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Archiv "Bundesärztekammer" (06.03.1975)

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen BEKANNTMACHUNGEN

Zwischen der ... im folgenden kurz

„Firma" genannt — einerseits — und Fräulein, Frau, Herrn Dr. med.

— andererseits — wird folgen- des vereinbart:

§ 1: Dienststellung

Frl., Frau, Herr Dr. med.... wird ab ... als Betriebsarzt angestellt. Sein Zuständigkeitsbereich bezieht sich auf den Betrieb (das Werk) ... der Firma. Der Betriebsarzt untersteht unmittelbar dem Leiter dieses Be- triebes (dieses Werkes) 2 ). Der Be- triebsarzt übernimmt verantwort- lich die arbeitsmedizinische Be- treuung der Betriebsangehörigen.

In der Ausübung seiner arbeitsme- dizinischen Tätigkeit ist er wei- sungsfrei und nur seinem ärztli- chen Gewissen und dem Gesetz unterworfen.

Die Firma stellt dem Betriebsarzt nach Maßgabe des § 2, Abs. 2 ASiG das erforderliche Personal sowie Räume, Einrichtungen, Gerä- te und Mittel zur Verfügung. Die Anschaffung von Einrichtungen, Geräten und Mitteln sowie die Ein- stellung des erforderlichen Perso- nals erfolgt auf Vorschlag des Be- triebsarztes. Der Betriebsarzt ist gegenüber dem ihm zur Verfügung gestellten Personal weisungsbe- fugt.

§ 2: Aufgabengebiet

Dem Betriebsarzt werden die in § 3 ASiG aufgeführten Aufgaben über- tragen.

Es werden ihm folgende weitere Aufgaben übertragen: ...

Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Er ist darüber hinaus zur unbedingten

Verschwiegenheit über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kennt- nis gelangenden Angelegenheiten der Firma, insbesondere Ge- schäfts- und Betriebsgeheimnisse, verpflichtet. Die Verschwiegen- heitspflicht besteht auch nach Be- endigung des Anstellungsvertrages fort.

Der Betriebsarzt hat die für seine Tätigkeit notwendigen Aufzeich- nungen anzufertigen bzw. anferti- gen zu lassen und diese so aufzu- bewahren, daß die ärztliche Schweigepflicht gewahrt ist.

§ 3: Arbeitszeit

Der Betriebsarzt übt seine Tätig- keit persönlich ausschließlich in- nerhalb der Firma (des Betriebes, des Werkes) und mit den Mitteln und Einrichtungen der Firma (des Betriebes, des Werkes) aus.

Der Betriebsarzt') verpflichtet sich, regelmäßig an folgenden Tagen ...

in der Zeit von ... bis ... Uhr in der Firma (Betrieb, Werk) tätig zu sein.

Im Falle einer länger dauernden Verhinderung (Urlaub, Krankheit, Fortbildung o. ä.) bemüht sich der Betriebsarzt gemeinsam mit der Firmenleitung (Betriebs-, Werkslei- tung) um eine geeignete Vertre- tung.

Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält der Betriebsarzt ein monatli- ches Bruttogehalt von DM ... zahl- bar jeweils am Monatsende. Damit sind auch im Einzelfall notwendig werdende Überstunden abgegol- ten 4). Für Sonderzuwendungen so- wie Gehaltsfortzahlung im Krank-

heits- und Todesfall gelten die je- weiligen betrieblichen Regelungen für außertarifliche bzw. leitende Angestellte. Dasselbe gilt für Rei- sekostenerstattung.

§ 5: Urlaub

Der Urlaub des Betriebsarztes be- trägt ... Arbeitstage pro Kalender- jahr. Im einzelnen gelten die Be- stimmungen des Bundesurlaubsge- setzes und die für die Firma gelten- den Urlaubsregelungen.

§ 6: Altersversorgung

Der Betriebsarzt nimmt an der be- trieblichen Altersversorgung für die außertariflichen bzw. leitenden An- gestellten der Firma nach Maßgabe der betrieblichen Regelungen teil.

§ 7: Haftpflichtversicherung Die ärztliche Haftpflichtversiche- rung für die betriebliche Tätigkeit des Betriebsarztes schließt die Fir- ma auf ihre Kosten ab.

§ 8: Weiter- und Fortbildung Der Betriebsarzt verpflichtet sich, die für seine Arbeit gemäß § 4 ASiG erforderliche arbeitsmedizini- sche Fachkunde, soweit er noch nicht über sie verfügt, unverzüglich zu erwerben. Er wird sich im übri- gen im zur Erfüllung seiner Aufga- ben notwendigen Umfang unter Be- rücksichtigung der betrieblichen Belange fortbilden. Die Teilnahme an Weiter- oder Fortbildungsveran- staltungen erfolgt im vorherigen Einvernehmen mit der Firma. Die

1) Interessenten können Sonderdrucke dieses und des folgenden Vertragsmu- sters anfordern bei der jeweiligen Lan- desärztekammer.

2) siehe § 8, Abs. 2 ASiG.

3) gilt für teilzeitbeschäftigte angestellte Betriebsärzte.

4) Letzter Satz gilt nicht für teilzeitbe- schäftigte angestellte Betriebsärzte.

Bundesärztekammer

Muster') für Anstellungsvertrag eines Betriebsarztes (Arbeitnehmer)

§ 4: Vergütung

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 10 vom 6. März 1975 691

(2)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Anstellungsvertrag für Betriebsärzte

Kosten für die Fortbildung trägt die Firma nach Maßgabe des § 2, Abs.

3 ASiG.

§ 9: Nebentätigkeit

1. Die Aufnahme einer — entgeltli- chen oder unentgeltlichen — Ne- bentätigkeit, insbesondere einer anderen Betriebsarztstelle oder einer privatärztlichen Praxis be- darf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Firma. Für Veröf- fentlichungen, Vorträge u. ä., so- weit dadurch Interessen der Firma berührt werden, ist die vorherige Zustimmung der Firma einzuholen.

2. Der Betriebsarzt ist jedoch im Einvernehmen mit der Firma über den Rahmen seiner Haupttätigkeit im Sinne des § 2 hinaus berechtigt, folgende Nebentätigkeiten auszu- üben:

a) Durchführung von Jugendar- beitsschutzuntersuchungen, b) Erstellung von Gutachten, so- weit sie nicht in das Aufgabenge- biet des Betriebsarztes nach § 2 fallen,

c) Durchführung von Untersuchun- gen zur Früherkennung von Krank- heiten, soweit eine Ermächtigung zur Durchführung dieser Untersu- chungen im Rahmen der kassen- bzw. vertragsärztlichen Versorgung vorliegt.

3. Durch die Ausübung einer Ne- bentätigkeit darf die Tätigkeit als Betriebsarzt der Firma nicht beein- trächtigt werden.

4. Die Genehmigung einer Neben- tätigkeit darf nur zurückgenommen werden, wenn durch sie die Tätig- keit als Betriebsarzt für die Firma beeinträchtigt wird oder ein sonsti- ger wichtiger Grund vorliegt.

§10

Die ersten sechs Monate der Tätig- keit des Betriebsarztes gelten als Probezeit. In diesem Zeitraum kann

das Anstellungsverhältnis von je- der Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

Nach Ablauf der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis von bei- den Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten zum Quartalsende gekündigt werden.

Nach mindestens zehnjähriger Tä- tigkeit des Betriebsarztes bei der Firma beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate zum Jahresende.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Eine Kündigung kann wirksam nur schriftlich erfolgen.

§ 11: Schlußbestimmung

Für das Anstellungsverhältnis des Betriebsarztes gelten im übrigen die Vorschriften der Arbeitsord- nung und die sonstigen gesetzli- chen und betrieblichen Regelun- gen ergänzend, soweit ihre Anwen- dung nicht nach Inhalt und Gel- tungsbereich entfällt oder seinen gesetzlichen Status berührt.

Es besteht Übereinstimmung, daß Vereinbarungen außerhalb dieses Vertrages zwischen den Parteien nicht getroffen sind. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksam- keit der Schriftform.

..., den ...

Unterschriften Firma Betriebsarzt

Muster für Vertrag

eines als freier Mitarbeiter tätigen Betriebsarztes

Zwischen der ... im folgenden kurz

„Firma" genannt — einerseits — und Frau, Fräulein, Herrn Dr.

med.... — andererseits — wird folgendes vereinbart:

§ 1: Tätigkeit

Frau, Fräulein, Herr Dr. med. ...

übernimmt ab ... als freier Mitar- beiter der Firma die Aufgaben ei- nes Betriebsarztes nach dem Ar- beitssicherheitsgesetz. Sein Zu- ständigkeitsbereich bezieht sich auf den Betrieb (das Werk) ... der Firma. Der Betriebsrzt ist dem für diesen Betrieb (dieses Werk) verantwortlichen Betriebsleiter (Werksleiter) zugeordnet. Der Be- triebsarzt übernimmt verantwortlich die arbeitsmedizinische Betreuung der Betriebsangehörigen. In der Ausübung seiner arbeitsmedizini- schen Tätigkeit ist er weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen.

Die Firma stellt dem Betriebsarzt nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 ASiG das erforderliche Personal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung. Der Betriebs- arzt ist gegenüber dem ihm zur Verfügung gestellten Personal wei- sungsbefugt. Die Firma informiert den Betriebsarzt über alle für seine Tätigkeit im Betrieb bedeutsamen

Umstände.

§ 2: Aufgabengebiet

Dem Betriebsarzt werden die in § 3 ASiG aufgeführten Aufgaben über- tragen. Es werden ihm folgende weitere Aufgaben übertragen: ...

Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Er ist darüber hinaus zur unbedingten Verschwiegenheit über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kennt- nis gelangenden Angelegenheiten der Firma, insbesondere Ge- schäfts- und Betriebsgeheimnisse, verpflichtet. Die Verschwiegen- heitspflicht besteht auch nach Be- endigung des Vertragsverhältnis- ses fort.

Der Betriebsarzt hat die für seine Tätigkeit notwendigen Aufzeich- nungen anzufertigen bzw. anferti- gen zu lassen und diese so aufzu- bewahren, daß die ärztliche Schweigepflicht gewahrt ist.

694 Heft 10 vom 6. März 1975 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(3)

Spektrum der Woche Aufsätze . Notizen

Anstellungsvertrag für Betriebsärzte

Veröffentlichungen, Vorträge u. ä.

bedürfen der vorherigen Zustim- mung der Firma, soweit dadurch ihre Interessen berührt werden.

§ 3: Dienstzeit

Der Betriebsarzt verpflichtet sich, regelmäßig an folgenden Tagen ...

in der Zeit vom ... bis ... Uhr in der Firma (Betrieb, Werk) tätig zu sein.

Im Falle einer länger dauernden Verhinderung (Urlaub, Krankheit, Weiter- und Fortbildung o. ä.) be- müht sich der Betriebsarzt gemein- sam mit der Firmenleitung (Be- triebs-, Werksleitung) um eine ge- eignete Vertretung.

Der Betriebsarzt hat der Firma eine voraussehbare Verhinderung recht- zeitig mitzuteilen. Die Kosten der Vertretung trägt der Betriebsarzt.

§ 4: Vergütung

Für seine Tätigkeit in der Firma (Betrieb, Werk) erhält der Betriebs- arzt ein am Monatsende zu zahlen- des Honorar, mit dem sämtliche Kosten des Betriebsarztes abge- deckt sind. Das Honorar beträgt für jede angefangene Stunde DM ...*)

§ 5: Haftpflichtversicherung

Die ärztliche Haftpflichtversiche- rung für seine Tätigkeit im Betrieb schließt der Betriebsarzt auf seine Kosten ab.

§ 6: Weiter- und Fortbildung

Der Betriebsarzt verpflichtet sich, die für seine Tätigkeit gemäß § 4 ASiG erforderliche arbeitsmedizini- sche Fachkunde, soweit er noch nicht über sie verfügt, unverzüglich zu erwerben. Er wird sich im übri- gen im zur Erfüllung seiner Aufga- ben notwendigen Umfang unter Be-

*) Abweichend von § 4 Abs. 2 kann an- stelle eines Honorars für jede angefan- gene Stunde auch eine Einzelleistungs- vergütung auf der Grundlage der Ge- bührenordnung für Ärzte vereinbart wer- den, wobei eine Benutzung eigener Ein- richtungen durch den Betriebsarzt ange- messen zu berücksichtigen ist.

rücksichtigung der betrieblichen Belange fortbilden. Die Teilnahme an Weiter- oder Fortbildungsveran- staltungen erfolgt im vorherigen Einvernehmen mit der Firma. Dabei ist die Frage einer Übernahme von Kosten für die Weiter- und Fortbil- dung durch die Firma zu klären.

§ 7: Vertragsbeendigung

Die ersten sechs Monate der Tätig- keit des Betriebsarztes gelten als Probezeit. In diesem Zeitraum kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ge- kündigt werden.

Nach Ablauf der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende gekündigt werden, von seiten der Firma jedoch nur, wenn ein betrieb- liches Erfordernis oder Gründe in der Person des Betriebsarztes vor- liegen, die eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses für die Firma unzumutbar werden lassen.

§ 8: Schlußbestimmung

Für das Vertragsverhältnis des Be- triebsarztes gelten im'übrigen wäh- rend seiner Tätigkeit im Betrieb die Vorschriften der Arbeitsordnung ergänzend, soweit ihre Anwendung nicht nach Inhalt und Geltungsbe- reich entfällt oder seinen gesetzli- chen Status berührt.

Es besteht Übereinstimmung, daß Vereinbarungen außerhalb dieses Vertrags zwischen den Parteien nicht getroffen sind. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksam- keit der Schriftform.

..., den ...

Unterschriften Firma Betriebsarzt

(Auf Seite 643 dieses Heftes erläu- tert der Vorsitzende des Verbandes deutscher Betriebs- und Werksärzte e. V., Dr. Paul Rosenberger, den Mustervertrag)

BEKANNTMACHUNGEN

Kassenarztsitze

Bremen

Von der Kassenärztlichen Vereini- gung Bremen werden folgende Kassenarztsitze als vordringlich zu besetzen ausgeschrieben:

Bremen, Ortsteil Blumenthal, prak- tischer Arzt/Arzt für Allgemeinme- dizin;

Bremen, Ortsteil Lüssum-Bock- horn, praktischer Arzt/Arzt für All- gemeinmedizin;

Bremen, Ortsteil Gröpelingen bzw.

Oslebshausen, praktischer Arzt/

Arzt für Allgemeinmedizin;

Bremen, Stadtteil Nord, Facharzt für Lungenkrankheiten.

Die Kassenarztsitze liegen inner- halb der Stadtgrenzen von Bremen und verkehrsgünstig zum Zentrum.

Sämtliche weiterführenden Schulen sind in den einzelnen Stadtbezir- ken vorhanden. Der Notdienst ist geregelt. Für diese Kassenarztsit- ze, bei denen es sich in allen Fäl- len um Praxen handelt, die infolge Tod oder aus Altersgründen ver- waist sind, besteht u. U. die Mög- lichkeit der Praxisübernahme.

• Auf Antrag an die KV Bremen können Umsatzgarantie und wei- tere finanzielle Hilfen für die Praxis- gründung gewährt werden.

Bewerbungen sind zu richten an den Zulassungsausschuß für Ärz- te, 28 Bremen, Postfach 913, Schwachhauser Heerstraße 26/28, Telefon (04 21) 34 00 51.

Nordbaden

Von der Kassenärztlichen Vereini- gung Nordbaden wird folgender Kassenarztsitz als vordringlich zu besetzen ausgeschrieben:

Graben-Neudorf, Ortsteil Graben, Landkreis Karlsruhe, praktischer

DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 10 vom 6. März 1975 695

Referenzen

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