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Die Grundrecktsgewahrleistungen im einzelnen

A. Privatspbärenschutz und persönliche Entfaltungsfreiheit:

II. Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie Freiheit der Religionsausübung (Art. 37 LV)

1. Allgemeine Bedeutung

Auch wenn Georg Jellineks These von der Glaubens- und Gewissens­

freiheit als dem ersten und ältesten Menschenrecht4 heute als widerlegt gelten kann,5 gehören die in Art. 37 Abs. 1 LV gewährleisteten Freiheiten zweifelsohne zum Kernbestand traditioneller Grundrechtskataloge. Dies gilt auch für die in Art. 37 Abs. 2 LV verankerte Religions- bzw. Kultus­

freiheit.6

1 Dazu näher S. 121 ff.

1 Dazu unten S. 126 ff.

J Diss. Freiburg/Schweiz, 1972.

' S. Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte, 3. Auflage 1919, S. 56.

5 S. nur Axel Freiherr von Campenhausen, Religionsfreiheit, in: Handbuch des Staats­

rechts, Bd. VI, § 136 Rn. 25 mit zahlreichen Nachweisen.

* Rechtsvergleichend 5. Art. 14 Abs. 1 StGG; Art. 49 BV; Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG;

dazu etwa Hans R. Klecatsky, Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Rechtstel­

lung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften in Österreich,

Glauben, Gewissen, Weltanschauung, Religion

Die Schutzfunktion der genannten Grundrechte erstreckt sich zunächst und primär auf die Abwehr staatlicher Eingriffe.7 Daneben ent­

falten die Gewährleistungen aber auch eine objektive - "pragmatisch­

institutionelle"8 - Gewährleistungsdimension im Sinne eines Neutra-litäts- und Toleranzgebotes.9 Zu Recht hat aber das schweizerische Bun­

desgericht hervorgehoben, dass derjenige, der von einer Verletzung des (objektiven) Neutralitätsgebotes betroffen ist, sich "auf diesen Teilgehalt der Religionsfreiheit im Sinne eines individualrechtlichen Anspruchs berufen" kann.10

Von einem strikten Paritätsgebot lässt sich allerdings im Blick auf das Fürstentum Liechtenstein, wie Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LV deutlich macht, nicht sprechen. Ähnlich wie in der Schweiz, wo die gemäss der Kompe­

tenzabgrenzung des Art. 3 BV für die Kirchen zuständigen Kantone in unterschiedlicher Ausprägung bestimmte Religionsgemeinschaften privi-legieren,11 qualifiziert Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LV die römisch-katholische Kirche als "Landeskirche", die "als solche den vollen Schutz des Staates (geniesst)*.12

2. Der Tatbestand des Art. 37 Abs. 1 LV

a) Der sachliche Geltungsbereich aa) Glaube und Gewissen

Mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Glaubens- und Gewissensfreiheit wird ein selbstverantwortlicher Bereich jedes einzel­

nen Menschen anerkannt, in dem jeglicher staatlicher Zwang

ausge-EuGRZ 1982, 441 ff.; Ermacora, Menschenrechte, Rn. 610 ff.; Peter Karlen, Das Grund­

recht der Religionsfreiheit in der Schweiz, 1988; Otto Kimminich, Religionsfreiheit als Menschenrecht, 1990. - Zur Entstehungsgeschichte des Art. 37 LV ausführlich Wille, Staat und Kirche, S. 79 ff., insb. S. 105 ff.

7 Für die Schweiz vgl. etwa Häfelin, in: Kommentar zur BV, Art. 49 Rn. 6; für Deutsch­

land von Münch, in: Grundgesetz-Kommentar I, Art. 4 Rn. 3.

8 So Saladin, Grundrechte, S. 10.

9 Vgl. dazu auch Ulrich Scheuner, Das System der Beziehungen von Staat und Kirchen im Grundgesetz, in: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 1. Band, 1974, S. 5 ff.; Saladin, Grundrechte, S. 10 ff.; jüngst dazu auch BGE 118 I a 4 6 (58).

13 BGE 118 I a 46 (58 f.) unter Bezugnahme auf Karlen, Das Grundrecht der Religionsfrei­

heit, S. 192, 198 und 245.

11 S. den Überblick bei Häfelin, in: Kommentar zur BV, Art. 49 Rn. 17 ff.; zur Zulässigkeit s. z.B. BGE 103 I a 242 (245); BGE 118 I a 46 (48) mit weiteren Nachweisen.

12 Zur Bedeutung der Vorschrift ausführlich Wille, aaO, S. 135 ff.

Glaubens- und Gewissensfreiheit, Freiheit der Religionsausübung

schlössen sein soll. Als Glaube ist dabei jede Religiosität» das heisst jede Beziehung des Menschen zu letztverbindlichen Gehalten geschützt.

Nicht nur der christliche Glaube wird von der Grundrechtsbestimmung erfasst; auch Atheisten sind in ihrer Überzeugung geschützt, jedenfalls insoweit, als sie nicht zu einem positiven Glaubensbekenntnis gedrängt werden dürfen.13 Diese weite Umschreibung des Tatbestandselementes

"Glaube" ist eine unausweichliche Konsequenz des in der Verfassungs­

bestimmung zugleich enthaltenen Neutralitätsgebotes,14 das dem Staat eine Bewertungskompetenz hinsichtlich der Glaubensansichten seiner Bürger versagt.15

Trotz gewisser Überschneidungen mit der Glaubensfreiheit ist die Gewissensfreiheit als ein eigenständiges Grundrecht garantiert.16 Unter Gewissen kann man dabei jene innere kritische Instanz verstehen, die dem Leben und Handeln des einzelnen ethische oder moralische Mass­

stäbe vorgibt.17

bb) Weltanschauungsfreiheit?

Während Art. 9 Abs. 1 EMRK die Freiheit der Weltanschauung explizit schützt, schweigt sich Art. 37 Abs. 1 LV insoweit aus. Hierin stimmt sie mit Art. 49 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung überein, unter­

scheidet sich aber von Art. 4 Abs. 1 GG. Angesichts der Vorgaben des Verfassungstextes ist es zweifelhaft, ob man eine völlige Substituierung der Begriffe "Glauben und Gewissen" durch "Weltanschauung" bejahen kann.18 Der Staatsgerichtshof scheint eher zu einer grosszügigen Inter­

pretation des sachlichen Schutzbereichs zu tendieren. Im Blick auf Art.

37 LV umschreibt er die verbotenen staatlichen Eingriffe dahingehend,

13 S. etwa Wille, Staat und Kirche, S. 114 ff.; Richard Bäumlin, Das Grundrecht der Gewis­

sensfreiheit, WDStRL 28 (1970), 3 (18 f.); Häfelin, in: Kommentar zur BV, Art. 49 Rn.

42; Herzog, in: Maunz/Dürig, Art. 4 Rn. 77.

M Dazu oben S. 122

15 S. auch Häfelin, aaO, Rn. 42. - Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang auf Art. 37 Abs. 2 Satz I LV zu verweisen.

" Dazu vgl. Emst-Wolfgang Böckenförde, Das Grundrecht der Gewissensfreiheit, WD­

StRL 28 (1970), 33 (58); s. aber auch Häfelin, aaO, Rn. 46: kein eigenständiger Schutz­

bereich.

17 Vgl. Bäumlin, WDStRL 28 (1970), 3 (9); J. P. Müller, Grundrechte, S. 57; s. femer BVerfGE 12, 45 (55) und 48, 127(173).

S. auch Saladin, Grundrechte, S. 20; vgl. auch Häfelin, in: Kommentar zur BV, Art. 49 Rn. 46; ablehnend auch der österreichische Verfassungsgerichtshof, s. z.B. VfSlg. 6871/

1972; 8033/1977.

Glauben, Gewissen, Weltanschauung, Religion

dass der einzelne nicht "zu bestimmten weltanschaulichen oder religiö­

sen Ansichten oder Verhaltensweisen angehalten" werden dürfe.19

cc) forum internum und forum externum

Art. 37 Abs. 1 LV schützt nicht nur die Freiheit, einen Glauben zu haben bzw. sich eine Gewissensüberzeugung zu bilden (forum internum), son­

dern auch die Freiheit, eine bestimmte Glaubensrichtung zu praktizieren und eine Gewissensentscheidung zu verwirklichen (forum externum).20

Das bedeutet indessen nicht, dass insoweit auch dieselben Schrankenre­

gelungen gelten.21

b) Persönlicher Geltungsbereich

aa) Natürliche Personen

Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist ein Menschenrecht.22 Entgegen einer älteren Entscheidung des Staatsgerichtshofs aus dem Jahre 1981, in der nur wenige Monate vor Inkrafttreten der EMRK für Liechtenstein der persönliche Geltungsbereich (unter anderem) des Art. 37 auf Lan­

desbürger beschränkt worden ist,23 können sich auch Ausländer auf die grundrechtliche Gewährleistung berufen.24

bb) Juristische Personen

Weitgehend entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis25 wird man auch für den Geltungsbereich des Art. 37 Abs. 1 LV juristische Personen des Privatrechts grundsätzlich nicht als Träger der Glaubens- und Gewis­

sensfreiheit anerkennen können. Eine Ausnahme gilt jedoch hinsichtlich solcher juristischer Personen, deren Zweck die Pflege und Förderung eines

19 StGH 1985/11 - Urteil vom 2. Mai 1988 (Wiederaufnahmeentscheidung), LES 1988, 94 (101).

Vgl. dazu etwa von Münch, in: Grundgesetz-Kommentar I, Art. 4 Rn. 22 und 27; J. P.

Müller, Grundrechte, S. 58.

21 Dazu s. noch unten S. 125 f.

22 Vgl. etwa Herben Bethge, Gewissensfreiheit, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI,

§ 137 Rn. 5; J. P. Müller, Grundrechte, S. 60.

S. Staatsgerichtshof 1981/10 - Beschluss vom 9. Dezember 1981, LES 1982, 122 (123).

24 Für eine Erstreckung auf Ausländer auch Wille, Staat und Kirche, S. 116.

» S. z.B. BGE 102 1a 468 (477).

Glaubens- und Gewissensfreiheit, Freiheit der Religionsausübung

religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mit­

glieder ist.26 Unter diesen Voraussetzungen können auch juristische Per­

sonen des öffentlichen Rechts Träger des Grundrechts sein.27

c) Eingriffe

Die Glaubens- und Gewissensfreiheit wird beeinträchtigt, wenn der Staat als Grundrechtsadressat die tatbestandlich geschützten Verhaltens­

freiheiten verkürzt, sei es durch normative Verbote oder Gebote, sei es durch erhebliche faktische Behinderungen.

Dadurch, dass Art. 1 S atz 3 Buchstabe b Gewerbegenossenschaftsge­

setz der Gewerbe- und Wirtschaftskammer auch die religiös-sittliche Ausbildung der Lehrlinge überträgt, wird Art. 37 Abs. 1 LV -jedenfalls bei verfassungskonformer Handhabung - nach Auffassung des Staatsge­

richtshofs nicht verletzt. Der Staat habe sich gemäss Art. 15 LV um die religiös-sittliche Bildung der Jugendlichen zu kümmern und könne diese Aufgabe auch einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anvertrauen (Art. 78 Abs. 4 LV). Verboten sei dem Staat lediglich, die Jugendlichen gegen ihren Willen bzw. gegen den Willen der Erziehungsberechtigten zu bestimmten weltanschaulichen oder religiösen Ansichten oder Ver­

haltensweisen anzuhalten oder in ihrem religiösen Empfinden zu verlet­

zen. Die beanstandete gesetzliche Vorschrift verlange indes keine derar­

tigen Eingriffe und könne verfassungskonform gehandhabt werden.28

3. Schranken

Nach dem Wortlaut des An. 37 Abs. 1 LV sind die Glaubens- und Gewissensfreiheit vorbehaltlos gewährleistet.29 Demgegenüber enthält Art. 9 Abs. 2 EMRK eine sehr weit gefasste Schrankenklausel,30 wobei allerdings die Gewissensfreiheit ausgenommen ist.

26 So BVerfGE 19, 129 (132); s. femer BGE 97 I 2 21 ff.

27 Vgl. etwa Häfelin, in: Kommentar zur BV, Art. 49 Rn. 119; von Münch, in: Grundge-setz-Kommentar I, An. 4 Rn. 13 ff.; a.A. unter Bezugnahme auf Entscheidungen des österreichischen Verfassungsgerichtshofs, Wille, Staat und Kirche, S. 116 f.

28 SoStGH 1985/11 - Urteil vom 2. Mai 1988, LES 1988,94 (101).

29 A. A. Wille, aaO, S. 127 und 129, der die Schranken des Art. 37 Abs. 2 S atz 2 und Art.

39 Satz 2 LV - "wie aus dem Sinnzusammenhang zwingend zu folgern ist" - auch auf die Gewährleistung des An. 37 Abs. I LV b eziehen will.

K Dazu etwa Gollwitzer, in: Löwe/Rosenberg, EMRK, An. 9 Rn. 7 ff.

Glauben, Gewissen, Weltanschauung, Religion

Eine Freistellung von Schranken kommt nur insoweit in Betracht, als es um das forum internum der Glaubens- und Gewissensfreiheit geht.31

Soweit sich die Glaubens- und Gewissensfreiheit im forum externum rea­

lisiert, bedeutet die Vorbehaltlosigkeit der Gewährleistung jedoch nicht Schrankenlosigkeit der Freiheitsbetätigung.32 Kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgüter kön­

nen den Gewährleistungen des Art. 37 Abs. 1 LV durchaus Schranken zie­

hen.33 Im übrigen ist auf Art. 39 2. Halbsatz LV z u verweisen.34

III. Zur Bedeutung des Art. 37 Abs. 2 LV

Art. 37 Abs. 2 LV enthält zwei unterschiedliche Gewährleistungsebenen:

- Zum einen setzt die Verfassungsbestimmung die römisch-katholische Kirche als Landeskirche35 ein und unterstellt diese dem vollen Schutz des Staates.36

- Zum zweiten beinhaltet die Norm die Garantie der Religions- bzw.

Kultusfreiheit.37

1. Die römisch-katholische Kirche als Landeskirche (Art. 37 Abs. 2 1. Halbsatz LV)

Wenn Art. 37 Abs. 2 1. Halbsatz LV die römisch-katholische Kirche als

"Landeskirche" bezeichnet, die als solche den vollen Schutz des Staates geniesse, so etabliert die Verfassung die römisch-katholische Kirche als Staatskirche38 mit einem bevorzugten öffentlich-rechtlichen Status.39

11 Vgl. auch Bethge, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, § 137 Rn. 22; das Bundesgericht erkennt einen darüber hinausgehenden uneinschränkbaren Kernbereich an, s. etwa BGE 101 1 a 392 (397 f.); zu den Schranken s.a. Hangartner II, S. 98 f.

32 Vgl. auch die Kurzforme] in BVerfGE 30, 173 (191, 193).

33 Vgl. dazu auch Bethge, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, § 137 Rn. 22 ff.; allgemein dazu schon oben S. 87.

34 Dazu noch unten S. 130.

35 Zum Landeskirchenbegriff und seiner entwicklungsgeschichtlichen Bedeutung ausführ­

lich Wille, Staat und Kirche, S. 261 ff.

36 Dazu S. 126 f.

37 Dazu unten S. 128 f.

38 Zum schillernden Begriff der "Staatskirche" s. etwa Ulrich K. Preuss, in: (Alternativ-) Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 2. Auflage 1989, Art. 140 Rn. 41.

39 Dazu Wille, aaO, S. 273 ff.

Die römisch-katholische Kirche als Landeskirche

Art. 16 Abs. 1 LV, der auch im Erziehungs- und Unterrichtswesen die

"Unantastbarkeit der kirchlichen Lehre" anerkennt, und Art. 19 Abs. 2 LV (Sonn- und Feiertagsruhe) unterstreichen diesen Sonderstatus noch.

Bereits in einem Gutachten des Staatsgerichtshofs aus dem Jahre 1935 wird die besondere Stellung der römisch-katholischen Kirche hervorge­

hoben: Art. 37 Abs. 2 1. Halbsatz LV gebiete es dem Staat, eine katholi­

sche Ehe anzuerkennen. Er könne zwar einer im Ausland ohne politi­

schen Ehekonsens abgeschlossenen;Ehe die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Wirkungen versagen,40 er dürfe sie aber nicht trennen.41

Auch die unterschiedlichen Scheidungsmöglichkeiten, bei, Katholiken und Nichtkatholiken hat der Staatsgerichtshof im Blick auf Art. 37 Abs.

2 1. Halbsatz LV gerechtfertigt. Die Anknüpfung des staatlichen.Ehe­

rechts an das katholische Eherecht stelle vor diesem Hintergrund keinen Verstoss gegen das, Gleichbehandlungsgebot des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV dar.42 Dies hat - so der Staatsgerichtshof - auch Auswirkungen auf die Gewährleistungen des Art. 37 Abs. 1 LV: "Wer die Unlöslichkeit der Ehe nicht anerkennt, lehnt'ein Dogma der Kirche und damit diese selbst ab und muss die Konsequenzen'aus seiner Anschauung ziehen. Wenn er sich bei der Eingehung der Ehe nicht mehr zur römisch-katholischen Kirche bekennt, ist seine Ehe trennbar". Das staatliche Eherecht stehe somit "nicht im Widerspruch zum verfassungsmässigen Grundsatz der Glaubens- und Gewissensfreiheit".43 ••

Als ein besonderes Element des durch Art. 37 Abs. 2 1. Halbsatz LV statuierten vollen Staatsschutzes ist noch das sogenannte brachium sae-culare zu erwähnen, das die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatli­

cher Rechtshilfe zur Durchsetzung kirchlicher-Zwangsmassnahmen beinhaltet.44

43 Zum Grundrechtsschutz sogenannter hinkender Ehen durch Art. 6 Abs. 1 GG s. BVerfGE 62, 323 (331).

41 StGH, Gutachten vom 22. Juni 1935, in: Rechenschafts-Bericht der fürstlichen Regie­

rung an den hohen Landtag für das Jahr 1935, S. 51 (55).

4: So StGH, Gutachten vom 1. September 1958, ELG 1955-1961,129 (132 f.) unter Bezug­

nahme auf die österreichische Diskussion.'

43 So StGH, Gutachten vom 1. September 1958, aaO, S. 132.

44 Zu Umfang und Grenzen dieses Instituts s. Wille, Staat und Kirche, S. 278 ff.

Glauben, Gewissen, Weltanschauung, Religion