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Deklaration von Nutztierfuttermitteln

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Agroscope Liebefeld-Posieux ALP-Haras

Deklaration von Nutztierfuttermitteln

Leitfaden für eine korrekte Kennzeichnung der Futtermittel

Was drauf steht, muss auch drin sein!

Kennzeichnungen von Futtermitteln sollen den Anwendern eine Menge Informationen liefern. Wer Futtermittel herstellt bzw. in Verkehr bringt, hat bei der Deklaration sei- ner Produkte Vorschriften aus der Futtermit- tel-Verordnung (FMV, SR 916.307) und der Futtermittelbuch-Verordnung (FMBV, SR 916.307.1) vom 26. Oktober 2011 zu beach- ten.

Dieser Leitfaden soll helfen, die Kennzeich- nung von Futtermitteln den gesetzlichen Anforderungen entsprechend zu erstellen.

Insbesondere wurden die Änderungen in der Gesetzgebung (Totalrevision der FMV und FMBV), welche ab dem 1. Januar 2012 in Kraft sind, berücksichtigt.

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1. Einführung (Ziel und Zweck)

Dieser Leitfaden soll den Futtermittelunternehmern und insbesondere den Verantwortlichen als Orien- tierung für die vorschriftsgemässe Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln ge- mäss den geltenden gesetzlichen Vorgaben dienen.

Der Leitfaden beschränkt sich auf die Erläuterung der vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben.

Die Rahmenbedingungen für darüber hinausgehende freiwillige Angaben werden dabei nicht gegeben.

2. Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen für die Deklaration von Futtermitteln sind in den beiden entsprechenden Verordnungen zu finden:

1. Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung FMV, SR 916.307).

2. Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermit- teln, Futtermittelzusatzstoffen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung FMBV, SR 916.307.1) und deren Anhänge 1 -11.

Zur Bezeichnung der Produkte werden die folgenden Listen verwendet, welche unter www.afk.agroscope.ch – Rubrik "Gesetzliche Grundlagen ab 2012" - aufgeschaltet sind:

- Katalog der Einzelfuttermittel nach Artikel 9 FMV.

- Schweizerisches Register der angemeldeten Einzelfuttermittel nach Artikel 9 FMV.

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Beispiel:

Anstelle von "1'000'000'000 KBE/kg Saccharomyces cerevisiae CSB 493.94" darf "1'000 mg/kg Yea-Sacc 1026"

deklariert werden.

Beispiel:

Ein Futtermittel enthält 1.5% Calciumcarbonat, 1.5% Natriumchlorid und 1% Magnesiumoxid (Gesamtmenge = 4%).

Unter Zusammensetzung kann "Mineralstoffe" anstatt "Calciumcarbonat, Natriumchlorid, Magnesiumoxid" deklariert werden.

Beispiel:

Höchstgehalt an Selen in einem Alleinfuttermittel: 0.5 mg/kg.

Höchstgehalt an Selen in einem Einzel- oder Ergänzungsfuttermittel (inkl. Mineralfuttermittel):

100 x 0.5 = 50 mg/kg.

3. Besonderheiten

3.1. Erleichterung CH „Enzyme- und Probiotikadeklaration"

Auf dem Schweizer Markt darf bei Einzel- und Mischfuttermitteln anstelle des spezifischen Namens der Markenname der Enzyme und Probiotika angegeben werden.

Dabei sind die Gehalte in mg/kg anstatt in KBE/kg oder Einheit/kg anzugeben.

Diese Erleichterung vereinfacht die Deklarationsarbeit. Sie kann wenn nötig ohne Änderung der Verordnungen durch das BLW aufgehoben werden.

3.2. Erleichterung CH „mineralische Einzelfuttermittel"

Auf dem Schweizer Markt können unter "Zusammensetzung" die mineralischen Einzelfuttermittel

„Calciumcarbonat, Dicalciumphosphat, Natriumchlorid, Natriumbicarbonat, Magnesiumoxid, usw.“

unter dem Begriff „Mineralstoffe“ zusammengefasst werden, falls deren Gesamtmenge kleiner ist als 5%.

Diese Erleichterung vereinfacht die Deklarationsarbeit. Sie kann wenn nötig ohne Änderung der Verordnungen durch das BLW aufgehoben werden.

3.3. Gehalt an Futtermittelzusatzstoffen

(FMBV Art. 4 Abs. 1)

Unter Vorbehalt der in der Bewilligung festgelegten Verwendungsbedingungen dürfen Einzel- und Ergänzungsfuttermittel nicht mehr als das Einhundertfache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln oder das Fünffache dieses Ge- halts im Falle von Kokzidiostatika und Histomonostatika enthalten.

Das Einhundertfache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln darf nur bei Futtermitteln für besonderen Ernährungszwecke (Diätfuttermittel, siehe Anhang 3 FMBV) überschritten werden.

Der im Anhang 2 FMBV festgelegten Höchstgehalt pro kg Tagesration muss aber jederzeit eingehalten werden.

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Kennzeichnung:

auf Futtermittel bezogene Zuweisung von Angaben, Hinweisen, Warenzeichen, Markennamen, Abbildungen, Anpreisungen oder Zeichen durch Anbringen auf jeglicher Art von Medium, wie Verpackung, Behältnis, Lieferschein, Begleitdokument, Schild, Etikett, Prospekt, Ring, Ver- schluss oder Internet, einschliesslich zu Werbezwecken (FMV Art. 3, Abs. 3, Bst. b).

4. Allgemeine Deklarationsvorschriften

4.1. Grundsätze für Kennzeichnung und Aufmachung

(FMV Art. 12 Abs. 1) Die Kennzeichnung und die Aufmachung

von Einzel-, Misch- und Diätfuttermitteln sowie von Vormischungen dürfen die Ver- wenderin oder den Verwender nicht irrefüh- ren, insbesondere in Bezug auf:

- Zweck oder Merkmale des Futtermittels (z. B. die Art, Herstellungsverfahren, Be- schaffenheit, Zusammensetzung);

- Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Futtermittel nicht besitzt;

- Angabe von besonderen Eigenschaften, obwohl alle vergleichbaren Futtermittel dieselben Eigen- schaften besitzen (Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten).

Wird ein Futtermittel über ein Fernkommunikationsmittel zum Verkauf angeboten, dann sind die Anga- ben wie folgt bekannt zu geben (FMV Art. 12 Abs. 3):

Angaben

vor Abschluss des Fernabsatzvertrages

Angaben

spätestens bei der Lieferung für alle Futtermittel

- Futtermittelart (Einzel-, Allein-, Ergänzungs- futtermittel) ;

- Zulassungsnummer (falls vorhanden);

- Liste der (deklarationspflichtigen) Zusatzstoffe;

- Wassergehalt sofern vorgeschrieben.

- Name und Adresse des für die Kenn- zeichnung verantwortlichen Betriebs;

- Kennnummer Partie / Los;

- Nettomasse / Nettovolumen;

- Mindesthaltbarkeitsdauer.

Zusätzlich für Mischfuttermittel - Tierart/Tierkategorie;

- Verzeichnis der Einzelfuttermittel;

- Gehalte an Inhaltstoffen;

- Hinweis für sachgerechte Verwendung; allenfalls vorgeschriebene Angaben zur sachgerechten Ver- wendung gem. Anhang 8.1 Nr. 4 FMBV 1); Falls der Hersteller nicht für die Kennzeichnung verantwortlich ist:

- Name / Adresse des Herstellers;

- oder Zulassungs- oder Registrierungsnummer.

1)Bei Einzel- und Ergänzungsfuttermitteln mit höheren Gehalten an Futtermittelzusatzstoffen als die für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalte, um sicherzustellen, dass der jeweilige Höchstgehalt an Zusatzstoffen in der täglichen Ration eingehalten wird.

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Für die Kennzeichnung verantwortlicher Betrieb:

Betrieb, beziehungsweise das Futtermittelunternehmen, das ein Futtermittel zum ersten Mal in Verkehr bringt, oder ggf. der Betrieb beziehungsweise das Futtermittelunternehmen, unter dessen Namen das Futtermittel vermarktet wird (FMV Art. 3, Abs. 3, Bst. e).

4.2. Verantwortlichkeit

(FMV Art. 13) Der für die Kennzeichnung verant- wortliche Betrieb sorgt dafür, dass die Kennzeichnungsangaben vorhan- den und inhaltlich richtig sind. Fut- termittelunternehmen sorgen dafür, dass in den Betrieben unter ihrer

Kontrolle alle gelieferten Informationen den Kennzeichnungsanforderungen genügen. Diese Angaben beziehen sich auf den Schweizer Markt.

Futtermittelunternehmen, die für den Einzelhandel oder für Vertriebstätigkeiten verantwortlich sind, die die Kennzeichnung nicht betreffen, tragen mit der gebotenen Sorgfalt dazu bei, dass die Kenn- zeichnungsvorschriften eingehalten werden. Dabei unterlassen sie es, Einzel-, Misch- und Diätfutter- mittel zu liefern, von denen sie aufgrund ihrer Kenntnisse und als sachkundige Anbieter wissen oder angenommen haben müssten, dass sie diesen Vorschriften nicht entsprechen.

4.3. Aufmachung der Kennzeichnungsangaben

(FMV Art. 14)

Die Kennzeichnungsangaben sind vollständig an auffälliger Stelle auf der Verpackung, auf dem Behältnis oder auf einem daran angebrachten Etikett anzubringen. Sie sind in einer Farbe, Schriftart und -grösse anzubringen, durch die kein Teil der Informationen verdeckt oder betont wird, es sei denn, es werden Sicherheitshinweise hervorgehoben.

Sie dürfen nicht durch andere Informationen verdeckt werden und müssen:

deutlich sichtbar,

gut lesbar,

auf unauslöschlicher Weise,

in mindestens einer der Amtssprachen,

leicht erkennbar sein.

Bemerkung: Die gute Lesbarkeit ist im Futtermit- telrecht nicht durch die Vorgabe einer minimalen Schriftgrösse festgelegt. Allgemein wird darunter jedoch ein Schriftgrad von 7 Punkten (Schriftart Arial) verstanden. Die Deklaration muss ohne Zuhilfenahme von optischen Hilfsmitteln (Lupe) entziffert werden können.

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Aufmachung:

die Form, das Erscheinungsbild oder die Verpackung und die für das Futtermittel verwendeten Verpackungs- materialien, die Art und Weise sowie das Umfeld, in der beziehungsweise in dem es präsentiert wird. (FMV Art. 3, Abs. 3, Bst. f) .

4.4. Angaben

(FMBV Art. 6)

Die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln oder Diätfuttermitteln und die Aufmachung der Kennzeichnung dürfen die Aufmerksamkeit besonders auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Stoffes im Futtermittel, auf ein spezi- fisches nährstoffbezogenes Merkmal oder

Verfahren oder auf eine spezifische damit verbundene Funktion lenken, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

- Die Angabe ist objektiv, durch das Bundesamt für Landwirtschaft BLW resp. ALP nachprüfbar und für die Verwenderin oder den Verwender des Futtermittels verständlich.

- Der für die Kennzeichnung verantwortliche Betrieb legt auf Anfrage des BLW eine wissenschaftli- che Begründung für die Angabe vor, entweder über öffentlich zugängliche wissenschaftliche Bele- ge oder durch dokumentierte Forschungsarbeiten des Unternehmens. Die wissenschaftliche Be- gründung muss zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem das Futtermittel in Verkehr gebracht wird. Die Käuferinnen und Käufer können dem BLW ihre Zweifel in Bezug auf die Richtigkeit einer Angabe mitteilen. Kommt das BLW zum Schluss, dass die wissenschaftliche Begründung für eine Angabe irreführend ist, so verlangt es die Entfernung der betreffenden Angabe.

Durch die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln und die Aufmachung der Kennzeichnung darf nicht behauptet werden, dass das Einzelfuttermittel oder das Mischfuttermittel:

- eine Krankheit verhindert, behandelt oder heilt (Verbot der Heilanpreisung). Dies gilt nicht für Ernährungsimbalanzen betreffende Angaben, sofern damit kein pathologisches Symptom assoziiert wird.

- einem besonderen Ernährungszweck dient, der in der Liste der Verwendungszwecke in Anhang 3 aufgeführt ist, es sei denn, es erfüllt die darin festgelegten Bedingungen.

Angaben über die Optimierung der Ernährung und die Unterstützung oder die Sicherung physiologi- scher Bedürfnisse sind zulässig, sofern keine sog. Heilanpreisungen gemacht werden.

Nicht tolerierbar sind jedoch auch Angaben, welche medizinische oder für den durchschnittlich gebildeten Anwender missverständliche, globale Ausdrücke wie z. B. „Immunsystem“, enthalten.

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5. Deklaration von Einzelfuttermitteln

5.1. Deklarationsvorschriften

Auf die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln sind die folgenden Angaben zu deklarieren:

1. Spezifischer Name des Einzelfuttermittels gemäss Katalog der Einzelfuttermittel (FMV Art. 9) Wenn ein Einzelfuttermittel einen Gehalt an GVO höher als 0.9 % aufweist, ist der Satz

"aus gentechnisch verändertem [Bezeichnung des Organismus] hergestellt" unmittelbar nach dem spezifischen Namen des Futtermittels aufzuführen (FMV Art. 66, Abs. 1, Bst. a). Werden Einzelfuttermittel dazu verwendet, andere Einzelfuttermittel zu denaturieren oder

zu binden, kann das Erzeugnis weiterhin als Einzelfuttermittel gelten. Bezeichnung, Art und Menge des Einzelfuttermittels, das zur Bindung oder Denaturierung verwendet wird, sind anzugeben. Wird ein Einzelfuttermittel durch ein anderes Einzelfuttermittel gebunden, darf der Anteil des letzteren höchstens 3 Prozent des Gesamtgewichts betragen (FMBV An- hang 1.1, Pkt. 4).

2. Futtermittelart: "Einzelfuttermittel" (FMV Art. 15, Abs. 1, Bst. a).

3. Tierarten oder Tierkategorien, für die das Einzelfuttermittel bestimmt ist, wenn die betreffenden Futtermittelzusatzstoffe nicht für alle Tierarten oder mit Höchstgrenzen für bestimmte Tierarten bewilligt sind (FMBV Art. 8, Abs. 2, Bst. a).

4. Obligatorische Inhaltsstoffe (analytische Bestandteile):

• Angaben gemäss Anhang 1.2 der FMBV (Obligatorische Angaben bei Einzelfuttermitteln), oder

• Angaben, die der Katalog der Einzelfuttermittel (FMV Art. 9) vorsieht.

Bemerkung: Ohne anderen Angaben sind die Gehalte in Einheiten pro kg Frischsubstanz (Originalsubstanz) anzugeben.

Ist der Gehalt 0 g/kg, muss dieser trotzdem deklariert werden.

Werden Aminosäuren, Vitamine und/oder Spurenelemente unter der Überschrift "Analyti- sche Bestandteile" aufgeführt, dann ist die Gesamtmenge anzugeben (FMBV Anhang 8.2, Kap. II, Pkt. 2).

Der Gehalt an HCl-unlöslicher Asche muss deklariert werden, falls dieser 2.2 % in der TS übersteigt (FMBV Anhang 1.1, Pkt. 5).

Sofern im Anhang 1.2 oder im Katalog der Einzelfuttermittel kein anderer Gehalt festgelegt ist, muss der Wassergehalt des Futtermittels angegeben werden, falls dieser 14 % über- steigt (FMBV Anhang 1.1, Pkt. 6).

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5. Futtermittelzusatzstoffe unter der Überschrift "Gehalt an Zusatzstoffen" (FMBV Anhang 8.2, Kap. 1)

• Wenn zugesetzt, sind die Zusatzstoffe für die ein minimaler und/oder ein maximaler zulässiger Gehalt besteht (z.B. BHT, Sepiolit, Vitamine A und D, Spurenelemente, Enzyme und Probioti- ka) sowie Harnstoff und seine Derivate wie folgt zu deklarieren:

Spezifischer Name, Funktionsgruppe (oder Kategorie) und Kennnummer;

Zugesetzte Menge in mg/kg oder in IE/kg; für die Probiotika in KBE/kg, für die En- zyme in Einheiten der Wirksamkeit (oder gemäss Pkt. 3.1 oben).

Für Spurenelemente ist der Gehalt an Element sowie die Verbindung (in Klammern) zu deklarieren. Die Menge jeder Spurenelementverbindung ist zu präzisieren.

• Wenn zugesetzt, können die sensorischen und ernährungsphysiologischen Zusatzstoffe (Farbstoffe, Aromastoffe, Vitamine und Aminosäuren) ohne maximale Gehalte wie folgt dekla- riert werden :

Spezifischer Name;

Zugesetzte Menge in mg/kg oder in IE/kg.

• Wenn zugesetzt, können die technologischen Zusatzstoffe (Konservierungs- und Antioxidati- onsmittel, Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs-, Gelier-, Binde- und Trennmittel, Säu- reregulatoren) ohne maximale Gehalte wie folgt deklariert werden :

Spezifischer Name.

• Wird das Vorhandensein eines Zusatzstoffs durch die Kennzeichnung in Worten, Bildern oder Grafiken betont, dann ist dieser wie folgt zu deklarieren:

Spezifischer Name;

Zugesetzte Menge.

• Weitere, nicht deklarationspflichtige Zusatzstoffe können wie folgt deklariert werden:

Spezifischer Name;

Zugesetzte Menge.

Bezeichnungen, Kennnummer und Funktionsgruppe der Futtermittelzusatzstoffe, welche nicht deklariert werden müssen, sind dem Käufer auf Anfrage mitzuteilen.

6. Hinweis für eine ordnungsgemässe Verwendung (Gebrauchsanweisung) (FMBV Anhang 8.1, Pt. 4).

Bei Einzelfuttermitteln, die einen höheren Gehalt an Futtermittelzusatzstoffen aufweisen als die für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalte, wird die Höchstmenge in Gramm oder Kilogramm Einzelfuttermittel pro Tier und Tag oder als Prozentanteil der täglichen Ration angegeben.

7. Kennnummer der Partie oder des Loses (FMV Art. 15, Abs. 1, Bst. d).

8. Mindesthaltbarkeitsdauer (FMBV Art. 8, Abs. 2, Bst. c), wenn andere als technologische Zusatzstof- fe zugesetzt werden.

9. Nettomasse oder Nettovolumen (bei flüssigen Erzeugnissen) (FMV Art. 15, Abs. 1, Bst. e).

10. Name und Adresse des für die Kennzeichnung verantwortlichen Betriebs (siehe Pkt. 4.2 oben) sowie, falls für die Tätigkeit erforderlich, die Zulassungsnummer(α CH 00000).

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5.2. Beispiele

Vorbemerkungen:

- Die gewählten Beispiele inkl. Gehaltsangaben sind frei erfunden, Übereinstimmungen mit beste- henden Produkten wären rein zufällig.

- Die Angaben in grüner Farbe sind fakultativ.

Sojakuchen

Einzelfuttermittel Gehalte an Inhaltsstoffen:

Rohprotein 42 %

Rohfett 7.5 %

Rohfaser 5.5 %

Lotnummer: AZ121207 Nettogewicht: 40 kg Hersteller:

Bonsoja, CH-1001 St-Bernard

Sojakuchen ALPRO

Einzelfuttermittel Gehalte an Inhaltsstoffen:

Rohprotein 42 % Rohfett 7.5 % Rohfaser 5.5 % Gehalte an Zusatzstoffen pro kg:

Technologische Zusatzstoffe: 200 mg/kg BHT (E321), 40'000 mg/kg Bentonit-Montmorillonit (E558)

Gebrauchsanweisung:

Max 50 % der Gesamtration (88 % TS) Lotnummer: AZ121207

Nettogewicht: 40 kg Hersteller:

Bonsoja, CH-1001 St-Bernard

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6. Deklaration von Mischfuttermitteln

6.1. Geltungsbereich

Man unterscheidet die folgenden Arten von Mischfuttermitteln, für welche die untengenannten Vor- schriften gelten:

• Alleinfuttermittel;

• Ergänzungsfuttermittel;

• Milchaustausch-Alleinfuttermittel;

• Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel;

• Mineralfuttermittel.

6.2. Deklarationsvorschriften

Auf der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln sind die folgenden Angaben zu deklarieren:

1. Futtermittelart gemäss Pkt. 6.1 oben ("Alleinfuttermittel", "Ergänzungsfuttermittel", oder ff.) (FMV Art. 15, Abs. 1, Bst. a).

2. Tierarten oder Tierkategorien, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist.

Ausnahme: Bei Mischfuttermitteln aus höchstens 3 Einzelfuttermitteln ist diese Angabe nicht erforderlich (FMBV Art. 13, Abs. 3).

3. Unter der Überschrift "Zusammensetzung", das Verzeichnis der Einzelfuttermittel, aus denen das Futtermittel besteht, in absteigender Reihenfolge nach Gewicht (FMBV Art. 9, Abs. 1, Bst. e).

Bei Deklaration von mineralischen Ausgangsprodukten, siehe Punkt 3.2 oben.

Wenn ein Einzelfuttermittel einen Gehalt an GVO höher als 0.9 % aufweist, ist der Satz

"aus gentechnisch verändertem [Bezeichnung des Organismus] hergestellt" unmittelbar nach dem spezifischen Namen des Futtermittels aufzuführen; alternativ kann dieser Pas- sus in einer Fussnote zum Verzeichnis aufgenommen werden (FMV Art. 66, Abs. 1, Bst. a). Die Bezeichnung und der Gewichtsprozentsatz eines Einzelfuttermittels sind anzugeben,

sofern das Vorhandensein des Einzelfuttermittels durch die Kennzeichnung in Worten, Bil- dern oder Grafiken betont ist (FMBV Artikel 9, Abs. 2, Bst. a).

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4. Obligatorische Inhaltsstoffe (analytische Bestandteile):

Die obligatorisch anzugebenden Inhaltstoffe können wie folgt zusammengefasst werden:

Alleinfuttermittel

für Schweine und Geflügel für andere Tiere / Tierarten Rohprotein

Rohfaser Rohfett Rohasche Calcium Natrium Phosphor Lysin Methionin

Rohprotein Rohfaser Rohfett Rohasche Calcium Natrium Phosphor

Ergänzungsfuttermittel

für Schweine und Geflügel für Wiederkäuer für andere Tiere/-arten Rohprotein

Rohfaser Rohfett Rohasche Calcium (wenn >5%)

Phosphor (wenn >2%)

Natrium Lysin Methionin

Rohprotein Rohfaser Rohfett Rohasche Calcium (wenn >5%)

Phosphor (wenn >2%)

Natrium

Magnesium (wenn >0.5%)

Rohprotein Rohfaser Rohfett Rohasche Calcium (wenn >5%)

Phosphor (wenn >2%)

Natrium

Mineralfuttermittel

für Schweine und Geflügel für Wiederkäuer für andere Tiere/-arten Calcium

Phosphor Natrium Lysin Methionin

Calcium Phosphor Natrium Magnesium

Calcium Phosphor Natrium

Bemerkung: Ohne anderen Angaben sind die Gehalte in Einheiten pro kg Frischsubstanz (Originalsubstanz) anzugeben.

Ausnahme: Bei Mischungen aus ganzen Pflanzenkörnern, Saaten und Früchten sind diese Angaben nicht erforderlich (FMBV Art. 13, Abs. 2).

Ist der Gehalt 0 g/kg, muss dieser trotzdem deklariert werden.

(12)

Werden Aminosäuren, Vitamine und/oder Spurenelemente unter der Überschrift "Analyti- sche Bestandteile" aufgeführt, ist deren Gesamtmenge anzugeben (FMBV Anhang 8.2, Kap.

II, Pkt. 2).

Der Gehalt an HCl-unlöslicher Asche muss deklariert werden, falls dieser 2.2 % in der TS übersteigt (FMBV Anhang 1.1, Pkt. 5).

Der Wassergehalt muss in folgenden Fällen deklariert werden (FMBV Anhang 1.1, Pkt. 6):

o falls höher als 14 % in Allein- und Ergänzungsfuttermitteln;

o falls höher als 7 % in Milchaustausch-Futtermitteln;

o falls höher als 5 % in Mineralfuttermitteln ohne organische Stoffe;

o falls höher als 10 % in Mineralfuttermitteln mit organischen Stoffen.

5. Futtermittelzusatzstoffe unter der Überschrift "Gehalt an Zusatzstoffen" (FMBV Anhang 8.2, Kap. 1)

• Wenn zugesetzt, sind die Zusatzstoffe für die ein minimaler und/oder ein maximaler zulässiger Gehalt (z.B. BHT, Sepiolit, Vitamine A und D, Spurenelemente, Enzyme und Probiotika) be- steht sowie Harnstoff und seine Derivate wie folgt zu deklarieren:

Spezifischer Name, Funktionsgruppe (oder Kategorie) und Kennnummer;

Zugesetzte Menge in mg/kg oder in IE/kg; für die Probiotika in KBE/kg, für die En- zyme in Einheiten der Wirksamkeit (oder gemäss Pkt. 3.1 oben).

Für Spurenelemente ist der Gehalt an Element sowie die Verbindung (in Klammern) zu deklarieren. Die Menge jeder Spurenelementverbindung ist zu präzisieren.

• Wenn zugesetzt, können die sensorischen und ernährungsphysiologischen Zusatzstoffe (Farbstoffe, Aromastoffe, Vitamine und Aminosäuren) ohne maximale Gehalte wie folgt dekla- riert werden :

Spezifischer Name;

Zugesetzte Menge in mg/kg oder in IE/kg.

• Wenn zugesetzt, können die technologischen Zusatzstoffe (Konservierungs- und Antioxidati- onsmittel, Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs-, Gelier-, Binde- und Trennmittel, Säu- reregulatoren) ohne maximale Gehalte wie folgt deklariert werden :

Spezifischer Name.

• Wird das Vorhandensein eines Zusatzstoffs durch die Kennzeichnung in Worten, Bildern oder Grafiken betont, dann ist dieser wie folgt zu deklarieren:

Spezifischer Name;

Zugesetzte Menge.

• Weitere, nicht deklarationspflichtige Zusatzstoffe, können wie folgt deklariert werden:

Spezifischer Name;

Zugesetzte Menge.

Bezeichnungen, Kennnummer und Funktionsgruppe der Futtermittelzusatzstoffe, welche nicht deklariert werden müssen, sind dem Käufer auf Anfrage mitzuteilen.

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6. Hinweis für eine ordnungsgemässe Verwendung (Gebrauchsanweisung). Bei Alleinfuttermitteln: Angabe inkl. Zweck des Futtermittels.

Bei Ergänzungsfuttermitteln (inkl. Mineralfuttermitteln), die einen höheren Gehalt an Fut- termittelzusatzstoffen aufweisen als die für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalte, wird die Höchstmenge in Gramm oder Kilogramm Ergänzungsfuttermittel pro Tier und Tag oder als Prozentanteil der täglichen Ration angegeben (FMBV Anhang 8.1, Pkt. 4).

7. Sicherheitsempfehlungen (FMBV Anhänge 2, 2.4a, 2.4b, 2.4d und 2.5).

Diese sind im Rahmen der Etikettierung zu erwähnen, wenn in der Kolonne "Andere Bestimmungen" oder "Bemerkungen" der verschiedenen Listen von Zusatzstoffen des An- hangs 2 der FMBV verlangt.

8. Kennnummer der Partie oder des Loses (FMV Art. 15, Abs. 1, Bst. d).

9. Mindesthaltbarkeitsdauer (FMBV Art. 8, Abs. 2, Bst. c), nach den folgenden Modellen:

• "spätestens zu verbrauchen bis TT.MM.JJ", bei verderblichen Futtermitteln;

• "mindestens haltbar bis: MM.JJ", bei anderen als verderblichen Futtermitteln;

• "…(Zeitangabe in Tagen oder Monaten) nach dem Datum der Herstellung" mit Angabe des Herstellungsdatums.

10. Nettomasse oder Nettovolumen (bei flüssigen Erzeugnissen) (FMV Art. 15, Abs. 1, Bst. e)

11. Name und Adresse des für die Kennzeichnung verantwortlichen Betriebs (aus der Schweiz, siehe Pkt. 4.2 oben) sowie, falls für die Tätigkeit erforderlich, die Zulassungsnummer (α CH 00000).

falls der Hersteller nicht der für die Kennzeichnung verantwortliche Betrieb ist, ist dieser zusätzlich wie folgt zu deklarieren (FMV Art. 15, Abs. 1, Bst. b und c):

Name und Adresse, oder

Zulassungs- oder Registrierungsnummer.

(14)

6.3. Beispiele

Vorbemerkungen:

- Die gewählten Beispiele inkl. Gehaltsangaben sind frei erfunden, Übereinstimmungen mit beste- henden Produkten wären rein zufällig.

- Die Angaben in grüner Farbe sind fakultativ.

Alleinfuttermittel für Legehennen PDX 333

Zusammensetzung:

Weizen, Mais, Sojaextraktionsschrot, Maiskleber, Calciumcarbonat, Austernschalen, Grasmehl, Rapskuchen, Pflanzenöl, Dicalciumphosphat, Natriumchlorid, Magnesiumoxid

Gehalte an Inhaltsstoffen pro kg:

175 g Rohprotein, 55 g Rohfett, 40 g Rohfaser, 125 g Rohasche, 8.4 g Lysin, 3.9 g Methionin, 36 g Calcium, 5.2 g Phosphor, 1.8 g Natrium

Gehalte an Zusatzstoffen pro kg

Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe:

10’000 IE Vitamin A (E672), 2’000 IE Vitamin D3 (E671), 6 mg Kupfer (Kupfersulfat Monohydrat E4), 75 mg Mangan (Manganoxyd E5), 1.5 mg Jod (Calciumjodat E2), 60 mg Eisen (Eisensulfat Monohydrat E1), 0.2 mg Selen (als Natriumselenit E8), 60 mg Zink (Zinkoxyd E6), 0.5 mg Kobalt (Kobaltsulfat Monohydrat)

Zootechnische Zusatzstoffe:

350 FYT 6-Phytase EC 3.1.3.26 (4a1641(i)), 100 U Endo-1,3(4)-Beta-Glucanase (E1604), 70 U Endo-1,4-Beta-Xylanase (E1604), 500'000’000 KBE Enterococcus faecium M74 (E1708)

Sensorische Zusatzstoffe:

15 mg Capsanthin (E160c) Gebrauchsanweisung:

115 – 125 g pro Tier und Tag, je nach Rasse und Legeperiode Lotnummer: 120821-19

Nettogewicht: 25 kg

Mindestens haltbar bis : 02.2013

Vertrieb: Lemeilleuraliment SA, 1070 St-Michel (α CH 00001) Hersteller: α CH 99999

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Ergänzungsfuttermittel für Mastschweine PDX 154

Zusammensetzung:

Weizen, Gerste, Sojaextraktionsschrot, Bruchreis, Weizenkleie, Kartoffeleiweiss, Kakaoschalen, Rapskuchen, Mineralstoffe2), tierisches Fett

Gehalte an Inhaltsstoffen pro kg:

170 g Rohprotein, 45 g Rohfett, 35 g Rohfaser, 60 g Rohasche, 2.1 g Natrium, 9.8 g Lysin, 3.2 g Methionin

Gehalte an Zusatzstoffen pro kg

Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe:

8’000 IE Vitamin A (E672), 1’200 IE Vitamin D3 (E671), 40 mg Vitamin E, 100 mg Cholinchlorid, 25 mg Kupfer (Kupfersulfat Monohydrat E4), 50 mg Mangan (Manganoxyd E5), 1.0 mg Jod (Calci- umjodat E2), 100 mg Eisen (Eisensulfat Monohydrat E1), 0.5 mg Selen (0.4 mg als Natriumselenit E8 / 0.1 mg als Selenmethionin 3b8.11), 160 mg Zink (Zinkoxyd E6), 2’500 mg L-Lysin HCl

Zootechnische Zusatzstoffe:

2’000’000’000 KBE Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc 47(E1702)3), 600 FTU 3-Phytase CBS 101.672 (4a1600)4), 12’000 mg Benzoesäure (4d210)

Technologische Zusatzstoffe:

10 mg BHT (E321), 8’000 mg Bentonit-Montmorillonit (E558), Zitronensäure, Glycerin Gebrauchsanweisung:

Ab 20 bis 100 kg LG, ergänzend zu einer hohen Zufuhr an Schotte (25% der Gesamtration, in TS ausgedrückt)

Ration pro Tier und Tag:

Lebendgewicht (kg): 20 40 60 80 100 Futter PDX 154 (kg) 0.9 1.3 1.8 2.0 2.1

Schotte (l) 5 7 10 11 12

Sicherheitsempfehlungen:

Ergänzungsfuttermittel, die Benzoesäure enthalten, dürfen nicht als alleiniges Futter für Mastschweine verwendet werden.

Lotnummer: 120328-15

Nettogewicht: 50 kg

Mindestens haltbar bis : 08.2013

Vertrieb: Lemeilleuraliment SA, 1070 St-Michel (α CH 00001) Hersteller: α CH 99999

2) Calciumcarbonat, Dicalciumphosphat und Natriumchlorid sind in diesem Beispiel unter dem Begriff

"Mineralstoffe" zusammengefasst, weil die Gesamtmenge kleiner ist als 5% (siehe Pkt 3.2).

3) Alternative zur Deklaration dieses Probiotikums: 400 mg Actisaf Sc47 (E1702) (siehe Pkt 3.1).

4) Alternative zur Deklaration dieser Phytase: 120 mg Natuphos 5000G (4a1600) (siehe Pkt 3.1).

(16)

7. Deklaration von Diätfuttermitteln

7.1. Deklarationsvorschriften

(FMBV Art. 10 sowie Anhang 3)

Zusätzlich zu den Anforderungen für Mischfuttermittel (siehe Kapitel 6), muss die Kennzeichnung von Diätfuttermitteln mit den folgenden Angaben ergänzt werden (FMBV Anhang 3, Teil B):

Bestimmungswort "Diät" in Verbindung mit der Futtermittelart (siehe Pkt 6.2.1);

Angabe des besonderen Ernährungszweckes (FMBV Anhang 3, Spalte 1);

Angabe der wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale (FMBV Anhang 3, Spalte 2);

Allfällige zusätzliche Kennzeichnungsangaben (FMBV Anhang 3, Spalte 4);

Empfohlene Fütterungsdauer (FMBV Anhang 3, Spalte 5);

• Allfällige besondere Bestimmungen (FMBV Anhang 3, Spalte 6);

Hinweis: „Vor der Verwendung des Futtermittels den Rat eines Fütterungsexperten oder Tierarztes einholen“.

Ist ein Futtermittel für mehr als einen Ernährungszweck bestimmt, muss es die diesbezüglichen Best- immungen erfüllen (FMBV Anhang 3, Teil B).

7.2. Beispiel

siehe nächste Seite Vorbemerkungen:

- Die gewählten Beispiele inkl. Gehaltsangaben sind frei erfunden, Übereinstimmungen mit beste- henden Produkten wären rein zufällig.

- Die Angaben, die spezifisch für Diätfuttermittel sind, erscheinen in blauer Farbe.

- Die Angaben in grüner Farbe sind fakultativ.

(17)

Diät-Ergänzungsfuttermittel für Milchkühe PDX 1064 Besonderer Ernährungszweck : Verringerung der Ketosegefahr

Wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale : Glucose liefernde Ausgangserzeugnisse Zusammensetzung:

Weizen, Gerste, Sojaextraktionsschrot, Bruchreis, Weizenkleie, Kartoffeleiweiss, Kakaoschalen, Rapskuchen, Propylenglykol, Calciumcarbonat, tierisches Fett, Dicalciumphosphat, Natriumchlorid Gehalte an Inhaltsstoffen pro kg:

170 g Rohprotein, 50 g Rohfett, 45 g Rohfaser, 60 g Rohasche, 2.8 g Natrium, 50 g Propylenglykol Gehalte an Zusatzstoffen pro kg

Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe:

15’000 IE Vitamin A (E672), 3’000 IE Vitamin D3 (E671), 30 mg Vitamin E, 12 mg Kupfer (Kupfersulfat Monohydrat E4), 75 mg Mangan (Manganoxyd E5), 2.0 mg Jod (Calciumjodat E2), 80 mg Eisen (Eisensulfat Monohydrat E1), 1.0 mg Selen (0.8 mg als Natriumselenit E8 / 0.2 mg als Selenmethionin 3b8.11), 200 mg Zink (Zinkoxyd E6)

Zootechnische Zusatzstoffe:

5’000’000’000 KBE Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc 47 (E1702)3) Technologische Zusatzstoffe:

10’000 mg Bentonit-Montmorillonit (E558), 10'000 mg Glycerin, Zitronensäure Gebrauchsanweisung:

2 bis 4 kg pro Kuh und Tag, 3–6 Wochen nach dem Abkalben

Vor der Verwendung des Futtermittels den Rat eines Fütterungsexperten oder Tierarztes einholen.

Sicherheitsempfehlungen:

Die Menge an Saccharomyces cerevisiae in der Tagesration darf für 100 kg Körpergewicht 5.6 x 109 KBE nicht übersteigen. Für je 100 kg Körpergewicht mehr sind 8.75 x 109 KBE hinzufügen.

Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt gehalten werden, zu Kupfermangel führen5).

Lotnummer: 120328-18 Nettogewicht: 50 kg

Mindestens haltbar bis : 08.2012

Vertrieb: Lemeilleuraliment SA, 1007 St-Michel (α CH 00001) Hersteller: α CH 99999

3) Alternative zur Deklaration dieses Probiotikums: 400 mg Actisaf Sc47 (E1702) (siehe Pkt 3.1).

5) Diese Angabe ist zu machen, sofern der Kupfergehalt weniger als 20 mg/kg beträgt (FMBV Anhang 3).

(18)

8. Deklaration von Vormischungen

8.1. Deklarationsvorschriften

(FMV Art. 32 sowie FMBV Anhang 8.5)

Auf der Kennzeichnung von Vormischungen sind die folgenden Angaben zu deklarieren:

1. Futtermittelart ("Vormischung").

2. Tierarten oder Tierkategorien, für die die Vormischung bestimmt ist.

3. Spezifische Namen der Zusatzstoffe mit Angabe der jeweiligen Funktionsgruppen (oder Kate- gorie) und Kennnummern.

Ausnahme: Bei Aromastoffen ohne mengenmässige Beschränkung kann die Aufzählung der einzelnen Futtermittelzusatzstoffe durch den Ausdruck "Mischung aus Aromastoffen"

ersetzt werden.

4. Gehalt an Wirkstoffen

Ausnahmen: Bei Vormischungen von Aromastoffen, welche keiner mengenmässiger Be- schränkung unterliegen, ist diese Angabe nicht erforderlich. (FMBV Anhang 8.5, Pkt. f). 5. Trägerstoff

• wenn es Einzelfuttermittel sind.

• Wird Wasser als Trägerstoff verwendet, dann muss der Wassergehalt angegeben werden.

6. Gebrauchsanweisung und alle Sicherheitsempfehlungen betreffend die Verwendung.

7. Kennnummer der Partie oder des Loses.

8. Herstellungsdatum und Mindesthaltbarkeitsdauer.

9. Nettomasse oder Nettovolumen (bei flüssigen Erzeugnissen).

12. Name und Adresse des für die Kennzeichnung verantwortlichen Betriebs (siehe Pkt. 4.2 oben) sowie, falls für die Tätigkeit erforderlich, die Zulassungsnummer (α CH 00000).

falls der Hersteller nicht der für die Kennzeichnung verantwortliche Betrieb ist, ist er zu- sätzlich wie folgt zu deklarieren (FMV Art. 15, Abs. 1, Bst. b und c):

Name und Adresse, oder

Zulassungs- oder Registrierungsnummer.

(19)

8.2. Beispiel

Vormischung für die Herstellung von Mastschweinefutter

Gehalt an Zusatzstoffen pro kg

Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe:

1’600’000 IE Vitamin A (E672), 240’000 IE Vitamin D3 (E671), 8’000 mg Vitamin E, 20’000 mg Cholinchlorid, 200 mg Vitamin B1, 900 mg Vitamin B2, 400 mg Vitamin B6, 3 mg Vitamin B12, 350 mg Vitamin K3, 7’000 mg Niacin, 4’000 mg Kupfer (Kupfersulfat Monohydrat E4), 8’000 mg Mangan (Manganoxyd E5), 200 mg Jod (Calciumjodat E2), 20’000 mg Eisen (Eisensulfat Monohydrat E1), 80 mg Selen (64 mg als Natriumselenit E8 / 16 mg als Selenmethionin 3b8.11), 22’000 mg Zink (Zinkoxyd E6)

Träger: Calciumcarbonat

Einsatzmenge: 5 kg pro Tonne Alleinfuttermittel

Lotnummer: 120328-P3

Herstellungsdatum: 28.03.12

Mindesthaltbarkeitsdauer: 28.03.13

Nettogewicht: 50 kg

Vertrieb: Toppremix SA, 1007 St-Louis (α CH 00002) Hersteller: α CH 99999

(20)

Agroscope Liebefeld-Posieux ALP, Version 1.0, September 2012 www.afk.agroscope.ch

Bei weiteren Fragen: Claude Chaubert, claude.chaubert@alp.admin.ch / +41 26 407 72 43

Referenzen

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