• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Tauchmedizin auf den Seychellen: Als Arzt auf Zeit im Paradies" (30.01.2009)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Tauchmedizin auf den Seychellen: Als Arzt auf Zeit im Paradies" (30.01.2009)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 5⏐⏐30. Januar 2009 A213

S T A T U S

D

ie Seychellen gelten als Inbe- griff eines Traumurlaubs. Das Archipel mitten im Indischen Ozean umfasst etwa 100 verstreute Inseln sowie zahllose Riffe und Sandbänke.

Von Massentourismus blieben die Seychellen dank der besonderen Tourismuspolitik des Inselstaates verschont. Sie lässt nur eine be- stimmte Anzahl an Gästebetten pro Insel zu. Die Exklusivität hat ihren Preis: Die überwiegend in der Luxus- kategorie angesiedelten Resorts zäh- len zu den teuersten weltweit.

Auch für Hendrik Kühling, einen begeisterten Taucher, sind die Sey- chellen eine Traumdestination: Die dortige Unterwasserwelt gehöre zu den schönsten Tauchgebieten auf der Welt, meint der Facharzt für Chirur- gie: „Die Gewässer sind noch nicht überfischt, große Teile stehen unter Naturschutz.“ Oft genüge schon das Schnorcheln, um sich in eine völlig andere Welt zu begeben – „die volle Meeresvielfalt bleibt aber dem Tau- cher vorbehalten“. Um seinen Ur- laubstraum auf den Seychellen ver- wirklichen zu können, arbeitet er als Arzt auf Zeit auf Silhouette Island.

„Voraussetzung für einen solchen Einsatz ist eine abgeschlossene Aus- bildung als Tauchmediziner“, sagt Kühling, der ansonsten im Kranken-

haus Ludmillenstift im emsländi- schen Meppen arbeitet und für diesen Seychellen-Aufenthalt einen Teil sei- nes Jahresurlaubs nutzt. Da spezielle Probleme der Tauch- und Über- druckmedizin nach wie vor nicht Ge- genstand des Medizinstudiums und der Facharztausbildung sind, hat der Chirurg einen mehrtägigen Lehrgang für Tauchmedizin der Universitäts- klinik für Anästhesiologie und opera-

tive Intensivmedizin in Halle/Saale erfolgreich absolviert. „Im Kurs hat- ten wir ausgiebig Gelegenheit, an der Therapiedruckkammer zu trainieren, um dann selbstständig eine Über- druckbeatmung eines in der Druck- kammer Liegenden mit reinem Sauer- stoff durchführen zu können.“ Die er- folgreichen Kursteilnehmer können bei der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin e.V. das europä- ische Diplom „Medical Examiner of Divers“ beziehungsweise „Diving Medicine Physician“ erhalten.

Die Vermittlung für den Einsatz im Indischen Ozean erfolgte über die Organisation „Resortdoc“. Be- trieben werden die Medical Center vom jeweiligen Hotelkonzern. Die Ärzte arbeiten selbstständig und in alleiniger Verantwortung. Vergeben werden die begehrten Plätze im Windhundprinzip. „Die Organisati- on hat gut geklappt“, erzählt Küh- ling. Wertvolle Informationen zur Vorbereitung habe er im Internet von seinen Vorgängern gefunden.

Wichtig seien neben den fachlichen Voraussetzungen die Beherrschung der englischen Sprache, ein gewis- ses Improvisationstalent sowie eine Einfühlsamkeit für Patienten aus einem fremden Kulturkreis.

Für die rund 150 Inselbewohner von Silhouette Island, die 400 Hotel- angestellten und die maximal 220 Gäste des Labriz Resorts kann der TAUCHMEDIZIN AUF DEN SEYCHELLEN

Als Arzt auf Zeit im Paradies

Hendrik Kühling opferte einen Teil seines Jahresurlaubs und praktizierte als Taucherarzt auf Silhouette Island.

RECHTSREPORT

Patienten sind über ihre Medikation aufzuklären

Ein Arzt muss seine Patienten über eine Verän- derung ihrer Medikation aufklären. Das hat das Berufsgericht für Heilberufe beim Landgericht München entschieden.

Der verurteilte Arzt hatte einer demenzkranken Patientin im Rahmen einer von ihm geplanten Studie ein Medikament gegen ihre Herzerkran- kung verabreicht. In der Folge verordnete er ein anderes, homöopathisches Präparat. Kurze Zeit darauf starb die Frau. Zwar erbrachten umfangrei- che Ermittlungen keinen sicheren strafrechtlich relevanten Hinweis darauf, dass der beschuldigte Arzt den Tod der Patientin verschuldet hatte.

Allerdings konnte nicht aufgeklärt werden, warum er nur einmal die Substanz Cholincitrat gespritzt

und dann auf ein homöopathisches Mittel ausge- wichen war. Eine Einwilligung der Patientin in die Studie habe jedenfalls vorgelegen, so das Gericht.

Bei der Gerichtsverhandlung gab der Arzt an, dass er seine Patientin nicht über den Medika- tionswechsel informiert habe. Er habe dafür im nachhinein keine Erklärung, denn dies wäre aus seiner Sicht problemlos gewesen.

Nach Auffassung des Berufsgerichts haben Patienten ein Recht darauf zu wissen, welche Me- dikamente sie erhalten. Eine fehlende Aufklärung sei ein Verstoß gegen berufsrechtliche Pflichten.

Deshalb wurde eine Geldbuße von 1 000 Euro festgesetzt. Weil der verurteilte Arzt seit Langem ohne Vorfälle oder Beanstandungen tätig gewesen war, blieb das Gericht im unteren Rahmen dessen, was zu vertreten war. (Urteil vom 13. Februar 2008, Az.: BG-Ä 6/07). RAin Barbara Berner Nach der Arbeit

wartet der Indi- sche Ozean:Für den begeisterten Taucher Hendrik Kühling (33) war der Einsatz auf den Seychellen eine perfekte Verbindung von Job und Urlaub.

Foto:Detlef Berg

(2)

A214 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 5⏐⏐30. Januar 2009

S T A T U S

Chirurg ein gut ausgestattetes Medi- cal Center nutzen. Es verfügt über eine moderne Druckkammer zur Therapie von Tauchunfällen, ein Patientenzimmer, Spirometrie- und EKG-Geräte und sogar einen Rönt- genapparat. Wichtig für Kühling ist auch, dass er auf gut gefüllte Me- dikamentenschränke zurückgreifen kann. „Meistens waren es aber nur kleine Verletzungen und HNO-Pro- bleme, die ich bisher behandeln musste“, berichtet Kühling. Aller- dings habe er auch schon einen Herz- infarktpatienten behandeln müssen.

Von montags bis freitags haben Kühling und eine einheimische Krankenschwester jeweils drei Stunden am Vor- und Nachmittag Sprechzeit. „Wir haben immer et- was zu tun, und zwischendurch klin- gelt oft das Telefon. Patienten be- richten über Genesungsfortschritte oder haben einfach Fragen“, erläu- tert der Arzt. Während die Einhei-

mischen in den Vorzug einer kosten- losen Behandlung kommen, werden die Hotelgäste zur Kasse gebeten.

Der dabei erforderliche Verwal- tungsaufwand sei aber sehr gering.

Dies sei einer der auffälligen Unter- schiede zur Arbeit in Deutschland:

„Dazu kommt, dass die medizini- sche Arbeit hier sehr geschätzt wird.

Das ist bei uns in Deutschland nicht immer so.“ Zu diesem guten Gefühl komme ein gutes Maß an Praxis- erfahrung, das man nach der Zeit mit nach Hause nehmen könne.

Der Einsatz sei eine angenehme Verbindung von Arbeit und Urlaub.

Neben den Sprechstunden und der Rufbereitschaft bleibe immer noch Zeit für einen täglichen Tauchgang.

Als Arzt genießt Kühling mit seiner Partnerin im Fünfsternehotel Labriz Gästestatus und kann auch sämt- liche Einrichtungen des Hauses in Anspruch nehmen. Das in einen Re- genwald eingebettete und direkt an

einem zwei Kilometer langen Sand- strand gelegene Resort ist das einzige auf der drittgrößten Seychelleninsel.

Es bietet 121 luxuriös ausgestattete Villen, vier Restaurants, ein exklusi- ves Spa und das PADI-Tauchzen- trum mit Tauchkursen für Einsteiger und Fortgeschrittene. Durch die ein- zige Dekompressionskammer auf den Seychellen und die ärztliche Betreuung ist auch ein Höchstmaß an Sicherheit für die Tauchsportler gegeben.

Ärzte, die sich für einen Einsatz auf den Seychellen interessieren, können sich auf der Internetseite von Resortdoc (www.resortdoc.com) in- formieren und Kontakt mit Dr. med.

Hendrik Liedtke und Dr. med. An- dreas Fichtner aufnehmen. Wer da- gegen perfekte Urlaubstage ohne Verpflichtungen genießen will, kann natürlich auch einfach Urlaub auf den Seychellen machen. n Detlef Berg

GOÄ-RATGEBER

Mit dem Urteil vom 5. Juni 2008 (Az.: III ZR 239/07) führt der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung zum Zielleistungsprinzip konsequent fort. Anlass für die Entscheidung waren Honoraransprüche aus einer Wahlleis- tungsvereinbarung, die nach einem operativen Eingriff wegen eines Bronchialkarzinoms gel- tend gemacht wurden. Der Streit entzündete sich darüber, welche Leistungen neben den Zielleistungen nach den Nrn. 2997 (Lobekto- mie und Lungensegmentresektion) und 3013 (Intrathorakaler Eingriff am Lymphgefäßsystem) des Gebührenverzeichnisses der Gebührenord- nung für Ärzte (GOÄ) abrechenbar sind.

Der BGH kam zu dem Schluss, dass die De- kortikation der Lunge nach Nr. 2975 des Ge- bührenverzeichnisses nicht Bestandteil der in der Nr. 2997 mit Lobektomie und Lungenseg- mentresektion(en) beschriebenen Zielleistung sei. Begründet wurde dies mit den Regelungen in § 4 Abs. 2 a GOÄ. Danach kann der Arzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine beson- dere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung ei- ne Gebühr in Rechnung stellt. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch

notwendigen operativen Einzelschritte. Konkre- tisiert wird die Bestimmung in dem Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) insoweit, als es dort heißt, dass zur Erbringung der in diesem Ab- schnitt aufgeführten typischen operativen Leis- tungen in der Regel mehrere operative Einzel- schritte erforderlich sind und dass diese Einzel- schritte, soweit sie methodisch notwendige Be- standteile der in der jeweiligen Leistungsbe- schreibung genannten Zielleistung sind, nicht gesondert berechnet werden können.

Zweck der Bestimmungen zum Zielleistungs- prinzip ist es, eine Doppelhonorierung von Leis- tungen zu verhindern. „Der Arzt darf ein und dieselbe Leistung, die zugleich Bestandteil einer von ihm gleichfalls vorgenommenen umfassen- deren Leistung ist, nicht zweimal abrechnen.

Daraus folgt zugleich die Selbstverständlichkeit, dass Leistungen, die nicht Bestandteil einer an- deren abgerechneten Leistung sind, abrechen- bar sind, soweit es sich um selbstständige Leis- tungen handelt“, so der BGH in diesem Urteil.

Sodann stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien beziehungsweise nach welchem Maß- stab ein Gericht im Einzelfall zu beurteilen hat, ob einzelne Leistungen methodisch notwendi- ge Bestandteile der in der jeweiligen Leistungs- beschreibung genannten Zielleistung sind. Der

BGH vertritt die Auffassung, dass dies nicht da- nach beurteilt werden könne, ob die Leistungen im konkreten Einzelfall nach den Regeln ärztli- cher Kunst notwendig seien, damit die Zielleis- tung erbracht werden könne. Vielmehr seien bei Anlegung eines abstrakt-generellen Maß- stabs wegen des abrechnungstechnischen Zwecks dieser Bestimmungen vor allem der In- halt und der systematische Zusammenhang der Gebührenordnungspositionen zu beachten und deren Bewertung zu berücksichtigen.

Gemessen an diesen Grundsätzen könne die besondere Berechnungsfähigkeit der Leistungen nach der Nr. 2975 (Dekortikation der Lunge) des Gebührenverzeichnisses nicht verneint wer- den. Dabei hebt der BGH besonders hervor, dass weder in der Leistungsbeschreibung noch in der Bewertung ein Anhaltspunkt dafür gegeben sei, wonach die mit 4 800 Punkten bewertete Leis- tung nach Nr. 2975 in der mit 5 100 Punkten nur unwesentlich höher bewerteten Leistung nach Nr. 2997 enthalten sei oder als deren be- sondere Ausführung im Sinne des § 4 Abs. 2 a S. 1 GOÄ zu behandeln wäre. Auch wenn noch die in beiden Gebührennummern enthaltenen 1 110 Punkte für die Eröffnung der Brusthöhle zu berücksichtigen seien, ergebe sich kein an- deres Ergebnis, als in der Leistung nach Nr.

2975 eine selbstständige im Sinne des § 4 Abs.

2 a S. 1 GOÄ zu sehen. Dr. jur. Marlis Hübner

Neue Entscheidung zum Zielleistungsprinzip

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Es gibt unter den Franken einige, die sich im Lande angesiedelt und begonnen haben, auf vertrautem Fuße mit den Muslimen zu leben. Sie sind besser als die anderen, die gerade neu

Die kleine erzgebirgische Stadt Glashütte erlangte Weltruf durch einen Mann, den hand- werkliches Können, Umsicht und Fleiß aus- zeichneten und der dies mit dem Mitgefühl für

Dann hatte ich einen Alptraum: Aus einer 100 Literlasche er - hob sich ein dicker, muskulöser Ifrit, der ein Schwert und ein Bügeleisen in der Hand hatte, und baute sich bedrohlich

 Transfers vor Ort zum/vom gebuchten Hotel sind bei Buchung eines der folgenden Angebote über Meiers Weltreisen oder Jahn Reisen im Paketpreis inbegriffen (bei einer Buchung

Ein erster Gedankengang widmet sich der Kurpfalz, wo die lutherische Kirchen- ordnung von 1556 im Jahr 1563 im Sinne der reformierten Lehre

DER BUND NATURSCHUTZ FORDERT IN EINEM BRIEF DIE SIEMENS AG AUF, SICH FÜR DEN KLIMASCHUTZ UND EINE ZUKUNFTSFÄHIGE ENERGIEWENDE MIT STARKEN ERNEUERBAREN ENERGIEN

Benimmregeln für den Strandbesuch Gerade, wenn man im Sommer nach Italien fährt, möchte man mal ans Wasser, sich gemütlich an den Strand legen und vielleicht auch eine Runde

Bei heißen Temperaturen schätzen die Mexikaner auch „agua fresca“, eine erfrischende Mischung aus Wasser und Fruchtpüree oder Fruchtsaft.. Doch Vorsicht: Auf Leitungswasser