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Eckwerte für ein Bundesgesetz zur solidarischen Finanzierung der dualen Berufsausbildung

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Eckwerte

für ein Bundesgesetz

zur solidarischen Finanzierung

der dualen Berufsausbildung

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Inhaltsverzeichnis Seite Es geht um die Zuverlässigkeit des dualen

Berufsausbildungssystems

1 - Ausgangssituation

I. Argumente und Gegenargumente 5

II. Acht Eckwerte für ein Bundesgesetz zur solidarischen Finanzierung der dualen Berufsausbildung

14

Anhang - Anlage 1

- Muster-Erhebungsbogen mit Ergänzungen und Erläuterungen

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- Anlage 2

- Beispiele für finanzielle Wirkungen der Ausbildungsabgabe

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- Anlage 3

- Ausbildungskostenübersicht des Bundesinstituts für Berufsbildung

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- Schaubilder 30

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Es geht um die Zuverlässigkeit des dualen Berufsausbildungsy- stems

Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat seit vielen Jahren immer wieder eine Finanzierungsreform der dualen Berufsausbildung ge- fordert. An den dieser Position zugrundeliegenden Analysen und Risiken des Berufsbildungssystems und damit auch an der Aktualität dieser Forderung hat sich nichts geändert. Der Anspruch, allen Jugendlichen eine qualifizierte Ausbildung zu ermöglichen, ist bisher nicht verwirklicht. Die Zusagen der Unternehmerverbände in den

"Kanzlerrunden" seit März 1995 wurden allesamt nicht eingehalten.

Damit wird erneut bewiesen, daß durch freiwillige Selbstverpflichtung der Arbeitgeber mit Ausnahme weniger Bereiche, die ohne große zahlenmäßige Bedeutung sind, insgesamt kein ausreichendes und auswahlfähiges Ausbildungsangebot gesichert werden kann.

Dabei nehmen seit 1993 die Bewerberzahlen auf dem Ausbil- dungsstellenmarkt wieder zu, wobei schon heute feststeht, daß die Schulabgängerzahlen bis zum Jahre 2005 weiter steigen werden.

Viele Unternehmen, vor allem in der Industrie, haben trotzdem die Ausbildung in den letzten Jahren aus Kostengründen in einem Aus- maß heruntergefahren, das den Fachkräftenachwuchs für die Zukunft ernsthaft gefährdet. Die Wirtschaft steuert in eine Fachkräftelücke hinein. Fachleute diskutieren angesichts dieser Entwicklung bereits über einen möglichen Untergang des dualen Systems und über den

"Tod des Facharbeiters". Die Grenzen der einzelbetrieblichen Finanzierung der Berufsausbildung sind gerade auch durch neue Unternehmenskonzepte wie lean production und outsourcing, die sich vor allem gegen "indirekte Kosten" wenden, überdeutlich geworden. Im Berufsbildungsbericht 1995 (Seite 2) wird hierzu ausdrücklich

festgestellt: "Die Bundesregierung beobachtet mit Sorge, daß in den alten Ländern das Ausbildungsplatzangebot der Betriebe, Praxen und Verwaltungen weiter zurückgeht. Eine Fortsetzung dieses Trends schadet nicht nur der Attraktivität des dualen Systems, sondern wird mittelfristig auch zu erheblichem Fachkräftemangel und zu

Leistungseinbußen in der Wirtschaft führen."

Die aktuelle Situation ist also nur das Anfangsstadium einer sich weiter öffnenden Schere; die Versorgungsprobleme der ausbildungswilligen Jugendlichen werden eher größer. Niemand sollte sich in dieser Lage der Illusion hingeben, es handle sich nur um einen vorübergehenden Engpaß, der mit Appellen oder kurzfristig angelegten

Sonderprogrammen von Bund und Ländern aus der Welt zu schaffen sei. Dies wäre ein verhängnisvoller Irrtum, denn es geht um ein strukturell angelegtes, langfristig wirkendes und - wie die Entwicklung der letzten 20 Jahre belegt - mit trauriger Regelmäßigkeit

wiederkehrendes Problem.

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Staatliche Initiativen sind deshalb dringend erforderlich. Sie sind außerdem Verfassungsgebot, wie das Bundesverfassungsgericht (BVG) in seinem Urteil vom 10. Dezember 1980 zum Ausbildungs- platzförderungsgesetz (Akt. Z.: 2 BvF 3/77) eindeutig festgestellt hat.

Der DGB fordert daher den Deutschen Bundestag auf, umgehend ein Gesetz zur solidarischen Ausbildungsfinanzierung der Berufs-

ausbildung zu verabschieden. Dies wäre ein notwendiger Schritt zur Stärkung des Standortfaktors Qualifikation, dem wichtigsten Pluspunkt unserer Volkswirtschaft. Ausbildung sichern, ist zugleich ein zentrales Element aktiver, zukunftsorientierter Beschäftigungspolitik.

Dabei geht es nicht allein um ökonomische Zukunftssicherung un- seres Landes, sondern in gleicher Weise um die Sicherung des Grundrechts auf freie Wahl des Ausbildungsplatzes. Dieses Grund- recht hat Vorrang vor betriebswirtschaftlichen Belangen. Es ist vom BVG abschließend dahingehend ausgelegt worden, daß die

Unternehmen sogar mehr Ausbildungsplätze anbieten müssen, als sie von Jugendlichen nachgefragt werden. In diesem Zusammenhang ist ein Mindestüberhang von 12,5 Prozent des Ausbildungsangebots als zulässig definiert worden. Diese Relation ist bereits seit 1993 auf dem Ausbildungsstellenmarkt global nicht mehr erreicht worden,

geschweige denn durchgängig sektoral, etwa in bezug auf die berufsfachliche oder regionale Angebotsstruktur.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund erklärt sich bereit, jederzeit mit allen Fraktionen des Deutschen Bundestages und den Bundesrats- vertretungen die im folgenden vorgelegten Argumente und Eckwerte für eine gesetzliche Umlagefinanzierung der betrieblichen

Berufsausbildung zu erörtern, um möglichst einvernehmlich und mit breiter Unterstützung zu der erforderlichen Neuregelung zu kommen.

Der DGB knüpft dabei an das Grundsatzprogramm von 1981 sowie an den Beschluß des Bundesvorstandes zur Umlagefinanzierung von 1987 an, in dem bereits eine Reihe von konkreten Vorschlägen zur Ablösung der einzelbetrieblichen Finanzierung der Berufsausbildung durch eine Finanzierungsumlage entwickelt wurden. Neue

Erkenntnisse sind zwischenzeitlich hinzugekommen, die Diskussion ist weitergegangen. Auch die ökonomischen Rahmenbedingungen haben sich verändert. Es kann und soll daher nicht nur um eine bloße Wiederauflage des aus rein formalen Gründen gescheiterten

Ausbildungsplatzförderungsgesetzes von 1976 gehen, vielmehr muß eine zeitgemäße und praktikable Regelung gefunden werden, die nicht nur kurzfristig zur Überwindung einer Notsituation helfen, sondern längerfristig Bestand haben kann.

Grundlegend auch für neue Konzepte bleibt zweifellos die bereits zitierte Entscheidung des BVG zur Berufsausbildungsabgabe. Mit

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diesem höchstrichterlichen Spruch sind Leitsätze formuliert worden, an denen sich auch ein modernes Gesetz zur Ausbildungsfi-

nanzierung wird messen müssen. Eine zentrale Aussage lautet:

"Wenn der Staat in Anerkennung dieser Aufgabenteilung den Ar- beitgebern die praxisbezogene Berufsausbildung der Jugendlichen überläßt, so muß er erwarten, daß die gesellschaftliche Gruppe der Arbeitgeber diese Aufgabe nach Maßgabe ihrer objektiven Mög- lichkeiten und damit so erfüllt, daß grundsätzlich alle ausbildungs- willigen Jugendlichen die Chance erhalten, einen Ausbildungsplatz zu bekommen. Das gilt auch dann, wenn das freie Spiel der Kräfte zur Erfüllung der übernommenen Aufgabe nicht mehr ausreichen sollte".

Das Verfassungsgericht spricht in diesem Zusammenhang von einer

"öffentlichen Aufgabe", die in Selbstverwaltung der Wirtschaft wahrgenommen wird. Es hat die Berufsausbildungsabgabe als zu- lässiges Instrumentarium zur Sicherung dieser Aufgabenstellung anerkannt und festgestellt: "Die Berufsausbildungsabgabe stellt sich nicht als Steuer, sondern als zulässige Sonderabgabe dar" (Leitsatz 6).

Darüberhinaus hat das BVG als Maßstab für die Erhebung der Abgabe die Nachfrage der ausbildungswilligen Jugendlichen definiert und nicht etwa den einzelbetrieblichen, kurz- oder mittelfristigen

Fachkräftebedarf der Wirtschaft.

Vor diesem Hintergrund sind mit einem Gesetz zur solidarischen Ausbildungsfinanzierung folgende Ziele anzustreben:

Sicherung eines quantitativ und qualitativ ausreichenden und

auswahlfähigen Ausbildungsangebots; das schließt nach anerkanntem Verständnis einen Überhang verfügbarer Ausbildungsstellen von 12,5 Prozent ein;

Ausbau und Verstetigung der Qualität der Berufsausbildung;

Aufhebung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen ausbilden- den und nichtausbildenden Betrieben;

Überwindung von regionalen, berufsfachlichen oder ge- schlechtsspezifischen Ungleichheiten;

Förderung des wirtschaftlichen Strukturwandels und insbeson- dere strukturschwacher Regionen;

Zurückführung der staatlichen Subventionierung von Berufs- ausbildung auf ein vertretbares Maß (gegenwärtig z.B. in NRW 25 % und in Sachsen gar 70 % der Ausbildungsplätze) und Verlagerung staatlicher Förderprogramme auf ergänzende Aktivitäten außerhalb der Pflichtaufgabe der Unternehmen;

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Förderung tarifvertraglicher Möglichkeiten zur Stärkung und Weiterentwicklung des Berufsbildungssystems.

Der DGB wendet sich gegen ein zentralistisches und bürokratisches Finanzierungssystem und betont die Notwendigkeit einer Stärkung regionaler Handlungs- und Entscheidungskompetenz. Die Mittel eines Ausbildungsfonds müssen dort zum Einsatz kommen, wo sie auch gebraucht werden, und zwar nach den Kriterien, die vor Ort als die richtigen erkannt werden.

Die Notwendigkeit für den Aufbau einer eigenständigen Fondsver- waltung wird nicht gesehen. Es sind bewährte Institutionen vorhanden, so die Bundesanstalt für Arbeit, die für alle Wirtschaftszweige durch Berufsberatung und Ausbildungsstellenvermittlung und durch den Einsatz von mehr als 30 Mrd. DM jährlich für Ausbildungsförderung, Fortbildung und Umschulung hinreichende Kompetenz besitzt. Sie verfügt auch über hinreichende verwaltungstechnische wie

strukturpolitische Erfahrungen im Dienste aktiver Arbeitsmarktpolitik.

Auf Basis einer einheitlichen Verwaltung steht der Bundesanstalt für Arbeit zudem ein flächendeckendes Netz von Dienststellen vor Ort zur Verfügung, in dem über die Verwaltungsausschüsse Selbstverwaltung aller Berufsbildungsbeteiligten auf allen Ebenen praktiziert wird. Auf diese Weise können die Arbeitgeber jederzeit und unmittelbar

feststellen, wie die von ihnen aufgebrachten Mittel eingesetzt werden.

In der Forderung der Gewerkschaften nach Ergänzung der einzel- betrieblichen Ausbildungsfinanzierung durch eine gesetzliche Aus- bildungsabgabe sehen sie sich durch vielerlei aktuelle Initiativen unterstützt, so etwa durch Stellungnahmen des Landtages von Sachsen-Anhalt, des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung, des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit, der CDA-Landesverbandes Thüringen, der Jugendministerkonferenz der Länder vom 14.6.96 und der SPD vom 19.9.96 sowie durch die Koalitionsvereinbarung der Landesregierung von NRW, die

Gesetzentwürfe der Berliner Arbeitssenatorin und der Bündnis 90 / DIE GRÜNEN-Bundestagsfraktion. Auch im Unternehmerlager scheint sich die Stimmung zu wandeln. Wie die "Wirtschaftswoche" (Nr. 28 vom 6.7.95) in einer Umfrage unter 700 Unternehmen festgestellt hat, findet die Ausbildungsabgabe immerhin schon bei einem Drittel der

befragten Geschäftsleitungen Zustimmung.

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I. Umlagefinanzierung - der richtige und wirksame Weg zur betrieblichen Fachkräftesicherung

Diese Befunde ermutigen zu politischem Handeln. Gleichwohl ist den Gewerkschaften bewußt, daß von den Gegnern einer Finanzie- rungsreform der betrieblichen Ausbildung noch immer Argumente in Umlauf gesetzt werden - zum Teil aus durchsichtigen Gründen und mit demagogischem Akzent, zum Teil aus berechtigter Unsicherheit über das richtige Modell und seine letztendliche Auswirkung - die eine Kollektivfinanzierung unmöglich erscheinen lassen.

Zu einigen dieser Argumente wird nachfolgend Stellung genommen, um ihre Schwachstellen zu verdeutlichen bzw. um Schwachstellen eines künftigen Finanzierungssystems der dualen Berufsausbildung zu vermeiden.

1. Behauptung: Die Umlagefinanzierung ist doch schon vor 15 Jahren gescheitert; da kann sie jetzt nicht richtig sein Richtigstellung :

Die Aussage, mit der Aufhebung des Ausbildungsplatzförderungs- gesetzes (APlFG) von 1976 sei jede Ausbildungsabgabe ein für al- lemal ausgeschlossen, ist eine pure Falschbehauptung. Wer in den Text des oben zitierten BVG-Urteils (Leitsätze 2 bis 4) schaut, wird zweifelsfrei feststellen, daß die Umlagefinanzierung ausdrücklich zugelassen wird. Das APlFG kam lediglich wegen "verfahrenstech- nischer Fragen" nicht zustande, weil nämlich der Bundesrat (in der Frage der "Einzugsstellen"!) übergangen wurde . Auch bei einer auf Dauer angelegten Umlage können die vom Verfassungsgericht

aufgestellten Grundsätze für gesetzliche "Sonderabgaben" eingehalten werden. Dabei geht es im wesentlichen um folgende von den

Verfassungsrichtern festgelegten Kriterien für eine "zulässige Sonderabgabe":

Abgrenzbarkeit der Gruppe, bei der die Sonderabgabe erhoben werden soll, zu anderen Gruppen "durch eine gemeinsame ...

Interessenlage bzw. durch besondere gemeinsame Gegebenheiten";

"Sachnähe" der Abgabe, d.h. eine spezifische Beziehung zwi- schen dem Kreis der Abgabepflichtigen (den Arbeitgebern) und dem Abgabezweck (Sicherung von Ausbildungsstellen);

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ständige Aufgabenüberprüfung, ob die Sonderabgabe "insbe- sondere wegen Wegfall des Finanzierungszwecks oder wegen

Zielerreichung zu ändern oder aufzuheben ist"; dies ist kein Spezifikum der Ausbildungsabgabe, sondern allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach jeder von einer Abgabe Betroffene jederzeit verlangen kann, daß diese Abgabe nur für einen berechtigten Zweck erhoben wird;

Zweckbindung, d.h. die Abgabe darf nicht für den allgemeinen Finanzierungsbedarf des Staates verwendet werden;

Ausnahmecharakter der Sonderabgabe gegenüber der Steuer, daher keine beliebige Abgabenvermehrung als Ersatz für Steuern, sondern "strikte" Auslegung und Anwendung der genannten Zulässigkeitskriterien.

In Bezug auf diese Maßstäbe hatte das BVG die Berufsausbil-

dungsabgabe als "zulässige Sonderabgabe" klassifiziert. Dabei hatte es auch keinen Anstoß daran genommen,

daß alle Arbeitgeber einschließlich der öffentlichen Hand und der Religionsgemeinschaften in die Abgabe einbezogen werden (Urteilstext S. 66);

daß die Abgabe nicht allein der kurzfristigen quantitativen Si- cherung von Ausbildungsplätzen sondern auch der "langfristigen, qualitativ zufriedenstellenden Entwicklung des Arbeits-

marktes"(Urteilstext S. 67) dient.

2. Behauptung: Mit einer Abgabe lassen sich keine

zusätzlichen betrieblichen Ausbildungsplätze schaffen, die nicht schon vorher da waren.

Richtigstellung :

Immer wieder ist auch zu hören, über eine Ausbildungsabgabe ließen sich letztlich doch keine zusätzlichen Ausbildungsplätze schaffen.

Betriebe, die nicht oder nur wenig ausbilden wollten oder könnten, würden dies auch nicht gegen das Angebot der Kostenerstattung ändern. Insofern sei die Ausbildungskapazität über einen

Ausbildungsfonds kaum zu erhöhen.

Natürlich wird es immer Betriebe geben, die nicht ausbilden wollen und solche, die auch bei bester Absicht nicht ausbilden können. Dies heißt jedoch keinesfalls, daß bereits alle dazu fähigen Betriebe ausbilden und vor allem heißt dies nicht, daß die Kapazitäten und Möglichkeiten der ausbildenden Betriebe - vor allem der Industrie - bei

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Kostenerleichterungen durch Fondsfinanzierung nicht wieder stärker als bisher genutzt werden können.

Dafür spricht auch das aktuelle Verhalten der Betriebe, die nur allzu gerne Fördermittel annehmen, um ihre Ausbildungskosten ge-

genzufinanzieren. Viele Ausbildungsabteilungen wären dankbar, wenn mit Hilfe von Fondsmitteln ihr betriebswirtschaftlicher Kostendruck gemildert würde und sie ihre Kapazitäten entgegen den aktuellen Rotstiftprogrammen der Geschäftsleitungen aufrecht erhalten könnten.

Wie wichtig dieses Thema ist, zeigen die Anstrengungen vieler Ausbildungsbereiche, "Ergänzungsausbildung" als Fremdleistungen an andere Betriebe zu vermarkten oder sich mit gleicher Absicht in Verbünden zu engagieren, um Erträge zu erwirtschaften, die den Abbau von Ausbildungsplätzen aufhalten können.

Flächendeckend kann dies freilich zu keinem Finanzausgleich führen, da in einem solchen "Marktmodell" die nicht ausbildenden Betriebe gar nicht erreicht werden, sondern immer noch "Trittbrettfahrer" bleiben.

Das ist der entscheidende Punkt.

Denn der DGB will gar nicht, daß alle 1,6 Mio. Betriebe ausbilden. Er will aber, daß alle Unternehmen sich an den Kosten der Ausbildung beteiligen, daß alle auf angemessene Weise in die Verantwortung für Ausbildung genommen werden, weil sie auch alle Nutznießer der Ausbildung sind. Es ist gar nicht einzusehen, warum die nicht ausbildenden Betriebe zusätzlich zu dem Vorteil, von der Sorge um Ausbildungsergebnisse und -erfolge befreit zu sein, auch noch einen unverdienten Wettbewerbsvorteil einfahren können.

Was die Bereitstellung zusätzlicher betrieblicher Kapazitäten anbe- langt, so liegt es auf der Hand, daß dieselben Ausbildungsabteilungen, die sich heute für den "Verkauf" ihrer Ausbildungsleistungen

"krummlegen", um so mehr an Zusatzausbildung interessiert sein werden, wenn eine Refinanzierung aus den eigenen Arbeitge- berbeiträgen zu einem Ausbildungsfonds ermöglicht wird.

Aber selbst wenn hier wider Erwarten Engpässe - vielleicht aus politisch verordneter Zurückhaltung - entstünden, so wären in allen Regionen Bildungsträger vorhanden, die bereits heute über genügend außerbetriebliche Ausbildungskapazitäten verfügen, die jederzeit genutzt werden können. Gleichwohl sollten in der Vergabe der

Fondsmittel notwendige Prioritäten eingehalten werden. Danach wären in erster Linie Betriebe zu fördern, die zusätzliche Ausbildungsplätze bereitstellen, in zweiter Linie wären zwischenbetriebliche Verbünde (auch unter Beteiligung von Bildungsträgern) zu fördern und erst in dritter Linie außerbetriebliche Bildungsträger, wenn die ersten beiden Lösungen wegen regionaler Besonderheiten nicht greifen.

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Das ganze Problem wurde im übrigen ja bereits empirisch "durch- gespielt". Man schaue nur auf die Bauwirtschaft, die seit zwanzig Jahren erfolgreich die Umlagefinanzierung auf tarifvertraglicher Grundlage praktiziert. Wie verdienstvoll dieser Tarifvertrag schon gewirkt hat, zeigte sich nach der Wiedervereinigung besonders deutlich: Die Bauwirtschaft hat mit ihren eigenen Fondsmitteln in Ostdeutschland 40.000 Ausbildungsplätze geschaffen. Keine andere Branche hat eine vergleichbare Leistung vorzuweisen. Das ist der Beweis: die Ausbildungsabgabe schafft also doch zusätzliche Ausbildungsplätze.

3. Behauptung: Die Ausbildungsabgabe führt nur zum

"Freikauf" der Betriebe von ihrer Ausbildungspflicht - genau wie bei der Schwerbehindertenabgabe.

Richtigstellung:

Hartnäckig hält sich auch das Argument von der "Freikaufregelung".

Als Beleg wird immer wieder die Schwerbehindertenabgabe herangezogen, um zu vermuten, daß eine Abgabe gerade die aus- bildungswilligen Betriebe dazu animieren soll, sich künftig "freizu- kaufen", wodurch dann die Reform in ihr Gegenteil verkehrt würde.

Erstens ist hierzu anzumerken, daß in dieser Beweisführung zwei Gruppen miteinander verglichen werden, die nicht vergleichbar sind.

Wer so über die Schwerbehindertenabgabe redet, sieht sie offenbar als nutzlos an und stellt sie damit ebenso in Zweifel wie eine

Ausbildungsabgabe. Nur: was sollte die Alternative zur

Schwerbehindertenabgabe sein? Es stimmt, daß die Beschäftigung von Schwerbehinderten seit 1985 kontinuierlich zurückgegangen ist.

Der Beweis, daß dies eine unmittelbare Folge der Abgabe ist, steht jedoch aus. Wahrscheinlicher ist, daß die modernen Rationa- lisierungsstrategien für Schwerbehinderte keinen Raum im Ar-

beitsprozeß mehr lassen. Wo sollte denn in einer Firma, die mit "lean production" auf maximale Leistung "gestylt" wurde, noch Platz für leistungsgeminderte Personen sein ? Selbst die Pförtnerplätze werden heutzutage wegrationalisiert. Daher sollte man den Konsens über die positiven Möglichkeiten zur Kompensation und Gegensteuerung mit den Mitteln der Schwerbehindertenabgabe nicht zerreden. Wer sie als

"Freikaufregelung" denunziert, muß über eine gehörige Portion menschlichen Zynismus verfügen.

Ganz anders liegt der Fall bei der Ausbildungsabgabe. Hier geht es nicht um eine Gruppe, die tendenziell aus dem Arbeitsprozeß und der Gesellschaft völlig herausgedrängt wird, sondern um künftige

Fachkräfte, die jedwedes Unternehmen, egal ob es ausbildet oder nicht, mehr als je zuvor benötigt, um neue Arbeits- und Produkti-

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onskonzepte überhaupt umsetzen zu können. Dabei liegt die Fach- arbeiterquote beispielsweise im Metallbereich bundesweit erst bei 54 Prozent. In den fortgeschrittensten Betrieben steht diese Quote längst bei 80 Prozent und mehr. Insgesamt besteht also mit Blick auf die Zukunft sogar ein Nachholbedarf in der Fachkräftegewinnung.

Die Interessenlage der Betriebe ist also von Grund auf anders.

Gleichwohl wäre ein durch die Abgabeform künstlich provozierter

"Freikaufeffekt" zweifellos unvertretbar. Jedoch: Dies ist unmittelbar von dem Gesamtmodell der Umlagefinanzierung und besonders von der Abgabenhöhe abhängig.

Das APlFG von 1976 ist in dieser Hinsicht sicherlich kritisierbar. Es sollte auch nicht für eine neue Regelung übernommen werden. Dort war nämlich der Hebesatz auf 0,25 % von der Bruttoentgeltsumme eines Betriebes begrenzt. Denn dieses Gesetz war lediglich auf eine

"Ergänzungsabgabe" für fehlende Ausbildungsplätze ausgelegt, es war kein System der Ausgleichsfinanzierung. Nicht ausbildende Betriebe sollten genauso zahlen wie ausbildende Betriebe. Dies war sicherlich ein problematischer Ansatz, der nach Art und Höhe der Abgabe den Verdacht von "Freikaufeffekten" nahelegte. Nur: Ein Sachzwang zu dieser Vorgehensweise besteht nicht.

Ein neues Gesetz könnte von vornherein von anderen, an den tat- sächlichen Ausbildungskosten ausgerichteten Hebesätzen ausgehen.

Bei einem Hebesatz von 2 bis 3 Prozent wie gegenwärtig in der Bauwirtschaft entfallen Freikaufeffekte automatisch. Natürlich macht dies nur Sinn, wenn die von den Unternehmen bereits erbrachten Aufwendungen (wie im Modell der Bauwirtschaft) nachträglich erstattet oder (wie im französischen Modell) in Vorabzug gebracht werden.

Denn niemand soll zweimal für Ausbildung zahlen.

Auch dies war im APlFG anders konzipiert: Damals sollten alle Be- triebe, auch die ausbildenden, die Abgabe gleichermaßen zahlen. Die bereits getätigten Ausbildungsausgaben wurden nicht verrechnet. Der DGB aber fordert : "Wer nicht ausbildet, soll zahlen!" Deshalb

befürworten wir für eine künftige Regelung den Vorabzug der

geleisteten Ausbildungsaufwendungen. So kann jedes Unternehmen letztlich selbst darüber entscheiden, ob es die Abgabe zahlt und wie hoch sie ausfällt.

4. Behauptung: Eine Umlagefinanzierung führt nur zur Bürokratie vermehrung, was auf Zweckentfremdung der

Mittel hinausläuft.

Richtigstellung :

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Gerne wird auch mit dem Gespenst der Bürokratisierung gedroht, das durch eine überbetriebliche Ausbildungsfinanzierung unvermeidlich auf den Plan gerufen werde. Und das in Zeiten, wo alles vom "schlanken Staat" redet. Eine Berufsbildungsverwaltung wird da an die Wand gemalt mit einem Heer von Beamten, die wahrscheinlich die

Fondsmittel selber verbrauchen, bevor sie für ihren eigentlichen Zweck eingesetzt werden können. Wenn solches dann noch von Vertretern der Wirtschaftskammern dargestellt wird, über deren

Berufsbildungsbürokratie so mancher Ausbilder bzw. Betrieb "ein Liedchen zu singen weiß", dann entbehrt die Diskussion allerdings nicht der Komik. Natürlich gibt es auch in der Frage der

Bewirtschaftung und Verwaltung eines Ausbildungsfonds keinen Zwang zur Errichtung einer neuen Bürokratie. Die Institutionen für die Bewältigung dieser Aufgabe mit den dafür erforderlichen Erfahrungen sind doch längst da. Auf die zwanzigjährigen praktischen Erfahrungen der Bauwirtschaft kann zurückgegriffen werden. Es ist übrigens nichts anderes zu tun, als was die Arbeitsverwaltung seit eh und je auf der Grundlage des AFG bzw. durch Aufgabenübertragung macht.

Erinnert sei an die Benachteiligtenförderung, die von der Arbeits- verwaltung durchgeführt wird, und an die rund 30 Mrd. DM, mit denen die Arbeitsverwaltung jährlich bundesweit Fortbildung und Umschulung finanziert. Auch das Einzugsverfahren für die Abgabe ist in diesem Bereich bereits vorstrukturiert. Das zu verwaltende Finanzaufkommen kann übrigens dadurch gemindert werden, daß - anders als in der Bauwirtschaft - die betrieblichen Ausbildungsaufwendungen von der Abgabe bereits vorweg abgezogen werden (analog zum

Vorsteuerabzug und zum französischen Modell). Dadurch würde die Bewirtschaftung zusätzlich stark vereinfacht. Gegenwärtig würden dann letztlich rund 5 Mrd. jährlich zur Verfügung stehen, das entspräche nicht einmal 20 Prozent der Mittel, die die

Arbeitsverwaltung jährlich bereits für Berufsbildungsmaßnahmen verausgabt.

Dieses Volumen ist beispielsweise vergleichbar mit der Brannt- weinsteuer (4,8 Mrd. DM) und liegt unterhalb der Grunderwerbssteuer (7 Mrd. DM). Wie soll da eine Aufblähung von Apparaten begründbar sein? Diese Größenordnungen machen außerdem deutlich, daß auch der Vorwurf einer unzulässigen weiteren Erhöhung der Staatsquote, der neuerdings vom Institut der deutschen Wirtschaft in Köln

vorgebracht wurde, nicht sticht. Dieses Institut legt nämlich die Eintreibung der Vollkosten zugrunde und geht daher von einem jährlichen Fondsvolumen von 40 Mrd. DM aus. Das ist aber nur ein möglicher Ansatz und nicht unbedingt der beste 1.

1Erläuterungen zur Kostenrechnung des BIBB: Die durchschnittlichen

Ausbildungskosten pro Auszubildenden und Jahr in westdeutschen Betrieben betrugen 1991 Brutto 29.573 DM. Von den Bruttokosten, die dem Betrieb durch die Ausbildung eines Auszubildenden entstehen, werden die Erträge,

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5. Behauptung: Umlagefinanzierung heißt doch nur

"Verstaatlichung" der Ausbildung.

Richtigstellung:

Tatsache ist, daß in den zurückliegenden zwanzig Jahren, seit dem Aufkommen der inzwischen als "strukturell" eingestuften

Massenarbeitslosigkeit in Deutschland, die Selbststeuerung des Ausbildungstellenmarktes auf der Basis von Angebot und Nachfrage nie wirklich funktioniert hat. Wenn der Staat nicht mehr mit

kurzfristigen Notprogrammen, sondern mit einem auf langfristige Lösung angelegten Finanzierungsgesetz einen dauerhaften Rahmen für eine Ausfinanzierung der benötigten Ausbildungsplätze schaffen würde, so ist dies keineswegs mit Verstaatlichung gleichzusetzen.

Wir sind gegen die Dogmatisierung des Staates wie gegen die Dogmatisierung des Marktes, gegen Etatisierung wie Kommerzia- lisierung. Diese Art der Staat-Markt-Kontroverse ist ideologisch und abgestanden. Sie führt zu keiner Lösung des Problems. Wir fordern in der Tat die staatliche Verantwortung ein. Durch ein neues

Finanzierungsgesetz nach den gewerkschaftlichen Vorstellungen würde der Staat jedoch nur den notwendigen regulativen Rahmen setzen. Die Aufgabenwahrnehmung selbst soll weiterhin in

Selbstverwaltung der beteiligten Gruppen geschehen.

Gerade durch die geforderte Umlagefinanzierung soll das in seinem Fortbestehen gefährdete duale System der Berufsausbildung

stabilisiert und zukunftsfest gemacht und damit in seiner spezifischen Besonderheit als öffentliches Bildungssystem in Selbstverwaltung von gesellschaftlichen Gruppen erhalten werden. Aus gewerkschaftlicher Sicht ist dieses Reformprojekt geradezu ein Paradebeispiel für sinnvolle Staatsmodernisierung im Sinne von Rückzug aus

bürokratischer Aufgabenwahrnehmung, bei Wahrung der politischen Verantwortung für die Rahmenbedingungen gesellschaftlichen Handelns.

Wer die Ausbildungsabgabe als Verstaatlichung beschimpft, sei daran erinnert, daß ohne diese Maßnahme die staatliche Eingriffstiefe in das duale System in den nächsten Jahren notwendig viel tiefer gehen wird, nämlich spätestens dann, wenn die Subventionierungsquote nicht mehr erweiterbar ist (sie liegt ja schon sehr hoch; siehe weiter oben).

Schon jetzt besuchen über 300.000 junge Leute berufliche

die dieser durch produktive Mitarbeit erarbeitet, abgezogen, um die

Nettokosten für das Unternehmen zu ermitteln. Nettokosten sind die Beträge, die Unternehmer letztlich in die Ausbildung ihres Nachwuchses investieren.

1991 betrugen die Nettokosten pro Auszubildenden durchschnittlich 17.862 DM. Wobei es innerhalb der Wirtschaftszweige erhebliche Schwankungen

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Vollzeitschulen, nicht zuletzt, weil vergleichbare betriebliche Ausbildungsplätze fehlen.

Ohne Finanzierungsreform des dualen Systems wird diese Ent- wicklung weitergehen. Und das wäre dann tatsächlich nicht nur

Verstaatlichung, sondern auch Verschulung der Berufsausbildung. Die Fonds-Gegner fördern, wenn sie auf Selbstlauf des Marktes setzen, selbst die Verstaatlichung des dualen Systems. Das DGB-Modell strebt dagegen eine Lösung auf betrieblicher Grundlage im Rahmen substaatlicher Selbstverwaltung an.

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6. Behauptung: Die Modelle in Frankreich und Dänemark haben nichts gebracht.

Richtigstellung:

Das kann man leicht behaupten, solange die Informationslage in Deutschland über die Berufsbildungssituation in den europäischen Partnerländern so unzureichend ist, wie sie heute noch vielfach ist.

Vielleicht neigen wir aber auch zur "Betriebsblindheit" vor lauter Stolz auf unseren "Exportschlager" duale Berufsausbildung und sind nicht mehr zur objektiven Wahrnehmung fähig, wenn unsere europäischen Nachbarländer in der Berufsbildungspolitik schneller lernen und konsequenter handeln als wir.

So haben Dänemark wie Frankreich in der Tat die Umlagefinanzierung in unterschiedlichen Modellen und mit unterschiedlicher

Aufgabenstellung auf gesetzlicher Grundlage mit gutem Erfolg eingeführt. Zwar gibt es auch in diesen Ländern Diskussionen über sinnvolle Verbesserungen, aber unbeschadet dessen wurden und werden erhebliche Mittel für berufliche Aus- und Weiterbildung mobilisiert.

In Frankreich sind die Betriebe verpflichtet, 1,5 % ihrer Bruttolohn- und Gehaltssume für eigene Berufsbildungsmaßnahmen nachzuweisen bzw. an Fonds zu überweisen. Hinzu kommt das Geld aus der

"Lehrlingssteuer", die seit 1925 unverändert gilt. Hier zahlen die Betriebe bis zu 10 Beschäftigten 0,25 Prozent der Bruttolohnsumme ein. Dies entspricht zusammen mit staatlichen und regionalen Fördermitteln immerhin einem Mittelaufkommen von 128 Mrd FF.

jährlich. Davon werden über die Fonds rd. 16 Mrd FF verteilt. Aus diesen Geldern werden berufliche Aus- und

Weiterbildungsmaßnahmen bezahlt - vor allem auch der

"Ausbildungsurlaub", den französische Arbeitnehmer bis zu einem Jahr lang bei Fortzahlung des Lohns nehmen können. Die positive Gesamtwirkung der Umlagefinanzierung in Frankreich ist auch von den Arbeitgebern unbestritten.

Anders als in dem französischen Modell ist die dänische Umlage- finanzierung AER nur auf die Berufsausbildung bezogen. Dabei werden festgelegte Ausbildungsabschnitte aus Beiträgen der Unternehmen und staatlichen Zuschüssen finanziert. Die Unter- nehmen entrichten immerhin pro Beschäftigten derzeit rund 400 DKK jährlich, was zu einem Fondsvolumen von knapp 3 Mrd DKK führt.

Auch in Dänemark funktioniert die Umlagefinanzierung bereits 18 Jahre lang, ohne jemals ernsthaft infrage gestellt worden zu sein.

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7. Behauptung: Die Lohnnebenkosten werden mit der Abgabe unerträglich in die Höhe getrieben.

Richtigstellung:

So beliebt wie demagogisch ist das Argument von der unverant- wortlichen Steigerung der Lohnnebenkosten durch eine neue

"Ausbildungssteuer". Tatsache jedoch ist, daß die Ausbildungskosten der Wirtschaft nicht allein dadurch steigen, daß sie auf anderem Wege, nämlich nach einem überbetrieblichen Verfahren aufgebracht werden, indem die nicht ausbildenden Betriebe an den erforderlichen Kosten beteiligt werden. Einem Betrieb, der sich bisher um

Ausbildungskosten gedrückt hat, mag dieser Beitrag im Einzelfall als eine ärgerliche Zusatzbelastung erscheinen. Jedes Unternehmen hat es aber - wie bereits gesagt - selbst in der Hand, auszubilden und damit womöglich überhaupt kein Geld abzuführen oder eben nicht selber auszubilden und sich dafür an den Kosten der anderen zu beteiligen. Dabei ist diese Zahlung ja ohnehin als betriebliche Aufwendung steuerlich absetzbar.

Überdies haben Arbeitgeberexperten2 in aktuellen Veröffentlichungen selber vorgerechnet, daß Eigenausbildung letztlich gar nichts kostet, jedenfalls sobald man in einer betriebswirtschaftlichen

Gesamtbetrachtung den Nutzen der Ausbildung richtig und vollständig berechnet. Unter Einbezug der Opportunitätserträge der

Eigenausbildung künftiger Fachkräfte macht das Unternehmen

langfristig sogar Gewinn. Wenn diese Überlegungen stimmen, kann es gar keinen Grund geben, sich an Ausbildung nicht zu beteiligen. Es sollte sich also niemand beschweren, der künftig zur Abgabe herangezogen wird. Daß diese Rechnung trotzdem viele nicht überzeugt, liegt daran, daß im geltenden System der betrieblichen Rechnungslegung keine Konten für Opportunitätskosten und -erträge vorhanden sind. Die "Humanvermögensrechnung" existiert eben leider nur in der Theorie. Daher wird eine noch so gut gemeinte betriebswirt- schaftliche Theorie eine praktisch-politische Finanzierungsreform nicht ersetzen können.

2Cramer/Müller: Nutzen der betrieblichen Berufsausbildung. Beiträge zur Gesellschafts- und Bildungspolitik. Institut der Deutschen Wirtschaft Köln.

Heft Nr. 195. Deutscher Instituts Verlag. Mai 1994

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II. Acht Eckwerte für ein Bundesgesetz zur solidarischen Finanzierung

der dualen Berufsausbildung

Der DGB geht nach ausführlicher Erörterung von Pro und Contra davon aus, daß eine gesetzliche Umlagefinanzierung der nach wie vor beste Weg ist, die Zukunft des dualen Systems der Berufsausbildung dauerhaft zu sichern. Die Gewerkschaften fordern hierzu ein

Bundesgesetz, das im Vergleich zu früheren Initiativen ein völlig neues Finanzierungsmodell enthält. Dieses Modell einer solidarischen

Ausbildungsfinanzierung hat mit dem Ausbildungs-

platzförderungsgesetz (APlFG) der siebziger Jahren praktisch nichts mehr zu tun. Die Gewerkschaften haben aus den vergangenen Diskussionen und praktischen Erfahrungen in den europäischen Partnerländern gelernt. Denn zweifellos lassen sich im Einklang mit den eingangs erwähnten Zielen und verfassungsrechtlichen

Grundsätzen in der praktischen Umsetzung unterschiedliche Finanzierungsmodelle nicht nur denken, sie existieren bereits und bieten daher gutes Anschauungsmaterial für die Suche nach noch besseren Lösungen. Hierzu sei neben der seit zwanzig Jahren erfolgreichen tarifvertraglichen Umlagefinanzierung der Bauwirtschaft auch auf das französische Modell einer Abgabe von 1,5 % der

Bruttolohnsumme verwiesen, die von den Finanzämter eingezogen wird, und auf die dänische AER-Regelung, bei der die

Arbeitgeberbeiträge als einheitlicher Festbetrag für alle

vollbeschäftigten Arbeitnehmer erhoben werden (pro-Kopf-Abgabe).

Im übrigen sind die Gewerkschaften der Meinung, daß über ein Umlagesystem hinaus weitere Anreize zur Stärkung und Förderung des Fachkräftenachwuchses geschaffen werden müssen, um den Standortfaktor Qualifikation zu sichern.

Mit Blick auf die bisherige Entwicklung in der Bundesrepublik und nach Prüfung der neueren Konzepte innerhalb der EU empfiehlt der DGB, bei der Erarbeitung des geforderten Gesetzes folgende acht

"essentials" zugrundezulegen, um dem Ziel einer gerechteren Lastenverteilung und einer kontinuierlichen Forderung des be- trieblichen Fachkräftenachwuchses über alle Branchen und Bun- desländer hinweg angemessen Rechnung zu tragen:

1. Abgabe als Umlage der tatsächlichen Ausbildungskosten Alle Betriebe und Verwaltungen werden zu einer Berufsausbil-

dungsabgabe verpflichtet in Höhe eines an den tatsächlichen Gesamt - Ausbildungskosten eines Jahres orientierten Hebesatzes. Als

Bezugsgröße für diesen Hebesatz sind verschiedene Alternativen

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denkbar, über die letztlich politisch pragmatisch entschieden werden muß.

a) In der bisherigen Diskussion ist in Anlehnung an das ehemalige APlFG die Festlegung eines Prozentsatzes von der Bruttoent-

geltsumme der Betriebe, Praxen, Verwaltungen oder Institutionen favorisiert worden.

b) Denkbar wäre auch, die Kosten proportional zu der Zahl der Beschäftigten des jeweilig Abgabepflichtigen festzulegen. Auf diese Weise würden diejenigen Bereiche, die wie die öffentliche Verwaltung keine Bruttoentgeltsumme zuverlässig und kontinuierlich erheben, unproblematisch am Erhebungsverfahren beteiligt werden können.

c) Zu dem selben Ergebnis käme man, wenn die Umlage als Pro- zentsatz vom jeweiligen Umsatz festgelegt würde. Für die nicht gewerblichen Abgabepflichtigen müßte eine analoge Kategorie gefunden werden z.B. das Haushaltsvolumen.

Der DGB ist bereit, jede Alternative zu akzeptieren, solange der Hebesatz von den jährlich benötigten Gesamt-

Ausbildungskosten abgeleitet ist.

2. Das Finanzaufkommen nachfrageorientiert ermitteln Da das Bundesverfassungsgericht die Nachfrageorientierung als Kriterium eines ausreichenden Angebots festgeschrieben hat, muß sich der Hebesatz an den Ausbildungskosten ausrichten, die durch die aktuelle Zahl der Bewerber/-innen induziert werden.

Dabei können sinnvollerweise nur die durchschnittlichen Nettokosten der Berufsausbildung entsprechend den Berechnungen des

Bundesinstituts für Berufsbildung zugrundegelegt werden, d.h. die Bruttokosten abzüglich der Ausbildungserträge. Gemäß den derzeit ermittelten Netto-Kosten für die berufliche Erstausbildung von 18.000 DM pro Jahr und Auszubildenden läge der Hebesatz für 1995 bei rd.

2,0 % von der gesamtwirtschaftlich erfaßten Bruttoentgeltsumme (auf Basis von Variante 1a, s.o.).

Gemessen an der tatsächlichen Gesamtzahl von Bewerbern (bei den Arbeitsämtern gemeldete Bewerber, bereinigt um die Einschaltquote3

3Die "Einschaltquote" ist der Anteil der eingetragenen Bewerber an allen Bewerbern auf Ausbildungsstellen, die aber nicht direkt erfaßt werden. Dieses Verhältnis wird von der Arbeitsverwaltung rückschauend aus der Zahl der eingetragenen Bewerber und der Zahl der letztlich abgeschlossenen Ausbildungsverträge ermittelt. Die E. kann aber relativ sicher aufgrund langjähriger Beobachtungen der zentralen Statistik der Bundesanstalt für Arbeit schon vor Bilanzierung eines Ausbildungsjahres prognostiziert werden.

Dieses Verfahren ist bisher das bewährteste zur Ermittlung der tatsächlichen Bewerberzahl, andere Verfahren wie z.B. angenommene Übergangsquoten

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könnte der Hebesatz etwas höher angesetzt werden, voraussichtlich näher an 3 Prozent.

Das Bundesinstitut für Berufsbildung ermittelt jährlich im Rahmen des Berufsbildungsberichtes der Bundesregierung die für die Festlegung des Hebesatzes erforderlichen Ausgangsdaten. Hebesätze bzw.

Abgabesätze können durch den Verwaltungsrat der Bundesanstalt jährlich verordnet werden. Ferner ermittelt das BIBB kontinuierlich, mindestens alle drei Jahre, die Kosten für die berufliche

Erstausbildung.

Mit dem Gesetz wird die Finanzierung zu einem festzulegenden Stichtag ausgelöst und stellt eine Dauereinrichtung dar. Aus der Feststellung der Bewerbersituation des laufenden Jahres wird jeweils der Finanzierungsbedarf des folgenden Jahres abgeleitet. Gemäß der immanenten Dynamik, die diesem Modell zugrunde liegt, kann die Höhe der zu leistenden Aufwendungen von Jahr zu Jahr schwanken.

3. Alternativ: Abgabe nach Zielquotenerreichung

Der gleiche Effekt, nämlich die relativ kontinuierliche Sicherstellung von Mindest-Finanzaufwendungen für die betriebliche Erstausbildung, wäre erreichbar durch eine "Unterbelegungsabgabe", die sich an einer verbindlichen Ausbildungsquote in Prozent der

sozialversicherungspflichtig Beschäftigten für alle Betriebe und Verwaltungen bemißt. Diese gemäß BVG-Urteil an der Nachfrage bemessene Ausbildungsquote kann wiederum analog zu Punkt 2.

anhand der tatsächlichen Bewerbersituation (gemäß Geschäfts- statistik der Arbeitsämter incl. Einschaltquote) ermittelt werden.

Betriebe, die diese Ausbildungsquote erreichen, sind von der Abgabe befreit. Betriebe, die die Quote nicht erreichen, müssen für jeden fehlenden Platz eine festgelegte Summe zahlen, wie sie zur Kostendeckung der zusätzlich benötigten Ausbildungsplätze er- forderlich ist - gegenwärtig also durchschnittlich 18.000 DM pro Ausbildungsplatz. Dieses Verfahren hat den Vorteil, daß kaum Auslegungs- und Prüfschwierigkeiten hinsichtlich der abrechenbaren Ausbildungskosten - weder bei Vorabzug noch bei Rückerstattung - entstehen, da nicht Beträge, sondern nur Auszubildenden gerechnet werden können. Dieses Verfahren stimuliert zweifellos ebenso die Ausbildungsbereitschaft der Betriebe, da jedes Unternehmen abwägen wird, ob es den abzuführenden Betrag nicht lieber gleich in

Ausbildungplätze steckt.

4. Vorabzug der eigenen Ausbildungsaufwendungen zulassen

aus der Sek. I und II aufgrund der Schulbefragungen sind keineswegs

sicherer. Umfassender war der gewerkschaftliche Ansatz der

"Berufsbildungsbilanz" aus den 80er Jahren, der aber bisher von staatlicher

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Von dem nach Punkt 1 und 2 bzw. 3 ermittelten Betrag sollte das Unternehmen seine bereits erbrachten Ausbildungsaufwendungen vorweg abziehen können, so daß nur noch die Differenz zum

ermittelten Abgabebetrag de facto abzuführen ist. Um den Nachweis der Eigenaufwendungen für Ausbildung zu erleichtern und den Prüfaufwand zu minimieren, sollte mit Pauschalbeträgen gerechnet werden, die aus den durchschnittlichen Nettokosten aller Betriebe abgeleitet sind. Jedes Unternehmen könnte demnach für jedes existierende Ausbildungsverhältnis mindestens den

vorgegebenen Pauschbetrag in Abzug bringen. Der Pauschbetrag wird entsprechend den Kostenerhebungen des BIBB nach Ausbil-

dungsbereich, Betriebsgröße und Berufsgruppe gesplittet und durch den Verwaltungsrat der Bundesanstalt festgestellt. Bereits erhaltene Zuschüsse aus öffentlichen Förderprogrammen sind zu

berücksichtigen (siehe auch Anlage 1).

Durch das Prinzip des Vorabzugs wird das Verfahren insgesamt beträchtlich vereinfacht; gleichzeitig wird dem einzelnen Unternehmen die Möglichkeit gegeben, die Höhe seiner Zahlungen an den

Ausbildungsfonds durch sein eigenes Ausbildungsengagement selbst zu steuern. Darüberhinaus wird dadurch den Tarifparteien die

besondere Chance geboten, mit ausbildungsfördernden

Tarifvereinbarungen, die sie für ihre Branchen jeweils treffen - seien es freiwillige Verpflichtungen für zusätzliche Ausbildungsplätze, seien es spezielle Umlagen, seien es kostensteigernde

Qualitätsverbesserungen, seien es verbindliche Mindestausbil-

dungsquoten - letztlich sogar die Abgabefreiheit zu erreichen, wenn sie dies wünschen.

5. Zahlungsempfänger ist die Bundesanstalt für Arbeit Die Ausbildungsgabe kann mit den Sozialabgaben auf dem üblichen Wege über die Krankenkassen an die Bundesanstalt für Arbeit abgeführt werden. Die Verknüpfung mit den bestehenden Strukturen im Bereich der Arbeitsverwaltung hat eine Reihe von Vorteilen: der Aufbau einer eigenen neuen Bürokratie entfällt, da eine funktionierende Struktur zur Erhebung von Fondsbeiträgen existiert; die

Arbeitsverwaltung kann einen dezentralisierten Einsatz der Mittel in regionaler Verantwortung gewährleisten. Die dazu erforderliche Mittelverteilung kann nach dem Vorbild der AFG-Mittel abgewickelt werden. Ausbildung kann so leichter verknüpft werden mit einer regionalen Arbeitsmarktpolitik.

Ein weiterer Vorteil : diese neue Aufgabe in der beruflichen Bildung kann mit den bereits bei der Arbeitsverwaltung vorhandenen Berufsbildungszuständigkeiten gebündelt und verknüpft werden.

Immerhin verwaltet die Bundesanstalt für Arbeit die Mittel des Benachteiligtenprogramms der Bundesregierung sowie das Programm zu AFG § 40 c, also Instrumente die unmittelbar der

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Steuerung des Ausbildungsstellenangebotes dienen. Und: bei den Arbeitsämtern gibt es einen umfassenden quantitativen und quali- tativen Überblick über den regionalen Ausbildungsstellenmarkt.

Allerdings: Um die Kompetenz der Arbeitsämter zur Berufsberatung und Ausbildungsstellenvermittlung zu stärken und einen eventuellen Fehlbedarf an Ausbildungsstellen rechtzeitig zu überblicken sowie leichter statistisch zu erfassen, sollten gemäß AFG § 9 alle

öffentlichen und privaten Arbeitgeber verpflichtet werden, die bei ihnen vorhandenen offenen Ausbildungsplätze rechtzeitig dem örtlich zuständigen Arbeitsamt zu melden.

Staatliche Gliederungen können - unbeschadet ihrer Rolle als Ar- beitgeber - an den Ausbildungsfonds Zahlungen leisten und diese gleichzeitig mit Auflagen versehen, um z. B. bestimmte bildungs- politische Ziele/Aufgaben in der beruflichen Bildung zu finanzieren.

6. Abgabe auf regionale Strukturförderung ausrichten Mit den abgeführten Beiträgen wird bei der Bundesanstalt für Arbeit ein gesonderter Fonds zur Förderung der Aufgaben der beruflichen

Erstausbildung eingerichtet, aus dem zusätzliche Ausbildungsplätze in folgender Prioritätenfolge zu finanzieren sind:

1. betriebliche Ausbildungsplätze 2. Plätze in Ausbildungsverbünden 3. außerbetriebliche Ausbildungsplätze

Der Fonds wird in der gegenwärtigen Situation voraussichtlich rund 5 Mrd. DM pro Jahr bewirtschaften, die zur Finanzierung weiterer

Ausbildungsmöglichkeiten eingesetzt werden können, jedoch nicht zur Rückerstattung lfd. betrieblicher Ausbildungskosten, die ja bereits schon durch Vorabzug berücksichtigt sind. Das gesamte System zielt auf Minimierung des Fonds, da je weniger eingezahlt wird, je mehr bereits ausgebildet wird. Er wird aber wegen der strukturell nicht ausbildungsfähigen Betriebe immer über ein Mittelaufkommen verfügen.

Der Verwaltungsrat stellt hierzu einen jährlichen Haushaltsplan auf und kann Qualitätsrichtlinien für die zu fördernden Ausbildungsstellen erlassen. Bei der Ausbildungsförderung sind aber in jedem Fall die regionalen strukturpolitischen Notwendigkeiten und die

Berufsorientierungen der Jugendlichen vorrangig zu berücksichtigen.

Von der Förderung auszuschließen sind die Berufsausbildung an Schulen sowie berufsvorbereitende Maßnahmen, Berufsausbildungen, die bereits auf anderem Wege öffentlich finanziert werden sowie Berufsausbildung außerhalb des Berufsbildungsgesetzes.

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Regional, d.h. auf der Ebene der Arbeitsämter, ist ein statistisches Ausbildungsangebot von betrieblichen Angeboten in Höhe von 112,5 Angeboten auf 100 Bewerber sicherzustellen. In dem Maße, wie diese Angebots-Nachfrage-Relation in den einzelnen Arbeitsamtsbezirken zu einem Stichtag unterschritten wird, werden die finanziellen Mittel des Fonds pauschalisiert zugeteilt. Bei der Finanzierung zusätzlicher Ausbildungsplätze wird sicherlich von einer Vollkostenerstattung auszugehen sein. Entsprechend sollte auch die Budgetierung für die Regionen vorgenommen werden.

Die Umlagefinanzierung kann nach Auffassung des DGB seine Wirkung am besten entfalten, wenn die konkrete Mittelvergabe im Sinne des "Zukaufens" von Ausbildungsplätzen "vor Ort" durch das regionale Selbstverwaltungsorgan des Berufsbildungsfonds, letztlich also durch den örtlichen Verwaltungsausschuß des Arbeitsamtes erfolgt. Dazu sollte - wie bereits erwähnt - ein eigener Unterausschuß des örtlichen Verwaltungsausschusses da sein. Wie die Mittel zu verteilen sind, was damit gefördert wird, wo sie hinfließen - diese Entscheidungen sollten dem regionalen Selbstverwaltungsgremium im Rahmen der allgemeinen Grundsätze und Rahmenbestimmungen für die Berufsausbildung überlassen bleiben. Vorstellbar sind

weiterreichende Empfehlungen auf Landesebene und Bundesebene durch die Selbstverwaltungsorgane der Bundesanstalt oder auch durch andere Spitzengremien der Berufsbildung gemäß BBiG oder BerBiFG. In jedem Fall sind die einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen, die arbeitsrechtlichen und die

betriebsverfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen zwingend einzuhalten.

7. Die Selbstverwaltung der Arbeitsämter sichert Beteiligung

Die Fondsmittel werden durch die Verwaltungsausschüsse der

regionalen Arbeitsämter verteilt. Neuen Mitbestimmungsstrukturen, wie sie für einen Ausbildungsfonds nach dem Konsensprinzip in der Berufsbildung in jedem Fall zu realisieren wären, müssen bei diesem Modell nicht entwickelt werden.

Die Selbstverwaltung der Bundesanstalt für Arbeit mit dem Ver- waltungsrat, den Verwaltungsausschüssen bei den Landesar- beitsämtern und den Verwaltungsausschüssen der örtlichen Ar- beitsämtern sichert die gleichberechtigte Beteiligung aller betroffenen Gruppen an einer sachgerechten Ausgabenpolitik. Wir empfehlen allerdings die Einrichtung eines besonderen Unterausschusses für die Berufsausbildung beim örtlichen Arbeitsamt analog zum FuU-

Ausschuß, um die Bewirtschaftung der Fondsmittel für Ausbildung von der Vergabepraxis der FuU-Mittel zu trennen. Diesem Gremium

könnten mit beratender Stimme zusätzliche Vertreter angehören, um den regionalen Sachverstand im Hinblick auf die zu findenden

Förderprioritäten angemessen zu repräsentieren.

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Die Mitbestimmung der Arbeitgeber, Gewerkschaften und des Staates ist also über die Selbstverwaltungsstruktur der Arbeitsverwaltung sichergestellt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer entscheiden gemeinsam.

Zu den bisherigen Aufgaben dieser Selbstverwaltung kommt zukünftig eine weitere hinzu, nämlich die Verwaltung der Fonds-Mittel.

Bürokratieaufblähung ist auf diese Weise erfolgreich zu vermeiden.

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8. Ausnahmen und besondere Vergünstigungen

Tarifvertragliche Vereinbarungen zur Finanzierung der Ausbildung in einer Branche sowie Ausgaben für betriebliche Maßnahmen haben Vorrang und sind mit zu zahlenden Beiträgen zu verrechnen. Das Gesetz soll in diesem Sinne einen Mindeststandard setzen, über den einzelne Branchen hinausgehen können. Kammerumlagen sind ebenfalls in Vorabzug zu bringen.

Es ist denkbar, Klein- oder Kleinstbetriebe (bspw. bis fünf Be- schäftigte) von der Regelung zu befreien. Denkbar ist auch die Übertragung des dänischen Rechenverfahrens, wonach der erste Beschäftigte sowie jeder 50. Beschäftigte nicht gezählt werden.

Dieses Verfahren ist allerdings an eine "Pro-Kopf-Umlage" gekoppelt.

Zu prüfen ist auch, ob Unternehmensneugründungen mit bis zu fünf Beschäftigten für einen Zeitraum von drei Jahren von Zahlungen in den regionalen Ausbildungsfonds ausgenommen werden.

Es ist zu prüfen, ob ergänzend zu dieser regionalisierten Umlage- finanzierung eine verkürzte Form der Abschreibung bei Ausbil- dungssachinvestitionen eingeführt wird. Diese weiteren Vorteile sind aber auf die Betriebe zu beschränken, die über den Mindest-

aufwendungen im Bereich der Nachwuchssicherung liegen und daher nicht nur von der Abgabe befreit sind, sondern darüber hinausgehende Ausbildungskosten nachweisen.

Insgesamt sollten Ausnahmetatbestände aber restriktiv behandelt werden. Denn auch Kleinbetriebe haben einen Bedarf an Fachkräften.

Im übrigen sind Finanzzahlungen in einen Ausbildungsfonds anders zu bewerten als die Frage, inwieweit diese Betriebe die Voraussetzungen für eine eigene Ausbildung erfüllen.

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