• Keine Ergebnisse gefunden

2. Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 Geflügel-Aufstallungsverordnung). Der Halter von Enten und Gänsen hat

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "2. Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 Geflügel-Aufstallungsverordnung). Der Halter von Enten und Gänsen hat "

Copied!
9
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

--- Nr. 19 Plön, den 18.05.2006 135. Jahrgang ---

Inhaltsverzeichnis

Seite

1. Nachrücken eines Bewerbers auf der Liste der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD)

in den Kreistag des Kreises Plön 115

2. Kreisverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen

oder ähnlichen Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen vom 30.03. 2006 115

3. Amtliche Bekanntmachung des Kreises Plön

Amt für Sicherheit und Ordnung, Veterinärwesen und Kommunalaufsicht

Anordnung zum Schutz gegen die Klassische Geflügelpest -Allgemeinverfügung- 116 ---

1.

Nachrücken eines Bewerbers auf der Liste der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD)

in den Kreistag des Kreises Plön

Der Kreistagsabgeordnete Herr Dr. Dieter Swatek hat sein Mandat niedergelegt.

Gemäß § 44 Abs. 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) habe ich als Listennachfolger der Sozialdemokrati- schen Partei Deutschlands (SPD) im Kreistag

Herrn Wolfgang Gehrke Wiesenweg 12

24257 Schwartbuck

festgestellt. Nach § 37 GKWG hat Herr Gehrke die Mitglied- schaft im Plöner Kreistag am 05.05.2006 erworben.

Gegen diese Feststellung kann jede/r Wahlberechtigte/r inner- halb eines Monats nach Bekanntmachung Einspruch beim Kreiswahlleiter einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswahlleiter (Kreis Plön, Der Landrat als Kreiswahlleiter, Hamburger Str. 17/18, 24306 Plön) einzu- legen.

Plön, den 05.05.2006 Az.: 1420

Kreis Plön Der Landrat als Kreiswahlleiter

(Öff. Anz. Plön 2006 – Nr. 19)

--- 2.

Kreisverordnung

über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen

oder ähnlichen Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen

vom 30.03. 2006

Aufgrund des § 14 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Laden- schluss (LSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.

Juni 2003 (BGBl. I, S. 744) i.V.m. § 1 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenschlussgesetz vom 17. November 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 455), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 05.10.2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 576), wird für den Kreis Plön verordnet:

§ 1

(1) Aus Anlass des Sommerflohmarktes im Bereich der Carl-Zeiss-Straße (Ostseepark) am 11.06.2006 dürfen die Verkaufsstellen in der Gemeinde Raisdorf im Bereich des Ostseeparks und der Klausdorfer Straße in der Zeit von 11.00 bis 16.00 Uhr offengehalten werden.

§ 2

(1) Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Jugend- arbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes blei- ben unberührt.

(2) Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 LSchlG.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 11.06.2006 in Kraft und am 12.06.2006 außer Kraft.

Plön, den 30.03. 2006

Kreis Plön Der Landrat

Helmut Ohl - 1. stellvertr. Landrat -

(Öff. Anz. Plön 2006 - Nr. 19)

--- 3.

Amtliche Bekanntmachung des Kreises Plön

Amt für Sicherheit und Ordnung, Veterinärwesen und Kommunalaufsicht

Anordnung zum Schutz gegen die Klassische Geflügelpest -Allgemeinverfügung-

Umsetzung der Geflügelaufstallungs-Verordnung vom 9. Mai 2006 (www.ebundesanzeiger.de, eBAnz AT28 2006 V1) Gem. § 1 Abs. 1 Geflügelaufstallungs-Verordnung vom 9. Mai 2006 sind Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasa-

(2)

ne, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse in geschlossenen Ställen oder in Volieren (gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherte Seitenbegrenzung und eine überstehende nach oben gegen Einträge gesicherte dichte Abdeckung) zu halten. Für den Kreis Plön gilt dieses weiterhin für nachstehende Risikogebiete (Karte siehe Anlage I):

I. Gemeinden

Barsbek, Behrensdorf (Ostsee), Blekendorf, Broders- dorf, Heikendorf, Hohenflede, Hohwacht (Ostsee), Klausdorf, Krummbek, Laboe, Lutterbek, Mönkeberg, Panker, Schönberg (Holstein), Schönkirchen,

Schwartbuck, Stakendorf, Stein, Wendtorf, Wisch Soweit die Geflügelhaltung mindestens 3.000 m vom Küsten- streifen entfernt liegt, kann auf Antrag in begründeten Einzel- fällen eine Ausnahme von der Aufstallungspflicht gewährt werden.

II. Gebiete mit einem Abstand von 500 m ab der Uferlinie folgender Gewässer:

Kasseeteich, Lebrader Teich, Bornhöveder See, Seh- lendorfer Binnensee, Schöhsee, Schmalensee, Tresdor- fer See, Belauer See, Schluensee, Vierer See, Stolper See, Suhrer See, Bothkamper See, Trammer See, Stocksee, Kleiner Plöner See, Passader See, Behler See, Postsee, Dobersdorfer See, Lankersee, Dieksee, Selenter See, Großer Plöner See und Lammershagener Teiche

III. Sperr- und Beobachtungsgebiete

Bösdorf - Campingplatz Ruhleben (Allgemeinverfü- gung vom 25.04.2006), Oppendorfer Mühle/ Schönkir- chen (Allgemeinverfügung vom 19.04.2006), Neu- testorf/Krs. Ostholstein (Allgemeinverfügung vom 18.04.2006) und Flintbek - Molfsee (Allgemeinverfü- gung vom 13.04.2006 und 14.05.2006)

Für alle nicht unter den Ziffern I, II und III genannten Gebiete ist die Freilandhaltung gem. § 1 Abs. 3 Geflüge- laufstallungs-Verordnung von Geflügel wieder zulässig.

Die als Anlage II zu dieser Allgemeinverfügung abgedruckten Hinweise sind dabei zu beachten.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Begründung:

Für sämtliche Geflügelhaltungen in den unter I, II und III be- zeichneten Gebieten liegen die Voraussetzungen nach § 1 Abs.

2 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 Geflügel- Aufstallungsverordnung nicht vor.

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbe- halt gem. § 107 Abs. 2 Nr. 3 desLandesverwaltungsgesetzes (LVwG) und kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 der Geflügel-Aufstallungsverordnung nicht mehr vorliegen (§ 117 Abs. 2 Nr. 3 LVwG).

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO in der aktuellen Fassung. Das öffentliche Interesse daran, eine Seucheneinschleppung und – verbreitung zu verhindern, überwiegt das Interesse der Betrof- fenen an einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das Verbot.

Die Geflügelpest ist eine äußerst ansteckende Tierseuche, die den unverzüglichen Einsatz von Seuchenbekämpfungsmaß- nahmen erfordert. Durch die leichte Übertragbarkeit der Ge- flügelpest droht eine Einschleppung und Verbreitung der Seu- che mit großen wirtschaftlichen Verlusten für betroffene Region.

Die Verzögerung der Vollziehung würde eine täglich zuneh- mende Gefährdung der Geflügelbestände begründen

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 110 Abs. 4 S. 4 Lan- desverwaltungsgesetz (LVwG) mit dem auf die Bekanntma- chung folgenden Tage als bekannt gegeben und kann bei der Veterinäraufsicht des Kreises Plön, Hamburger Str. 17/18, 24306 Plön, eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Wider- spruch beim Landrat des Kreises Plön, Hamburger Str. 17/18, 24306 Plön, erhoben werden. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung hat der Widerspruch keine auf- schiebende Wirkung. Das Schleswig-Holsteinische Verwal- tungsgericht in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Str. 13, kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen diese Anordnung ganz oder teilweise wieder herstellen.

Plön, den 14.05.2006

KREIS PLÖN Der Landrat

Amt für Sicherheit und Ordnung, Veterinärwesen und Kommunalaufsicht

Im Auftrag gez. Dr. Michael Görgen

- Amtstierarzt - Az.: 1400-144-152-24/A

Anlage

Karte der betroffenen Risikogebiete (Anlage I) Hinweise Freilandhaltung (Anlage II)

Hinweise

1. Wer Geflügel in Freilandhaltung halten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens mit Aufnahme der Freiland- haltung unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und ihres Standortes anzuzeigen (§ 1 Abs. 4 Geflügel- Aufstallungsverordnung).

2. Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 Geflügel-Aufstallungs- verordnung). Der Halter von Enten und Gänsen hat sicherzu- stellen, dass die Tiere monatlich virologisch auf Influenza-A- Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht werden. An Stelle

(3)

dieser virologischen Untersuchung nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Geflügel -Aufstallungsverordnung kann der Halter abweichend von § 1 Abs. 5 Satz 1 Geflügel-Aufstallungsverordnung Enten und Gänse zusammen mit sonstigem Geflügel halten, soweit das sonstige Geflügel dazu dient, die Einschleppung oder Ver- schleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu er- kennen. Im Falle des § 1 Abs. 5 Satz 3 Geflügel-Aufstallungs- verordnung muss die in der Anlage zu § 1 Abs. 5 Satz 4 Ge- flügel-Aufstallungsverordnung in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von sonstigem Geflügel gehalten werden:

Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse

je Bestand

Anzahl des sonstigen zu haltenden Geflügels

1 2

weniger als 10 mindestens 1, höchstens je- doch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse

11 – 100 10 – 50

101 – 1000 20 – 60

mehr als 1000 30 – 70

Ferner hat der Halter jedes verendete Stück sonstiges Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersu- chungseinrichtung unverzüglich auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 virologisch untersuchen zu lassen (§ 1 Abs. 5 Satz 5 Geflügel-Aufstallungsverordnung).

3. Der Geflügelhalter ist verpflichtet, abweichend von § 2 Abs.

1 Satz 1 und 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 der Geflügel- pest-Verordnung unabhängig von der Größe des Geflügelbe- standes in das zu führende Bestandsregister je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere zu vermerken und abweichend von § 8b Nr. 1 bis 8 der Geflügelpest-Verordnung unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes sicherzustellen, dass

die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbe- fugtes Befahren gesichert sind,

die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von be- triebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzklei- dung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Aufenthaltsortes des Geflügels unver- züglich ablegen,

Schutzkleidung nach Gebraucht unverzüglich gereinigt und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,

nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Ein- richtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,

betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 16 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigen Platz gereinigt und desinfiziert werden,

Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben ge-

meinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,

eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,

der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Gflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden.

4. Die virologischen Untersuchungen nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Geflügel-Aufstallungsverordnung sind jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand im Landeslabor des Landes Schleswig- Holstein in Neumünster, Max-Eyth-Straße 5, durchzuführen.

Die Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten oder Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen (§ 2 Abs. 1 Geflügel-Aufstallungsverordnung).

5. Gemäß § 8c der Geflügelpest-Verordnung hat jeder Geflü- gelhalter, der Geflügel (mehr als 100 Stück Hühner, Truthüh- ner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse) im o. g. Gebiet in Freilandhaltung halten will, die Tiere des Bestandes jeweils im Zeitraum vom 15.

März bis 31. Mai und vom 15. Oktober bis 15. Dezember eines jeden Jahres auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 wie folgt untersuchen zu lassen:

a. bei Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasa- nen, Laufvögeln und Wachteln jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand serologisch und

b. bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand serologisch in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung.

6. Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde unverzüg- lich jeden Nachweis des Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 mitzuteilen. Ferner hat er die Ergebnisse der Untersu- chungen mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden sind (§ 2 Abs. 3 Geflügel-Aufstallungsverordnung).

7. Geflügel, ausgenommen Geflügel, das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, darf nur in den Verkehr gebracht werden, soweit das Geflügel 7 Tage vor dem Inverkehrbringen in einem geschlossenen Stall oder einer Schutzvorrichtung gehalten und längstens vier Werktage vor dem Inverkehrbrin- gen klinisch tierärztlich oder im Falle von Enten und Gänsen virologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht worden ist. Derjenige, der Geflügel in den Verkehr bringt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über die Untersuchung nach Satz 1 mitzuführen. Die Bescheinigung ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen (§ 4 Geflügel-Aufstallungsverordnung).

8. Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgrö0e von mehr als 100 Tie- ren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der

(4)

Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Besitzer unverzüglich durch den Tierarzt die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Influenza-A-Virus der Subty- pen H5 und H7 zu untersuchen (§ 8 Abs.

1 Geflügelpest-Verordnung).

9. Verstöße gegen die Bestimmungen der Geflügel- Aufstallungsverordnung können gemäß § 6 Geflügel- Aufstallungsverordnung i. V. m. § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Tierseuchengesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit

kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden (§ 76 Abs. 3 Tierseuchengesetz).

10. Gem. § 69 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes entfällt der Anspruch auf Entschädigung u. a., wenn der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Ent- schädigung auslösenden Fall eine erlassene Rechtsverordnung oder eine behördliche Anordnung schuldhaft nicht befolgt.

11. Nach § 2 der Geflügelpestschutzverordnung hat jeder Ge- flügelhalter, der Geflügel im o. g. Gebiet in Freilandhaltung halten will sicherzustellen, dass

- die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildleben- de Zugvögel nicht zugänglich sind,

- die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem wildlebende Zugvögel Zugang haben, getränkt werden und

- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Ge- flügel in Berührung kommen kann, für wildlebende Zugvö- gel unzugänglich aufzubewahren ist.

Amtliche Bekanntmachung des Kreises Plön

Anordnungen zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Wildvogel-Geflügelpest in den Sperrbezirken

und den Beobachtungsgebieten im Kreis Plön Allgemeinverfügung

1. Flintbek/Molfsee, Allgemeinverfügung vom 13.04. und 14.05.2006;

2. Neutestorf/Wangels, Kreis Ostholstein, Allgemeinverfügung vom 18.04.2006;

3. Oppendorfer Mühle/Schönkirchen, Allgemeinverfügung vom 19.04.2006;

4. Bösdorf/Campingplatz Ruhleben, Allgemeinverfügung vom 25.04.2006;

Aufgrund des § 79 Abs. 4 i.V.m. den §§ 18 bis 30 des Tierseu- chengesetzes und des § 4 der Verordnung über Schutzmaß- nahmen beim Auftreten von Geflügelpest bei wild lebenden Vögeln (Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung) -

jeweils in der aktuellen Fassung - gibt der Kreis Plön folgen- des bekannt:

Durch die og. Allgemeinverfügungen wurde aufgrund der damaligen Risikoeinschätzung unter anderem angeordnet, dass Halter von Hunden und Katzen sicherzustellen haben, dass diese in den Sperrbezirken und Beobachtungsgebieten nicht frei umher laufen.

Basierend auf den in den letzten Wochen gesammelten Er- kenntnissen über den Seuchenverlauf der Wildvogel- Geflügelpest wird nach einer erneuten Risikoeinschätzung eine tierseuchenrechtliche Ausnahme vom Freilaufverbot in den

Beobachtungsgebieten des Kreises Plön unter folgenden Auf- lagen genehmigt:

1) Hunde- und Katzenhalter haben ihre Tiere von Geflü- gel fern zu halten, so dass gegenseitiger Kontakt ver- mieden wird.

2) Bei Änderung der Sachlage kann diese Ausnahmege- nehmigung jederzeit widerrufen werden.

Hinweis:

1. Die Regelungen anderer Rechtsnormen (Gefahrhun- degesetz, Landeswaldgesetz, Landesnaturschutzgesetz etc.) bleiben unberührt.

2. In den Sperrbezirken haben die Halter von Hunden und Katzen weiterhin sicherzustellen, dass die Tiere dort nicht frei umher laufen.

Alle weiteren in den og. Allgemeinverfügungen getroffenen Anordnungen behalten weiterhin Gültigkeit.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO in der aktuellen Fassung. Das öffentliche Interesse daran, eine Seucheneinschleppung und – verbreitung zu verhindern, überwiegt das Interesse der Betrof- fenen an einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die getroffenen Anordnungen.

Die Geflügelpest ist eine äußerst ansteckende Tierseuche, die den unverzüglichen Einsatz von Seuchenbekämpfungsmaß- nahmen erfordert. Durch die leichte Übertragbarkeit der Ge- flügelpest droht eine Einschleppung und Verbreitung der Seu- che mit großen wirtschaftlichen Verlusten für betroffene Regi- on.

Die Verzögerung der Vollziehung würde eine täglich zuneh- mende Gefährdung der Geflügelbestände begründen

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 110 Abs. 4 S. 4 Lan- desverwaltungsgesetz (LVwG) mit dem auf die Bekanntma- chung folgenden Tage als bekannt gegeben und kann bei der Veterinäraufsicht des Kreises Plön, Hamburger Str. 17/18, 24306 Plön, eingesehen werden.

Plön, den 14.05.2006

KREIS PLÖN Der Landrat

Amt für Sicherheit und Ordnung, Veterinärwesen und Kommunalaufsicht

Im Auftrag gez. Dr. Michael Görgen

-Amtstierarzt- Az. 1400-144-152-24/allg.

(5)

Amtliche Bekanntmachung des Kreises Plön

Anordnungen zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Wildvögeln Festlegung eines Sperrbezirkes und eines Beobachtungsgebietes

Flintbek/Molfsee,

Allgemeinverfügung vom 13.04.2006 Im Nachgang zu der vorbezeichneten Allgemeinverfügung wird mitgeteilt, dass diese und die getroffenen Anordnungen betreffend den Sperrbezirk bis einschließlich 19.05.2006 und das Beobachtungsgebiet bis einschließlich 29.05.2006 weiter- hin Gültigkeit behalten.

Begründung:

Am 28.04.2006 wurde in der Gemeinde Molfsee (Kreis Rendsburg-Eckernförde) erneut der Ausbruch der Geflügelpest bei einem Haubentaucher amtlich festgestellt. Zur weiteren Begründung der getroffenen Anordnungen wird vollinhaltlich auf die vg. Allgemeinverfügung verwiesen.

Plön, den 14.05.2006

KREIS PLÖN Der Landrat

Amt für Sicherheit und Ordnung, Veterinärwesen und Kommunalaufsicht

Im Auftrag gez. Dr. Michael Görgen

-Amtstierarzt- Az. 1400-144-152-24/X

Amtliche Bekanntmachung des Kreises Plön

Festlegung eines Sperrbezirkes und eines Beobachtungsgebietes Oppendorfer Mühle/Gemeinde Schönkirchen,

Allgemeinverfügung vom 19.04.2006 und

Bösdorf/Campingplatz Ruhleben, Allgemeinverfügung vom 25.04.2006

Im Nachgang zu den vorbezeichneten Allgemeinverfügungen wird mitgeteilt, dass nunmehr der Ausbruch der Geflügelpest bei dem in 24232 Oppendorfer Mühle (Gem. Schönkirchen) tot aufgefundenen Bussard und bei der in 24306 Bösdorf tot aufgefundenen Graugans amtlich festgestellt worden ist.

Die Untersuchung des nationalen Referenzlabors im Friedrich- Löffler-Institut auf der Insel Riems vom 19.04.2006 bzw. vom 27.04.2006 hat ergeben, dass es sich bei dem festgestellten Virus um das hochpathogene Influenzavirus des Subtypes H5(N1) handelt.

Die in den og. Allgemeinverfügungen getroffenen Anordnun- gen behalten weiterhin Gültigkeit.

Plön, den 14.05.2006

KREIS PLÖN Der Landrat

Amt für Sicherheit und Ordnung, Veterinärwesen und Kommunalaufsicht

Im Auftrag gez. Dr. Michael Görgen

-Amtstierarzt- Az. 1400-144-152-24

(Öff. Anz. Plön 2006 - Nr. 19)

---

(6)

Restriktionszonen im Kreis Plön

Beobachtungsgebiet Oppendorfer Mühle Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet Ruhleben Beobachtungsgebiet Neutestorf

Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet Flintbek - Molfsee Lammershagerner Teiche

Stocksee Belauer See Stolper See Schöhsee

Großer Plöner See Schluensee Behler See

Kleiner Plöner See Bothkamper See Lanker See Postsee

Lebrader Teiche Tresdorfer See Kasseteich Dobersdorfer See Passader See Selenter See Gemeinden2 Gemeinden1

N

1:207.200 1 cm = 2,07 km

km 4,1 8,3 12,4

(7)

Hinweise

1. Wer Geflügel in Freilandhaltung halten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens mit Aufnahme der Freilandhaltung unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und ihres Standortes anzuzeigen (§ 1 Abs. 4 Geflügel-Aufstallungsverordnung).

2. Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 Geflügel-Aufstallungsverordnung). Der Halter von Enten und Gänsen hat

sicherzustellen, dass die Tiere monatlich virologisch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht werden. An Stelle dieser virologischen Untersuchung nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Geflügel-Aufstallungsverordnung kann der Halter abweichend von § 1 Abs. 5 Satz 1 Geflügel-Aufstallungsverordnung Enten und Gänse zusammen mit sonstigem Geflügel halten, soweit das sonstige Geflügel dazu dient, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. Im Falle des § 1 Abs. 5 Satz 3 Geflügel-Aufstallungsverordnung muss die in der Anlage zu § 1 Abs. 5 Satz 4 Geflügel- Aufstallungsverordnung in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von sonstigem Geflügel gehalten werden:

Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse je Bestand

Anzahl des sonstigen zu haltenden Geflügels

1 2

weniger als 10 mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse

11 - 100 10 – 50

101 - 1000 20 – 60

mehr als 1000 30 – 70

Ferner hat der Halter jedes verendete Stück sonstiges Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 virologisch untersuchen zu lassen (§ 1 Abs. 5 Satz 5 Geflügel- Aufstallungsverordnung).

3. Der Geflügelhalter ist verpflichtet, abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung unabhängig von der Größe des

Geflügelbestandes in das zu führende Bestandsregister je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere zu vermerken und abweichend von § 8b Nr. 1 bis 8 der Geflügelpest-Verordnung

unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes sicherzustellen, dass

− die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels

gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,

die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden

und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Aufenthaltsortes des Geflügels unverzüglich ablegen,

− Schutzkleidung nach Gebraucht unverzüglich gereinigt und Einwegkleidung nach

Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,

− nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften

und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach

jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,

betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 16 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigen

Platz gereinigt und desinfiziert werden,

(8)

Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,

− eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber

Aufzeichnungen gemacht werden,

der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und

desinfiziert werden.

4. Die virologischen Untersuchungen nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Geflügel-

Aufstallungsverordnung sind jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand im Landeslabor des Landes Schleswig-Holstein in Neumünster, Max-Eyth-Straße 5, durchzuführen. Die Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten oder Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen (§ 2 Abs. 1 Geflügel-Aufstallungsverordnung).

5. Gemäß § 8c der Geflügelpest-Verordnung hat jeder Geflügelhalter, der Geflügel (mehr als 100 Stück Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel,

Wachteln, Enten oder Gänse) im o. g. Gebiet in Freilandhaltung halten will, die Tiere des Bestandes jeweils im Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai und vom 15. Oktober bis 15. Dezember eines jeden Jahres auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 wie folgt untersuchen zu lassen:

a. bei Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln und Wachteln jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand serologisch und

b. bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand serologisch in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung.

6. Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Nachweis des Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 mitzuteilen. Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden sind (§ 2 Abs. 3 Geflügel- Aufstallungsverordnung).

7. Geflügel, ausgenommen Geflügel, das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, darf nur in den Verkehr gebracht werden, soweit das Geflügel 7 Tage vor dem Inverkehrbringen in einem geschlossenen Stall oder einer Schutzvorrichtung gehalten und längstens

vier Werktage vor dem Inverkehrbringen klinisch tierärztlich oder im Falle von Enten und Gänsen virologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht worden ist. Derjenige, der Geflügel in den Verkehr bringt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über die

Untersuchung nach Satz 1 mitzuführen. Die Bescheinigung ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen (§ 4 Geflügel-Aufstallungsverordnung).

8. Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgrö0e von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Besitzer unverzüglich durch den Tierarzt die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen (§ 8 Abs.

1 Geflügelpest-Verordnung).

(9)

9. Verstöße gegen die Bestimmungen der Geflügel-Aufstallungsverordnung können gemäß

§ 6 Geflügel-Aufstallungsverordnung i. V. m. § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Tierseuchengesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden (§ 76 Abs. 3 Tierseuchengesetz).

10. Gem. § 69 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes entfällt der Anspruch auf Entschädigung u. a., wenn der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem

die Entschädigung auslösenden Fall eine erlassene Rechtsverordnung oder eine behördliche Anordnung schuldhaft nicht befolgt.

11. Nach § 2 der Geflügelpestschutzverordnung hat jeder Geflügelhalter, der Geflügel im o. g. Gebiet in Freilandhaltung halten will sicherzustellen, dass

-

die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind,

-

die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem wildlebende Zugvögel Zugang haben, getränkt werden und

-

Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen

kann, für wildlebende Zugvögel unzugänglich aufzubewahren ist.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

eingehende Stichprobenuntersuchung von Teilen von Tieren oder von ganzen Tieren von jeder Herde, deren Fleisch bei der Fleischuntersuchung für genussuntauglich erklärt

— EU-VO 2018/848: Anhang II, Teil II, Punkt 1.9.4.4, lit. d): Geflügel muss während mindestens eines Drittels seiner Lebensdauer Zugang zu Frei gelände haben. Legehennen

Das Programm tritt am 1. Gleichzeitig tritt das Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Reduktion

Geflügel, ausgenommen Geflügel, das unmit- telbar zur Schlachtung verbracht wird, darf nur in den Verkehr gebracht werden, soweit das Geflügel 7 Tage vor dem Inverkehrbringen in

 Gemäß den Bestimmungen der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO 2009) sind die Tierhalter von Geflügel verpflichtet, die Daten des Betriebes und

mit grüner Pfeffersauce, dazu Pommes Frites oder Kroketten. HÄHNCHEN CORDON BLEU

5 Satz 1 Geflügel- Aufstallungsverordnung Enten und Gänse zusammen mit sonstigem Geflügel halten, soweit das sonstige Geflügel dazu dient, die Einschleppung

Geflügel, ausgenommen Geflügel, das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, darf nur in den Verkehr gebracht werden, soweit das Geflügel 7 Tage vor dem Inverkehrbringen in