• Keine Ergebnisse gefunden

Verfügung Nr. 20/2011 Wahlwerbung an Schulen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Verfügung Nr. 20/2011 Wahlwerbung an Schulen"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Eingang: Dienstgebäude: Bus / Straßenbahn: Sprechzeiten: Bankverbindungen:

Rembertiring 8-12 Rembertiring 8-12 Haltestellen Hauptbahnhof montags bis freitags Bremer Landesbank Sparkasse Bremen 28195 Bremen von 9:00 - 14:00 Uhr Konto-Nr. 1070115000 Konto-Nr. 1090653

BLZ 290 500 00 BLZ 290 501 01

Die Senatorin

für Bildung und Wissenschaft

Freie

Hansestadt Bremen

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Rembertiring 8-12  28195 Bremen

Schulen der Stadtgemeinde Bremen nachrichtlich:

Magistrat der Stadt Bremerhaven -Schulamt -

Verfügung Nr. 20/2011

Auskunft erteilt Detlef von Lührte Zimmer E. 207 T (04 21) 3 61 48 16 F (04 21) 496 4816 E-mail

detlef.luehrte@bildung.bremen.de Datum und Zeichen

Ihres Schreibens

Mein Zeichen

(bitte bei Antwort angeben) 12

Bremen, 10.03.11

Wahlwerbung an Schulen Sehr geehrte Damen und Herren,

anlässlich der bevorstehenden Wahlen u.a. zur Bremischen Bürgerschaft wird es vermehrt - beson- ders, weil erstmals auch 16-Jährige wahlberechtigt sein werden - zu Anfragen von Mandatsbewerbe- rinnen und -bewerbern und/oder politischen Parteien und Vereinigungen zur Information und Wer- bung in Schulen kommen.

Zur Klarstellung möchte ich an die anliegende „Richtlinien über Werbung in Schulen“ vom 18. Feb- ruar 1999 (Schulblatt Nr.: 544.02) erinnern. Dort heißt es in Ziffer 4. und 5.:

„4. … Der Auftrag der Schule, zu einer Gemeinschaftsgesinnung zu erziehen, „die auf der Achtung vor der Würde jedes Menschen und auf dem Willen zu sozialer Gerechtigkeit und politischer Verantwortung beruht“ (Artikel 26 Nr. 1 Bremische Landesverfassung), macht Werbung, die zum Engagement für die Durchsetzung politischer Ziele auffordert, grundsätz- lich zulässig. Nicht zulässig ist nach einem Beschluss des Senats vom 18. August 1980 die Werbung für oder gegen politische Parteien und parteiähnliche Vereinigungen, auch bei Bür- gerschafts- und Bundestagswahlen. Der Schulleiter hat darauf zu achten, dass dieses Verbot nicht durch allgemeine Ankündigungen von Veranstaltungen umgangen wird.

(2)

5. Keine Werbung im Sinne dieser Richtlinien sind die Informationen der Beiräte in der Schu- le durch die Fraktionen und die Gruppen der bremischen Bürgerschaft (Landtag), sofern die- se Informationen schulpolitischen Inhalt haben und die jeweilige Aktion mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft abgestimmt ist. Die Fraktionen und Gruppen der Bremischen Bür- gerschaft fügen solchen Sendungen, die inhaltlich ausschließlich von ihnen zu verantworten sind, ein Schreiben bei, das die Bitte um Weiterleitung erläutert und auf die Absprache mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft Bezug nimmt.

Wegen der Frage der Abgrenzung „erlaubter Information“ zu „verbotener Werbung für oder gegen Parteien“ bitte ich Sie zu beachten, dass Informationsveranstaltungen zu den Wahlen an den Schu- len nur dann erlaubt sind, wenn die erforderliche parteipolitische Neutralität sichergestellt werden kann. Reine parteipolitische Werbeveranstaltungen sind in der Schule nicht zulässig. Die Entschei- dung über die Zulassung einer Veranstaltung trifft die Schulleitung.

Ich bitte Sie darauf zu achten, dass in Schulen und auf dem Schulgelände keine Wahlkampfbro- schüren oder -materialien verteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen In Vertretung

gez. Carl Othmer Staatsrat

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Frage der/des Abgeordneten Sofia Leonidakis, Kristina Vogt und Fraktion DIE LINKE. „Aufnahme von

Die Durchführung unserer Prüfung erfolgte unter sinngemäßer Anwendung der vom Institut der Wirt- schaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze

beginnend mit der Januar-Ausgabe 2012 werden alle Schulen im Land Bremen künftig vier Mal im Jahr ‚Schule Aktuell – Informationen für Lehrerinnen und Lehrer im

Die Bürgerschaft (Landtag) überweist den Antrag zur Beratung und Berichter- stattung an den Ausschuss für Angelegenheiten der Häfen im Lande Bremen (federführend) und die

Entsprechend der Auflösungsvereinbarung zum Trilateralen Vertrag kann die Freie Hansestadt Bremen der Jacobs Foundation drei weitere Mitglieder zur Benennung für das

Sonstiges (z. Behandlung sicherstellen, Lesungen, Überweisungen, Reihenfolge der Redner,

Dieses Gesetz findet Anwendung auf Verordnungen, die die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz auf Grund des § 32 des Infektionsschutzgesetzes in Verbin- dung mit §

Inwieweit hat der Senat Kenntnis über die sogenannten „Young Carers“, also Kinder und Jugendliche, die sich um die häusliche Pflege von Angehörigen kümmern und sind dem