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Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie

I. Schutzzweck und Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie

Zweck der UGP-Richtlinie ist gem. Art. 1 UGP-RL, durch Angleichung der Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen. Dementsprechend führt EGr. 8 S. 1 UGP-RL aus, dass die Richtlinie unmittelbar die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken von Unternehmern gegenüber Verbrauchern schützt.

Nicht erfasst sind nach EGr. 6 UGP-RL nationale Vorschriften in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken, die lediglich die wirtschaftlichen Interessen von Mitbewerbern schädigen oder sich auf ein Rechtsgeschäft zwischen Gewerbetreibenden beziehen. In EGr. 6 S. 1, 8 S. 2 UGP-RL sieht die Richtlinie Mitbewerber jedoch als mittelbar geschützt an.

Folglich ist der Anwendungsbereich der Richtlinie gem. Art. 3 Abs. 1 UGP-RL auf unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern beschränkt.

Artikel 2 lit. d UGP-RL definiert den Begriff der „Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern“ als „jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt“. Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen sind somit nicht vom Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie erfasst.24

II. Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie im Bereich „B2C“ in Abgrenzung zum Bereich „B2B“

Da der Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie auf Geschäftspraktiken im Bereich

„B2C“ begrenzt ist, hat eine Abgrenzung zu Geschäftspraktiken im Bereich „B2B“ zu erfolgen. Es könnte angenommen werden, dass diese anhand des Schutzzwecks der Richtlinie zu erfolgen hat. Wie u. C.I. dargelegt werden wird, schützt die

UGP-21 Harte/Henning/Glöckner, Einl. B Rn. 2.

22 Harte/Henning/Glöckner, Einl. B Rn. 2.

23 Harte/Henning/Keller, Einl. A Rn. 54.

24 MüKo-UWG/Micklitz, EG D Art. 3 UGP-RL Rn. 1.

Richtlinie unmittelbar die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher. Daraus könnte der Schluss gezogen werden, dass der Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie dann eröffnet ist, wenn unmittelbar wirtschaftliche Verbraucherinteressen betroffen sind.

Hierzu sind die folgenden EuGH-Entscheidungen ergangen, aus welchen der Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie im Bereich „B2C“ erörtert werden kann.

1. VTB-VAB

Die Entscheidung VTB-VAB erging auf ein Vorabentscheidungsersuchen eines belgischen Gerichts, welches die Vereinbarkeit eines Verbots von Koppelungsangeboten gegenüber Verbrauchern mit der UGP-Richtlinie in Frage stellte.25 Dabei lag folgender Sachverhalt zugrunde:26 Eine belgische Tochtergesellschaft des Mineralöl-Konzerns Total bot Verbrauchern für 3 Wochen gratis Pannenhilfe an, sofern diese Inhaber einer Total-Club-Karte waren und ihren PKW mit mindestens 25 Litern bzw. ihr Kleinkraftrad mit mindestens 10 Litern Kraftstoff betankten.

Der EuGH beurteilte unter Verweis auf die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak Koppelungsangebote als Geschäftspraktiken i.S. von Art. 2 lit. d UGP-RL und bejahte damit die Eröffnung des Anwendungsbereichs der UGP-Richtlinie.27 Bemerkenswert ist dabei jedoch, dass bei einer derartigen Sachlage eine unmittelbare negative Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen nicht zu erwarten ist.28 Der Verbraucher erhält nämlich neben der Hauptleistung eine kostenlose Zusatzleistung.29 Allenfalls wirkt sich ein solches Koppelungsangebot unmittelbar auf Mitbewerberinteressen aus.30 Dennoch hielt der EuGH die UGP-Richtlinie für anwendbar.31 Eine Bestimmung des Anwendungsbereichs der Richtlinie anhand ihres Schutzzwecks erfolgte also gerade nicht.32 Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des EuGH damit allein, ob die Geschäftspraktik unmittelbar gegenüber dem Verbraucher ausgeführt wird.33 Eine unmittelbare Beeinträchtigung von wirtschaftlichen Verbraucherinteressen ist dagegen nicht erforderlich.34 Damit wird in der vorliegenden Entscheidung der Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie anhand der Adressierung der Geschäftspraktik an Verbraucher ermittelt. Bei formeller Ausrichtung der Geschäftspraktik an Verbraucher ist demzufolge der Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie eröffnet. Hier zeigt sich, dass Anwendungsbereich und Schutzzweck der UGP-Richtlinie nicht hinreichend miteinander in Einklang gebracht wurden.35

25 EuGH, Urt. v. 23.04.2009, C-261/07, C-299/07 – VTB/Total u. Galatea/Sanoma, Slg. 2009, I-2949.

26 EuGH, Urt. v. 23.04.2009, C-261/07, C-299/07 – VTB/Total u. Galatea/Sanoma, Slg. 2009, I-2949.

27 EuGH, Urt. v. 23.04.2009, C-261/07, C-299/07 – VTB/Total u. Galatea/Sanoma, Slg. 2009, I-2949 Rn. 50.

28 Harte/Henning/Glöckner, Einl. B Rn.241.

29 Harte/Henning/Glöckner, Einl. B Rn.241.

30 Glöckner, WRP 2009, 1775, 1777.

31 EuGH, Urt. v. 23.04.2009, C-261/07, C-299/07 – VTB/Total u. Galatea/Sanoma, Slg. 2009, I-2949 Rn. 50.

32 Glöckner, WRP 2009, 1175, 1177.

33 Glöckner, WRP 2009, 1175, 1177.

34 Glöckner, WRP 2009, 1175, 1177.

35 Glöckner, WRP 2009, 1175, 1177.

Darüber hinaus ist auffällig, dass durch das weite Verständnis des Merkmals der Geschäftspraktik vom Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie Geschäftspraktiken erfasst sind, die nach dem ursprünglichen Verständnis dem „B2B“-Bereich zugeordnet worden wären.36 Durch ein derartiges Verständnis verleiht der EuGH dem europäischen Lauterkeitsrecht einerseits einen Harmonisierungsschub.37 Andererseits resultiert daraus jedoch die Problematik, dass für Mitgliedstaaten im Bereich „B2B“ wenig regelungsfreier Raum verbleibt.38

2. Plus Warenhandelsgesellschaft

Dieses weite Verständnis vom Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie wurde in der Entscheidung des EuGH Plus Warenhandelsgesellschaft bestätigt.39 In der entsprechenden Rechtsache bezog sich das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs auf die Richtlinienkonformität des § 4 Nr. 6 UWG, welcher ein Verbot akzessorischer Werbegewinnspiele ausspricht.40 Gegenstand der Entscheidung war die Werbekampagne „Ihre Millionenchance“ der Plus Warenhandelsgesellschaft. In dieser wurde den Kunden der Plus Warenhandelsgesellschaft die Möglichkeit gegeben, durch den Kauf von Waren Punkte zu sammeln. Bei Ansammlung von 20 Punkten war die kostenlose Teilnahme an den Ziehungen des deutschen Lottoblocks möglich.

Der EuGH sah auch in der vorliegenden Konstellation den Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie eröffnet.41 Eine derartige Werbekampagne, welche den Erwerb von Waren mit der kostenlosen Teilnahme an einer Lotterie koppele, füge sich eindeutig in den Rahmen der Geschäftsstrategie eines Gewerbetreibenden ein und hänge unmittelbar mit der Absatzförderung und dem Verkauf zusammen.42 Demnach handele es sich dabei um eine Geschäftspraktik i.S. von Art. 2 lit. d UGP-RL.43

Des Weiteren betonte der EuGH, dass sich die UGP-Richtlinie durch einen besonders weiten materiellen Anwendungsbereich auszeichne.44 Erfasst würden alle Geschäftspraktiken, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhingen.45 Aus EGr. 6 UGP-RL ergebe sich, dass nur solche nationalen Rechtsvorschriften vom Anwendungsbereich ausgeschlossen seien, die unlautere Geschäftspraktiken betreffen, die „lediglich“ die wirtschaftlichen Interessen von Mitbewerbern schädigen oder sich auf ein Rechtsgeschäft zwischen Gewerbetreibenden beziehen.46 Daher falle eine nationale Vorschrift selbst dann in den Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie, wenn diese in

36 Harte/Henning/Glöckner, Einl. B Rn. 245.

37 Harte/Henning/Glöckner, Einl. B Rn. 244.

38 Münch/Komm/Micklitz, EG D Art.3 UGP-RL Rn. 16.

39 EuGH, Urt. v. 14.01.2010, C-304/08 – Plus Warenhandelsgesellschaft, Slg. 2010, I-217.

40 EuGH, Urt. v. 14.01.2010, C-304/08 – Plus Warenhandelsgesellschaft, Slg. 2010, I-217.

41 EuGH, Urt. v. 14.01.2010, C-304/08 – Plus Warenhandelsgesellschaft, Slg. 2010, I-217 Rn. 37.

42 EuGH, Urt. v. 14.01.2010, C-304/08 – Plus Warenhandelsgesellschaft, Slg. 2010, I-217 Rn. 37.

43 EuGH, Urt. v. 14.01.2010, C-304/08 – Plus Warenhandelsgesellschaft, Slg. 2010, I-217 Rn. 37.

44 EuGH, Urt. v. 14.01.2010, C-304/08 – Plus Warenhandelsgesellschaft, Slg. 2010, I-217 Rn. 39.

45 EuGH, Urt. v. 14.01.2010, C-304/08 – Plus Warenhandelsgesellschaft, Slg. 2010, I-217 Rn. 39.

46 EuGH, Urt. v. 14.01.2010, C-304/08 – Plus Warenhandelsgesellschaft, Slg. 2010, I-217 Rn.39.

erster Linie nicht den Schutz der Verbraucher, sondern den Schutz der Mitbewerber bezwecke.47

3. Mediaprint

Die in der angeführten Entscheidung Plus Warenhandelsgesellschaft entwickelte Rechtsprechung des EuGH wurde insbesondere in der Rechtssache Mediaprint fortgeführt.48 Dieser lag folgender Sachverhalt zugrunde:49 Die Zeitschrift „Österreich“

veranstaltete im Jahr 2007 die Wahl eines „Fußballers des Jahres“. Dazu forderte sie die Leser auf, an der Wahl entweder per Internet oder mittels eines in der Tageszeitung abgedruckten Wahlcoupons teilzunehmen. Hierbei ermöglichte die Teilnahme an der Wahl den Gewinn eines Abendessens mit dem gewählten Fußballer. Darin sah der Zeitschriften- und Zeitungsverlag Mediaprint eine nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 östUWG unzulässige Zugabe und beantragte Unterlassung.

Der EuGH beschäftigte sich hier nochmals vertieft mit der Frage, ob eine nationale Bestimmung, welche nicht nur Verbraucher schützen will, sondern auch andere Ziele verfolgt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.50 Der in Frage stehende § 9 a Abs. 1 Nr. 1 östUWG beinhaltete nämlich einen umfassenderen Regelungszweck als die Richtlinie.51 Neben dem Schutz der Verbraucher verfolgte die österreichische Vorschrift auch andere Ziele, insbesondere die Aufrechterhaltung der Medienvielfalt und den Schutz schwächerer Mitbewerber.52 Der EuGH betonte jedoch erneut, dass vom Anwendungsbereich der Richtlinie nur solche nationalen Rechtsvorschriften ausgenommen seien, die unlautere Geschäftspraktiken betreffen, die lediglich die wirtschaftlichen Interessen von Mitbewerbern beeinträchtigen oder sich auf ein Rechtsgeschäft zwischen Mitbewerbern beziehen.53 Aus Sicht des EuGH ist der Anwendungsbereich der Richtlinie demnach nur zu verneinen, wenn der Verbraucherschutz gar kein Ziel der betroffenen Norm ist.54

Auch das Vorbringen der österreichischen Regierung, § 9 a Abs. 1 Nr. 1 diene vorwiegend dem Schutz der Aufrechterhaltung der Medienvielfalt und falle damit nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie, überzeugte den EuGH nicht.55 Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass es unbeachtlich ist, ob der Verbraucherschutz oder etwa die Erhaltung der Medienvielfalt das überwiegende Ziel der Norm ist.56 Nach der Rechtsprechung des EuGH genügt es für die Eröffnung des Anwendungsbereichs, dass der Verbraucherschutz ein untergeordneter Zweck der Norm ist.57

47 EuGH, Urt. v. 14.01.2010, C-304/08 – Plus Warenhandelsgesellschaft, Slg. 2010, I-217 Rn. 38.

48 EuGH, Urt. v. 09.11.2010, C-540/08 - Mediaprint, Slg. 2010, I-10909.

49 EuGH, Urt. v. 09.11.2010, C-540/08 - Mediaprint, Slg. 2010, I-10909.

50 EuGH, Urt. v. 09.11.2010, C-540/08 - Mediaprint, Slg. 2010, I-10909 Rn. 20.

51 EuGH, Urt. v. 09.11.2010, C-540/08 - Mediaprint, Slg. 2010, I-10909 Rn. 20.

52 EuGH, Urt. v. 09.11.2010, C-540/08 - Mediaprint, Slg. 2010, I-10909 Rn. 15.

53 EuGH, Urt. v. 09.11.2010, C-540/08 - Mediaprint, Slg. 2010, I-10909 Rn. 21.

54 Haberkamm, WRP 2011, 296, 298.

55 EuGH, Urt. v. 09.11.2010, C-540/08 - Mediaprint, Slg. 2010, I-10909 Rn. 25 ff.

56 Haberkamm, WRP 2011, 296, 298.

57 Haberkamm, WRP 2011, 296, 298.

Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass in den Entscheidungen Plus Warenhandelsgesellschaft und Mediaprint eine Abgrenzung des Anwendungsbereichs nach dem Schutzzweck der nationalen Vorschrift erfolgt. Der Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie ist folglich eröffnet, wenn der Verbraucherschutz zumindest auch Schutzzweck der nationalen Norm ist.

4. Euronics

Auch in der Entscheidung Euronics befasste sich der EuGH mit der Reichweite des Anwendungsbereichs der UGP-Richtlinie.58 Das Vorabentscheidungsverfahren betraf dabei einen Rechtsstreit zwischen Euronics Belgium CVBA (im Folgenden: Euronics) einerseits und der Kamera Express BV (im Folgenden: KE) sowie Kamera Express Belgium BVBA (im Folgenden: KEB) andererseits.59 Euronics war der Auffassung, dass KE und KEB Fotoapparate mit Verlust verkauften, wobei Euronics sich darauf stützte, dass KE und KEB die Fotoapparate zu Verkaufspreisen anboten, die unterhalb des Einstandspreises bzw. kaum über dem Einstandspreis lagen. Nach Ansicht von Euronics könnten auch unter Berücksichtigung der möglicherweise gewährten definitiven Ermäßigungen solche niedrigen Verkaufspreise nicht gehalten werden, es sei denn, diese Fotoapparate würden mit Verlust verkauft. In einem solchen Verlustverkauf sah Euronics einen Verstoß gegen Art. 110 WMPC.

Ebenso wie in den vorherig dargelegten Entscheidungen60 bezweckte die in Rede stehende Vorschrift, hier der belgische Art. 110 WMPC, zumindest auch den Verbraucherschutz. So wies das vorlegende Gericht darauf hin, dass von dem in Art. 110 WMPC vorgesehenen Verbot zwar anzunehmen sei, dass es sich auf die Beziehungen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten auswirke, nichtsdestotrotz diene es aber auch dem Schutz der Verbraucher.61 Dementsprechend verwies der EuGH vorwiegend auf die vorangegangenen Entscheidungen Plus Warenhandelsgesellschaft und Mediaprint und bejahte den Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie.62

Dabei ist jedoch auffällig, dass der EuGH am Ende seiner Ausführungen, in der Beantwortung der Vorlagefrage, seine zuvor getroffenen Aussagen zum Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie zu relativieren schien.63 Hier erklärt er nämlich, dass die UGP-Richtlinie dahingehend auszulegen sei, dass sie einer nationalen Vorschrift, wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, entgegenstehe, „sofern diese Vorschrift dem Verbraucherschutz dienen soll“.64 Daraus muss der Schluss gezogen werden, dass der EuGH damit zumindest andeuten wollte, dass fortan die nationalen Gerichte bzw. die nationalen Gesetzgeber entscheiden, ob eine Norm als verbraucher- oder als mitbewerberschützend zu qualifizieren ist.65 Somit bleibt dem

58 EuGH, Urt. v. 07.03.2013, C-343/12 – Euronics, GRUR Int. 2013, 936.

59 EuGH, Urt. v. 07.03.2013, C-343/12 – Euronics, GRUR Int. 2013, 936.

60 Siehe Abschnitt II.2.b. und Abschnitt II.2.c.

61 EuGH, Urt. v. 07.03.2013, C-343/12 – Euronics, GRUR Int. 2013, 936 Rn. 17.

62 EuGH, Urt. v. 07.03.2013, C-343/12 – Euronics, GRUR Int. 2013, 936.

63 EuGH, Urt. v. 07.03.2013, C-343/12 – Euronics, GRUR Int. 2013, 936 Rn. 31.

64 EuGH, Urt. v. 07.03.2013, C-343/12 – Euronics, GRUR Int. 2013, 936 Rn. 31.

65 Köhler, WRP 2014, 1410, 1415.

nationalen Gesetzgeber ein gewisser Entscheidungsspielraum, inwieweit eine Norm etwa lediglich dem Mitbewerberschutz dient und damit nicht in den Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie fällt.66

5. Bedeutung der Entscheidungen für den Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie

Fasst man die ergangen Entscheidungen des EuGH zusammen, so bedeutet dies für den Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie künftig folgendes: Alle Vorschriften der Mitgliedstaaten, die zumindest auch dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher dienen, fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie und sind damit nach ihrem Maßstab zu beurteilen.67 Nur solche Rechtsvorschriften, die unlautere Geschäftspraktiken betreffen, die ausschließlich die Interessen von Mitbewerbern beeinträchtigen, sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen.68 Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache VTB allein maßgeblich, ob die Geschäftspraktik unmittelbar gegenüber dem Verbraucher ausgeführt wird.69 Eine unmittelbare Beeinträchtigung von wirtschaftlichen Verbraucherinteressen ist dagegen nicht erforderlich.70 Außerdem kann der Entscheidung Euronics entnommen werden, dass dem nationalen Gesetzgeber künftig ein gewisser Entscheidungsspielraum im Hinblick darauf zusteht, ob eine Vorschrift dem Verbraucherschutz dient und somit in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.71