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Diese Broschüre informiert Sie im Wesentlichen über Ihre Ansprüche, die Voraussetzungen und die Grenzen Ihres gesetzlichen

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Academic year: 2022

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Wer freut sich nicht darauf. Endlich mal aus- spannen oder fremde Länder und Sprachen kennenlernen. Ein Aufenthalt in Luxemburg kann viele Gründe haben. So können Sie z. B.

– nur mal übers Wochenende nach Straßburg reisen, – in Luxemburg Ihren Jahresurlaub verbringen,

– dort einige Monate, z. B. als Langzeiturlauber/in, leben, – als Student/in einige Semester in Luxemburg studieren, – sich als Arbeitslosengeldempfänger/in mit dem Vordruck

(Portable Document) U2 in Luxemburg Arbeit suchen – oderals entsandte/r Arbeitnehmer/in in Luxemburg arbeiten.

In all diesen Fällen stellt sich die Frage,

– ob Ihr gesetzlicher Krankenversicherungsschutz in die- ser Zeit fortbesteht,

– welche Leistungsansprüche Sie im Krankheitsfall gegen- über Ihrer gesetzlichen Krankenkasse besitzen und – wie Sie Ihren Anspruch beim Leistungserbringer (z. B.

Arzt oder Krankenhaus) nachweisen.

Für Arbeitnehmer/innen ist darüber hinaus wichtig zu wissen, unter welchen Voraussetzungen bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Luxemburg im Krankheitsfall ein Anspruch auf Krankengeld oder Entgeltfortzahlung besteht. Dies gilt auch für Bezieher/innen von Arbeitslosengeld I hinsichtlich Ihres Anspruchs auf Leistungsfortzahlung oder Krankengeld.

Diese Broschüre informiert Sie im Wesentlichen über Ihre Ansprüche, die Voraussetzungen und die Grenzen Ihres ge- setzlichen Krankenversicherungsschutzes bei einem vorü- bergehenden Aufenthalt in Luxemburg. Sollten Sie Ihren ge- wöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) nach Luxemburg verlegen, informieren Sie sich bitte vor dem Umzug bei Ihrer Kranken- kasse umfassend über die sich dadurch ergebenden Auswir- kungen auf Ihren Kranken- und Pflegeversicherungsanspruch.

Vorübergehender Aufenthalt

Das europäische Sozialrecht unterscheidet u. a. im Hinblick auf – den Nachweis des Leistungsanspruchs,

– seines Umfangs und

– den hierfür erforderlichen Voraussetzungen,

zwischen einem gewöhnlichen und vorübergehenden Aufent-

halt im anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz. Eine Zeit- grenze, wie im Steuerrecht, ist dabei für die Abgrenzung nicht festgelegt worden. Vielmehr orientiert sich die Unterscheidung an den tatsächlichen Verhältnissen in Bezug auf Ihren Le- bensmittelpunkt. Solange sich dieser (noch) in Deutschland befindet, wovon in den o. g. Fällen (vgl. Absatz 1) im Regelfall ausgegangen werden kann, wird der Aufenthalt im anderen europäischen Staat, also in diesem Fall in Luxemburg, als vorübergehend angesehen. Liegt Ihr Lebensmittelpunkt da- gegen in Luxemburg (z. B. wenn Sie sich als Rentner/in im Wesentlichen in Luxemburg aufhalten), bestehen in einigen Fällen keine Leistungs- bzw. Kostenerstattungsansprüche, wie wir sie im Folgenden skizzieren. Bitte wenden Sie sich bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in Luxemburg vor Ihrem Wohnsitzwechsel für die Klärung Ihre Leistungsansprüche, des Leistungsumfangs und der hierfür erforderlichen Nach- weise an Ihre Krankenkasse.

Leistungsumfang und Nachweis des Leistungsanspruchs

Damit Sie im Bedarfsfall bei einem vorüber- gehenden Aufenthalt in Luxemburg Leistungen im Rahmen Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland in Anspruch nehmen können, stellt Ihnen Ihre deutsche Kran- kenkasse eine Europäische Krankenversicherungskarte aus.

Diese auch als European Health Insurance Card (EHIC) bezeichnete Karte, kann sich entweder auf der Rückseite Ihrer deutschen Krankenversicherungskarte befinden oder als separate Karte von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland ausgestellt werden. Gegen Vorlage dieser Karte beim Leistungserbringer (z. B. bei einem niedergelassenen Arzt bzw. Zahnarzt oder im Vertragskrankenhaus), erhalten Sie Leistungen wie ein gesetzlich in Luxemburg Krankenver- sicherter. Eine Einschränkung gegenüber dessen Anspruch besteht lediglich im Leistungsumfang. Dieser ist auf die Leis- tungen begrenzt, die unter Berücksichtigung Ihrer Aufenthalts- dauer in Luxemburg medizinisch notwendig sind.

Ärztliche oder zahnärztliche Leistungen müssen sie zunächst selbst bezahlen, da dies auch für gesetzlich Versicherte in Luxemburg gilt. Bitten Sie den Arzt/Zahnarzt Ihnen eine/n Rechnung/Beleg, wie für gesetzlich in Luxemburg Kranken- versicherte auszustellen. Diese Rechnung können Sie dann

Luxemburg

Diese Broschüre informiert Sie über Ihre Ansprüche mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) während eines vorübergehenden Aufenthalts in Luxemburg und wie Sie bei Arbeitsunfähigkeit Ihren Entgeltfortzahlungs- oder Krankengeldanspruch sichern.

Herausgeber: © Wolters Kluwer Deutschland GmbH, 50939 Köln

Meine Krankenversicherung

bei Aufenthalt in

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2 der luxemburgischen Krankenkasse oder (nach Rückkehr)

Ihrer deutschen Krankenkassen zur Erstattung einreichen (vgl. Abschnitt „Kostenerstattung“).

Es kann vorkommen, dass von Ihnen außerdem die Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses verlangt wird.

Bitte nehmen Sie diesen daher zur Behandlung mit. Wei- sen Sie vor Ihrer Behandlung darauf hin, dass Sie wie ein/e gesetzlich Versicherte/r behandelt werden möchten.

Außerhalb der üblichen Öffnungszeiten können Sie sich an das nächstgelegene geöffnete Ärztehaus (maison médicale) wenden.

Wenn Sie in einem Krankenhaus stationär behandelt werden müssen, benötigen Sie hierfür (Ausnahme: Notfall) eine Ein- weisung durch einen Vertragsarzt.

Haben Sie Ihre EHIC vergessen oder verloren, stellt Ihnen Ihre Krankenkasse kurzfristig ein Ersatzdokument (provisori- sche Ersatzbescheinigung) z. B. per Fax zur Verfügung. Sie sollten daher auch die Telefon-/Faxnummer und Adresse Ihrer Krankenkasse notieren (vgl. auch Abschnitt „Nachweis der Arbeitsunfähigkeit“).

Bitte beachten Sie dabei, dass 0800er-Service-Rufnummern aus Luxemburg in der Regel nicht angewählt werden können.

Notieren Sie sich daher bitte die Telefon-/Faxnummer mit Ortsvorwahl oder fragen Sie Ihre Krankenkasse nach einer europaweit gültigen Service-Ruf- und Faxnummer.

Wenn Sie in Luxemburg einen Notarzt benötigen, erreichen Sie diesen über die europaweit einheitliche Rufnummer 112.

Hierüber erfahren Sie auch die Anschriften des nächsten dienstbreiten Krankenhauses.

Auskunft und Beratung in Luxemburg

Wenn Sie Fragen zum gesetzlichen Leistungsumfang in Luxemburg haben oder z. B. eine Befreiung von Eigenbetei- ligungen/Zuzahlungen beantragen möchten, hilft man Ihnen gerne bei einer Zweigstelle der Nationalen Gesundheitskasse vor Ort weiter. Eine Übersicht der Zweigstellen finden Sie am Ende der Broschüre. Dort erfahren Sie auch die Adressen der einzelnen Vertragsleistungserbringer.

Eigenbeteiligungen

Wenn Sie mit Ihrer EHIC in Luxemburg Leistungen in An- spruch nehmen, sind von Ihnen derzeit folgende Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen zu erbringen:

Medikamente

Ihre Eigenbeteiligung beträgt – je nach thera- peutischem Nutzen des Medikaments – bis zu 60 % der Kosten.

Ärztliche/zahnärztliche Behandlung

Ihre Eigenbeteiligung beträgt bei ärztlicher Behandlung zwi- schen 12 % der Kosten für ambulante Behandlungen in der Praxis und 20 % der Kosten für Hausbesuche. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren sind zuzahlungsfrei.

Bei zahnärztlicher Behandlung zahlen Sie bei Behandlungs- kosten über 66,50 EUR 12 % der darüber hinausgehenden Kosten, wenn der Patient 18 Jahre oder älter ist.

Stationäre Behandlung

Ihre Eigenbeteiligung beträgt 22,54 EUR pro Tag für die ersten 30 Tage der Behandlung pro Jahr. Kinder und Jugendliche bis 18 Jah- ren sind zuzahlungsfrei.

Für einen Aufenthalt in der 1. Klasse/im Einzelzimmer ist eben- falls ein Aufpreis pro Tag zu zahlen. Dieser variiert, je nach Art des belegten Zimmers (mit oder ohne Dusche, usw.). Dieser Aufpreis wird nicht von der Krankenkasse übernommen.

Privatbehandlungen

Für Behandlungen bei Privatärzten oder in Privatkliniken, ebenso wie für Leistungen, die das luxemburgische gesetzliche Krankenversicherungssys- tem nicht vorsieht, besteht kein Leistungsanspruch mit Ihrer EHIC. Diese Kosten sind von Ihnen privat zu bezahlen. Da eine nachträgliche Kostenerstattung durch Ihre deutsche Krankenkasse in diesen Fällen oft nicht oder nur in einem sehr eingeschränkten Umfang möglich ist, empfehlen wir Ihnen dringend den Abschluss einer privaten Absicherung. Lesen sie hierzu bitte auch unsere Ausführungen in den Abschnitten

„Private Absicherung“ und „Kostenerstattung“.

Krank nach Luxemburg

Mit Ihrer EHIC können Sie in Luxemburg keine Leistungen erhalten, wenn die Einreise zum Zwecke einer Behandlung erfolgte. In diesen Fällen kann Ihnen Ihre Krankenkasse ggf.

ein spezielles Dokument (Vordruck E 112 bzw. Portable Doc- ument S2) für die Kostenübernahme ausstellen. Da eine nachträgliche Kostenübernahme in diesen Fällen grundsätz- lich ausscheidet, empfehlen wir Ihnen dringend, sich vor einer solchen Behandlung mit Ihrer Krankenkasse zwecks Ausstel- lung des Vordrucks E 112 bzw. des Portable Documents S2 in Verbindung zu setzen.

Sind Sie vor Ihrer Einreise nach Luxemburg bereits erkrankt und beziehen Sie bereits Krankengeld von Ihrer Kranken- kasse, benötigen Sie ggf. die Genehmigung Ihrer Kranken- kasse für den Aufenthalt in Luxemburg. Ohne diese Geneh- migung kann es zum Ruhen Ihres Krankengeldanspruchs kommen. Bitte setzen Sie sich daher in einem solchen Fall rechtzeitig vor Ihrem Luxemburgaufenthalt mit Ihrer Kranken- kasse in Verbindung.

Kostenerstattung

Auch bei Inanspruchnahme Ihre EHIC erhalten Sie für ärztliche/zahnärztliche Behandlungen sowie für die verordneten Medikamente immer eine Rech- nung gegen Vorleistung. Dies gilt selbstverständlich auch, wenn Sie bei Ihrer Behandlung keine EHIC oder provisori- sche Ersatzbescheinigung vorlegen konnten sowie für alle Leistungen, die Sie über das gesetzliche Leistungsspektrum in Luxemburg hinaus in Anspruch genommen haben. Im letztgenannten Fall können die Kosten jedoch deutlich höher sein. Weisen Sie bitte vor Rechnungserstellung darauf hin, dass Sie eine detaillierte Rechnung über die einzelnen Leis- tungen und die dafür jeweils angefallenen Kosten benötigen.

Sofern Sie nicht beruflich in Luxemburg waren, können Sie die Rechnung/en sowie den/die Quittungsbeleg/e entweder bei einer der am Ende dieser Broschüre aufgeführten Zweig- stelle der Nationalen Gesundheitskasse oder bei Ihrer Kran- kenkasse einreichen. Diese wird dann prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Ihnen diese Kosten erstattet werden können (vgl. auch Abschnitt „Private Absicherung“). Bitte bewahren Sie auch Rechnungen über Zuzahlungen auf, da diese, sofern

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sie Ihnen verblieben sind, in Höhe des hierfür in Deutschland anfallenden Zuzahlungsbetrages angerechnet werden. Rei- chen Sie die Rechnungen bei der luxemburgischen Kranken- kasse ein, legen Sie dort neben allen Behandlungsunterlagen (z. B. ärztliche Verordnungen, vorausbezahlte und quittierte Originalrechnungen der Ärztin oder des Arztes und der Apo- theke) Ihre Anspruchsbescheinigung und auf Verlangen Ihren Personalausweis vor. Bitte bewahren Sie Kopien der Unter- lagen auf. In jedem Fall müssen Ihre Heimatanschrift und Informationen zu Ihrer Bankverbindung (IBAN und BIC, in Form einer Bescheinigung der Bankverbindung ausgestellt von Ihrer Bank) angegeben werden.

Unter dem folgenden Link erhalten Sie weitere Informationen zu den Rückerstattungsvoraussetzungen nach luxemburgi- schem Recht:

https://cns.public.lu/de/assure/vie-privee/sante-prevention.

htmlSind Sie für Ihren Arbeitgeber beruflich bedingt in Luxemburg (z. B. als entsandter Arbeitnehmer), reichen Sie Ihre quittierten Privatrechnungen bitte Ihrem Arbeitgeber ein.

Private Absicherung

Eine Erstattung durch die deutsche Kranken- kasse ist maximal auf die Höhe der deutschen bzw. luxemburgischen Vertragssätze begrenzt. Wenn Sie einen Privatarzt/-zahnarzt, eine außervertragliche Leistung oder ein privates Krankenhaus in Anspruch genommen ha- ben, können die von dort ausgestellten Rechnungen um ein Vielfaches höher sein. Auch können Leistungen erbracht worden sein, die nicht zum deutschen oder luxemburgischen gesetzlichen Leistungskatalog gehören. Eine Erstattung die- ser Kosten ist Ihrer deutschen Krankenkasse nicht möglich.

Dies kann im Einzelfall ein erhebliches finanzielles Risiko bedeuten. Darüber hinaus kann Ihre gesetzliche Kranken- kasse auch das Kostenrisiko für einen gegebenenfalls er- forderlich werdenden Rücktransport nach Deutschland nicht abdecken. Es empfiehlt sich daher dringend, für die Dauer des Urlaubsaufenthaltes eine Auslandsreise-Krankenver- sicherung abzuschließen. Sollten Sie sich mehrere Monate in Luxemburg aufhalten (z. B. um dort zu studieren), denken Sie bitte daran, eine private Versicherung abzuschließen, die auch den gesamten Aufenthaltszeitraum und den Grund Ihres Aufenthalts (z. B. Studium, Langzeiturlaub) abdeckt. Dies ist

bei einer normalen Auslandsreise-Krankenversicherung nicht der Fall. Bedenken Sie bitte außerdem, dass einige Anbieter Höchstaltersgrenzen und Eigenanteile vorsehen. Auch se- hen einige Versicherer eine Erstattung erst dann vor, wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse den Kassenanteil festgesetzt hat und zahlen dann erst die verbleibenden Differenzkosten.

Dies kann in Einzelfällen, in denen Ihre Krankenkasse die ausländischen Erstattungssätze bei der Krankenkasse vor Ort anfragt, zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen führen.

Auch für Arbeitnehmer, die sich beruflich vorübergehend in Luxemburg aufhalten, bietet sich der Abschluss einer Aus- landskrankenversicherung an. Die Kosten hierfür übernimmt in der Regel der Arbeitgeber, da dieser ansonsten für die Ih- nen nach deutschem Recht zustehenden Leistungen erstat- tungspflichtig wäre (vgl. Abschnitt „Kostenerstattung“). Bitte wenden Sie sich daher vor Ihrem Einsatz in Luxemburg zur Klärung an Ihren Arbeitgeber.

Versicherungsschutz bei Vorerkrankungen

Die Behandlung von Vorerkrankungen ist oftmals in den Ver- sicherungsbedingungen der Reisekrankenversicherungen ausgeschlossen. Dies gilt in vielen Fällen auch für private Absicherungen bei längerfristigen Auslandsaufenthalten.

Wir empfehlen Ihnen bei bestehenden Vorerkrankungen die Versicherungsbedingungen bei einer privaten Absicherung genau zu lesen. Sofern Sie für diese Erkrankungen keine pri- vate Absicherung erhalten können, erkundigen Sie sich bitte im Vorfeld bei einer der am Ende dieser Broschüre genann- ten Zweigstellen der Nationalen Gesundheitskasse an Ihrem Aufenthaltsort, ob eine geeignete Versorgung im Rahmen der EHIC während Ihres Aufenthaltes gewährleistet ist (z. B. ob und wo ein geeigneter Dialyse- oder Sauerstofftherapieplatz in einer Vertragseinrichtung angeboten wird). Alternativ kön- nen Sie sich auch in Deutschland an die Nationale Kontakt- stelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung unter www.eu-patienten.de wenden (Details siehe letzte Ru- brik der Broschüre). Außerdem empfehlen wir Ihnen, sich von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse im Vorfeld beraten zu lassen, ob und wenn ja in welchem Umfang ggf. bei dieser Erstattungsansprüche für privat in Anspruch genommene Sachleistungen, Arzneimittel usw. bestehen.

Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

Wenn Sie als Arbeitnehmer/in oder Arbeits- losengeldbezieher/in Urlaub in Luxemburg machen bzw. von Ihrem Arbeitgeber nach Luxemburg ent- sandt wurden, haben Sie bei Arbeitsunfähigkeit bestimmte Nachweispflichten. Bitte beachten Sie hierzu die folgenden Hinweise, damit Sie Ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung, Fortzahlung des Arbeitslosengeldes oder des Krankengeldes nicht verlieren.

Melden Sie Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrem Jobcenter schnellst- möglich (z. B. telefonisch oder per Fax)

• den Eintritt und

• die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie

• Ihre Urlaubsanschrift.

Als Nachweis für Ihre Arbeitsunfähigkeit benötigen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Bitten Sie den behandelnden Arzt Ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen.

Die Arbeitsunfähigkeit wird vom behandelnden Arzt auf einem genormten Vordruck bescheinigt. Dieser Vordruck besteht aus drei Teilen. Übersenden Sie Teil 1 der Bescheinigung unverzüg- lich an Ihre deutsche Krankenkasse. Geben Sie dabei in jedem Fall Ihre Urlaubsanschrift in Luxemburg an.

Damit diese über alle maßgebenden Daten – ggf. auch für eine Kontaktaufnahme mit Ihnen – verfügt, nutzen Sie bitte das bei- gefügte Anschreiben (siehe letzte Seite der Broschüre).

Auch Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrem Jobcenter sollten Sie die ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (ohne Angabe einer Diagnose, diese können Sie auf der Kopie ggf. schwär- zen) schnellstmöglich (z.B. per Fax) zukommen lassen.

Teil 3 der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist für Ihre pri- vaten Unterlagen bestimmt.

Ihre deutsche Krankenkasse kann eine luxemburgische Kran- kenkasse beauftragen, eine Begutachtung Ihrer Arbeitsun- fähigkeit vornehmen zu lassen. Die luxemburgische Kran- kenkasse nimmt in diesem Fall Kontakt mit Ihnen auf. Dies kann ggf. sehr kurzfristig geschehen. Da das Ergebnis der

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4 Untersuchung Einfluss auf Ihren Entgeltfortzahlungs- bzw.

Krankengeldanspruch hat, empfehlen wir Ihnen dringend ei- nen von der luxemburgischen Krankenkasse festgesetzten Termin für eine Kontrolluntersuchung wahrzunehmen. Das Ergebnis wird auch Ihrer Krankenkasse bekannt gegeben.

Alternativ kann die deutsche Krankenkasse auch selbst einen Arzt in Luxemburg mit der Kontrolluntersuchung beauftragen.

In beiden Fällen ist das Ergebnis der Untersuchung für Ihre Krankenkasse bindend.

Achten Sie auf das bescheinigte voraussichtliche Ende der Ar- beitsunfähigkeit. Lassen Sie sich bei fortbestehender Arbeits- unfähigkeit bitte rechtzeitig eine weitere Bescheinigung aus- stellen. Informieren Sie auch hierüber wieder die o. g. Stellen.

Sind Sie auch nach Ihrer Rückkehr aus Luxemburg noch arbeitsunfähig, informieren Sie hierüber bitte unverzüglich Ihren Arbeitgeber bzw. Ihr Jobcenter und Ihre Krankenkasse und lassen Sie den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit bitte von einem Arzt bescheinigen.

Besonderheiten für Studenten

Bei einem Studium in Luxemburg gelten grundsätzlich die gleichen Rahmenbedingungen für eine Familienversicherung, wie bei einem Studium in Deutschland. Für die Inanspruch- nahme von Leistungen erhalten Sie ebenfalls eine EHIC.

Sollten Sie während Ihres Studiums eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in Luxemburg aufnehmen, kann dies zur Beendigung Ihres Versicherungsschutzes in Deutschland führen. Auch, wenn Sie die Voraussetzungen für die Familien- versicherung in Deutschland nicht mehr erfüllen, endet grund- sätzlich Ihre Krankenversicherung in Deutschland bei einem Studium in Luxemburg. Bitte lassen Sie sich daher vor Ihrem Studium in Luxemburg umfassend von Ihrer Krankenkasse in Deutschland beraten.

Besonderheiten für Arbeitslose mit Vordruck (Portable Document) U2

Wenn Sie zurzeit arbeitslos sind, Arbeitslosengeld I beziehen und von Ihrem Jobcenter die Genehmigung zur Arbeitssuche in Luxemburg erhalten haben, beachten Sie bitte Folgendes:

Wenden Sie sich bitte mit dem Vordruck U2, den Sie von Ihrem Jobcenter erhalten, an Ihre Krankenkasse. Der U2 gilt für maxi- mal sechs Monate und sichert Ihren Anspruch auf Arbeitslosen- geld. Für diesen Zeitraum haben Sie als gesetzlich Versicherte/r auch Versicherungsschutz bei Krankheit in Luxemburg zulasten Ihrer deutschen Krankenkasse mit Ihrer EHIC oder provisori- schen Ersatzbescheinigung. Dies gilt u. a. nur, wenn Sie sich in Luxemburg auch arbeitslos gemeldet haben. Dieser Versiche- rungsschutz endet automatisch, wenn Sie bis zum Ablauf des 6. Monats noch keine Arbeit gefunden haben. Sollten Sie sich daher über diesen Zeitraum hinaus in Luxemburg aufhalten, in- formieren Sie sich bitte rechtzeitig über die Möglichkeiten und Voraussetzungen für eine Fortsetzung Ihres Krankenversiche- rungsschutzes bei Ihrer deutschen Krankenkasse oder bei der nächstgelegenen Zweigstelle der Nationalen Gesundheitskasse in Luxemburg.

Besonderheiten für entsandte Arbeitnehmer

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber nach Luxemburg entsandt wurden oder dort im Rahmen einer Ausnahmevereinbarung tätig sind und für Sie weiterhin deutsches Recht gilt (Sie ha- ben in diesem Fall von Ihrer Krankenkasse ein Portable Do- cument A1 erhalten) beachten Sie bitte Folgendes:

Sie können alternativ zur Inanspruchnahme der Vertragsärzte/

Krankenhäuser mit Ihrer EHIC, auch Privatärzte in Anspruch nehmen und die quittierten Rechnungen Ihrem Arbeitge- ber einreichen (vgl. Abschnitt „Kostenerstattung“). Wenn Sie im Rahmen Ihrer Entsendung Ihren Lebensmittelpunkt nach Luxemburg verlegen (z. B. Umzug mit der Familie nach Luxemburg), lassen Sie sich bitte von Ihrer Krankenkasse im Vorfeld über die erweiterten Leistungsansprüche für Wohn- sitznehmer in Luxemburg (Vordruck E 106 bzw. Portable Do- cument S1) beraten.

Anschrift der Zweigstellen der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse Nationale de Santé)

Die Kontaktdaten der luxemburgischen Krankenkassen finden Sie im Internet unter folgender Adresse:

http://cns.public.lu/de/caisse-nationale-sante/agences- services.html

Nationale Kontaktstelle für die grenz­

überschreitende Gesundheitsversorgung in Deutschland

EU-PATIENTEN.DE Pennefeldsweg 12 c 53177 Bonn

Telefon: +49 228 9530-800/802 Fax: +49 228 9530-801 E-Mail: info@eu-patienten.de Homepage: www.eu-patienten.de

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Mitteilung über meine Arbeitsunfähigkeit in Luxemburg

Bitte sofort weiterleiten

Bitte hier Name und Anschrift Ihrer Krankenkasse eintragen

Name:

Vorname:

Adresse in Deutschland:

Straße:

Postleitzahl und Ort:

Meine Versicherungsnummer lautet:

Meine Anschrift in Luxemburg lautet:

Straße:

Postleitzahl und Ort:

Telefonisch erreichbar unter:

Mein Aufenthalt in Luxemburg endet am:

Ich bin in Deutschland wieder erreichbar ab:

Ich füge diesem Schreiben die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei, die von folgendem Arzt in Luxemburg ausgestellt wurde:

Name:

Anschrift:

Telefonnummer:

Mit freundlichen Grüßen

Datum, Unterschrift

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