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Entgeltvereinbarung SGB XII Albert-Schweitzer-Wohnen und Leben gGmbH

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Academic year: 2022

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Zwischen der

FREIEN HANSESTADT BREMEN,

<ST^^jg^^~S'

vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, und

der Albert-Schweitzer-Wohnen und Leben gGmbH, Rheinstr.8, 27570 Bremerhaven,

wird folgende

Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII

geschlossen:

1. Gegenstand

1.1 Gegenstand dieser Vereinbarung sind Eingiiederungshilfeleistungen, weiche die Albert"

Schweitzer-Wohnen und .Leben gGmbH, Rheinstr.8, 27570 Bremerhaven, - im folgenden

Einrichtungsträgenn genannt - für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung, mit einem Hilfeanspruch nach §§ 53 ff SGB XII E.V. mit §§ 55 ff SGB !X, im (voilstationären) Wohnheim VI Carsten-Lücken-Str. 115-119, 27574 Bremerhaven, erbringt

1.2 Diese Vereinbarung bestimmt Näheres zu Art, Inhalt und Umfang der Leistung, ihrer Ver- gütung und ihrer Prüfung. Im übrigen finden die Regelungen des Bremischen Landesrahmen- Vertrages nach § 79 Abs. 1 SGB XII (BremLRV SGB XII) vom 28.06.2006 (zuletzt ergänzt /geändert am 19.10.2016, Berichtsraster Quaiitätsprüfung) Anwendung.

2. Leistungsvereinbarung

2.1 Das Leistungsangebot der Einrichtungsträgerin entspricht dem rahmenvertraglich festgelegten Leistungstyp 01, Heimwohnen für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung,

Näheres zu Art, Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung ist der beigefügten Leistungsbeschrei- bung zu entnehmen (siehe Anlage 1).

Aufgrund der besonderen Konzeption des Wohnheimes VI sind keine speziellen Küchenkräfte vorhanden; die entsprechenden Tätigkeiten (Versorgung der Bewohner) werden durch die im Tagescfienst beschräftigten Betreuungsk'räfte mit erbracht.

Bis zu 6 Plätze sind für schwerstmehrfach behinderte und/oder stark verhaltensauffällige Personen

vorgesehen.

2.2 Die Leistungen sind nach allgemein anerkannten Fachstandards sowie der der Entgeltbemes- sung zurunde liegenden personellen Ausstattung zu erbringen. Sie müssen ausreichend und zweckmäßig sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind so zu gestalten, dass eine bedarfsgerechte Hilfe im Einzelfal! gewährleistet ist.

(2)

Seite - 2 - zur Vereinbarung über ein LeistungsentgeltfurdieZeitab01.01.2016 bis mindestens31.12.2017

2.3 Dieser Vereinbarung liegen 24 Plätze zugrunde. Alle Plätze werden vorrangig für bremische LeistungsberechtEgte vorgehalten. Näheres zur räumlichen Ausstattung ist der Anlage 4 zu

entnehmen.

2.4 Die Einrichtungsträgerin verpflichtet sich, im Rahmen des vereinbarten Leistungangebotes Hilfeempfänger aufzunehmen und zu betreuen.

2,5 Die Aufnahme- und Betreuungsverpflichtung gilt auch für Menschen mit einer wesentlichen geistigen und mehrfachen Behinderung, die aufgrund von selbst- und fremdgefährdenden Ver- haltensweisen, psychiatrischen Erkrankungen, Suchterkrankungen, Sinnesbehinderungen oder Einschränkungen wegen einer Körperbehinderung spezifische oder außerordentliche Hilfebedarfe aufweisen, die einen erheblichen und nicht nur vorübergehenden zusätzlichen, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebots nicht zu deckenden Betreuungs- und Versorgungsaufwand verur"

Sachen (HMB-W-Plus).

Im gutachteriich festgestellten Bedarfsfali dieser Art ermöglicht der Sozialhilfeträger den zusätzlich benötigten Personaieinsatz durch Gewährung einer klientenbezogenen Zusatzleistung der

Bedarfsstufe A oder B. Näheres dazu ist der „Richtlinie klientenbezogene zusätzliche Betreuungs- leistungen für erwachsene Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung in Wohnheimen im Land Bremen" zu entnehmen.

3. Vergütungsvereinbarung

3.1.1 Für die Zeit ab 01.01.2016 wird zur Abgeltung der Leistungen nach Ziffer 2 folgende Vergütung in Euro pro Leistungsempfänger und Leistungstag vereinbart:

Hilfebedarfs- gruppe 1 Hilfebedarfs- gruppe 2 Hilfebedarfs- gruppe 3 Hilfe bedarfs- gruppe 4 Hilfebedarfs- gruppe 5

Gruncf- pauschale

14,94 € 14,94 € 14,94 € 14,94 € 14,94 €

pauschale

23,50 € 39,06 € 62,77 € 104,85 € 147,67 €

Ergänzungs- pauschale

6,12€

6,12€

6,12 € 6,12€

6,12€

investitions- betrag

12,02 € 12,02 € 12,02 € 12,02 € 12,02 €

Gesamt-

entgelt 56,58 € 72,14 € 95,85 € 137,93 € 180,75 €

Für Zeiten vorübergehender Abwesenheit kann ein PIatzgeld in Euro pro Leistungsempfänger und Abwesenheitstag berechnet werden, das sich wie folgt darstellt:

Hilfebedarfs- gruppe 1 Hi!febedarfs- gruppe 2 Hilfebedarfs- gruppe 3 Hilfebedarfs- gruppe 4 Hilfebedarfs- gruppe 5

Grund- pauschale

13,45 € 13,45 € 13,45 € 13,45 € 13,45 €

Maßnahme- pauschale

21,15€

35,15 € 56,49 € 94,36 € 132,90 €

Ergänzungs- pauschale

6,12€

6,12€

6,12€

6,12€

6,12€

Investitions-.

betrag

12,02 € 12,02 € 12,02 € 12,02 € 12,02 €

Gesamt-

entgelt 52,74 € 66,74 € 88,08 € 125,95 € 164,49 €

Rundungsdifferenzen sind möglich.

(3)

Seite - 3 - zur Vereinbarung über ein Leistungsentgelt für die Zeit ab 01.01.2016 bis mindestens 31.12.2017

3.1.2 Für die Zeit ab 01.01.2017 wird zur Abgeltung der Leistungen nach Ziffer 2 folgende Vergütung in Euro pro Leistungsempfänger und Leistungstag vereinbart:

Hilfebedarfs- gruppe 1 Hilfebedarfs- gruppe 2 Hilfebedarfs- gruppe 3 Hilfebedarfs- gruppe 4 Hilfebedarfs- gruppe 5

Grund- pauschale

15,09 € 15,09 € 15,09 € 15,09 € 15,09 €

Maßnahme- pauschale

23,78 € 39.52 € 63,51 € 106,07 € 149,35 €

Ergänzungs- pauschale

6,28 € 6,28 € 6,28 € 6,28 € 6,28 €

Investitions- betrag 12,63 € .

12,63 € 12,63 € 12,63 € 12,63 €

Gesamt- entgeit

57,78 73,52 97,51 140,07 183,35

Für Zeiten vorübergehender Abwesenheit kann ein Piatzgeld in Euro pro Leistungsempfänger und Abwesenheitstag berechnet werden, das sich wie folgt darstellt:

Hilfebedarfs- gruppe 1 Hilfebedarfs- gruppe 2 Hilfebedarfs- gruppe 3 Hilfebedarfs- gruppe 4 Hilfebedarfs- gruppe 5

Grund- pauschale

13,58€

13,58 € 13,58 € 13,58 € 13,58€

IViaßnahnae- pauschale

21,40 € 35,57 € 57,16 € 95,46 € 134,42 €

Ergänzungs- pauschale

6,28 € 6,28 € 6,28 € 6,28 € 6,28 €

Investitions- betrag

12,63 € 12,63 € 12,63 € 12,63 € 12,63 €

Gesamt- entgeit

53,89 68,06 89,65 127,95 166,91

Rundungsdifferenzen sind möglich.

3.2 Die Grundlagen zur Ermittlung der oben genannten Entgelte sind den als Anlage 2 und 3 beigefügten Berechnungsblättem zu entnehmen.

3.3 Die Vergütung ist nur abrechenbar, wenn eine entsprechende Zusicherung der Übernahme der Vergütung des zuständigen Soziaihilfeträgers im Einzeifall vorliegt.

3.4.1 Im Einzelfall erforderliche klientenbezogene Zusatzleistungen nach Ziffer 2.5. werden vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 in der

Bedarfsgruppe A mit 48,32 € pro Leistungstag Bedarfsgruppe B mit .9^60 € pro Leistungstag vergütet.

3.4.2 Im Einzeifall erforderliche kiientenbezogene Zusatzleistungen nach Ziffer 2.5. werden ab 01.01.2017 in der

Bedarfsgruppe A mit 49,28 € pro Leistungstag Bedarfsgruppe B mit 97,49 € pro Leistungstag vergütet.

(4)

Seite - 4 - zur Vereinbarung über ein Leistungsentgeit für die Zeit ab 01.01.2016 bis mindestens 31.12.2017

4. Prüfungsvereinbarung

Im Rahmen des Verfahrens der Prüfung derWirtschaftiichkeit und der Qualität der Leistung nach

§ 76 Abs.3 SGBXI! sind.die in § 23 Abs. 3 BremLRV SGB XII geforderten Berichtsunterlagen gemäß Anlage 6 des BremLRV SGB XII (Berichtsraster Qualitätsprüfung) unabhängig von der Laufzeit dieser Vereinbarung bis zum 31.03. des jeweiligen folgenden Kalenderjahres (hier:

2017 bzw. 2018) an die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport zu übermitteln.

5. Vereinbarungszeitraum

5.1 Die Vereinbarung gilt für die Zeit ab dem 01.01.2016 für eine unbestimmte Dauer; die Min- destlaufzeit beträgt 24 Monate (also mindestens bis zum 31.12.201 7).

5.2 Zur vollständigen oder teiiweisen Änderung oder Aufhebung der Vereinbarung bedarf es einer schriftlichen Kündigung unter Einhaltung der unter Ziffer 5.1 bestimmten Mindestlaufzeit. Die Ver- gütungsvereinbarung kann mit einer Frist von mindestens 6 Wochen, die übrigen Bestandteile der Vereinbarung können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten gekündigt werden.

5.3 Für den Fall, dass sich die Leistungs- und Vergütungsfaktoren bzw. -Strukturen durch gesetz- liche oder landesrahmenvertragliche Neuerungen wesentlich verändern, kann diese Vereinbarung von jeder Vertragspartei ohne Einhaltung einer Frist zum Zwecke der Anpassung durch Neuver- Handlung gekündigt werden. Bis zum Abschluss einer Neuvereinbarung gelten die bisheruigen Regelungen weiter.

6. Sonstiges

Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages verlieren die übrigen Bestimmungen ihre Wirksamkeit nicht. Eine unwirksame Regelung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen in ihrer Auswirkung möglichst nahe kommt. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53 ff. des Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) über den öffentlich -rechtlichen Vertrag.

A!!e genannten Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

Geschlossen: Bremen, im Juni 2017

Die Senatorin für Soziales, Jugend, . Einrichtungsträgerin:

Frauen, Integration und Sport Im Auftrag:

htsverbindllche Anlagen:

Anlage 1 Leistungsbeschreibungen des Leistungstypes Nr. 01 (gültig bis Ende 2016,ab 01.01.2017)

Anlagen 2+3 Entgeltberechnungen für 2016 und 2017 (Anlage 3 LRV) Anlage 4 bauliche und räumliche Ausstattung

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