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--- Nr. 20 Plön, den 01.06.2006 135. Jahrgang ---

Inhaltsverzeichnis

Seite

1. Amtliche Bekanntmachung des Kreises Plön Anordnung zum Schutz gegen die Klassische Geflügelpest

-Allgemeinverfügung vom 14.05.2006- 123

2. Tagesordnung - 18. Sitzung des Kreistages am 08. Juni 2006, 17.00 Uhr, Plön,

Kreishaus Kreistagssitzungssaal 123

3. Amtliche Bekanntmachung des Kreises Plön Amt für Sicherheit und Ordnung, Veterinärwesen und Kommunalaufsicht Anordnung zum Schutz gegen die Klassische Geflügelpest

-Allgemeinverfügung- 124

--- 1.

Amtliche Bekanntmachung des Kreises Plön

Anordnung zum Schutz gegen die Klassische Geflügelpest -Allgemeinverfügung vom 14.05.2006-

Umsetzung der Geflügelaufstallungs-Verordnung vom 9. Mai 2006

(www.ebundesanzeiger.de, eBAnz AT28 2006 V1)

Im Nachgang zu der vorbezeichneten Allgemeinverfügung wird mitgeteilt, dass die unter Punkt III. genannten Sperr- und Beobachtungsgebiete nunmehr lauten:

Bösdorf - Campingplatz Ruhleben (Allgemeinverfügung vom 25.04.2006) und Flintbek – Molfsee

(Allgemeinverfügung vom 13.04.2006 und 14.05.2006)

Die weiteren Anordnungen der Allgemeinverfügung vom 14.05.2006 bleiben bestehen.

Begründung:

Die Anordnung der Sperr- und Beobachtungsgebiete Neu- testorf/Kreis Ostholstein (Allgemeinverfügung vom 18.04.2006) und Oppendorfer Mühle/Gemeinde Schönkirchen (Allgemeinverfügung vom 19.04.2006) ist gem. § 4 Abs. 3 der Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten von Ge- flügelpest bei wildlebenden Vögeln (Wildvogel- Geflügelpestschutzverordnung) nach 30 Tagen abgelaufen.

Plön, den 22.05.2006

KREIS PLÖN Der Landrat

Amt für Sicherheit und Ordnung, Veterinärwesen und Kommunalaufsicht

Im Auftrag gez. Dr. Michael Görgen

-Amtstierarzt- Az. 1400-144-152-24/A1

(Öff. Anz. Plön 2006 – Nr. 20)

---

2.

Tagesordnung

18. Sitzung des Kreistages am 08. Juni 2006, 17.00 Uhr, Plön, Kreishaus,

Kreistagssitzungssaal

01. Eröffnung und Begrüßung

- Verpflichtung eines Kreistagsabgeordneten 02. Einwohnerfragestunde

03. Niederschriften über die Sitzungen des Kreistages am 30.03.2006 und am 15.05.2006

04. Umbesetzung und Besetzung von Ausschüssen 4.1 Antrag der UWG-Fraktion:

Neubesetzung der Wahlstellen der Ausschüsse gem. § 41 Abs. 10 KrO A) Wahl der Mitglieder und stellv. Mitglieder für 1. Hauptausschuss

2. Ausschuss für Gleichstellung, Gesundheit und Soziales

3. Ausschuss für Schule, Kultur und Sport

4. Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Tourismus 5. Ausschuss für Bauen, Umwelt und

Abfallwirtschaft 6. Jugendhilfeausschuss

B) Wahl der Vorsitzenden und stellv. Vorsitzenden des

1. Hauptausschusses

2. Ausschusses für Gleichstellung, Gesundheit und Soziales

3. Ausschusses für Schule, Kultur und Sport 4. Ausschusses für Wirtschaft, Energie und

Tourismus

5. Ausschusses für Bauen, Umwelt und Abfallwirtschaft

6 Jugendhilfeausschusses

4.2 Vorschläge des Kreises Plön für die Verbandsversammung des Zweckverbandes Fördesparkasse (6 Personen)

05. Vorschlag des Kreises Plön für die Wahl der ehren- amtlichen Richterinnen und Richter beim Flurbereini-

(2)

gungsgericht (Senat für Flurbereinigung) beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht 06. Änderung der Hauptsatzung (17/06) 07. Überplanmäßige Bereitstellung von Haushaltsmitteln

hier: Flachdachsanierung Berufliche Schulen

in Plön (39/06)

08. Anschaffung eines Müllfahrzeuges für den

Regiebetrieb Abfallwirtschaft (44/06) 09. Amtsgründung „Schrevenborn“

hier: Stellungsnahme des Kreistages (51/06) 10. Mitteilungen und Anfragen

Plön, den 24.05.2006

gez. Werner Kalinka Kreispräsident

(Öff. Anz. Plön 2006 - Nr. 20)

3.

Amtliche Bekanntmachung des Kreises Plön

Amt für Sicherheit und Ordnung, Veterinärwesen und Kommunalaufsicht

Anordnung zum Schutz gegen die Klassische Geflügelpest -Allgemeinverfügung-

Umsetzung der Geflügelaufstallungs-Verordnung vom 9. Mai 2006

(www.ebundesanzeiger.de, eBAnz AT28 2006 V1)

Gem. § 1 Abs. 1 Geflügelaufstallungs-Verordnung vom 9. Mai 2006 sind Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasa- ne, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse in geschlossenen Ställen oder in Volieren (gegen das Eindringen von Wildvö- geln gesicherte Seitenbegrenzung und eine überstehende nach oben gegen Einträge gesicherte dichte Abdeckung) zu halten.

Für den Kreis Plön gilt dieses weiterhin für nachstehende Risikogebiete (Karte siehe Anlage I):

I. Gemeinden

Barsbek, Behrensdorf (Ostsee), Blekendorf, Brodersdorf, Heikendorf, Hohenflede, Hoh- wacht (Ostsee), Klausdorf, Krummbek, Laboe, Lutterbek, Mönkeberg, Panker, Schönberg (Hol- stein), Schönkirchen, Schwartbuck, Stakendorf, Stein, Wendtorf, Wisch

Soweit die Geflügelhaltung mindestens 3.000 m vom Küsten- streifen entfernt liegt, kann auf

Antrag in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme von der Aufstallungspflicht gewährt werden.

II. Gebiete mit einem Abstand von 500 m ab der Uferlinie folgender Gewässer:

Kasseteich, Lebrader Teich, Born- höveder See, Sehlendorfer Binnen- see, Schöhsee, Schmalensee, Tres- dorfer See, Belauer See, Schluen- see, Vierer See, Stolper See, Suhrer See, Bothkamper See, Trammer See, Stocksee, Kleiner Plöner See, Passader See, Behler See, Postsee, Dobersdorfer See, Lankersee, Diek- see, Selenter See, Großer Plöner See und Lammershagener Teiche

Für alle nicht unter den Ziffern I und II genannten Gebiete ist die Freilandhaltung gem. § 1 Abs. 3 Geflügelaufstal- lungs-Verordnung von Geflügel wieder zulässig.

Diese Allgemeinverfügung ersetzt die Allgemeinverfügung vom 14.05.2006 und den Nachtrag vom 22.05.2006.

Die als Anlage II zu dieser Allgemeinverfügung abgedruckten Hinweise sind dabei zu beachten.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Begründung:

Für sämtliche Geflügelhaltungen in den unter I und II bezeich- neten Gebieten liegen die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 Geflügel-Aufstal- lungsverordnung nicht vor.

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbe- halt gem. § 107 Abs. 2 Nr. 3 desLandesverwaltungsgesetzes (LVwG) und kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 der Geflügel-Aufstallungsverordnung nicht mehr vorliegen (§ 117 Abs. 2 Nr. 3 LVwG).

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO in der aktuellen Fassung. Das öffentliche Interesse daran, eine Seucheneinschleppung und – verbreitung zu verhindern, überwiegt das Interesse der Betrof- fenen an einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das Verbot.

Die Geflügelpest ist eine äußerst ansteckende Tierseuche, die den unverzüglichen Einsatz von Seuchenbekämpfungsmaß- nahmen erfordert. Durch die leichte Übertragbarkeit der Ge- flügelpest droht eine Einschleppung und Verbreitung der Seu- che mit großen wirtschaftlichen Verlusten für betroffene Region.

Die Verzögerung der Vollziehung würde eine täglich zuneh- mende Gefährdung der Geflügelbestände begründen.

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 110 Abs. 4 S. 4 Lan- desverwaltungsgesetz (LVwG) mit dem auf die Bekanntma- chung folgenden Tage als bekannt gegeben und kann bei der Veterinäraufsicht des Kreises Plön, Hamburger Str. 17/18, 24306 Plön, eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats

(3)

nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Wider- spruch beim Landrat des Kreises Plön, Hamburger Str. 17/18, 24306 Plön, erhoben werden. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung hat der Widerspruch keine auf- schiebende Wirkung.

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Str. 13, kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen diese Anord- nung ganz oder teilweise wieder herstellen.

Plön, den 29.05.2006

KREIS PLÖN Der Landrat

Amt für Sicherheit und Ordnung, Veterinärwesen und Kommunalaufsicht

Im Auftrag gez. Dr. Michael Görgen

- Amtstierarzt - Az.: 1400-144-152-24/A2

Anlage

Karte der betroffenen Risikogebiete (Anlage I) Hinweise Freilandhaltung (Anlage II)

Hinweise

1. Wer Geflügel in Freilandhaltung halten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens mit Aufnahme der Freiland- haltung unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und ihres Standortes anzuzeigen (§ 1 Abs. 4 Geflügel- Aufstallungsverordnung).

2. Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 Geflügel- Aufstallungsverordnung). Der Halter von Enten und Gänsen hat sicherzustellen, dass die Tiere monatlich virologisch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht wer- den. An Stelle dieser virologischen Untersuchung nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Geflügel-Aufstallungsverordnung kann der Hal- ter abweichend von § 1 Abs. 5 Satz 1 Geflügel- Aufstallungsverordnung Enten und Gänse zusammen mit sons- tigem Geflügel halten, soweit das sonstige Geflügel dazu dient, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. Im Falle des § 1 Abs. 5 Satz 3 Geflügel-Aufstallungsverordnung muss die in der Anla- ge zu § 1 Abs. 5 Satz 4 Geflügel-Aufstallungsverordnung in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von sonstigem Geflügel gehalten werden:

Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse

je Bestand

Anzahl des sonstigen zu haltenden Geflügels

1 2

weniger als 10 mindestens 1, höchstens je- doch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse

11 - 100 10 – 50

101 - 1000 20 – 60

mehr als 1000 30 – 70

Ferner hat der Halter jedes verendete Stück sonstiges Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersu- chungseinrichtung unverzüglich auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 virologisch untersuchen zu lassen (§ 1 Abs. 5 Satz 5 Geflügel-Aufstallungsverordnung).

3. Der Geflügelhalter ist verpflichtet, abweichend von § 2 Abs.

1 Satz 1 und 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 der Geflügel- pest-Verordnung unabhängig von der Größe des Geflügelbe- standes in das zu führende Bestandsregister je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere zu vermerken und abweichend von § 8b Nr. 1 bis 8 der Geflügelpest-Verordnung unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes sicherzustellen, dass

die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbe- fugtes Befahren gesichert sind,

die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von be- triebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzklei- dung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Aufenthaltsortes des Geflügels unver- züglich ablegen,

Schutzkleidung nach Gebraucht unverzüglich gereinigt und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,

nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Ein- richtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,

betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 16 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigen Platz gereinigt und desinfiziert werden,

Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben ge- meinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,

eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,

der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und

desinfiziert werden.

4. Die virologischen Untersuchungen nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Geflügel-Aufstallungsverordnung sind jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand im Landeslabor des Landes Schleswig- Holstein in Neumünster, Max-Eyth-Straße 5, durchzuführen.

Die Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten oder Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen (§ 2 Abs. 1 Geflügel-Aufstallungsverordnung).

(4)

5. Gemäß § 8c der Geflügelpest-Verordnung hat jeder Geflü- gelhalter, der Geflügel (mehr als 100 Stück Hühner, Truthüh- ner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse) im o. g. Gebiet in Freilandhaltung halten will, die Tiere des Bestandes jeweils im Zeitraum vom 15.

März bis 31. Mai und vom 15. Oktober bis 15. Dezember eines jeden Jahres auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 wie folgt untersuchen zu lassen:

a. bei Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasa- nen, Laufvögeln und Wachteln jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand serologisch und

b. bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand serologisch in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung.

6. Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde unverzüg- lich jeden Nachweis des Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 mitzuteilen. Ferner hat er die Ergebnisse der Untersu- chungen mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem

ihm die Ergebnisse der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden sind (§ 2 Abs. 3 Geflügel-Aufstallungsverordnung).

7. Geflügel, ausgenommen Geflügel, das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, darf nur in den Verkehr gebracht werden, soweit das Geflügel 7 Tage vor dem Inverkehrbringen in einem geschlossenen Stall oder einer Schutzvorrichtung gehalten und längstens vier Werktage vor dem Inverkehrbrin- gen klinisch tierärztlich oder im Falle von Enten und Gänsen virologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht worden ist. Derjenige, der Geflügel in den Verkehr bringt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über die Untersuchung nach Satz 1 mitzuführen. Die Bescheinigung ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen (§ 4 Geflügel-Aufstallungsverordnung).

8. Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgrö0e von mehr als 100 Tie- ren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Besitzer unverzüglich durch den Tierarzt die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Influenza-A-Virus der Subty- pen H5 und H7 zu untersuchen (§ 8 Abs. 1 Geflügelpest- Verordnung).

9. Verstöße gegen die Bestimmungen der Geflügel- Aufstallungsverordnung können gemäß § 6 Geflügel- Aufstallungsverordnung i. V. m. § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Tierseuchengesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet wer- den (§ 76 Abs. 3 Tierseuchengesetz).

10. Gem. § 69 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes entfällt der Anspruch auf Entschädigung u. a., wenn der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Ent-

schädigung auslösenden Fall eine erlassene Rechtsverordnung oder eine behördliche Anordnung schuldhaft nicht befolgt.

11. Nach § 2 der Geflügelpestschutzverordnung hat jeder Ge- flügelhalter, der Geflügel im o. g. Gebiet in Freilandhaltung halten will sicherzustellen, dass die Tiere nur an Stellen gefüt- tert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind,

- die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem wildlebende Zugvögel Zugang haben, getränkt werden und

- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflü- gel in Berührung kommen kann, für wildlebende Zugvögel unzugänglich aufzubewahren ist.

(Öff. Anz. Plön 2006 - Nr. 20

---

(5)

Restriktionszonen im Kreis Plön (ab 30.05.2006)

Lammershagerner Teiche Stocksee

Belauer See Stolper See Schöhsee

Großer Plöner See Schluensee Behler See

Kleiner Plöner See Bothkamper See Lanker See Postsee

Lebrader Teiche Tresdorfer See Kasseteich Dobersdorfer See Passader See Selenter See Gemeinden2 Gemeinden1

N

1:212.600 1 cm = 2,13 km

km 4,3 8,5 12,8

(6)

Hinweise

1. Wer Geflügel in Freilandhaltung halten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens mit Aufnahme der Freilandhaltung unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und ihres Standortes anzuzeigen (§ 1 Abs. 4 Geflügel-Aufstallungsverordnung).

2. Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 Geflügel-Aufstallungsverordnung). Der Halter von Enten und Gänsen hat

sicherzustellen, dass die Tiere monatlich virologisch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht werden. An Stelle dieser virologischen Untersuchung nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Geflügel-Aufstallungsverordnung kann der Halter abweichend von § 1 Abs. 5 Satz 1 Geflügel-Aufstallungsverordnung Enten und Gänse zusammen mit sonstigem Geflügel halten, soweit das sonstige Geflügel dazu dient, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. Im Falle des § 1 Abs. 5 Satz 3 Geflügel-Aufstallungsverordnung muss die in der Anlage zu § 1 Abs. 5 Satz 4 Geflügel- Aufstallungsverordnung in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von sonstigem Geflügel gehalten werden:

Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse je Bestand

Anzahl des sonstigen zu haltenden Geflügels

1 2

weniger als 10 mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse

11 - 100 10 – 50

101 - 1000 20 – 60

mehr als 1000 30 – 70

Ferner hat der Halter jedes verendete Stück sonstiges Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 virologisch untersuchen zu lassen (§ 1 Abs. 5 Satz 5 Geflügel- Aufstallungsverordnung).

3. Der Geflügelhalter ist verpflichtet, abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung unabhängig von der Größe des

Geflügelbestandes in das zu führende Bestandsregister je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere zu vermerken und abweichend von § 8b Nr. 1 bis 8 der Geflügelpest-Verordnung

unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes sicherzustellen, dass

− die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels

gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,

die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden

und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Aufenthaltsortes des Geflügels unverzüglich ablegen,

− Schutzkleidung nach Gebraucht unverzüglich gereinigt und Einwegkleidung nach

Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,

− nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften

und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach

jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,

betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 16 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigen

Platz gereinigt und desinfiziert werden,

(7)

Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,

− eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber

Aufzeichnungen gemacht werden,

der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und

desinfiziert werden.

4. Die virologischen Untersuchungen nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Geflügel-

Aufstallungsverordnung sind jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand im Landeslabor des Landes Schleswig-Holstein in Neumünster, Max-Eyth-Straße 5, durchzuführen. Die Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten oder Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen (§ 2 Abs. 1 Geflügel-Aufstallungsverordnung).

5. Gemäß § 8c der Geflügelpest-Verordnung hat jeder Geflügelhalter, der Geflügel (mehr als 100 Stück Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel,

Wachteln, Enten oder Gänse) im o. g. Gebiet in Freilandhaltung halten will, die Tiere des Bestandes jeweils im Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai und vom 15. Oktober bis 15. Dezember eines jeden Jahres auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 wie folgt untersuchen zu lassen:

a. bei Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln und Wachteln jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand serologisch und

b. bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand serologisch in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung.

6. Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Nachweis des Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 mitzuteilen. Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden sind (§ 2 Abs. 3 Geflügel- Aufstallungsverordnung).

7. Geflügel, ausgenommen Geflügel, das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, darf nur in den Verkehr gebracht werden, soweit das Geflügel 7 Tage vor dem Inverkehrbringen in einem geschlossenen Stall oder einer Schutzvorrichtung gehalten und längstens

vier Werktage vor dem Inverkehrbringen klinisch tierärztlich oder im Falle von Enten und Gänsen virologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht worden ist. Derjenige, der Geflügel in den Verkehr bringt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über die

Untersuchung nach Satz 1 mitzuführen. Die Bescheinigung ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen (§ 4 Geflügel-Aufstallungsverordnung).

8. Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgrö0e von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Besitzer unverzüglich durch den Tierarzt die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen (§ 8 Abs.

1 Geflügelpest-Verordnung).

(8)

9. Verstöße gegen die Bestimmungen der Geflügel-Aufstallungsverordnung können gemäß

§ 6 Geflügel-Aufstallungsverordnung i. V. m. § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Tierseuchengesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden (§ 76 Abs. 3 Tierseuchengesetz).

10. Gem. § 69 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes entfällt der Anspruch auf Entschädigung u. a., wenn der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem

die Entschädigung auslösenden Fall eine erlassene Rechtsverordnung oder eine behördliche Anordnung schuldhaft nicht befolgt.

11. Nach § 2 der Geflügelpestschutzverordnung hat jeder Geflügelhalter, der Geflügel im o. g. Gebiet in Freilandhaltung halten will sicherzustellen, dass

-

die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind,

-

die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem wildlebende Zugvögel Zugang haben, getränkt werden und

-

Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen

kann, für wildlebende Zugvögel unzugänglich aufzubewahren ist.

Referenzen

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