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Entgeltvereinbarung SGB XII ARISTA Service gGmbH

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Academic year: 2022

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Zwischen der

FREIEN HANSE STADT BREMEN,'^^mp^ "--—- ^^^..^.,,

vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport

und

der ARISTA Service gGmbH

Wohnen - Leben - Fördern,

wird folgende

Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII

geschiossen:

1. Gegenstand

1.1 Gegenstand dieser Vereinbarung sind Eingliederungshilfeleistungen, welche, die ARISTA Service gGmbH, im folgenden Einrichtungsträger genannt, für im wesentlich geistig- und mehrfachbehinderte volljährige Menschen mit einem Hiifeanspruch nach § 53 ff.

Zwöftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Verbindung mit § 54 ff. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) im vollstationären Heimwohnen in der Stresemannstraße 236 a " b, 28576 Bremerhaven erbringt.

1.2 Diese Vereinbarung bestimmt Näheres zu Art, Inhalt und Umfang der Leistung, ihrer Vergütung und ihrer Prüfung. Im Übrigen finden die Regelungen des Bremischen Landesrahmenvertrages nach § 79 Abs. 1 SGB Xi! (BremLRV SGB Xl!) vom 28.06.2006 sowie die Ergänzungsvereinbarung zum Bremischen Landesrahmenvertrag nach § 79 Abs, 1 SGBXIl Anwendung.

2. Leistungsvereinbarung

2.1 Das Leistungsangebot des Einrichtungsträgers entspricht dem rahmenvertraglich festgelegten Leistungstyp 01, Heimwohnen für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung. Näheres zu Art, Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung ist der beigefügten Leistungsbeschreibung (Anlage 1) zu entnehmen.

2.2 Die Leistungen werden nach Maßgabe der derzeit gültigen fachlichen Standards und Bestimmungen sowie der der Entgeitbemessung zurunde liegenden personellen Ausstattung erbracht. Die Leistungen müssen ausreichend und zweckmäßig sein und

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Seite 2 der Vereinbarung über ein LeistungsentgeltfurdieZeitvom01.01.2018 bis 31.12.2018

dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind so zu gestalten, dass eine bedarfsgerechte Hilfe im Einzelfall gewährleistet ist.

2.3 Dieser Vereinbarung liegt eine Anzahl von 17 Plätzen zu Grunde. Diese Plätze sind vorrangig für Leistungsberechtigte aus Bremerhaven vorzuhalten.

Näheres zur räumlichen erforderlichen Ausstattung und den Bewertungsgrundsätzen und dem Berechnungsverfahren des Investitionsbetrages nach § 76 (2) SGB X!l ist der Anlage 4 zum BremLRV SGB XII zu entnehmen.

2.4 Der Einrichtungsträger verpflichtet sich, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes Hilfeempfänger aufzunehmen und zu betreuen.

2.5 Die Aufnahme- und Betreuungsverpflichtung gilt auch für Menschen mit einer wesentlichen geistigen und mehrfachen Behinderung, die aufgrund von selbst- und fremdgefährdenden Verhaitensweisen, psychiatrischen Erkrankungen, Suchterkrankungen, Sinnesbehinderungen oder Einschränkungen wegen einer Körperbehinderung spezifische oder außerordentliche Hiifebedarfe aufweisen, die einen erheblichen und nicht nur vorrübergehenden zusätzlichen, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebots nicht zu deckenden Betreuungs- und Versorgungsaufwand verursachen (HMB-W-Pius).

im gutachterlich festgesteilten Bedarfsfail dieser Art ermöglicht der Sozialhilfeträger den zusätzlich benötigten Personaleinsatz durch Gewährung einer klientenbezogenen Zusatzleistung der Bedarfsstufe A oder B. Näheres dazu ist der Anlage „Richtlinie Klientenbezogene zusätzliche Betreuungsleistungen für erwachsene Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung in Wohnheimen im Land Bremen" zu

entnehmen.

3. Vergütungsvereinbarung

3.1 ZurAbgeltung der Leistungen nach Ziffer 2 wird folgende Vergütung in Euro pro Leistungsempfänger und pro Tag vereinbart:

Grund- Maßnahme- Ergänzungs- Investitions- Gesamt- pauschale pauschale pauschale betrag entgeit

Hilfebedarfs- ^^Q € 26,85 € 15,60 € 14,46 € 74,71 €

gruppel "''"' ~ ""'''"' " I"''"' ~ ••••-- • •>•

Hilfebedarfs^- 17,80 € 42,19 € 15,60 € 14,46 € 90,05 €

gruppe 2 '

Hilfebedarfs^- 17,80 € 65,56 € 1 5,60 € 14,46 € 113,42 €

gruppe 3

Hiifebedarfs^ 17,80 € 107,02 € 15,60 € 14,46 € 154,88 €

gruppe 4

Hilfebedarfs; 17^0 € 149,18 € 15,60 € 14,46 € 197,04 €

gruppe 5 '

3.2 Für Zeiten vorübergehender Abwesenheit wird analog der unter Ziffer 3.1 genannten Regelung folgendes Platzgeld (!aut § 18 Absatz 1 des BremLRV nach § 79 Abs. 1 SGB XII

(3)

Seite 3 der Vereinbarung über ein LeistungsentgeltfurdieZeitvom01.01.2018 bis 31.12,2018

10 % Abschiag von der Grund- und Maßnahmepauschaie) in € pro Leistungsempfänger und Abwesenheitstag festgelegt:

Grund" Maßnahme- Ergänzungs- Investitions- Gesamt- pauschale pauschale pauschale betrag Entgelt

H"febedarfs- 16,02 € 24,16 € 15,60 € 14,46 € 70,24 €

gruppel ' ~'" - - •, — - .-,--

Hiifebedarfs- 16,02 € 37,97 € 15,60 € 14,46 € 84,05 €

gruppe2 .-,— ^.^.^ ,^,^^ - . ., .-^ ^ .,.

Hiifebedarfs- 16,02 € 59,00 € 15,60 € 14,46 € 105,08 €

gruppeß .-,-- - --,-- - .^.,^^ - . ,, .- ^ .--,

Hilfebedarfs- -j^02 € 96,32 € 15,60 € 14,46 € 142,40 €

gruppe4 .. , . ,

Hilfebedarfs- ^ ß^2 € 1 34,26 € 15,60 € 14,46 € 180,34 €

gruppe 5

3.3 Die Grundlagen zur Ermittlung der oben genannten Entgelte sind der Ziffer 7 der anliegenden Kaikuiationsunterlagen zu entnehmen. Die anerkannten Personalwerte sind unter den Ziffern 4 bis 6 der beigefügten Kalkuiationsunterlagen aufgeführt. Die als Anlage 3 zum BremLRV SGB XII benannten Kalkuiationsunterlagen sind gieichzeitig Bestandteil der Leistungsvereinbarung. Ebenfalls Vertragsbestandteil wird die Anlage 4 zum BremLRV SGB XII, die die Grundsätze und das Verfahren zur Bewertung und Berechnung des

fnvestitionsbetrages nach § 76 Absatz 2 SBG XII regelt.

3.4 Im Einzelfail erforderliche kiientenbezogene Zusatzleistungen nach Ziffer 2.5 dieser Vereinbarung werden in der

Bedarfsgmppe A mit 50,32 € pro Tag und in der Bedarfsgruppe B mit 99,55 € pro Tag

vergütet.

Vergleiche hierzu die „Richtlinie für clie Klienten bezogene zusätzliche Betreuungsleistungen für erwachsene Menschen mit geistiger um mehrfacher Behinderung in Wohnheimen im Land Bremen".

3.5 Die Vergütung ist nur abrechenbar, wenn eine entsprechende Zusicherung der Übernahme der Vergütung des zuständigen SozialhElfeträgers im Einzelfall vorliegt.

4. Prüfungsvereinbarung

Im Rahmen des Verfahrens der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistung nach § 76 Abs. 3 SGBXII sind die in § 23 Abs. 3 BremLRV SGB XII geforderten Berichtsunterlagen Betreuungstage, Personaieinsatz, eingesetzte Instrumente und Maßnahmen der Quaiitätssicherung) 3 Monate nach Ende der Laufzeit einzureichen.

Rahmenvertragliche Vorgaben für die Berichterstattung (Berichtsraster) sind hierbei zu berücksichtigen.

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Seite 4 der Vereinbarung über ein LeEstungsentgelt für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2018

5. Vereinbarungszeitraum

Die Vereinbarung giit für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf dieses Vereinbarungszeitraumes.

Zur Fortführung des Vertrages werden zwischen den Vertragsparteien rechtzeitig Verhandlungen aufgenommen.

6. Sonstige Regelungen

6.1 Das ARISTA-Wohnprojekt zeichnet sich aufgrund der räumlichen Gegebenheiten durch eine möglrche flexible Nutzung sowohl als stationäres und ebenfalls auch als ambulantes Setting aus. Ein barrierefreies Wohnen in kleinen WG-Einheiten und Einzelwohnen in Appartements sind umsetzbar und zu reaiisieren. Auf diesem Hintergrund, könnte eine Veränderung der jetzt stationär ausgerichteten Wohneinnchtung im Rahmen der Ambulantisierung erfolgen, sobald die grundsätzlichen rahmenvertraglichen Regelungen abgeschlossen sind. Im letzteren Fall nehmen die Vertragsparteien unverzüglich die Neuverhandiungen auf, um einvemehmiich den Übergang der Leitungserbringung und finanzierung vom stationären Heimwohnen zum ambuianten Betreuten Wohnen zu erörtern und verträglich zu fixieren.

Die Einrichtung „EigenHeim" ARISTA-Wohnprojekt wird befristet als Wohnheim geführt. Es besteht Einvernehmen, mittelfristig das Wohnheim in eine ambulante Maßnahme zu überführen, wenn die politischen/gesetzlichen Regelungen geklärt sind (z. B. § 98 Abs. 5 SGB XII). Alle Voraussetzungen für eine spätere Ambulantisierung .werden mit dem Betriebsbeginn erfüllt.

6.2 Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages verlieren die übrigen Bestimmungen ihre Wirksamkeit nicht. Eine unwirksame Regelung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen in ihrer Auswirkung möglichst nahe kommt. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53 ff. des Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) über den öffentlich - rechtlichen Vertrag.

Bremen, den 27. April 2018

Die Senatorin für Soziales, Einrichtungsträger Jugend, Frauen, Integration

rechtsverbindliche Unterschrift/Stempei

Anlacjen: • EicienHel Leistungstypenbeschreibung gern. LRV Nr. 01 Stresemannsüsße 236 Kaikuiationsunterlapen gemäß Anlape 3 zum BremLRV -275]n, 7^^^^...

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Fax.; (04 71) 30 83 37 09

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