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Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6

3. WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG: GRUNDLAGEN UND

3.2. Relevante Abwägungsbelange

3.2.1. Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6

Lärmemissionen

Für städtebauliche Planungen ist generell die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ zu berück-sichtigen. Hierbei sind den verschiedenen schutzbedürftigen Nutzungen die schalltechnischen Ori-entierungswerte der DIN 18005, Beiblatt 1, zugeordnet. Diese OriOri-entierungswerte sind eine sach-verständige Konkretisierung der in der Planung zu berücksichtigenden Ziele des Schallschutzes und somit die Folgerung der §§ 50 BImSchG und 1 Abs. 5 BauGB. Im Sinne der DIN 18005 sind folgende Orientierungswerte für den Bebauungsplanbereich an der Grenze der überbaubaren Grundstücksfläche im jeweiligen Baugebiet anzuhalten. Bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm, sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten. Diese Orientierungswerte stellen keine DIN-Werte im engeren Sinne dar, da diese Werte ausdrücklich im Beiblatt zur DIN 18005 veröffentlicht wurden, so dass in be-gründeten Fällen durchaus Abweichungen möglich sind.

Durch die geplante gewerbliche Nutzung sind bezogen auf den Menschen insbesondere auf die benachbarte Wohnbevölkerung im Außenbereich mögliche Auswirkungen in Form von Immissio-nen zu betrachten. Das Emissionsverhalten des ehemaligen Betriebes sowie der geplanten Erwei-terung wurden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 18 bereits gutachterlich betrachtet. In-folge dessen wurden Emissionskontingente für drei Teilgebiete festgesetzt. Durch diese Festset-zung von Lärmkontingenten in Kombination mit einem Richtungssektor wurde sichergestellt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm unter Beachtung der betrieblichen Erfordernisse an den be-nachbarten relevanten Immissionspunkten eingehalten werden. Die Richtwerte der TA Lärm ent-sprechen zahlenmäßig auch den für die Bauleitplanung maßgeblichen Orientierungswerten des Beiblattes 1 der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“.

Die Immissionspunkte der unmittelbaren Planumgebung (IO1-8) haben aufgrund der Lage im Au-ßenbereich einen Schutzanspruch von 60/45 dB(A) bzw. ein Immissionsort (IO9) in Höhe von 55/40 dB(A). Da es sich bei dem ursprünglichen Vorhaben des Geflügelschlachtbetriebes um einen durchgehenden Tag- und Nachtbetrieb handelte, wurde der störempfindliche Nachtzeitraum für die Höhe der möglichen Lärmkontingente maßgeblich betrachtet. Den damaligen Berechnungen 1 ist zu entnehmen, dass „die Einhaltung der Richtwerte durch die Festsetzung der Lärmkontingente gewährleistet ist“. Nach Aussage des Gutachtens sind in unmittelbarer Nachbarschaft sowie in westlicher, südlicher und östlicher Richtung in der Nachbarschaft des Plangebiets keine weiteren Betriebe vorhanden, sodass unzulässige Überschreitungen der Richtwerte auch aus einer theore-tischen Gesamtbelastung nicht zu erwarten sind.

Die mit der aktuellen Planaufstellung verbundene Reduzierung der gewerblichen Fläche auf das ehemalige Teilgebiet 2 und die Reduzierung auf die Bestandsflächen führt auch zu einer erhebli-chen Reduzierung der zu betrachtenden Emissionsquellen. So vermindert sich das Verkehrsauf-kommen erheblich, sh. Punkt 3.2.9 Belange des Verkehrs, durch eine Veränderung der Produkti-onslinien in Richtung allgemeinem Gewerbe. An dem berücksichtigten 3-Schicht-Betrieb ergeben

1 Schalltechnischer Bericht Nr. LL5679.1/01 über die Geräuschsituation (Gewerbe- und Verkehrslärm) im Be-reich des Bebauungsplangebietes Nr. 18 in Wietzen, Zech-Ingenieurgesellschaft 06.11.2011

sich keine Veränderungen. Dieser soll als Maximalbelastung weiterhin in die Betrachtung einflie-ßen.

Das für das Plangebiet ermittelte und damals festgesetzte Emissionskontingent von 72/57 dB(A) im Teilgebiet 2 im Ursprungsbebauungsplan Nr. 18 entspricht vollumfänglich gewerbegebietstypi-schen Werten. Demzufolge wird für den Bebauungsplan Nr. 23 auf eine weitere Festsetzung ver-zichtet.

Exkurs Geräuschemissionskontingentierung / Rechtsprechung

In seiner Entscheidung vom 7.12.2017 hat das BVerwG ausgeführt, dass die Gliederung eines Baugebiets nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO voraussetze, dass das Gebiet in einzelne Teilge-biete mit verschieden hohen Emissionskontingenten zerlegt wird. Dies entspricht der früheren Rechtsprechung des Gerichts. Zum anderen hat das Gericht eine neue Voraussetzung für eine sol-che Gliederung entwickelt: § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO ermöglisol-che nur eine räumlisol-che Zuteilung von Emissionsrechten, aber keine das gesamte Baugebiet erfassende Beschränkung. Es müsse daher gewährleistet bleiben, dass in einem gegliederten Gebiet „vom Typ her nicht erheblich beläs-tigende Gewerbebetriebe aller Art (...) ihren Standort finden können“. Es müsse somit „ein Teilge-biet ohne Emissionsbeschränkung“ geben oder ein TeilgeTeilge-biet, „das mit Emissionskontingenten be-legt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen.“ Dies ergebe sich daraus, dass auch bei Anwendung des § 1 Abs. 4 BauNVO „die allgemeine Zweckbestimmung der Bauge-biete zu wahren ist“. Die notwendige Wahrung der Zweckbestimmung eines Gebiets auch bei einer Gliederung nach § 1 Abs. 4 BauNVO ist zwar keine neue Erkenntnis, anderes gilt aber für die For-derung nach einem Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung.

Nach § 1 Abs. 4 S. 2 BauNVO können die Festsetzungen nach S. 1 dieser Vorschrift auch für mehrere Gewerbe- oder Industriegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen wer-den. Für andere Gebiete ist eine solche übergreifende Gliederung nicht möglich.

Hinsichtlich einer solchen baugebietsübergreifenden Gliederung nach § 1 Abs. 4 S. 2 BauNVO hatte das BVerwG schon zuvor entschieden, dass mindestens in einem Gebiet im Ergebnis alle gewerblichen Nutzungen allgemein zulässig sein müssen, so wie sie in § 8 BauNVO vorgesehen sind. Dies wurde durch die Entscheidung vom 07.12.2017 bestätigt.

Die Brisanz der Entscheidung des BVerwG liegt darin, dass das Gericht die Festsetzung von Lärm-kontingenten in einem GE (und folglich auch einem GI) nicht nur unter dem Prüfkriterium des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO bewertete, sondern die durchaus berechtigte Frage aufwirft, ob denn ein dergestalt durch Lärmkontingente eingeschränktes Gewerbegebiet noch ein Gewerbegebiet i.S.v. § 8 BauNVO ist. Denn auch für § 1 Abs. 4 BauNVO gelte, dass die Zweckbestimmung des Baugebietes zu wahren ist. Die Zweckbestimmung des Gebietes definiert sich dabei sicher nicht an einzelnen Nutzungsarten des jeweiligen Nutzungskataloges, jedoch an solchen, welche eben für den Typus bestimmend sind.

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das BVerwG keine Aussage dazu getroffen hat, wie hoch die Lärmkontingente sein müssen, um die Zweckbestimmung des Baugebietes zu wahren. Es gibt keine Vorschrift, welche verbindlich definiert, wie hoch das Lärmkontingent für ein GE/GI sein muss, damit dort die Zweckbestimmung gewahrt wird.

Möglicher Ansatz:

Die DIN 18005-1: 2002-07 gibt als Orientierungshilfe einen einheitlichen flächenbezogenen Schall-leistungspegel tagsüber und nachts für Gewerbegebiete von LWA/m²= 60 dB(A) und für Industrie-gebiete von LWA/m² = 65 dB(A) vor. In der Regel sind jedoch in GewerbeIndustrie-gebieten Hotels und Beherbergungsstätten zulässig. Somit ergibt sich nach der Systematik der TA Lärm nachts eine um 15 dB(A) geringere zulässige Lärmemission. Das erscheint vertretbar. Auch wenn ein flächenbe-zogener Schallleistungspegel und ein Lärmkontingent nicht dasselbe Lärmverhalten definieren, können diese Bezugsgrößen hilfsweise als gleichwertig angesehen werden.

Für die aktuelle Planung des Gewerbegebietes werden daher die bislang ermittelten Werte heran-gezogen und wieder festgesetzt. Die Reduzierung des Nachwertes wird aufrechterhalten, da eine schützenswerte allgemeine Wohnnutzung im Plangebiet zwar ausgeschlossen aber das betriebs-bezogene Wohnen zulässig ist. Dem betriebsbetriebs-bezogenen Wohnen ist jedoch ein verminderter Schutzanspruch zuzuordnen. Aufgrund der veränderten städtebaulichen Zielsetzung eines allge-meinen Gewerbegebietes wird kein Erfordernis zur Festsetzung des Richtungssektors gesehen, so dass die Immissionsorte IO8 und 9 nicht weiter zusätzlich mit 4 dB belastet werden müssen und auf die Festsetzung verzichtet wird.

Die Festsetzung der Emissionswerte (Tagwert von 72 dB(A) sowie Nachtwert von 57 dB(A)) ent-sprechen vollumfänglich gewerbegebietstypischen Werten, so dass letztendlich auf eine Festset-zung verzichtet wird.

Einteilung GE oder GI:

Es gibt keine Vorschrift, welche verbindlich definiert, wie hoch das Lärmkontingent für ein GE/GI sein muss, damit dort die Zweckbestimmung gewahrt wird.

Mögliche Ansätze:

a) Die DIN 18005-1: 2002-07 gibt als Orientierungshilfe einen einheitlichen flächen-bezogenen Schallleistungspegel tagsüber und nachts für Gewerbegebiete von U/A/m* = 60 dB(A) und für In-dustriegebiete von LWA/m² = 65 dB(A) vor.

In der Regel sind jedoch in Gewerbegebieten Hotels und Beherbergungsstätten zulässig. Somit ergibt sich nach der Systematik der TA Lärm nachts eine um 15 dB(A) geringere zulässige Lärmemission. Das erscheint vertretbar.

Auch wenn ein flächenbezogener Schallleistungspegel und ein Lärmkontingent nicht dasselbe Lärmverhalten definieren, können diese Bezugsgrößen hilfsweise als gleichwertig angesehen wer-den.

b) Der Abstandserlass NRW (Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlass) RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3 - 8804.25.1 vom 06.06.2007) gibt Abstandsempfehlungen zur An-wendung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ¡.S.v. §50 Bundes-Immissions-schutzgesetz (BImSchG) in Bauleitplanverfahren vor.

Sie gilt nach Maßgabe der folgenden Ausführungen sowohl für die bauplanungs-rechtliche Auswei-sung von Industrie- und Gewerbegebieten als auch von reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Kleinsiedlungsgebieten, sofern sie an vorhandene oder geplante Gewerbe- und

Industriegebiete heranrücken. Die Abstände beziehen sich auf die Einhaltung der Nachtrichtwerte in einem reinen Wohngebiet. In dem Abstandserlass werden im Wesentlichen Anlagen und Be-triebsarten aufgeführt, die in der 4. BImSchV enthalten sind.

Die höchste Abstandsklasse I gibt einen Abstand von 1.500 Meter vor. Bei einer typischen Größe von 250.000 m² wird bei einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von LWA/m² = 60 dB(A) und eine Quell- und Immissionsorthöhe von 5 m über Grund ein Beurteilungspegel von etwa 35 dB(A) verursacht. Dieser Wert entspricht dem Immissionsrichtwert nachts in einem reinen Wohn-gebiet.

Fazit:

Somit könnte folgender Ansatz in Form von flächenbezogenen Schallleistungspegeln (FSP) heran-gezogen werden:

Gewerbegebiet (nach DIN 18005 und TA Lärm):

Tagsüber: LWA/m² = 60 dB(A) Nachts: LWA/m² = 45 dB(A) Industriegebiet:

Tagsüber: LWA/m² = 65 dB(A) Nachts: LWA/m² = 60 dB(A)

Somit ergeben di im Ursprungsbebauungsplan ermittelten Kontingente für das Plangebiet (eh. Teil-gebiet 2) mit 72/57 dB(A) vollumfänglich wirksame gewerbeTeil-gebietstypische Werte.

Verkehrslärm:

Die Verkehrsanbindung des Plangebietes erfolgt über die Staffhorster Straße zur Holter Straße (K 34). Dort teilt sich der Verkehr nach Norden und Süden auf. Die Holter Straße verbleibt als Haupt-zufahrt zum Plangebiet. Insbesondere die unmittelbar an der Holter Straße angrenzende Wohnbe-bauung kann durch den planbedingten Verkehr belastet sein. Aufgrund des Abstandes des neuen und somit reduzierten Plangebietes zur Holter Straße mit mehr als 220 m ist nicht mit Beeinträchti-gungen hinsichtlich des öffentlichen Verkehrslärms zu rechnen.

Im Rahmen des ursprünglichen Lärmgutachtens (Bericht Nr. LL5679.1/01) wurde neben dem Ge-werbelärm, der von dem Betriebsgrundstück selbst ausgeht, auch der auf der öffentlichen Straßen-verkehrsfläche zu erwartende zusätzliche Verkehrslärm, sowie eventuell erforderliche Schutzmaß-nahmen untersucht.

Für die geplante Erweiterung des Schlachtbetriebes wurde eine Mehrbelastung (240 PKW - Fahr-ten und 56 LKW - FahrFahr-ten pro Tag) berücksichtigt, die sich auf die beiden Richtungen verteilt. Hin-sichtlich der Verkehrslärmbelastung der Wohngebäude an der K 34 ergab sich danach folgende Situation. Die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sowie die Orientie-rungswerte der DIN 18005 wurden in der Nachtzeit bereits durch den bestehenden Verkehr (ohne Erweiterungsplanung) überschritten. Diese Überschreitungen entstehen, trotz der für eine Kreis-straße relativ geringen Verkehrsbelastung, insbesondere bei den Immissionsorten 2, 3 und 5, im Wesentlichen durch die ungewöhnlich dicht an der Straße stehenden Gebäude.

Der vorliegende Schalltechnische Bericht kommt nach den ermittelten Werten zu folgender Beur-teilung des zusätzlich zu erwartenden Verkehrs: „Zur Tageszeit wird der vorhandene BeurBeur-teilungs- Beurteilungs-pegel um ≤ 1 dB(A) und zur Nachtzeit um ≤ 2 dB(A) erhöht. Im Sinne der TA Lärm gilt eine derartige Erhöhung als nicht relevant, da der vorhandene Beurteilungspegel um weniger als 3 dB(A) erhöht wird. Somit ergibt sich durch die Aufstellung des Bebauungsplanes und die Umsetzung des geplan-ten Projektes keine unzulässige oder relevante Erhöhung der Verkehrslärmsituation im Bereich der an den Erschließungsstraßen liegenden Wohnnutzungen. Die bereits vorhandenen Überschreitun-gen der Grenzwerte der 16. BImSchV werden daher nicht durch eine untypisch hohe Verkehrs-menge, sondern vielmehr durch die ausgesprochen dicht angrenzende Lage der betroffenen Wohngebäude an der Kreisstraße verursacht. Beurteilungspegel, die im Bereich von Sanierungs-werten liegen oder nach den Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung sogar Gesundheitsbeein-trächtigungen erwarten ließen, werden allerdings deutlich unterschritten.“ (Siehe Anlage: Bericht Nr. LL5679.1/01, Kap.6)

Auch soweit sich durch das ursprüngliche Vorhaben, eine deutliche Steigerung des Verkehrs auf der Holter Straße um ca. 17 bzw. 30 % (PKW bzw. LKW) ergeben hätte, wurde die Verkehrslärm-zunahme nach der Beurteilung des Fachgutachtens als nicht relevant, das heißt als gering bzw.

kaum wahrnehmbar, eingestuft. Die zukünftige Verkehrsbelastung an der Holter Straße hätte auch nach Realisierung der Planung der einer üblichen Kreisstraße entsprochen.

Mit der aktualisierten Gewerbegebietsplanung geht erwartungsgemäß eine Reduzierung der An- und Abfahrtsmengen einher. Die damaligen gutachterlichen und auf das Vorhaben ausgelegten Aussagen werden im weiteren Verfahren hinsichtlich der Zulässigkeit von nicht störenden Gewer-bebetrieben aktualisiert.

Geruchs- und Staubemissionen

Im Umfeld des Plangebiets bestehen keine Nutzungen, von denen weitere potentiell die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse beeinträchtigende Emissionen ausgehen können. Landwirtschaft - aktive landwirtschaftliche Hofstellen liegen in solcher Entfernung, dass keine erheblichen Immissi-onen (insb. Gerüche aus landwirtschaftlicher Tierhaltung) zu erwarten sind. Die Geruchsbelastun-gen, die durch die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Flächenbewirtschaftung entstehen, sind als gebiets- und ortstypisch im Außenbereich hinzunehmen.

Mit der veränderten Nutzungsanforderung an das Plangebiet verändern sich auch die Aussagen zu möglichen Geruchs- und Staubemissionen aus dem Plangebiet heraus. Ohne einen bestimmten Vorhabenbezug sind Gewerbebetriebe zulässig, die nicht erheblich belästigend sind. Das schließt sowohl die Lärmemissionen als auch mögliche Geruchs- und Staubemissionen ein.

3.2.2. Wohnbedürfnisse, Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen