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Sofern nötig muss Artikel 31 SHG deshalb mit dem Zusatz ergänzt werden: „Die wesentlichen Eckwerte werden darin betragsmässig festgelegt.“ 2

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M 198/2008 GEF 3. Dezember 2008 GEF C Motion

1985 BDP (Pauli, Schliern)

Weitere Unterschriften: 13 Eingereicht am: 01.09.2008

Anpassung der SKOS-Richtlinien an die bernischen Verhältnisse

Der Regierungsrat wird aufgefordert, die Sozialhilfegesetzgebung so anzupassen, dass folgende Ziele erreicht werden:

1. In der SH Verordnung sollen nicht einfach die SKOS-Ansätze übernommen werden, sondern die Eckwerte unter Berücksichtigung der bernischen Verhältnisse durch den Regierungsrat festgelegt werden. Sofern nötig muss Artikel 31 SHG deshalb mit dem Zusatz ergänzt werden: „Die wesentlichen Eckwerte werden darin betragsmässig festgelegt.“

2. Die gemäss SKOS Richtlinien zusätzlich zum Grundbedarf möglichen Situations bedingten Leistungen (SIL) sollen in Abhängigkeit der Familiengrösse plafoniert werden, wobei die Bewilligung zur Überschreitung in Ausnahmefällen durch die zuständige Sozialhilfebehörde möglich sein soll.

Begründung:

Es ist immer noch störend, dass die SKOS-Richtlinien die realen Einkommenverhältnisse zu wenig berücksichtigen. Dies sicher auch darum, weil in den SKOS-Gremien die Sozialpartner fehlen. Es wäre deshalb dringend notwendig, dass die Sozialpartner in den SKOS Gremien vertreten wären oder dass die SKOS die Sozialpartner mindestens 1x jährlich konsultieren würde.

Aus verschiedenen Berichterstattungen oder auch durch Kontrollen der Behörden werden immer wieder Fälle publik, in denen Unterstützungsleistungen pro Monat bezahlt werden, die im Vergleich zu wenig Verdienenden massiv überhöht sind. Das stört den sozialen Frieden und fördert den Anreiz nicht, selbstverantwortlich für sich und die Angehörigen zu sorgen.

Es ist deshalb nötig, dass der Regierungsrat die Unterstützungseckwerte den bernischen Einkommens- und Lebensverhältnissen bewusst anpasst und dass er die gesamten monatlichen Leistungen auch in Abhängigkeit zu den Verhältnissen bei Nicht Sozialhilfeabhängigen Personen betragsmässig plafoniert. Es darf nicht sein, dass die Familie, die bereits bei der Wohnungsmiete die Möglichkeiten nach oben voll ausschöpft, für Schule-, Kurs- und Ausbildungskosten der Kinder, für Anschaffung von Wohnungseinrichtungen oder Fahrrädern, für Übersetzungskosten, Schäden, Reparaturen etc kumulativ unterstützt werden kann. Hier sind in der Verordnung klare Barrieren einzubauen, weil die SKOS-Normen bei SIL zu viel Ermessensspielraum offen lassen.

Eine nicht unterstützte Familie kann sich all diese zusätzlichen Ausgaben auch nicht gleichzeitig leisten.

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Antwort des Regierungsrates

Der Motionär fordert, dass der Regierungsrat die wesentlichen Eckwerte für die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe auf bernische Verhältnisse ausrichtet, betragsmässig festlegt und gleichzeitig die situationsbedingten Leistungen (SIL) in Abhängigkeit zur Grösse der unterstützten Haushalte plafoniert.

Im Kanton Bern kommen die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich zur Anwendung. Die wirtschaftliche Hilfe setzt sich aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, den Integrationszulagen, dem Einkommensfreibetrag und den SIL zusammen. Wichtige Teilbereiche der Bemessungsgrundlagen sind bereits heute auf die bernischen Verhältnisse angepasst. Im Zentrum dieser Forderung steht deshalb die Anpassung des GBL. Unter SIL fallen Kosten für auswärts Essen bei Erwerbsarbeit, Mobiliar, Reparaturen usw. Sie werden bei ausgewiesenem Bedarf auf Antrag der unterstützten Person gewährt. Die genaue Zusammensetzung der Sozialhilfekosten kann mit der bestehenden Sozialhilferechnung noch nicht gesamtkantonal erhoben werden. Das Kantonale Sozialamt prüft deshalb die Einführung einer differenzierten Sozialhilferechnung, die die gezielte Steuerung der Kosten in einzelnen Teilbereichen ermöglichen soll.

Zu Forderung 1:

Auf der Grundlage der bestehenden gesetzlichen Regelungen können grundsätzlich die wesentlichen Eckwerte zur Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe durch den Regierungsrat in der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) verbindlich und auf bernische Verhältnisse ausgerichtet festgelegt werden. Die Höhe der Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge wird bereits in Art. 8ff. der Sozialhilfeverordnung durch den Regierungsrat bestimmt. Die maximal zulässigen Wohnkosten werden von den Gemeinden bzw. deren Sozialbehörden und politisch zusammengesetzten Kommissionen aufgrund der lokalen Verhältnisse festgelegt. Die Krankenkassenprämien werden auf die Grundversicherung KVG der zwanzig günstigsten Kassen in den jeweiligen Prämienregionen beschränkt und durch die Prämienverbilligung finanziert. In diesen Bereichen wird den bernischen und sogar den lokalen wirtschaftlichen Verhältnissen gezielt Rechnung getragen.

Die Höhe des GBL bemisst sich am Konsumverhalten der einkommensschwächsten zehn Prozent der Haushalte und ist bisher in den SKOS-Richtlinien je nach Haushaltsgrösse verbindlich festgelegt. Mit der entsprechenden Pauschale werden insbesondere folgende Bedürfnisse finanziert: Nahrungsmittel, Getränke, Bekleidung, Schuhe, Energieverbrauch, Haushaltführung, Gesundheitspflege, lokale Verkehrsauslagen, Telefon, Post, Radio- und TV-Gebühren, Freizeitgestaltung, Körperpflege und Coiffeur, etc. Die entsprechenden Preise werden überwiegend durch nationale Grossverteiler und Dienstleistungsgesellschaften gesamtschweizerisch einheitlich festgelegt. Eine Anpassung der Pauschale an bernische Verhältnisse wird deshalb nur geringe Auswirkungen haben.

Der Regierungsrat ist bereit zu prüfen, ob wesentliche Eckwerte – besonders der GBL - für die Bemessung der Sozialhilfe auf Verordnungsstufe betragsmässig festgelegt werden können.

Zu Forderung 2:

Die SIL machen gemäss Angaben einzelner Gemeinden rund 35% der Gesamtausgaben in der wirtschaftlichen Hilfe aus. Dabei ist zu beachten, dass sich ca. 30% der insgesamt ausgerichteten Hilfe aus Gesundheitskosten und aus Aufwand für stationäre Aufenthalte (insb. Kindes- und Erwachsenenschutz) zusammensetzt und nur bei 5% ein gewisser Spielraum vorhanden ist. Die SIL können in den Bereichen stationäre Aufenthalte und Gesundheitskosten aus rechtlichen Gründen nicht plafoniert werden. Stationäre

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Aufenthalte werden in vielen Fällen als Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahme von den Vormundschaftsbehörden der Gemeinden oder als fürsorgerischer Freiheitsentzug von den Regierungsstatthalterämtern verfügt. Drogentherapien dauern teilweise länger als entsprechende, von Gerichten verfügte Massnahmenvollzüge. In diesen Fällen muss die Therapie bis zum ordentlichen Abschluss von der Sozialhilfe weiterfinanziert werden. Ein vorzeitiger Abbruch wäre kontraproduktiv. Darum müssten Ausnahmeregelungen – wie der Motionär selber festhält – möglich sein. Die Sozialdienste haben ebenfalls die Möglichkeit, stationäre Aufenthalte von sich aus zu finanzieren. Diese müssen nach eingehender Prüfung der Gesamtsituation der betroffenen Personen bei ausgewiesenem Bedarf in erster Linie dem jeweiligen Einzelfall gerecht werden.

Für die Begrenzung des Aufwandes für Vermittlung von Pflegeplätzen, für Platzierungen und stationäre Aufenthalte sind andere Massnahmen als eine Plafonierung erforderlich.

Viele Angebote in diesem Bereich werden privat und zu stark unterschiedlichen Kosten bereitgestellt. Durch eine Steuerung des entsprechenden Aufwandes, zum Beispiel durch Festlegung von Tarifobergrenzen und differenzierte inhaltliche Anforderungen, wird ein Potential für Kostensenkungen erwartet, ohne dass deswegen notwendige Massnahmen verhindert oder eingeschränkt werden müssen. Entsprechende Steuerungsmöglichkeiten werden als Teil der Optimierung des Finanz- und Lastenausgleichs im Kanton Bern (FILAG 2012) vertieft geprüft.

Bei den verbleibenden SIL ist hingegen eine Plafonierung des Aufwandes auf einem sinnvollen Niveau vorstellbar. Dieser setzt sich in erster Linie aus Gewinnungs- und Betreuungskosten im Zusammenhang mit Erwerbsarbeit, Aufwand für Mobiliar in der Regel aus dem Brockenhaus und den Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung der unterstützten Haushalte zusammen. Die übrigen vom Motionär aufgeführten SIL werden bereits heute in der Praxis sehr restriktiv gewährt und machen weniger als 1% der ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe aus. Es ist anzunehmen, dass mit einer Plafonierung stossende Einzelfälle mit zu hohen Leistungsbezügen verhindert werden können.

Allerdings müssen das Niveau sowie die Ausnahmemöglichkeiten genau abgeklärt werden. Der Regierungsrat ist deshalb bereit, das Anliegen zu prüfen.

Antrag: Annahme als Postulat An den Grossen Rat

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