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Anforderungen an die Produktions- und Handelsbetriebe

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Academic year: 2022

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Anforderungen an die Produktions- und Handelsbetriebe

1. Futtermittelarten 2. Anmeldung

3. Antrag auf Zulassung oder Registrierung 4. Allgemeine Anforderungen an die

Produktions- und Handelsbetriebe 5. Spezielle Anforderungen an die

Produktions- und Handelsbetriebe

6. Ausblick

(2)

Anforderungen an die Produktions- und Handelsbetriebe 1. Futtermittelarten

Art. 2 Begriffe Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 (Stand 12. Juli 2005)

Zusatzstoffe

Allein- futtermittel

Mischfuttermittel

Ergänzungs- futtermittel

Mineral- futtermittel

Diät- futtermittel Vormischungen

Einzelfuttermittel/

Ausgangsprodukte

(3)

Anforderungen an die Produktions- und Handelsbetriebe 2. Anmeldung

Art. 20a der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 (Stand 12. Juli 2005)

Art. 20a Meldepflicht

1 Wer in der Schweiz Futtermittel produzieren oder in Verkehr bringen will, muss bei der Forschungsanstalt gemeldet sein.

2 Von der Meldepflicht ausgenommen sind Produzenten, welche Futtermittel für den eigenen Tierbestand herstellen, sofern nur für den Endverbraucher vorgesehene Produkte verwendet werden, sowie Inverkehrbringer von auf dem eigenen Landwirtschafts-

betrieb produzierten Einzelfuttermitteln und Ausgangsprodukten.

Das Departement bestimmt, welche Produkte an Endverbraucher abgegeben werden dürfen.

(4)

Anforderungen an die Produktions- und Handelsbetriebe 3. Antrag auf Zulassung oder Registrierung

Art. 20c der Futtermittel-Verordnung (FMV) vom 26. Mai 1999 (Stand 12. Juli 2005)

3.1 Antrag auf Zulassung

Wer eines der folgenden Futtermittel produzieren oder solche als zwischengeschaltete Person in Verkehr bringen will,

bedarf dazu einer Zulassung:

a) Zusatzstoffe

b) Bestimmte Produkte für die Tierernährung c) Vormischungen mit bestimmten Zusatzstoffen

d) Mischfuttermittel mit Vormischungen, die bestimmte Zusatzstoffe enthalten

e) Ausgangsprodukte, welche die Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen oder Produkten überschreiten und zur Entgiftung

vorgesehen sind.

(Genauer Wortlaut: siehe Art. 20c, Abs. 1 der Futtermittel-Verordnung, FMV)

(5)

Anforderungen an die Produktions- und Handelsbetriebe 3. Antrag auf Zulassung oder Registrierung

Art. 20c der Futtermittel-Verordnung (FMV) vom 26. Mai 1999 (Stand 12. Juli 2005)

3.2 Antrag auf Registrierung

Wer eines der folgenden Futtermittel (auch für den Eigenbedarf)

produzieren oder solche als zwischengeschaltete Person in Verkehr bringen will, bedarf dazu einer Registrierung:

a) Zusatzstoffe

b) Vormischungen mit bestimmten Zusatzstoffen

d) Mischfuttermittel, die bestimmte Zusatzstoffe enthalten (Genauer Wortlaut: siehe Art. 20c, Abs. 2 der FMV)

(6)

Anforderungen an die Produktions- und Handelsbetriebe 3. Antrag auf Zulassung oder Registrierung

Art. 20c der Futtermittel-Verordnung (FMV) vom 26. Mai 1999 (Stand 12. Juli 2005)

3.3 Umsetzung

Art. 20c, Abs. 3 und 4 der FMV

3 Das Departement regelt die Anforderungen an die Produzenten und die zwischengeschalteten Personen für die Zulassung und Registrierung Art. 27 der Futtermittelbuch-Verordnung (FMBV) vom 10. Juni 1999

(Stand 12. Februar 2005) und Anhang 11

4 Dem Produzenten und der zwischengeschalteten Person wird bei der Zulassung beziehungsweise der Registrierung eine Zulassungs-

beziehungsweise eine Registrierungsnummer zugeteilt.

(7)

Anforderungen an die Produktions- und Handelsbetriebe

Zusammenfassung aus Punkt 2 und 3

Gegenwärtig unterscheiden wir zwischen drei Anforderungsstufen an die Produktions- und Handelsbetriebe in der Schweiz:

1. Stufe: Anmeldung 2. Stufe: Registrierung

3. Stufe: Zulassung

(8)

Anforderungen an die Produktions- und Handelsbetriebe 4. Allgemeine Anforderungen an die

Produktions- und Handelsbetriebe 4.1 Selbstkontrolle

Ergreifen von geeigneten Massnahmen damit:

¾ die Futtermittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen

¾ eine einwandfreie Qualität erreicht wird

Die amtliche Kontrolle entbindet nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.

(Genauer Wortlaut: siehe Art. 20 der FMV)

(9)

Anforderungen an die Produktions- und Handelsbetriebe 4. Allgemeine Anforderungen an die

Produktions- und Handelsbetriebe 4.2 Rückverfolgbarkeit

Der Produzent muss Buch führen über:

¾ Name und Adresse des Lieferanten jeder für die Herstellung verwendeten Komponente;

¾ Zusammensetzung und Produktionsdatum jeder Partie;

¾ Name und Adresse der Abnehmer jeder Partie.

Der Importeur oder Inverkehrbringer muss Buch führen über:

¾ Name und Adresse des Lieferanten einer Partie

¾ Name und Adresse der Abnehmer einer Partie.

Die Angaben sind während mindestens zwei1 Jahren aufzubewahren (Genauer Wortlaut: siehe Art. 20b der FMV)

(10)

Anforderungen an die Produktions- und Handelsbetriebe 5. Spezielle Anforderungen an die

Produktions- und Handelsbetriebe

2. Stufe und 3. Stufe: Registrierung und Zulassung

Art. 27 der Futtermittelbuch-Verordnung vom 10. Juni 1999 Stand 12. Februar 2005)

Wer nach Artikel 20c der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 (Stand 12. Juli 2005) eine Zulassung oder Registrierung bedarf, wird zur Produktion oder zum Inverkehrbringen zugelassen, wenn er oder sie die in Anhang 11 festgelegten Anforderungen für die folgenden Bereiche erfüllt:

a. Räumlichkeiten und Ausrüstung;

b. Personal;

c. Herstellung;

d. Qualitätskontrolle;

e. Lagerung;

f. Dokumentation;

g. Beanstandungen und Produktrückruf.

(11)

Anforderungen an die Produktions- und Handelsbetriebe 5. Spezielle Anforderungen an die Produktions- und

Handelsbetriebe (Anhang 11 FMBV) 5.1 Räumlichkeiten und Ausrüstung

Produktion

Entsprechend den zu produzierenden Futtermitteln:

¾ Geeignete Räumlichkeiten und Ausrüstung

¾ Instandhaltung der Räumlichkeiten und Ausrüstung

¾ Massnahmen zum Vermeiden von Kreuzkontaminationen

¾ Vorratsschutz

¾ Überprüfung der Anlage gemäss Verfahrensbeschreibung

(12)

Anforderungen an die Produktions- und Handelsbetriebe 5. Spezielle Anforderungen an die Produktions- und

Handelsbetriebe (Anhang 11 FMBV) 5.2 Personal

Produktion

Entsprechend den zu produzierenden Futtermitteln:

¾ ausreichend Personal mit den dazu erforderlichen Kenntnisse und Erfahrung

¾ Organisations- und Stellenplan

¾ Schriftliche Information des Personals

(13)

Anforderungen an die Produktions- und Handelsbetriebe 5. Spezielle Anforderungen an die Produktions- und

Handelsbetriebe (Anhang 11 FMBV) 5.3 Herstellung

Produktion

Entsprechend den zu produzierenden Futtermitteln:

¾ bezeichnen einer verantwortlichen qualifizierten Person mit Niveau bezogener Ausbildung und Kenntnisse in Futtermittelrecht, Verfahrenstechnik und Tierernährung

¾ Kontrolle der Produktionsvorgänge nach schriftlichen Verfahrensbeschreibungen und Anweisungen

¾ Sicherstellen, dass die Futtermittel den gesetzlichen Vorgaben entsprechen

(14)

Anforderungen an die Produktions- und Handelsbetriebe 5. Spezielle Anforderungen an die Produktions- und

Handelsbetriebe (Anhang 11 FMBV) 5.4 Qualitätskontrolle

Produktion und Handel

Entsprechend den zu produzierenden oder zu handelnden Futtermitteln:

¾ bezeichnen einer für die Qualitätskontrolle verantw. Person

¾ Erstellen und Durchführen eines Qualitätskontrollplanes

¾ Entnehmen und Aufbewahren von Proben (Rückverfolgbarkeit)

¾ Verfügen über ein eigenes oder externes Labor mit dem nötigen Wissen und Ausrüstung

(15)

Anforderungen an die Produktions- und Handelsbetriebe 5. Spezielle Anforderungen an die Produktions- und

Handelsbetriebe (Anhang 11 FMBV) 5.5 Lagerung

Produktion und Handel

Entsprechend den zu produzierenden oder zu handelnden Futtermitteln:

¾ geeignete Behälter und Räumlichkeiten mit guten Lagerbedingungen

¾ übersichtliche, geordnete Lagerung mit klar beschrifteten Futtermitteln

¾ Lagerzutritt nur für berechtigte Personen

(16)

Anforderungen an die Produktions- und Handelsbetriebe 5. Spezielle Anforderungen an die Produktions- und

Handelsbetriebe (Anhang 11 FMBV) 5.6 Dokumentation

Produktion und Handel

Entsprechend den zu produzierenden oder zu handelnden Futtermitteln:

¾ Art und Menge der produzierten oder gehandelten Futtermitteln, Produktions- oder Handelsdatum, ggf. Nummer der Partie

¾ Name und Adresse des Lieferanten der Futtermittel mit Angabe von Lieferdatum, Art und Menge, sowie ggf. Partienummer

¾ Name und Adresse der Abnehmer der Futtermittel mit Angabe von Lieferdatum, Art und Menge, sowie ggf. Partienummer

¾ Dokumentatiossystem für:

- beherrschen der krit. Punkte

(17)

Anforderungen an die Produktions- und Handelsbetriebe 5. Spezielle Anforderungen an die Produktions- und

Handelsbetriebe (Anhang 11 FMBV)

5.7 Beanstandungen und Produkterückruf Produktion und Handel

Entsprechend den zu produzierenden oder zu handelnden Futtermitteln:

¾ systematisches Aufzeichnen der Beanstandungen

¾ Konzept zum Produkterückruf

¾ Festhalten des Verbleibs von zurückgerufenen Produkten und deren Weiterverwendung

(18)

Anforderungen an die Produktions- und Handelsbetriebe

6. Aussichten

Die Übernahme des Lebensmittelhygiene-Pakets von der EU wird ebenfalls Auswirkungen auf die Futtermittel-Verordnung und die Futtermittelbuch-Verordnung haben. Es sind unter anderem:

¾ Einbezug der Primärproduktion

¾ Reduktion auf zwei Anforderungsstufen an die Produktions- und Handelsbetriebe (Registrierung und Zulassung)

¾ Durchführen von Gefahrenanalysen und beherrschen der kritischen Lenkungspunkte (HACCP)

¾ Pflicht zum Marktrückzug von Futtermitteln bei Verdacht auf Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften über die

Futtermittelsicherheit mit Information der zuständigen Vollzugsbehörde.

(19)

Anforderungen an die Produktions- und Handelsbetriebe

Schlussbetrachtung:

Die Anforderungen an die Produktion- und Handelsbetriebe sind hoch.

Sie dienen jedoch:

¾ der Futtermittelsicherheit und somit vorgelagert der Lebensmittelsicherheit

¾ der Gesundheit der Tiere

¾ dem Täuschungs- und Umweltschutz und nicht zuletzt:

¾ dem Ansehen der Futtermittelproduzenten und

Futtermittelhändler

(20)

Anforderungen an die Produktions- und Handelsbetriebe

Herzlichen Dank für Ihre

Aufmerksamkeit

Für ausführliche Informationen siehe „Futtermittelkontrolle“ auf unserer Internetseite:

http://www.alp.admin.ch/de/fuetterung/futtermittelkontrolle_kontrolle.php

Referenzen

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