Die photodynamische Thera- pie (PDT) mit Verteporfin (Visudyne®) stellt eine viel versprechende Therapieopti- on bei der feuchten Form der altersbedingten Makuladege- neration dar. Nach Auftreten der ersten Symptome droht den Patienten ohne suffizien- te Behandlung eine schnelle Erblindung. Obwohl die Lei- stung im EBM mit 5985 Punk- ten bewertet ist (EBM-Nr.
1250), haben zwischenzeitlich sogar Universitäts-Augenkli- niken ihr Behandlungsange- bot wieder eingestellt, weil personeller Bedarf und Inve- stitionsaufwand für die Laser- technologie zu hoch sind. Die befürchtete Kosteneskalation für die GKV ist ausgeblieben.
Vor diesem Hintergrund, aber auch, weil die Prävalenz für die Makuladegeneration überschätzt worden war, ist die Zahl der jährlich in Deutsch- land durchgeführten photo- dynamischen Therapien in der Augenheilkunde geringer (schätzungsweise 12 500 Be- handlungsfälle bundesweit) als im Zuge der Anfangseu- phorie erwartet. Nur wenige Zentren führen durchschnitt- lich mehr als 100 Behandlun- gen pro Jahr durch. Überra- schenderweise werden dabei sogar mehr Leistungen auf privatärztlicher Basis denn als Kassenleistung durchge- führt; dies liegt daran, dass die PDT bei zwei weiteren Indi- kationen, der pathologischen Myopie oder okkulten Mem- branen, noch nicht als ver- tragsärztliche Leistung aner- kannt ist und deshalb bei GKV-Patienten im Sinne ei- ner individuellen Gesund- heitsleistung auf Basis der GOÄ abgerechnet wird.
Lange Zeit war strittig, wie die PDT mit Verteporfin an- gemessen nach GOÄ zu ver- güten sei. Eine Analogbewer- tung war erforderlich, die die Kriterien des § 6 Absatz 2 GOÄ („entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeit- aufwand gleichwertigen Lei-
stung“) erfüllt. Die vom Be- rufsverband der Augenärzte e.V. vorgeschlagene Analog- bewertung nach Nr. 5358 war aus Sicht der Bundesärzte- kammer inakzeptabel, han- delt es sich hierbei doch um eine angiographische Inter- vention im Kopf-Hals-Be- reich mit erheblich anderem Risikopotenzial als bei der PDT sowie um eine Komplex- leistung, die angiographische Kontrollen mit einschließt.
Die lange Zeit schwelende Auseinandersetzung konnte nun beigelegt werden (vgl.
Bekanntmachung im Deut- schen Ärzteblatt, Heft 14/
2003). Die Bundesärztekam- mer sieht – wie schon bei ih- rer Abrechnungsempfehlung zur dermatologischen PDT – eine Vergleichbarkeit der photodynamischen Therapie am ehesten mit der Strah- lentherapie als erfüllt an und empfiehlt deshalb ein Bewer- tungskonzept in Analogie zur Strahlenbehandlung nach Ab- schnitt O IV GOÄ: Compu- tergestützte Bestrahlungspla- nung (analog Nr. 5800) plus Laserbestrahlung analog Nr.
1366). Die Berechnung der Verteporfin-Infusion (Nr. 271) neben Nr. 1366 analog für die augenheilkundliche PDT ist nicht möglich.
Es mag sein, dass sich der PKV-Verband – wie schon bei der dermatologischen PDT (vgl. PKV-Publik 4/2002, S. 44) – daran stört, dass Behand- lungsplanung und die jeweili- ge spezifische Lichttherapie aus unterschiedlichen Ab- schnitten des Gebührenver- zeichnisses analog abgegrif- fen werden. Ursache für den
„Spagat“ zwischen verschie- denen Leistungskapiteln ist jedoch die immer größer wer- dende Kluft zwischen veralte- tem Leistungsverzeichnis und modernem medizinischen Lei- stungsspektrum, die zuneh- mend auch die Bildung ad- äquater Analogbewertungen erschwert.
Dr. med. Regina Klakow-Franck
A
A1014 Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 1511. April 2003
PDT am Augenhintergrund
GOÄ-Ratgeber
V A R I A