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Archiv "BADEN-WÜRTTEMBERG: 1300 Betten sollen abgebaut werden" (24.09.1982)

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Die Information:

Bericht und Meinung

AUS DEN BUNDESLÄNDERN

Vermittlung an andere Arbeitsplät- ze übernommen. Im Laufe des Jahres war der Einstellungsstopp bereits für einige Berufsgruppen, darunter Krankenschwestern, ge- lockert worden. Wie Senatsdirek- tor Albrecht Hasinger erklärte, ist es durch eingehende Besprechun- gen mit den Ärztlichen Leitern und den Verwaltungsleitern der städti- schen Krankenhäuser und durch eine verständnisvolle Zusammen- arbeit mit der Ärztekammer Berlin gelungen, für die . im Personal- überhang befindlichen Ärzte, bis auf wenige Ausnahmen, neue Ar- beitsmöglichkeiten zu finden. Der zeitweilige Einstellungsstopp für Ärzte habe daher aufgehoben wer- den können. JK

BADEN-WÜRTTEMBERG

1300 Betten

sollen abgebaut werden

Der baden-württembergische Mi- nisterrat hat jetzt den Entwurf des Krankenhausbedarfsplans der Stufe II beschlossen, wonach von 1983 an per saldo 1300 Betten ab- gebaut werden sollen. Ferner wer- den 14 Krankenhäuser mit insge- samt 700 Betten ihren Betrieb ein- stellen. Dem Gesamtbedarf von 62 290 Betten stehen in Baden- Württemberg nach den Angaben des Sozialministeriums derzeit 63 810 vorhandene Betten gegen- über. Der Krankenhausbedarfs- plan der Stufe 11 geht nach den Worten von Minister Schlee von einer Krankenhaushäufigkeit von 140 notwendigen Einweisungen je 1000 Einwohner und ferner von ei- ner durchschnittlich 85prozenti- gen Bettennutzung aus. Der Ziel- wert für die durchschnittliche Ver- weildauer sei auf 14 Tage veran- schlagt. Die SPD-Landtagsfraktion will zum Krankenhausbedarfsplan eine Anhörung mit den betroffe- nen Organisationen und Verbän- den. Nach Meinung der SPD müs- se die geplante Betteneinsparung zu einer Verringerung des Defizits von 8000 Altenpflegeplätzen in Ba- den-Württemberg beitragen. dr

THEMEN DER ZEIT

1. Anerkennung

Die jahrelangen Bemühungen der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung (KBV) und des Zentralinsti- tuts für die kassenärztliche Ver- sorgung (ZI), beide Köln, um eine bundesweite Anerkennung der EDV-gestützten Kassenabrech- nung haben in diesem Sommer endlich Früchte getragen: Mit den Kostenträgern des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen (VdAK) konnte durch Ergänzun- gen des Arzt-Ersatzkassenvertra- ges und der Vordruckvereinba- rung eine verbindliche Regelung getroffen werden.

Natürlich handelt es sich dabei um einen Kompromiß zwischen den weit auseinanderklaffenden Inter- essen der durch leichtfertige Her- stellerwerbung aufgeschreckten Kassenseite und der auf admini- strative Erleichterung bedachten Ärztevertretung. Der langwierige Versuch, alle Kassenarten zu einer einheitlichen Lösung zu bewegen, scheiterte schließlich an Zusatz- forderungen von Spitzenvertre- tern der RVO-Kassen. Durch ana- loge Anwendung der Ersatzkas- sen-Regelung hat sich diese Ver- tragslücke auf der Abrechnungs- stellenebene bislang allerdings nicht nachteilig ausgewirkt.

Bezüglich der Ordnungsmäßigkeit der Quartalsabrechnung änderte sich inhaltlich durch den EDV-Ein-

satz ohnehin nichts. Die Prinzipien von Notwendigkeit und Wirt- schaftlichkeit der Leistungserbrin- gung werden in der Vereinbarung lediglich wiederholt. Die Absage an eine „programmierte Medizin"

wird jeder niedergelassene Arzt unterschreiben. Wer den Wild- wuchs von computerbedruckten

Ersatzformularen kennt, die dem Krankenschein in letzter Zeit auf- geklebt und angeheftet wurden, wird auch die Rückbesinnung auf die einschlägige Formularverein- barung begrüßen.

2. Vorteile

Nachdem die Unsicherheiten dar- über abgebaut sind, was abrech- nungstechnisch gültig, zulässig und rechtens ist, können sich die Anbieter und Anwender von Pra- xisrechnern wieder verstärkt den Nutzeffekten des EDV-Einsatzes zuwenden. Die Resonanz der Sy- stemhersteller an der Vereinba- rung war übrigens einhellig kon- struktiv: Die Firmen erhielten end- lich eine „amtliche" Richtlinie für die einheitliche Programmierung und baten ergänzend darum, nun- mehr auch die KV-spezifischen Sonderheiten (z. B. Leistungs- trennzeichen usw.) zu vereinheitli- chen. Gleichzeitig wurde dem Zentralinstitut von einigen Herstel- lern die Unterstützung bei der Konzeption eines Datenträgeraus- tauschs zwischen Praxis und KV- Abrechnungsstelle angeboten.

EDV-Abrechnung anerkannt

Erhard Geiss

Während die Partner des Bundesmantelvertrages und des Arzt-Ersatz- kassenvertrages langwierig verhandelten, produzierte der Praxisrech- nermarkt 30 unterschiedliche Abrechnungsprogramme. Ärzte und Kassenärztliche Vereinigungen waren gleichermaßen frustriert. Die Herstellerwerbung schreckte die Kostenträger mit versprochenen Honorarzuwächsen durch Arztcomputer, was die Spitzengespräche nicht eben erleichterte. Inzwischen liegen die vertraglichen Regelun- gen vor.

24 Heft 38 vom 24. September 1982 79. Jahrgang DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Ausgabe B

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EDV-Abrechnung

Die mit den Krankenkassenver- bänden getroffenen Vereinbarun- gen enthalten für die Praxisinha- ber noch weitere Vorteile: Die pri- ma facie als "administrativer Stol- perstein" kommentierte Genehmi- gungspflicht der eingesetzten EDV-Systeme schützt nämlich die Ärzte - und die Hersteller - vor untauglichen Lösungen; denn es kann ohne Prüfung weder garan- tiert werden, daß erstmals einge- setzte Pilotsysteme absolut fehler- frei arbeiten, noch dürfen wir un- terstellen, daß jeder Arzt die Pro- grammstruktur und das Dateikon- zept bis ins Detail untersucht, um sich selbst die erforderliche Sy- stemsicherheit zu verschaffen. Mit dem Prüfvermerk der KV erhält der Anwender immerhin die funktio- nale Integrität und abrechnungs- technische Akzeptanz seines Pro- grammpaketes bestätigt.

3. Arbeitsleitung

Die Kassenärzte wurden zwi- schenzeitlich durch die Veröffent- lichung der Abrechnungsrichtli- nien im DEUTSCHEN ÄRZTE- BLATT (Heft 20/1982) und durch Rundschreiben der Kassenärztli- chen Vereinigungen informiert.

Die geplante EDV-Anwendung soll der Praxisinhaber seiner Abrech- nungsstelle per Meldebogen mit- teilen.

..,.. Jede KV-Landesstelle verfügt inzwischen intern über eine EDV- Kontaktperson, die eng mit der KBV-Prüfstelle beziehungsweise mit der EDV-Beratungsstelle des Zentralinstituts in Köln zusam- menarbeitet. Wenn das System oder die gemeldete Programmver- sion in der KV bislang unbekannt ist, wird die Anfrage - anonymi- siert - zur KBV weitergeleitet. So- fern das System bislang in keiner anderen Region eingesetzt wurde, bittet die meldende KV gleichzei- tig um Systemprüfung.

Diese Vorgehansweise sichert die schnelle und qualifizierte Bearbei- tung jeder Meldung. Doppelarbei- ten werden ebenso vermieden wie lästige Rückfragen bei den Ärzten.

Die Information:

Bericht und Meinung

~eldebogen des Arzt~s zur Genehmigung SDV-gescUtzter Quartalsabrechnung

i. Abrechnungsnummer des anwendenden Arztes

2. P-raxisform:

0

Einzelpraxis

0

Gemeinschaftspraxis mit .......................... .

0

Praxisgemeinschaft m, t .• . . . • . . . . • . .. ..••..•. . .... . . .. ..

3. 3eginn der ~DV-Benutzung (Quartal/Jahr) []~

4, E:DV-System

Lieferant ...... . . .......................................... . Rechner-Typ . . . .........•.... · ... • ... · · · • • • · · · · Programm-Name/ -version ...................................... .

5. Durchführung der Sof~•arewartung

0

eigene Regie

[ ] Firma ... . . ...... . . ............•.....................

6. Behandlungsausweis - Rückseic~

[ ] direkt bedruckt [ ] ganzseiter Aufkleber )

0

Teilaufkleber +)

0

eigene

[] fremde (z.3.Labor)

[ ] Kassen-Nr. per EDV [ ] laufende Fall-Nr. per EDV

[ ] Versichertengruppe (M F R) per EDV [] Markierung von Unfallfolgen per EDV

~ufgrund der o.a.Angaben bitte ich um Genehmigung zur Durchführung der EDV-gestützten Quartalsabrechnung.

Die mir von der KV zur Verfügung gescellten Hinweise zur Abrechnung '!'ertrags- ärztlicher Leistungen werde ich beachten.

(On und Datum) (Unterschrift und Stempel des Arztes)

~ +~itte als :iuster beifügen

Beispiel eines Meldebogens zur Genehmigung EDV-gestützter Quartalsabrechnun- gen im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein

Auch die Hersteller haben letztlich nur eine Anlaufstelle, der aller- dings die abrechnungsrelevante Systemdokumentation in der je- weils gültigen Version verfügbar gemacht werden muß.

Die Systemabnahme selbst glie- dert sich in drei Phasen:

C> Prüfung des Abrechnungsver-

fahrens anhand der technischen Dokumentation des Herstellers;

C> Systemtest anhand einer

Checkliste und einer Reihe von Musterabrechnungsfällen;

C> Beurteilung der ersten EDV-

gestützen Quartalsabrechnung durch die KV.

Da die Begutachtungsstelle bei der KBV gegenwärtig aufgebaut wird, konnte bislang kein Praxis- rechner-Hersteller den inzwischen heiß begehrten "Prüf-Stempel" für

Ausgabe B DEUTSCHES ARZTEBLATT 79. Jahrgang Heft 38 vom 24. September 1982 25

(3)

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-erleinmedizin ße 11 rlin 33

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® ® Berlin

Die Information:

Bericht und Meinung EDV-Abrechnung

Abrechnungsprogramme erhal- ten. Vorläufig werden für bereits installierte Praxisrechner KV-sei- tig Einzelgenehmigungen erteilt.

4. Kriterien

Eine der wichtigsten Aufgaben der neuen Begutachtungsstelle wird es sein, ergänzend zu dem Richtli- nienhinweis, daß „Abrechnungs- automatismen nicht zum Einsatz gelangen", den Katalog konkreter Prüfkriterien zu veröffentlichen:

Die Entwickler von Abrechnungs- programmen sollen wissen, unter welchen Minimalbedingungen die Software akzeptabel eingesetzt werden kann. Wie ernsthaft dieser Aspekt angegangen werden muß, zeigt die Tatsache, daß viele An- bieter bis heute weder den Kas- senwechsel im Quartal noch die Abrechnung eines Patienten über mehrere Behandlungsscheine programmtechnisch berücksich- tigen.

Die Bekanntgabe der Prüfpunkte wird mittelfristig das Niveau der Abrechnungsqualität anhel?en.

Die entsprechenden Prograffime werden sachlich stärker standardi- siert, wenngleich für den Bedie- ner-Dialog bewußt unterschiedli- che Methoden praktiziert werden.

So erprobt ein Anbieter zur Zeit beispielsweise die Datenerfassung mittels Spracheingabe.

Die Prüfkriterien werden auf mög- lichst alle für den Abrechnungs- komplex von den marktgängigen Systemen angebotenen Funktio- nen ausgerichtet sein. Der EDV- interessierte Arzt kann den Prüfka- talog somit als Checkliste für sei- ne Forderungen auf diesem Sek- tor verwenden. Er wird den Anbie- ter fragen und vorführen lassen, ob z. B. die jeweils relevante Ge- bührenordnung mit der Kassen- nummer des Patienten abgeprüft wird oder wie etwa Zahlendreher programmtechnisch ausgeschlos- sen und notwendige Begrün- dungstexte beim Zifferneintrag automatisch angefordert werden.

Der so häufig angepriesenen EDV- Abrechnung im reibungslosen

Quartalsübergang gilt sicherlich ein besonderer Augenmerk, denn hier beweist sich der Reifegrad des Gesamtsystems und damit der potentielle Rationalisierungseffekt im administrativen Bereich.

5. Ausblick

Die Vereinbarungen mit den Ver- bänden der Ersatzkassen haben eine von vielen als längst überfäl- lig bezeichnete Entwicklung auf der Seite der ärztlichen Selbstver- waltung angestoßen. So wird künftig einerseits die EDV-Bera- tungsstelle des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung den Praxisinhabern und System- häusern unmittelbar informativ und koordinierend zur Verfügung stehen. Das ZI wird sich auch an der gezielten Weiterentwicklung von EDV-Systemen für die Arztpra- xis aktiv beteiligen. Darüber hin- aus hat die neue Prüfstelle der KBV die Aufgabe, für den abrech- nungstechnischen Bereich des Einsatzes von Praxisrechnern die Toleranz und Akzeptanz für die Kassenärztlichen Vereinigungen festzulegen und an konkreten Sy- stemen nachzuweisen.

Wenn die Gutachten den beteilig- ten Stellen — auch den Ärzten und/

oder Herstellern — übermittelt wer- den, wird sich zeigen, wie ein Sy- stem abrechnungstechnisch zu beurteilen ist: als kostspielige Speicherschreibmaschine oder ra- tionelle Hilfe zum Praxismanage- ment. Die Abrechnungsstellen und die Kostenträger werden erken- nen, daß die EDV allmählich zum normalen Bestandteil neuzeitli- cher Praxisführung wird. Als Kon- sequenz gilt es, auch das admini- strative Umfeld der Arztpraxis die- ser Entwicklung entsprechend an- zupassen.

Anschrift des Verfassers:

Dr. rer. pol. Erhard Geiss Rechenzentrum der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Ottostraße 1

5000 Köln 40 (Lövenich)

NACHRICHTEN

Betäubungsmittelrezepte ohne Codierung nur noch bis 30. September

Nur noch bis zum 30. September 1982 zur Verschreibung verwen- det werden dürfen Betäubungs- mittelrezepte, die vor dem 1. April 1979 von den seinerzeit beauftrag- ten Ärztekammern, Kassenärztli- chen Vereinigungen oder Gesund- heitsbehörden ausgegeben wor- den sind. Daran hat das Bundes- gesundheitsamt (BGA), Berlin, alle Ärztinnen und Ärzte erinnert.

Zur Vermeidung von Mißverständ- nissen weist das BGA erneut dar- auf hin, daß es sich bei den ungül- tig werdenden Betäubungsmittel- rezepten nur um diejenigen han- delt, die auf ihrem rechten Rand nicht mit der BGA-Nummer des betreffenden Arztes, mit dem Aus- gabedatum sowie mit der Rezept- nummer gekennzeichnet (codiert) sind. Alle mit dieser Codierung versehenen Betäubungsmittelre- zepte (siehe die Abbildung unten) bleiben gültig. WZ

(Stark verkleinerte) Kopie einer Ver- schreibung von Fertigarzneimitteln für den Praxisbedarf; hier: zulässige Ver- schreibung von zwei Betäubungsmit- teln (auf gültigem Betäubungsmittelre- zept — mit Codierung)

26 Heft 38 vom 24. September 1982 79. Jahrgang DEUTSCHES ARZTEBLATT Ausgabe B

Referenzen

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