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BGH, Urteil vom 22.09.2011 – IX ZR 1/11, BeckRS 2011, 24547

Erkennt der Schuldner einen Anspruch aus einem Rechtsverhältnis an, welches sich im Grenzbereich eines gesetzlichen Verbotes bewegt, dessen Eingreifen indes ernstlich zweifelhaft ist, so geschieht dies mangels anderer Anhaltspunkte auch, um eine etwaige rechtshindernde Einwendung infolge des Verbotes auszuräumen, wenn dem Schuldner dieses Risiko des Gläubigers bewusst ist. Die Rechtsbeständigkeit eines solchen schuld-bestätigenden (deklaratorischen) Anerkenntnisses und seine Wirkungen richten sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei einem Vergleichsvertrag.

Sachverhalt (vereinfacht und ver-kürzt):

A, Rechtsanwalt und Gemeinderat der Gemeinde G, arbeitete in einem Fall der Sozietät S mit, in dem diese Klage in einer baurechtlichen Angelegenheit gegen den Freistaat Bayern erhoben hatte; da die Ge-meinde G ihr Einvernehmen verweigert hatte, war sie notwenig beigeladen.

A forderte S zur Zahlung seines Honorars auf. S antwortete: „Wir werden Ihre Rechnung unter Berücksichtigung meiner heutigen Notarkostenberechnung in Sachen (Name des Klägers ./. N.) kurzfristig aus-gleichen".

In der Folgezeit zahlte S nicht, sondern erhob Einwendungen gegen die Rechnung.

Besteht ein Anspruch des A gegen S auf Zahlung?

Art. 50 Gemeindeordnung Bayern:

Gemeinderatsmitglieder dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nur als gesetz-liche Vertreter geltend machen

(Entsprechende Bestimmungen enthalten auch regelmäßig die Gemeindeordnungen der anderen Länder)

A. Vertragliche Ansprüche

I. Anspruch aus Vertrag gemäß

§§ 611, 675 I BGB

Fraglich ist, ob ein wirksamer Vertrag zu-stande gekommen ist. A und S haben sich auf einen Vertrag verständigt, der anwaltli-che Dienstleistungen zum Gegenstand hatte. Möglicherweise ist der Vertrag je-doch nach § 134 BGB nichtig.

In der kommunalrechtlichen Literatur wird das überwiegend bejaht; nur so sei eine effektive Sanktion möglich.

Der BGH meldet Zweifel an:

„Schon wegen der Unschärfe des mögli-chen Verbotstatbestandes drängt sich eine solche Gesetzesauslegung nicht auf. […]

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Das historische Vorbild in § 20 des Preu-ßischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. Dezember 1933 kannte nur eine kom-munalrechtliche Sanktio[…]n. Zweifelhaft ist aber auch, ob ein totales kommunales Vertretungsverbot nicht selbst in manchen Fällen als Übermaß gewertet werden müsste. Sind kritische und klagebereite Bürger imstande, ihre Prozessvertretung in die Hand eines sachlich erfahrenen Rechtsanwaltes zu legen, dem als Gemein-derat die Fälle umstrittener Gesetzesanwendung in dem hier betroffe-nen Bereich des § 22 BauGB bekannt sind, so kann das der Gesetzmäßigkeit der Ver-waltung letztlich sogar dienen.“

Selbst wenn man die Eignung der kommu-nalrechtlichen Vorschriften als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB bejaht, ist fraglich, ob sie im vorliegenden Fall eingreifen, denn, so der BGH:

„Das kommunale Vertretungsverbot des Art. 50 BayGO will sachfremde Einflüsse auf die Verwaltung fernhalten und das Vertrauen der Bürger zur Verwaltung stär-ken. Die persönlichen, politischen und sachlichen Beziehungen kommunaler Mandatsträger zu Bürgermeistern und Angehörigen der Gemeindeverwaltung sollen nicht zur Durchsetzung von Ansprü-chen Dritter und für eigene berufliche Interessen genutzt werden; den Mandats-trägern selbst soll mit der verwehrten Doppelfunktion der drohende Interessen-widerstreit erspart werden […]. Dieser Gesetzeszweck rechtfertigt nicht, auch die interne Mitwirkung eines Gemeinderats-mitglieds an der anwaltlichen Geltendmachung von Ansprüchen Dritter gegen die Gemeinde unterschiedslos zu

missbilligen […]. Das Bundesverfassungs-gericht hat es zwar in einer Kammerentscheidung als verfassungs-rechtlich beanstandungsfrei bezeichnet, wenn die Tätigkeit eines Korrespondenz-anwaltes von dem Vertretungsverbot erfasst werde (BVerfG NJW 1988, 694, 695). Daraus folgt jedoch nicht, dass eine derart weite Auslegung des Gesetzestatbe-standes, Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde geltend zu machen, allgemein zutrifft. Hier war der Kläger nicht einmal Korrespondenzanwalt. Er war von den Klägern des Verwaltungsstreitverfahrens, welche die Beklagten vertraten, persönlich in keiner Weise beauftragt.“

Die besseren Gründe sprechen hier also dafür, dass der Tatbestand der Norm nicht erfüllt ist. Der Vertrag ist damit wirksam, ein Anspruch des R aus §§ 611, 675 I BGB besteht.

Der BGH entscheidet die Frage jedoch ebenfalls nicht, weil er sie als nicht ent-scheidungserheblich ansieht.

II. Anspruch aus § 781 BGB

1. Vorliegen eines Schuldanerkenntnis-ses

In der Erklärung der S, man werde die Rechnung des R in Kürze begleichen, liegt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis i.S.d. § 781 BGB.

2. Wirksamkeit des Schuldanerkennt-nisses

Dieses könnte jedoch ebenfalls nach § 134 BGB nichtig sein. Die Normen der §§ 134, 138 BGB finden grundsätzlich auch bei Schuldanerkenntnis und Vergleich An-wendung.

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Das gilt jedoch nicht ausnahmslos, denn, so der BGH:

„Das Berufungsgericht hat übersehen, dass eine Ausnahme von dem genannten Grundsatz dann gilt, wenn gerade über die etwaige Gesetz- oder Sittenwidrigkeit des Ausgangsverhältnisses ernsthaft Streit oder Zweifel herrschten, die durch das Aner-kenntnis behoben werden sollten. Insoweit sind die gleichen Erwägungen maßgebend wie bei einem Vergleichsvertrag, durch den die Ungewissheit darüber, was der Gesetzeslage entspricht, durch gegenseiti-ges Nachgeben beseitigt wird. Ein solcher Vergleich ist nach dem vom Gesetzgeber (vgl. § 55 VwVfG) und von der Rechtspre-chung […] entwickelten Maßstab trotz eines Widerspruchs zu zwingendem Recht wirksam, wenn der Vergleichsinhalt den Bereich nicht verlässt, der bei objektiver Beurteilung ernstlich zweifelhaft ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn beide Seiten auch in der Vorstellung gehandelt haben, durch den Vergleich ihrem Rechtsverhält-nis keinen anderen Inhalt gegeben zu haben, als ihm bei richtiger Gesetzesaus-legung zugekommen sein kann.“

Nach Auffassung des BGH liegt ein sol-cher Fall hier vor:

„Unstreitig ist jedoch, dass die Parteien von dem kommunalen Vertretungsverbot, welches den Kläger betraf, schon Jahre zuvor Kenntnis hatten und mit seiner Wir-kung rechneten. Ferner zeichneten sich Meinungsverschiedenheiten darüber ab, in welchem Umfang und aufgrund welcher möglicherweise konkludenten - Vereinba-rung der Kläger bei der Mandatswahrnehmung der Beklagten

mit-gearbeitet hatte und auf welcher Berechnungsgrundlage mit welchem Satz diese Mitarbeit zu vergüten war. Aus dem Empfängerhorizont des Klägers war daher das Anerkenntnis vom 15. Dezember 2008 so aufzufassen, als sollte durch einen ent-sprechenden, konkludent anzunehmenden Feststellungsvertrag möglichem Streit über Grund und Höhe des Klageanspruchs der Boden entzogen werden. Sein vergleichsar-tiger Inhalt wird noch dadurch verdeutlicht, dass der Kläger sich seiner-seits den Abzug der gegengerechneten Notarkosten gefallen lassen hat.“

Das Anerkenntnis ist also hier nicht nach

§ 134 BGB nichtig.

Hilfsgutachten

Unterstellt, der Vertrag wäre nichtig, so ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf Zahlung unabhängig davon besteht.

III. Anspruch aus § 812 I 1 Var.1 BGB Ein solcher Anspruch könnte sich aus

§ 812 I 1 Var.1 BGB ergeben.

1. Eine Leistung liegt aufgrund der anwalt-lichen Dienstleistungen vor.

2. Durch sie hat S etwas erlangt.

3. Dies geschah, wenn man den Vertrag für nichtig hält, ohne Rechtsgrund.

4. Der Anspruch könnte jedoch gemäß

§ 817 S.2 BGB ausgeschlossen sein. Der BGH verneint das jedoch:

„[…] ist das nicht nach § 817 Satz 2 BGB auszuschließen. Für ein vorsätzlich ver-botswidriges Handeln des Klägers fehlt angesichts der ungewissen Rechtslage je-der Anhaltspunkt. Die vom Kläger vertretene Ansicht, die Beklagten

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frei bei der Geltendmachung von Ansprü-chen Dritter gegen die Gemeinde O.

unterstützen zu können, ist keine Einzel-meinung und kann mit der hier gegebenen Einschränkung fehlender Außenwirkung zutreffen.“

Ein Anspruch des R aus § 812 I 1 var.1 BGB besteht also.

Ende des Hilfsgutachtens

Hinweise:

1. Auch wenn es sich um keine grundle-gende Entscheidung handelt, so betrifft sie doch eine interessante Konstellation im Grenzbereich zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht. Solche Konstellationen sind immer wieder auch gerne Gegenstand von Examensklausuren.

2. Die Entscheidung gewinnt ihre Bedeu-tung für die ExamensvorbereiBedeu-tung aber vorwiegend dadurch, dass sie eine gute Gelegenheit bietet, die aktuellen Probleme gesetzes- und sittenwidriger Rechtsge-schäfte wie etwa Vollmacht und Rechtsberatung (siehe zuletzt BGH, BeckRS 2011, 25966), Abtretung von Dar-lehensforderungen (siehe etwa BGH, NJW 2010, 361), Verhältnis zu Widerrufsrech-ten (BGH, NJW 2010, 610), Ohne-Rechnung-Abrede (BGH, NJW 2008, 1050), Angehörigenbürgschaft (BGH, NJW 2009, 2671) oder Prostitution (BGH, NJW 2008, 140) zu wiederholen. Zentrale Bedeutung dabei hat nicht zuletzt auch die Vorschrift des § 817 S.2 BGB, zu der zahl-reiche Streitfragen existieren.

3. Wenn der BGH wie hier Fragen letztlich offen lässt, weil er sie nicht für

entschei-dungserheblich hält, muss der Bearbeiter in einem Gutachten (wie es im ersten Staatsexamen regelmäßig verlangt wird) diese Fragen aber beantworten und gege-benenfalls ein Hilfsgutachten anfertigen.

(RA Dr. Christian F. Majer)

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Sitten- und Treuwidrigkeit einer