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Gemeindeordnung vom 1. Januar 2018

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Gemeindeordnung

vom 1. Januar 2018

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Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen ... 3

Art. 1 Gemeindegebiet, Gemeindewappen ... 3

Art. 2 Funktion der Gemeinde ... 3

Art. 3 Verfassungskonformes Handeln ... 4

Art. 4 Organe und Gremien ... 4

Art. 5 Amtsdauer ... 4

Art. 6 Unvereinbarkeit von Funktionen ... 4

Art. 7 Information, Kommunikation ... 5

II. Stimmberechtigte ... 5

Art. 8 Stimmrecht ... 5

Art. 9 Petitionsrecht ... 5

Art. 10 Gemeindeinitiative ... 5

Art. 11 Verfahren bei Gemeindeinitiativen ... 5

Art. 12 Sondervorschriften für die Initiative in der Form der Anregung ... 6

Art. 13 Befugnisse der Stimmberechtigten ... 6

Art. 14 Politische Planung ... 6

Art. 15 Wahlen... 7

Art. 16 Rechtsetzende Beschlüsse ... 7

Art. 17 Finanzgeschäfte ... 7

Art. 18 Weitere Sachentscheidungen ... 7

Art. 19 Kontrolle und Steuerung ... 7

III. Abstimmungsverfahren ... 8

Art. 20 Urnenabstimmungen ... 8

Art. 21 Orientierungsversammlungen ... 8

IV. Gemeinderat ... 8

Art. 22 Zusammensetzung und Organisation des Gemeinderats ... 8

Art. 23 Funktion des Gemeinderats ... 9

Art. 24 Kompetenz zur Unterzeichnung fakultativer Referenden der Gemeinden ... 9

Art. 25 Finanzkompetenzen des Gemeinderats ... 9

Art. 26 Wahlbefugnis des Gemeinderats ... 9

V. Gemeindeverwaltung ... 10

Art. 27 Gemeindeverwaltung ... 10

Art. 28 Gemeindeschreiber ... 10

Art. 29 Bildungskommission ... 10

Art. 30 Externe Revisionsstelle ... 11

Art. 31 Controlling-Kommission ... 11

Art. 32 Bürgerrechtskommission ... 11

Art. 33 Urnenbüro ... 11

Art. 34 Weitere Kommissionen ... 12

(3)

VI. Finanzhaushalt ... 12

Art. 35 Grundsätze ... 12

Art. 36 Verfahren beim Budget ... 12

Art. 37 Verfahren bei der Rechnungsablage ... 12

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen ... 12

Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts ... 12

Art. 39 In-Kraft-Treten ... 13

Art. 40 Übergangsbestimmungen zur Revision vom 26. November 2017 ... 13

Im Interesse einer leichteren Lesbarkeit ist im gesamten Text die männliche Form verwendet; die weibliche Form ist selbstverständlich eingeschlossen.

Gestützt auf die §§ 4 und 6 des Gemeindegesetzes vom 04. Mai 2004 erlassen die Stimmbe- rechtigten der Gemeinde Römerswil folgende

Gemeindeordnung I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gemeindegebiet, Gemeindewappen

1 Die Gemeinde Römerswil ist eine Einwohnergemeinde des Kantons Luzern. Sie umfasst das Gemeindegebiet gemäss Karte im Anhang I und die in der Gemeinde wohnende Bevölkerung.

2 Das Gemeindewappen wurde 1927 anlässlich des Schulhausbaus neu geschaffen. Die Zin- nenmauer aus Bossenquadern ist grün, das Kreuz rot, der Hintergrund weiss. Die Mauer erinnert an die Römerzeit, das stilisierte Johanniterkreuz an die Zeit der Kreuzzüge.

Art. 2 Funktion der Gemeinde

1 Die Gemeinde ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft des Kantons Luzern. Sie ist im Rahmen des kantonalen Rechts autonom und hat auf ihrem Gemeindegebiet hoheitliche Recht- setzungs- und Entscheidungsbefugnisse.

2 Als kleinste gesellschaftliche Einheit im Staat fördert die Gemeinde den Einbezug aller Bevölke- rungsgruppen in die Gemeinschaft und stärkt das Zusammengehörigkeitsgefühl.

3 Als direkt-demokratische, politische Einheit nimmt die Gemeinde die Bedürfnisse der Bevölke- rung auf und gibt ihr die Möglichkeit zur direkten Mitgestaltung ihres unmittelbaren Lebensumfel- des.

4 Als lokales politisches Entscheidungszentrum

a. erfüllt die Gemeinde ihre eigenen und die ihr von Bund oder Kanton übertragenen Aufgaben b. schafft sie im Rahmen ihrer Kompetenzen optimale wirtschaftliche, finanzielle, kulturelle und

gesellschaftliche Rahmenbedingungen

c. vertritt sie ihre lokalen Interessen dem Kanton und den anderen Gemeinden gegenüber.

(4)

Art. 3 Verfassungskonformes Handeln

1 Die Rechte und Pflichten der Bevölkerung sowie die Organisation und die Verfahren der Behör- den werden in Rechtssätzen geregelt.

2 Personen und Organe, die aufgrund der Gemeindeordnung tätig sind,

a. handeln nach Treu und Glauben und beachten die Grundrechte, insbesondere das Rechts- gleichheitsgebot

b. handeln nach dem Subsidiaritätsprinzip

c. handeln kundenorientiert, zweckmässig und wirtschaftlich

Art. 4 Organe und Gremien

Die Gemeinde hat folgende Organe und Gremien:

a. Stimmberechtigte b. Gemeinderat

c. Bildungskommission d. Controlling-Kommission e. externe Revisionsstelle f. Bürgerrechtskommission g. Urnenbüro

Art. 5 Amtsdauer

1 Die Amtsdauer des Gemeinderats und aller in der Gemeindeordnung geregelten weiteren Gre- mien beträgt vier Jahre.

2 Die Amtsdauer beginnt am 1. September nach den kantonal angesetzten Gesamterneuerungs- wahlen der Gemeinderäte. Abweichende Vorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 6 Unvereinbarkeit von Funktionen

1 Niemand kann gleichzeitig folgende Funktionen bekleiden:

Funktion Unvereinbarkeit

Gemeinderat Bildungskommission

Controlling-Kommission Externe Revisionsstelle

Gemeindeschreiber/Geschäftsführer

Bildungskommission Gemeinderat mit Ausnahme des für die Bildung verantwortlichen Mitglieds Controlling-Kommission

Externe Revisionsstelle

Gemeindeschreiber/Geschäftsführer Anstellung als Lehrperson bei der Gemeinde Controlling-Kommission Gemeinderat

Bildungskommission Externe Revisionsstelle

Gemeindeschreiber/Geschäftsführer

Anstellung bei der Gemeinde inkl. Lehrpersonen Externe Revisionsstelle Gemeinderat

Gemeindeschreiber/Geschäftsführer Controlling-Kommission

Anstellung bei der Gemeinde inkl. Lehrpersonen

2 Die Unvereinbarkeit gemäss Kantonsverfassung wegen Verwandtschaft und Schwägerschaft gilt auch im Verhältnis des Rechnungsprüfungsorgans und der Controlling-Kommission gegen- über dem Gemeinderat sowie der Bildungskommission.

(5)

Art. 7 Information, Kommunikation

1 Der Gemeinderat orientiert die Öffentlichkeit über wichtige Geschäfte und Beschlüsse. Er wahrt die Transparenz bei politischen Entscheidprozessen. Amtliche Akten, an deren Geheimhaltung überwiegende öffentliche oder private Interessen bestehen, sind nicht öffentlich.

2 Das amtliche Publikationsorgan gemäss § 21 Abs. 3 des Stimmrechtsgesetzes ist die offizielle Anschlagstelle der Gemeinde. Im Weiteren erfolgen Publikationen auch im Gemeindeblatt und im Internet auf der Website der Gemeinde

3 Der Gemeinderat kann über bedeutende Sachvorlagen und Reglemente bei den Ortsparteien und interessierten Kreisen Vernehmlassungen durchführen. Das Ergebnis der Vernehmlassun- gen wird den Vernehmlassungsteilnehmenden kommuniziert.

II. Stimmberechtigte

Art. 8 Stimmrecht

1 Das Stimmrecht umfasst die Befugnis, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen, Volksbe- gehren zu unterzeichnen und, unter Vorbehalt besonderer Wählbarkeitsvoraussetzungen, ge- wählt zu werden.

2 Stimmberechtigt sind alle Schweizer mit Wohnsitz in der Gemeinde. Im Übrigen richtet sich die Stimmberechtigung nach kantonalem Recht.

Art. 9 Petitionsrecht

1 Jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Gemeinde ist berechtigt, beim Gemeinderat Wün- sche, Anliegen oder Beanstandungen als Petition schriftlich vorzubringen.

2 Petitionen werden von der zuständigen Behörde innert sechs Monaten nach der Einreichung schriftlich beantwortet.

Art. 10 Gemeindeinitiative

1 Mit der Initiative in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder einer Anregung (nicht-formulierte Initiative) können die Stimmberechtigten die Abstimmung über ein Sachgeschäft verlangen, das in ihrer Zuständigkeit liegt.

2 Die Initiative kommt zustande, wenn sie mindestens von 10 Prozent der Stimmberechtigten gül- tig unterzeichnet ist und dem Gemeinderat innert der Sammelfrist von 60 Tagen eingereicht wird.

3 Im Übrigen finden das Gemeindegesetz und das Stimmrechtsgesetz Anwendung.

Art. 11 Verfahren bei Gemeindeinitiativen

Für die Initiativen gelten folgende Vorschriften:

a. Der Gemeinderat stellt vor der Veröffentlichung der Initiative durch Entscheid fest, dass die Unterschriftenbogen den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen.

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b. Nach der Einreichung des Volksbegehren bescheinigt der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin die Stimmberechtigung der Unterzeichnenden.

c. Der Gemeinderat erwahrt das formelle Zustandekommen der Initiative.

d. Der Gemeinderat entscheidet über die Gültigkeit der Initiative. Erweist sich diese als rechts- widrig oder eindeutig undurchführbar, erklärt der Gemeinderat sie als ganz oder teilweise un- gültig.

e. Erweist sich die Initiative als gültig, wird sie den Stimmberechtigten zum Entscheid vorgelegt.

Die Abstimmung muss innert Jahresfrist seit der Einreichung der Initiative stattfinden. § 18 dieser Gemeindeordnung findet Anwendung.

f. Der Gemeinderat kann den Stimmberechtigten die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung empfehlen. Er kann der Initiative einen Gegenvorschlag gegenüber stellen, der für den glei- chen Gegenstand eine abweichende Lösung enthält.

g. Solange die Volksabstimmung nicht angeordnet ist, können die auf den Unterschriftenbogen bezeichneten Personen das Begehren zurückziehen.

Art. 12 Sondervorschriften für die Initiative in der Form der Anregung

Für die Initiative in der Form der Anregung gelten folgende Sonderbestimmungen:

a. In der Regel bringt der Gemeinderat die Initiative in der von den Initianten eingereichten Form der Anregung zur Abstimmung. Wird die Initiative angenommen, erarbeitet der Gemeinderat den ausführenden Beschluss und bringt diesen innert Jahresfrist seit der Annahme des nicht formulierten Textes zur Abstimmung.

b. Der Gemeinderat kann stattdessen die Anregung aufnehmen, den entsprechenden Rechtsatz- Entwurf sofort ausarbeiten und den formulierten Text zur Abstimmung bringen.

Art. 13 Befugnisse der Stimmberechtigten

1 Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Gemeinde.

2 Die Stimmberechtigten wirken bei der politischen Führung der Gemeinde mit. Sie beteiligen sich an der politischen Planung, nehmen Wahlen vor, beschliessen über Sachgeschäfte, üben die Kontrolle über die Geschäftstätigkeit des Gemeinderats aus und nehmen die erforderliche Steue- rung der Gemeinde wahr.

3 Die Stimmberechtigten führen die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Wahlen und Be- schlüsse über Sachgeschäfte an der Urne aus.

4 Für eidgenössische und kantonale Wahlen und Abstimmungen gelten die Bestimmungen des Bundes und des Kantons.

Art. 14 Politische Planung

Die Stimmberechtigten haben bei der politischen Planung der Gemeinde folgende Befugnisse:

a. Kenntnisnahme der Gemeindestrategie b. Kenntnisnahme des Legislaturprogramms

c. Kenntnisnahme des Aufgaben- und Finanzplans d. Kenntnisnahme der Beteiligungsstrategie

(7)

Art. 15 Wahlen

1 Alle Wahlen finden im Urnenverfahren statt. Die Stimmberechtigten wählen im Mehrheitswahl- verfahren:

a. das Präsidium und die übrigen Mitglieder des Gemeinderats b. das Präsidium und die übrigen Mitglieder der Bildungskommission c. das Präsidium und die übrigen Mitglieder der Controlling-Kommission d. das Präsidium und die übrigen Mitglieder der Bürgerrechtskommission e. die Mitglieder des Urnenbüros

2 Bei den Wahlen gemäss Abs. 1 lit. b - e und bei Nach- und Ergänzungswahlen in den Gemein- derat ist das stille Wahlverfahren zulässig.

Art. 16 Rechtsetzende Beschlüsse

Die Stimmberechtigten erlassen folgende rechtsetzende Beschlüsse:

a. Gemeindeordnung b. Reglemente

c. Rechtsetzende Verträge, sofern der Gemeinderat nicht in einem Reglement als zuständig er- klärt wird

d. Übertragung von Gemeindeaufgaben mit hoheitlichen Befugnissen an Dritte, soweit das Ge- schäft die Finanzkompetenz des Gemeinderats übersteigt oder der Gemeinderat nicht durch einen Rechtsatz als zuständig erklärt wird.

Art. 17 Finanzgeschäfte

Die Stimmberechtigten entscheiden über folgende Finanzgeschäfte:

a. Beschluss über das Budget mit dem Steuerfuss sowie über die Nachtragskredite b. Genehmigung des Jahresberichts mit der Jahresrechnung

c. Erteilung einer Ausgabenbewilligung für frei bestimmbare Ausgaben über CHF 400‘000.00 durch Sonderkredite

d. Beschluss über Zusatzkredite

e. Genehmigung der Abrechnung über Sonder- und Zusatzkredite f. Abschluss von Konzessionsverträgen

g. Gründung von oder Beteiligung an privat- oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen oder einfachen Gesellschaften, sofern der Wert den Betrag von CHF 400‘000.00 übersteigt.

h. Beschluss über die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern die Stimmberechtigten dessen Zweckbindung begründet haben.

Art. 18 Weitere Sachentscheidungen

Die Stimmberechtigten treffen folgende weitere Sachentscheide:

a. Bestimmung der externen Revisionsstelle

b. Beschluss über Gemeindeinitiativen gemäss § 10 ff dieser Gemeindeordnung

c. Verträge über die Vereinigung oder Teilung der Gemeinde sowie über die Abspaltung von Tei- len des Gemeindegebiets

Art. 19 Kontrolle und Steuerung

Die Stimmberechtigten haben bei der politischen Kontrolle und Steuerung der Gemeinde folgen- de Befugnisse:

(8)

a. Genehmigung des Jahresberichts des Gemeinderats gemäss § 17 des kantonalen Finanz- haushaltgesetzes (FHGG)

b. Genehmigung der Abrechnung über die Sonder- und Zusatzkredite

III. Abstimmungsverfahren

Art. 20 Urnenabstimmungen

1 Über alle Wahl- und Sachgeschäfte wird im Urnenverfahren entschieden.

2 Die vom Gemeinderat angeordneten Wahlen und Sachabstimmungen sind spätestens am 41.

Tag vor der Abstimmung (6. Montag) bekannt zu geben und durch öffentlichen Anschlag zu pub- lizieren. Die Anschlagstellen werden vom Gemeinderat bestimmt.

3 Der Gemeinderat hat mindestens drei Wochen vor der Abstimmung den Text der Abstim- mungsvorlage und einen erläuternden Bericht in geeigneter Weise den Stimmberechtigten zuzu- stellen.

4 Im Weiteren gelten für die Publikationen und die Zustellung der Abstimmungsunterlagen die Bestimmungen des Stimmrechtsgesetzes.

Art. 21 Orientierungsversammlungen

1 Bei Sachabstimmungen führt der Gemeinderat in der Regel eine Orientierungsversammlung zur Erläuterung der Sachgeschäfte durch.

2 An den Orientierungsversammlungen können Geschäfte, die der Urnenabstimmung unterliegen, vorberaten oder andere wichtige Fragen konsultativ behandelt werden.

3 Unter Nennung der Themen können 50 Stimmberechtigte schriftlich die Einberufung einer Ori- entierungsversammlung verlangen.

IV. Gemeinderat

Art. 22 Zusammensetzung und Organisation des Gemeinderats

1 Der Gemeinderat besteht aus dem Präsidenten und aus vier weiteren Mitgliedern.

2 Der Gemeinderat

a. entscheidet die wichtigsten Geschäfte im Kollegium

b. delegiert Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung zur selbständigen Erledigung c. erfüllt alle Aufgaben der Gemeinde, die in der Rechtsordnung nicht einem anderen Organ

übertragen wurden

d. regelt die Organisation des Gemeinderats in der Organisationsverordnung

e. kann weitere ständige und nicht ständige Kommissionen, Projekt- und Arbeitsgruppen für be- stimmte Aufgaben einsetzen

(9)

Art. 23 Funktion des Gemeinderats

1 Der Gemeinderat ist unter Vorbehalt der Rechte der Stimmberechtigten das zentrale Führungs- organ und trägt in diesem Rahmen die Gesamtverantwortung für die Gemeinde. Er sorgt insbe- sondere für die demokratische Führung der Gemeinde sowie für eine nachhaltige Finanzierung der Aufgaben. Ihm obliegen die strategische und politische Gesamtführung sowie die Kontrolle der Gemeindeverwaltung.

2 Der Gemeinderat bereitet die Planungs-, Sach- und Kontrollentscheide der Stimmberechtigten vor und lässt deren Beschlüsse ausführen. Er ermöglicht den Stimmberechtigten eine wirksame Kontrolle und Steuerung seiner Tätigkeit.

3 Der Gemeinderat ist das oberste Führungsorgan der Gemeindeverwaltung und

a. erlässt die wichtigsten Bestimmungen für die Organisation und Führung der Gemeindeverwal- tung

b. legt die Ziele und die finanziellen Rahmenbedingungen der Gemeindeverwaltung im Sinne von Leistungsaufträgen sowie Zielvereinbarungen fest und kontrolliert deren Einhaltung

c. führt den Geschäftsführer, dem die operative Leitung der Gemeindeverwaltung obliegt.

Art. 24 Kompetenz zur Unterzeichnung fakultativer Referenden der Gemeinden

1 Gegen Gesetze oder Beschlüsse des Kantonsrats, die dem fakultativen Referendum unterlie- gen, können nebst den Stimmberechtigten auch die Gemeinden eine Abstimmung verlangen (§§

25 und 86 der Kantonsverfassung, §§ 146 a - 146 d des Stimmrechtsgesetzes). Das überein- stimmende Begehren ist von mindestens einem Viertel der Gemeinden bei der zuständigen Stelle des Kantons einzureichen.

2 Der Gemeinderat ist ermächtigt, fakultative Referenden im Namen der Gemeinde Römerswil zu unterzeichnen.

Art. 25 Finanzkompetenzen des Gemeinderats

1 Der Gemeinderat entscheidet abschliessend über folgende kreditrechtliche Finanzgeschäfte:

a. Bewilligte Kreditüberschreitungen nach § 15 FHGG b. Kreditübertragungen nach § 16 FHGG

2 Der Gemeinderat entscheidet abschliessend über folgende ausgabenrechtliche Finanzge- schäfte:

a. Ausgabenvollzug im Rahmen der von den Stimmberechtigten beschlossenen Sonder- und Zu- satzkredite

b. Nicht vorhersehbare frei bestimmbare Ausgaben, die einen Sonderkredit je bis zu 10 % der bewilligten Kreditsumme, höchstens jedoch um CHF 250‘000.00 überschreiten.

c. frei bestimmbare Ausgaben bis zu einem Betrag von CHF 400‘000.00 d. gebundene Ausgaben

Art. 26 Wahlbefugnis des Gemeinderats

Der Gemeinderat wählt:

a. den Geschäftsführer und den Gemeindeschreiber ins Angestelltenverhältnis

b. den Urnenbüropräsidenten und dessen Stellvertreter aus den gewählten Urnenbüromitgliedern c. die Mitglieder der ständigen und nichtständigen Kommissionen, sofern eine Wahl derselben

nicht anderen Organen zusteht

d. die Delegationen in die Gemeindeverbände

e. den Kommandanten und die Mitglieder der Feuerwehrkommission

(10)

f. die übrigen nebenamtlichen Funktionäre der Gemeinde oder gemäss kantonaler Gesetzge- bung von der Gemeinde zu bezeichnende Amtsstellen

g. den Betreibungsbeamten und dessen Stellvertreter

V. Gemeindeverwaltung

Art. 27 Gemeindeverwaltung Gemeindeverwaltung

1 Die Organisationsverordnung weist dem Geschäftsführer und den Organisationseinheiten klar definierte Aufgaben mit Zielvorgaben und Rahmenbedingungen zu. Sie räumt ihnen die zur selbstständigen Aufgabenerfüllung erforderlichen Kompetenzen und Ressourcen ein. Der Ge- schäftsführer trägt für die der Verwaltung übertragenen Aufgaben die Verantwortung.

2 Die Gemeindeverwaltung erbringt ihre Dienstleistungen in der verlangten Qualität, wirtschaftlich, kundenfreundlich und unter Beachtung der Rechtsordnung.

3 Der Gemeinderat regelt das Nähere in der Organisationsverordnung.

Geschäftsführung

4 Der Geschäftsführer

a. ist in der Regel zugleich der Gemeindeschreiber.

b. führt die Verwaltung im Rahmen der organisationsrechtlichen Vorschriften, der Leistungsauf- träge, der Zielvorgaben, der finanziellen und der weiteren Weisungen des Gemeinderats c. erfüllt alle operativen Aufgaben der Gemeinde, die in der Rechtsordnung nicht einem anderen

Organ übertragen sind

d. bereitet die Geschäfte des Gemeinderats vor und führt die Beschlüsse durch die Verwaltung aus

e. trägt dem Gemeinderat gegenüber die volle Verantwortung für das gute Funktionieren der Gemeindeverwaltung.

Art. 28 Gemeindeschreiber

1 Der Gemeindeschreiber nimmt an den Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teil.

2 Er sorgt im Rahmen seiner oder ihrer Befugnisse für rechtsstaatlich und verwaltungstechnisch korrekte Verwaltungsabläufe.

3 Er sorgt dafür, dass die Beschlüsse und Rechtsgeschäfte der Gemeinde nach den Weisungen des Gemeinderats nachvollziehbar festgehalten, dokumentiert und archiviert werden.

Art. 29 Bildungskommission

1 Die Bildungskommission besteht aus dem Präsidenten sowie aus weiteren zwei oder vier Mit- gliedern. Der Gemeinderat bestimmt die Anzahl der weiteren Mitglieder, wovon ein Mitglied des Gemeinderats von Amtes wegen Mitglied der Bildungskommission ist.

2 Die Bildungskommission nimmt die Aufgaben gemäss Art. 47 des Gesetzes über die Volks- schulbildung wahr und verfügt über die entsprechende Entscheidungskompetenz.

3 Die Amtsdauer richtet sich nach dem kantonalen Recht.

(11)

4 Das Schulreglement regelt das Nähere.

Art. 30 Externe Revisionsstelle

Die externe Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und die Abrechnung über Sonder- und Zu- satzkredite hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit. Sie erstattet dem Gemeinderat, der Con- trolling-Kommission und den Stimmberechtigten Bericht und gibt ihre Empfehlungen ab.

Art. 31 Controlling-Kommission

1 Die Controlling-Kommission besteht aus einem Präsidenten und aus zwei Mitgliedern.

2 Die Controlling-Kommission begleitet den politischen Führungskreislauf (Planung, Beschluss- fassung, Kontrolle und Steuerung) zwischen den Stimmberechtigten und dem Gemeinderat.

3 Die Controlling-Kommission berät Geschäfte vor, die den Stimmberechtigten unterbreitet wer- den (gemäss § 19 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden FHGG):

 den Aufgaben- und Finanzplan

 den Budgetentwurf

 den Jahresbericht

 Finanzgeschäfte

 Entwürfe von rechtsetzenden Erlassen

4 Die Controlling-Kommission erstattet zuhanden des Gemeinderats und der Stimmberechtigten Bericht über diese Geschäfte und gibt eine Empfehlung zur Beschlussfassung ab.

Art. 32 Bürgerrechtskommission

1 Die Bürgerrechtskommission besteht aus einem Präsidenten und aus vier weiteren Mitgliedern, zusammengesetzt aus einem Mitglied des Gemeinderats sowie Vertretern der Parteien und wei- teren Interessierten.

2 Die Bürgerrechtskommission erfüllt alle Aufgaben, die das Bürgerrechtsgesetz den Gemeinden im Zusammenhang mit den Einbürgerungen zuweist. Die Gemeindeverwaltung sichert das kor- rekte verwaltungstechnische Verfahren.

3 Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

a. Die Namen der Personen, die ein Einbürgerungsgesuch gestellt haben, werden von der Bür- gerrechtskommission veröffentlicht.

b. Die Stimmberechtigten können während der Publikationsfrist von 30 Tagen zuhanden der Bürgerrechtskommission begründete Einwendungen gegen die Einbürgerungsgesuche vor- bringen.

c. Die Bürgerrechtskommission klärt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen ab und würdigt die Einwendungen der Stimmberechtigten nach pflichtgemässem Ermessen.

4 Die Bürgerrechtskommission entscheidet abschliessend über die Einbürgerungsgesuche und begründet ihre Entscheide schriftlich.

Art. 33 Urnenbüro

1 Das Urnenbüro leitet die Stimmabgabe und ermittelt die Wahl- und Abstimmungsergebnisse nach den Vorschriften des kantonalen Rechts.

2 Das Urnenbüro besteht aus sieben Mitgliedern, zusammengesetzt aus Vertreterinnen und Ver- tretern der Parteien und weiteren Interessierten.

(12)

3 Der Gemeinderat ernennt den Urnenbüropräsidenten und seine Stellvertreter aus den gewähl- ten Urnenbüromitgliedern.

Art. 34 Weitere Kommissionen

Die Stimmberechtigten und der Gemeinderat können weitere ständige oder nicht ständige Kom- missionen einsetzen.

VI. Finanzhaushalt

Art. 35 Grundsätze

1 Der Finanzhaushalt der Gemeinde richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über den Finanz- haushalt der Gemeinden (FHGG) und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen.

2 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 36 Verfahren beim Budget

1 Der Gemeinderat unterbreitet der Controlling-Kommission den Aufgaben- und Finanzplan und das Budget mit dem Steuerfuss bis spätestens am 30. September.

2 Die Controlling-Kommission unterbreitet dem Gemeinderat und den Stimmberechtigten ihren Bericht und ihre Empfehlung zum Budget mit dem Steuerfuss bis spätestens am 15. Oktober.

3 Bis zum 31. Dezember beschliessen die Stimmberechtigten über das Budget mit dem Steuer- fuss und nehmen von den übrigen Planungsunterlagen Kenntnis.

Art. 37 Verfahren bei der Rechnungsablage

1 Der Gemeinderat unterbreitet der externen Revisionsstelle und der Controlling-Kommission die gemäss § 30 und § 31 erforderlichen Unterlagen bis am 31. März des dem Rechnungsjahr fol- genden Jahres.

2 Die externe Revisionsstelle und die Controlling-Kommission unterbreiten dem Gemeinderat und den Stimmberechtigten ihren Bericht und ihre Empfehlungen bis spätestens am 30. April.

3 Bis zum 30. Juni beschliessen die Stimmberechtigten über den Jahresbericht und die Jahres- rechnung und nehmen von den übrigen Kontrollunterlagen Kenntnis.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts

Die bisherige Gemeindeordnung der Gemeinde Römerswil vom 1. Juli 2013 wird aufgehoben.

(13)

Art. 39 In-Kraft-Treten

Die geänderte Gemeindeordnung der Gemeinde Römerswil tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Art. 40 Übergangsbestimmungen zur Revision vom 26. November 2017

Die Jahresrechnung 2017 und 2018 sowie die dazugehörige Planungs-, Steuerungs- und Kon- trollinstrumente werden nach den Bestimmungen der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Ge- meindeordnung erarbeitet, geprüft und beraten.

GEMEINDERAT RÖMERSWIL

Ruth Spielhofer Felix Kolly

Gemeindepräsidentin Geschäftsführer/

Gemeindeschreiber

Anhang I:

Ausschnitt aus der Landeskarte 1:25'000 des Bundesamtes für Landestopografie mit der Gemeindegrenze Römerswil.

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