Zwischen der
FREIEN HANSESTADT ^»^«^^^ BREMEN,
vertreten durch die Senatorin für Soziales,Jugend, Frauen Integration und Sport und der
Elbe-Weser Werkstätten, gemeinnützige GmbH
wird folgende
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII geschlossen:
1. Gegenstand
1.1 Gegenstand dieser Vereinbarung sind Eingliederungsleistungen, welche die Elbe-Weser Werkstätten, gemeinnützige GmbH, Mecklenburger Weg 42, 27578 Bremerhaven - im folgenden Einrichtungsträger genannt - für Menschen mit geistiger und mehrfach Behinderung
mit einem Hilfeanspruch nach § 53 ff SGB XII i.V.m. §§ 55 ff SGB IX in Außenwohnungen,
an diversen Adressen in Bremerhaven, erbringen.1.2 Diese Vereinbarung bestimmt Nähres zu Art, Inhalt und Umfang der Leistung, ihrer Ver- gütung und ihrer Prüfung. Im übrigen finden die Regelungen des Bremischen
Landesrahmenvertrages nach § 79 Abs. 1 SGB XII ( BremLRV SGB XII) vom 28.06.2006 in
der aktuellen Fassung Anwendung.2. Leistungsvereinbarung
2.1. Das Leistungsangebot des Einrichtungsträgers entspricht dem rahmenvertraglich
festgelegten Leistungstyp 03, Außenwohnen für Menschen mit geistiger und mehrfach
Behinderung.Näheres zu Art, Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung ist der Leistungsbeschreibung zu entnehmen, die als Vertragsbestandteil (Anlage 1) beigefügt ist.
2.2 Die Leistungen werden nach Maßgabe der allgemein anerkannten fachlichen Standards erbracht. Ab 01.01.2017 wird in Ergänzung zum Leistungstyp 3 ein Hausnotruf als erforderlich angesehen.
Die Leistungen müssen ausreichend und zweckmäßig sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind so zu gestalten, dass eine bedarfsgerechte Hilfe im
Einzelfall gewährleistet ist.
Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass er nur Personen beschäftigt, die persönlich geeignet sind, entsprechend des Beschlusses vom 25.04.2008 „Persönliche Eignung von Mitarbeitern als Bestandteil von Leistungstypenverienbarungen" (vgl. Anlage 5),
2.3 Dieser Vereinbarung liegt eine Anzahl von 65 Plätzen zugrunde. Diese werden vorrangig für bremische Leistungsberechtigte vorgehalten.
Seite - 2 - zur Vereinbarung über ein Leistungsentgelt für das Außenwohnen ab 01 .02.2019
2.4 Der Einrichtungsträger verpflichtet sich, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes Hilfeempfänger aufzunehmen und zu betreuen.
3. Vergütungsvereinbarung
3.1 Zur Abgeltung der Leistungen nach Ziffer 2 wird vom 01.02.2019 bis 31.12.2019 unter Berücksichtigung vereinbarten allgemeinen Kostensteigerung folgende Vergütung pro
Leistungsempfänger und Leistungstag vereinbart:
Hilfebedarfs- Gruppe
(HBG) HBG1 HBG2 HBG3 HBG4 HBG5
Grund- pauschale in
€ 18,36 18,36 18,36 18,36 18,36
Maßnahme- pauschale in
€ 29,94 49,22 78,58 130,68 183,67
Ergänzungs- pauschale in €
0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
Investitions-
betrag in €
13,60 13,60 13,60 13,60 13,60
Gesamtentgelt
in € 61,90 81,18 110,54 162,64 215,63
3.2 Für Zeiten vorübergehender Abwesenheit kann ein Platzgeld pro Leistungsempfänger und Abwesenheitstag berechnet werden, das sich wie folgt darstellt:
Hilfebedarfs-
Gruppe
(HBG)
HBG1 HBG2 HBG3 HBG4 HBG5
Grund- pauschale in
€ 16,52 16,52 16,52 16,52 16,52
Maßnahme- pauschale in
€
26,95
44,30 70,72 117,61 165,30
Ergänzungs- pauschale in €
0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
Investitions-
betrag in €
13,60 13,60 13,60 13,60
13,60Gesamtentgelt
in € 57,07 74,42 100,84 147,73 195,42
Rundungsdifferenzen sind möglich.3.5 Die Grundlagen zur Ermittlung der oben genannten Entgelte sind den als Anlage 2 beigefügten Berechnungsblättern zu entnehmen. Sie sind Bestandteil des Vertrages.
3.6 Die Vergütung ist nur abrechenbar, wenn eine entsprechende Zusicherung
Übernahme der Vergütung des zuständigen Sozialhilfeträgers im Einzelfall vorliegt.
der
4. Prüfungsvereinbarung
Im Rahmen des Verfahrens der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistung nach § 76 Abs.3 SGBXII sind die in § 23 Abs. 3 BremLRV SGB XII geforderten Berichtsunterlagen gemäß Anlage 6 des BremLRV SGB XII (Berichtsraster Qualitätsprüfung)
unabhängig von der Laufzeit dieser Vereinbarung bis zum 31.03. des jeweiligen folgenden Kalenderjahres (hier: 2018) an die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen, zu übermitteln.5. Vereinbarungszeitraum
5.1 Die Vereinbarung gilt ab dem 01.02.2019 auf unbestimmte Dauer, die Mindestlaufzeit
beträgt 12 Monate (bis zum 31.12.2019).
Seite-3-zur Vereinbarung über ein LeistungsentgeltfürdasAußenwohnen ab 01.02.2019
5.2 Zur vollständigen oder teilweisen Änderung oder Aufhebung der Vereinbarung bedarf es einer schriftlichen Kündigung unter Einhaltung der unter Ziffer 5.1 bestimmten Mindestlaufzeit.
Die Vergütungsvereinbarung kann mit einer Frist von mindestens 6 Wochen, die übrigen Bestandteile der Vereinbarung können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten gekündigt werden.
5.3 Werden die Leistungen und Vergütungen des vollstationären Heimwohnens durch rahmenvertragliche Festlegungen mit den Verbänden der Einrichtungsträger im Land Bremen neu strukturiert oder nach Inhalt und/oder Umfang wesentlich verändert, ist die hier geschlossene Vereinbarung durch Neuverhandlung unverzüglich an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Einer Kündigung bedarf es in diesem Fall nicht.
6. Sonstiges
Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages verlieren die übrigen Bestimmungen ihre Wirksamkeit nicht. Eine unwirksame Regelung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen in ihrer Auswirkung möglichst nahe kommt. Im
übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53 ff. des Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
über den öffentlich-rechtiichen Vertrag.Dieser Vertrag unterliegt dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremlFG). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird er nach Maßgabe der Vorschriften des BremlFG im elektronischen Informationsregister veröffentlicht. Unabhängig von einer möglichen Veröffentlichung kann der Vertrag Gegenstand von Auskunftsanträgen nach dem BremlFG sein
Geschlossen: Bremen, im Dezember 2018
Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Einrichtungsträger:
(rec
Anlagen:
Anlage 1:
Anlage 2:
Anlage 3:
Anlage 4:
Leistungsbeschreibung des Leistungstyps Nr. 03 liegt vor