inhalt

1. Vorbemerkungen L 3

2. Gesetzliche Grundlagen L 3

3. Grundsätze L 4

4. Budgetierung innerhalb eines Fachbereichs L 4 5. Flexibilisierung des Haushaltsvollzuges L 4 5.1 Gegenseitige Deckungsfähigkeit L 4

5.2 Unechte Deckungsfähigkeit L 5

5.3 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen L 5

5.4 Ermächtigungsübertragungen L 5

5.5 Ergebnisverbesserungen und - verschlechterungen L 5

6. Umschichtungen L 6

7. Finanzwirtschaftliches Berichtswesen L 6

8. Ausführung der Leitlinien L 6

1. Vorbemerkungen

Diese Leitlinien dienen als Steuerungsinstrument zur Ausführung des Haushalts. Sie sollen von al-len Beteiligten als flexibles, anpassungs- und entwicklungsfähiges Regelwerk verstanden werden.

Im Rahmen der Budgetierung liegt die Verantwortung für die finanziellen Ressourcen bei den Fachbereichen. Dadurch wird eine flexible, effektive und effiziente Haushaltswirtschaft ermöglicht.

Den Fachbereichen werden Handlungsfreiheiten und Entscheidungskompetenzen eingeräumt, um die vom Rat festgelegten Budgets umzusetzen. Auf sich ändernde Anforderungen soll möglichst schnell und flexibel reagiert werden können.

Der Erfolg der dezentralen Ressourcenverantwortung im o.g. Sinne setzt ein vertrauensvolles Zu-sammenwirken aller Beteiligten (Rat, Verwaltungsführung, Fachbereichsleitungen, Fachbereich Fi-nanzen, Beschäftigte) voraus.

2. Gesetzliche Grundlagen

Für die Ausführung des Haushaltsplanes gelten die Vorschriften des VIII. Teils der GO sowie die übrigen haushaltsrechtlichen Vorschriften (KomHVO etc.).

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3. Grundsätze

 Jedem Produkt ist ein Budget zugeordnet. Die Gesamtheit aller Budgets (Produkte) eines Fachbereichs bildet das sog. Fachbereichsbudget.

 Die Fachbereiche führen ihre Budgets im Rahmen dieser Leitlinien in freier und alleiniger Verantwortung aus.

 Es ist Aufgabe der Fachbereiche bei erkennbaren Abweichungen vom Haushaltsplan rechtzeitig steuernd einzugreifen.

 Die im Laufe des Haushaltsjahres bei einzelnen Positionen auftretenden Planabweichun-gen sind innerhalb der (Fachbereichs-) Budgets aufzufanPlanabweichun-gen. Sind einem Budget auch Er-trags- bzw. Einzahlungskonten zugeordnet, sind bei Verfügbarkeitsprüfungen Mindererträ-ge/ -einzahlungen zu berücksichtigen. Zusätzliche Mittel werden nur zugeteilt, wenn eine erhebliche Aufgabenausweitung stattfindet, die für den Fachbereich nicht planbar war und dieser zuvor alle Ausgleichsmöglichkeiten ausgeschöpft hat.

 Ein Austausch von Mitteln zwischen Budgets verschiedener Fachbereiche ist nur mit Ge-nehmigung des Fachbereichs Finanzen zulässig.

4. Budgetierung innerhalb eines Fachbereichs

Die Produktverantwortlichen sind für ihre Budgets gegenüber der Fachbereichsleitung verantwort-lich.

5. Flexibilisierung des Haushaltsvollzuges 5.1 Gegenseitige Deckungsfähigkeit

Innerhalb eines (Fachbereichs-) Budgets sind grundsätzlich alle Aufwendungen der Teilergeb-nispläne gegenseitig deckungsfähig. In den Teilfinanzplänen sind die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit ebenfalls gegenseitig deckungsfähig.

Innerhalb der einzelnen Budgets enthaltene Konten für folgende Zahlungs- bzw. Buchungsvorgän-ge sind nicht deckungsfähig mit den übriBuchungsvorgän-gen AufwendunBuchungsvorgän-gen bzw. AuszahlunBuchungsvorgän-gen eines BudBuchungsvorgän-gets:

a) der zentralen Bewirtschaftung unterliegende(r) Personalaufwand bzw. Personalaus-zahlungen,

b) der zentralen Bewirtschaftung unterliegender sächlicher Aufwand bzw. sächliche Auszahlungen,

c) Abschreibungen ausgenommen AfA von geringwertigen Wirtschaftsgütern -sowie

d) Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen.

Die vorstehend genannten Buchungskonten sind jeweils für sich budgetübergreifend (horizontal) deckungsfähig innerhalb des gesamten Haushalts. Die Inanspruchnahme dieser Deckungsfähig-keit obliegt den bewirtschaftenden Fachbereichen (insbes. FB 10, FB 11, FB 68 und FB 70) ggf. in Abstimmung mit dem Fachbereich Finanzen.

Im Finanzplan dürfen Minderauszahlungen und Mehreinzahlungen aus Investitionstätigkeit nicht zur Deckung von Mehrauszahlungen und Mindereinzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

5.2 Unechte Deckungsfähigkeit

Managementbedingte*) Mehrerträge bzw. Mehreinzahlungen eines Budgets können mit einem An-teil von 49 v.H. für Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen des (Fachbereichs-) Budgets ver-wendet werden.

Zweckgerichtete Mehrerträge bzw. Mehreinzahlungen, z.B. aus Versicherungsleistungen, Landes-zuweisungen, Spenden u.ä., berechtigen in voller Höhe zur Leistung entsprechender Mehraufwen-dungen bzw. Mehrauszahlungen, sofern dies für eine zweckentsprechende Mittelverwendung not-wendig ist.

Mehrerträge aus internen Leistungsbeziehungen berechtigen ebenfalls zu entsprechenden Mehr-aufwendungen.

Alle anderen Mehrerträge bzw. Mehreinzahlungen sind zur Haushaltskonsolidierung einzusetzen.

5.3 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Mehraufwendungen / -auszahlungen bzw. planüberschreitende Verpflichtungsermächtigungen, deren Deckung entsprechend Ziffern 5.1 und 5.2 in den einzelnen (Fachbereichs-) Budgets sicher-gestellt werden kann, gelten nicht als über- bzw. außerplanmäßig i.S. von § 83 GO (vgl. § 21 Abs.

2 KomHVO).

Soweit die Deckung von Mehraufwendungen / -auszahlungen bzw. planüberschreitenden Ver-pflichtungsermächtigungen nicht in den Budgets des Fachbereichs realisiert werden kann, ist die Entscheidung über die Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen dem Kämmerer - ggf. nach vorheriger Zustimmung des Haupt- und Finanzausschusses bzw. des Rates - vorbehalten.

5.4 Ermächtigungsübertragungen

Um im Rahmen der Budgetierung eine flexible und wirtschaftliche Gestaltung des Haushaltsvollzu-ges zu ermöglichen, können verfügbare Ermächtigungen übertragen werden. Im Einzelnen wird hierzu Folgendes festgelegt:

Werden Ermächtigungen managementbedingt*) nicht in Anspruch genommen, können sie bis zu einem Anteil von 49 v.H. in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. Ein planmäßiges An-sparen durch Verzicht auf eine Verausgabung von Mitteln im laufenden Jahr mit dem Ziel der Ver-wendung im nächsten Jahr (= bloße Verschiebung der Kassenwirksamkeit) fällt nicht unter die Quotierung; derartige Ermächtigungen sind in voller Höhe übertragbar. Eine Übertragung rein zu-fällig nicht benötigter Ermächtigungen kommt im Hinblick auf die vorrangig bestehende Verpflich-tung zur Haushaltskonsolidierung nicht in Betracht.

Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Ermächtigungen übertragen werden, trifft der Fach-bereich Finanzen.

5.5 Ergebnisverbesserungen bzw. -verschlechterungen

Managementbedingte*) Verbesserungen des Budgetergebnisses (Saldo aus Erträgen ./. Aufwen-dungen) können bis zu einem Anteil von 49 v.H. in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

Ebenso können Verschlechterungen des Budgetergebnisses zum Ausgleich in das Folgejahr vor-getragen werden. Die Entscheidungen trifft der Fachbereich Finanzen.

*) d.h. ein gezieltes, auf Haushaltskonsolidierung gerichtetes Handeln, das durch strukturelle Veränderungen nachhaltige Haushaltsver-besserungen bewirkt.

6. Umschichtungen

Umschichtungen sind - auch über das laufende Haushaltsjahr hinausgehende – Veränderungen

 bestehender Prioritäten oder

 beschlossener Maßnahmen und Programme,

bei denen keine negative Wirkung auf den Haushalt entsteht (Zweckänderungen).

Derartige Veränderungen sind gekoppelt an Verminderungen an anderer Stelle innerhalb der je-weiligen Budgets des Fachbereiches, so dass ihre Auswirkung auf das (Fachbereichs-) Budget haushaltsneutral ist.

Der Fachbereich ist für die Machbarkeit der Veränderung verantwortlich; Zuständigkeiten der Ratsgremien sind zu beachten.

7. Finanzwirtschaftliches Berichtswesen

Eine weitgehende Delegation von Ressourcenverantwortung auf die Fachbereiche ist mit der Ein-richtung eines Controllings sowie mit einem aussagefähigen Berichtswesen verbunden.

Das Ziel des Berichtswesens besteht darin, der Verwaltungsführung und den Ratsgremien regel-mäßige Informationen über den Vollzug und die voraussichtliche Entwicklung des Budgets und der Maßnahmenplanung auf Fachbereichsebene zu liefern, um daraus ableitend einen aktualisierten Gesamtüberblick über den Stand und die Entwicklung der städtischen Haushaltswirtschaft zu er-halten. Damit wird ein rechtzeitiges Gegensteuern bei Abweichungen und unvorhergesehenen Entwicklungen ermöglicht.

Nach § 4 KomHVO sollen Ziele (und soweit möglich auch Kennzahlen zur Messung der Zielerrei-chung ) in den Produkten beschrieben werden. Zudem sind die wesentlichen Ziele und Strategien der Kommune und die gegenüber dem Vorjahr eingetretenen Änderungen gemäß § 7 KomHVO im Vorbericht darzustellen.

Die Ausgestaltung des Berichtswesens erfolgt durch noch zu treffende spezielle Regelungen.

8. Ausführung der Leitlinien

Die Ausführung dieser Leitlinien erfolgt in enger Absprache zwischen den budgetbewirtschaften-den Fachbereichen und dem Fachbereich Finanzen.

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