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Archiv "KLASSENLOS: Psychosomatisch ungünstig" (28.08.1975)

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

BRIEFE AN DIE REDAKTION

tionen fallen heute immer noch den weißen Missionsstationen zu, die bewundernswerte Arbeit auf medi- zinischem, wie kulturellem Gebiet leisten. ... Ich habe niemals den Eindruck gehabt, daß sich der Schwarze unterdrückt fühlt, son- dern er hat ein gutes Verhältnis zu dem Weißen, der ihm so viel Neues bringt. Es gibt auf dem Lande durchaus noch ein echtes Treue- verhältnis und Füreinanderstehen.

Kein anderes Land Afrikas besitzt eine so weitgehende medizinische Fürsorge für den Schwarzen, wie Südafrika. Es ist das höchstsoziali- sierte Land der kapitalistischen Welt, wie es ein Johannesburger

Professor ausdrückte...

Dr. med. Uplegger 4802 Halle (Westf.) Krankenhaus

Fragen ...

... Wissen Sie eigentlich, wie viele Millionen Rand nur für Heilfürsorge die Südafrikanische Regierung für die „Schwarzen" Gebiete aufwen- det? Wissen Sie nicht, daß schwar- ze Patienten oder Arbeiter zum Beispiel standhaft andere Nahrung als Mieliepapp (Maisbrei) ableh- nen? Wissen Sie nicht, daß die Pil- le — fein verteilt — in der gesam- ten Familie eingenommen wird (lei- der auch bei der Stadtbevölke- rung), in der Hoffnung, sie hilft?

Wissen Sie nicht, daß zum Beispiel ein Familienmitglied auf einer Farm arbeitet, aber die ganze Familie, einschließlich Großeltern und der oft recht zahlreichen unehelichen Kinder mit durchgeschleppt wer- den (Essen, Kleider, Schuhe, Woh- nung und Schule), und daher das Bareinkommen, zumindest in länd- lichen Gebieten, nicht hoch sein kann? Wissen Sie nicht, daß der Lebensstandard der Schwarzen Bevölkerung in Südafrika der höchste ist im Vergleich zu allen schwarzafrikanischen Staaten?

Eben aus diesem Grunde kommen immer noch genug Bantus über die Grenze, um sich in Südafrika „aus- beuten" zu lassen, wie Sie schrei- ben. ... Die hohe Säuglingssterb- lichkeit (bedingt durch Fehlernäh-

rung, mangelnde Hygiene, Unwis- senheit und Aberglaube, teilweise auch riesigen Entfernungen) ergibt die errechnete Zahl von 35 Jahren für das Durchschnittsalter der Ban- tus! ...

Elfgart Nusch 565 Solingen 1 Schellberger Weg 65

KLASSENLOS

Kleiner Beitrag zur umstrittenen, aber von manchen immer noch geliebten Idee vom klassenlosen Krankenhaus:

Psychosomatisch ungünstig

man die Krankenhäuser klassenlos machen, so ist das ebenso untunlich für die Nichtkas- senpatienten wie kostentreibend für die Verwaltung des Kranken- hauses. Diese Gleichmacherei nach unten wirkt sich psychosoma- tisch ungünstig aus und stellt somit den Erfolg solcher Krankenhausbe- handlung in Frage. Da zur Gene- sung oder Wiedergesundung in ei- nem Krankenhaus das Milieu eine große Rolle spielt, zumal bei diffizi- len und komplizierten Kranken, ist das sogenannte klassenlose Kran- kenhaus abzulehnen!

Dr. med. Robert 3053 Steinhude Schlesierweg 51

SANITÄTSOFFIZIERE

In Heft 17/1975 veröffentlichte das DEUTSCHE ÄRZTEBLATT eine Berech- nung des Einkommens von grundwehr- dienstleistenden Ärzten. Dabei wurden überholte und aktuelle Zahlen zum Teil durcheinandergebracht, was nicht dem Verfasser des Leserbriefes anzulasten ist, sondern der Tatsache, daß der Le- serbrief eine Zeit im Satz „stand", da- durch zum Teil überholt und durch ein Versehen nur in einigen Punkten aktualisiert wurde. Stellvertretend für zahlreiche andere Zuschriften bringen wir nun die folgende:

Einkommensberechnung bei grundwehrdienstleistenden Sanitätsoffizieren

Auf der Grundlage des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts

der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehö- rigen (Unterhaltssicherungsgesetz

— USG) in der Fassung vom 8.

März 1975 (BGBI 11975, Seite 661) bedarf die ... (in Heft 17) vorge- nommene Einkommensberechnung bei grundwehrdienstleistenden Sa- nitätsoffizieren einer Richtigstel- lung. Nach § 12 a USG erhalten grundwehrdienstleistende Sanitäts- offiziere folgende Abfindung (in DM):

Ledige Verhei- ratete Grundbetrag: 1470 1900 Wehrsold: 450 450 Wert der freien

Verpflegung: 108 108 Summe: 2028 2458

Daneben werden den Wehrpflichti- gen die Beiträge zur berufsständi- schen Versorgungseinrichtung in der Höhe ersetzt, wie sie zuletzt vor dem Wehrdienst zu leisten waren, höchstens jedoch z. Z. 504 DM. Für Kinder werden

keine

Zuschläge gezahlt; hierfür tritt das Kinder- geldgesetz ein. Ebenso werden Härteausgleiche nach § 23 USG für Sparverträge, Versicherungen usw.

nicht

gewährt. Der grundwehr- dienstleistende Sanitätsoffizier er- hält auch

keine

Sparpauschale; er kann aber von seiner Abfindung ei- nen Betrag von 50 DM monatlich vermögenswirksam anlegen. Der Wert der freien Unterkunft muß au- ßer Betracht bleiben, da die Grund- wehrdienstleistenden aus ihrer Ab- findung die Miete für ihre private Wohnung aufbringen müssen.

Oberfeldapotheker Dr. H. J. Krauss im Bundesministerium der Verteidigung

Inspektion des Sanitäts- und Gesundheitswesens (Presse- und

Öffentlichkeitsarbeit) 53 Bonn 1

Postfach 161

2420

Heft 35 vom 28. August 1975 DEUTSCHES .A.RZTEBLATT

Referenzen

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