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BEGRÜNDUNG UND UMWELTBERICHT

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Academic year: 2022

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(1)

B EGRÜNDUNG UND U MWELTBERICHT

ZUM B EBAUUNGSPLAN N R . 43 A

„G EWERBEGEBIET AM S CHAPERS K AMP

G EMEINDE U ETZE OT U ETZE

R EGION H ANNOVER

TK 1:25.000 i.O. © 2005 LGLN

A B S C H R I F T

(2)

PLANVERFASSER: DIPL.-GEOGR. ASKAN LAUTERBACH

STADTPLANER (AKNDS.)UND BERATENDER INGENIEUR

BEARBEITUNG: DIPL.-ING. MARKUS HILVERT

UMWELTBERICHT: DIPL.-ING.UMWELTSICHERUNG

ULRIKE SEYDEL-BERGMANN

PLANUNGSBÜRO LAUTERBACH

ZIESENISSTRASSE

31785HAMELN

TEL: 05151/609857-0 FAX.:05151/609857-4

E-Mail: info@lauterbach-planungsbuero.de www.lauterbach-planungsbuero.de

(3)

T EIL I: B EGRÜNDUNG

I NHALTSVERZEICHNIS

1 P

LANERISCHE

R

AHMENBEDINGUNGEN

... 4

1.1 Lage, Geltungsbereich und Größe des Plangebietes ... 4

1.2 Derzeitige Nutzung des Plangebietes ... 4

1.3 Vorgaben der Landes- und Regionalplanung ... 4

1.4 Flächennutzungsplan ... 5

1.5 Einzelhandelsgutachten ... 7

2 V

ERANLASSUNG

, Z

IELE UND

Z

WECKE DES

B

EBAUUNGSPLANES

... 9

3 P

LANUNGSKONZEPT

... 10

3.1 Nutzungsstruktur ...10

3.2 Verkehrserschließung ...12

3.3 Natur und Landschaft ...12

4 I

NHALT DES

B

EBAUUNGSPLANES

... 13

4.1 Art der baulichen Nutzung ...13

4.2 Maß der baulichen Nutzung ...14

4.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen ...15

4.4 Verkehrsflächen, Bereich ohne Zu- und Ausfahrten ...15

4.5 Maßnahmen zum Schallschutz - Flächenbezogene Schallleistungspegel ...16

4.6 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ...16

5 V

ER

-

UND

E

NTSORGUNG

... 17

6 N

ACHBARSCHUTZ

, I

MMISSIONEN

, A

LTLASTEN

, D

ENKMALSCHUTZ

... 17

6.1 Nachbarschutz / Immissionen ...17

6.2 Altlasten, Kampfmittel ...18

6.3 Denkmalschutz ...18

7 F

LÄCHENBILANZ

... 19

8 D

URCHFÜHRUNG DER

P

LANUNG

... 19

8.1 Bodenordnende Maßnahmen...19

8.2 Kosten ...19

9 V

ERFAHRENSABLAUF

/ A

BWÄGUNGSVORGANG

... 20

(4)

1 P LANERISCHE R AHMENBEDINGUNGEN

1.1 Lage, Geltungsbereich und Größe des Plangebietes

Das Plangebiet befindet sich am westlichen Ortsrand Uetzes, und zwar südöstlich der Bundesstraße 188 (Ortsumgehung) und nördlich des Versorgungszentrums am Scha- pers Kamp.

Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück 81/6 sowie teilweise die Flurstücke 81/7 und 81/9 der Flur 30, Gemarkung Uetze.

Die genaue Abgrenzung des Plangebietes geht aus der Planzeichnung und dem Über- sichtsplan hervor. Die Größe des Plangebietes beträgt rd. 2,02 ha.

Das Plangebiet liegt auf ca. 47,5 m ü. NN und ist insgesamt als ebenerdig zu bezeich- nen. Es weist dementsprechend keine Hanglagen auf, die bei der Erschließung und Entwässerung berücksichtigt werden müssten.

1.2 Derzeitige Nutzung des Plangebietes

Die im Geltungsbereich gelegene Fläche wird fast ausschließlich landwirtschaftlich genutzt. Am östlichen Rand verläuft ein Fuß- und Radweg, der den Schapers Kamp mit der Hünenburgstraße im Norden verbindet. Weitere Landwirtschaftsflächen befinden sich westlich und östlich des Plangebietes. Südlich schließt das Versorgungszentrum am Schapers Kamp an. Hier bestehen ein Famila- und ein Lidl-Markt, deren Stellplatz- anlagen sowie eine Tankstelle.

Die nächstgelegene Wohnnutzung befindet sich rd. 100 m östlich des Geltungsberei- ches an der Straße „Imkernhof“.

1.3 Vorgaben der Landes- und Regionalplanung

Gemäß § 1 (4) Baugesetzbuch (BauGB) sind die Bauleitpläne den Zielen der Raum- ordnung und somit auch den Zielen der Landes- und Regionalplanung anzupassen.

Nach dem Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen 2012 (LROP), (wirksam geworden am 24.09.2012) ist Uetze nicht als Ober- oder Mittelzentrum festgelegt.

Die Ziele der Landesraumordnung bilden die Grundlage zur Entwicklung des Regiona- len Raumordnungsprogramms (RROP). Das RROP für die Region Hannover 2005 stellt ein gesamträumliches Leitbild für die Region dar. Uetze ist als Grundzentrum ge- kennzeichnet. Weiterhin wird das zentrale Siedlungsgebiet abgegrenzt. Das Plangebiet befindet sich jedoch außerhalb des Siedlungsgebietes und stünde somit den Zielen

(5)

und Grundsätzen des RROP entgegen. Daher wird im Zusammenhang mit der RROP- Neuaufstellung der Siedlungsbereich neu angepasst.

Die Ziele der Landes- und Regionalen Raumordnung werden in ihren wesentlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Uetze abgehandelt und erörtert. Diese Änderung wird im Parallelverfah- ren gemäß § 8 (3) BauGB durchgeführt.

1.4 Flächennutzungsplan

Der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes liegen der Inhalt des gültigen Fläche- nnutzungsplanes der Gemeinde Uetze, wirksam geworden am 28.11.2002, sowie die 2. Flächennutzungsplan-Änderung aus dem Jahr 2005 zu Grunde.

Aufgrund der städtebaulichen Zielsetzung, das Marktzentrum nach Norden um einen Baumarkt zu erweitern und zusätzliche Gewerbeflächen zu schaffen (siehe auch Kapi- tel 2), wird der Flächennutzungsplan im Zuge der 16. Änderung dahingehend geändert, dass ein Sondergebiet „Baumarkt" und eine gewerbliche Baufläche dargestellt werden.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Uetze berücksichtigt die Zie- le der Landes- und regionalen Raumordnung. Sie wird im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes durchgeführt.

(6)

Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplanes (ohne Maßstab)

Darstellung der wirksamen 2. Änderung des Flächennutzungsplanes (o. M.)

(7)

Neue Darstellung des Flächennutzungsplanes - 16. Änderung – (M 1:5.000)

1.5 Einzelhandelsgutachten

Die Gemeinde Uetze hat sich im Oktober 2012 ein Einzelhandelsgutachten1) erarbei- ten lassen, um die raumordnerischen Belange hinsichtlich der Entwicklung des Einzel- handels im gesamten Gemeindegebiet beurteilen zu können. Die Einzelhandelseinrich- tungen am Schapers Kamp bilden dabei einen Sonderstandort. Um die Auswirkungen weiterer Einzelhandelsnutzungen in diesem Bereich auf die Versorgungsstruktur im Gemeindegebiet bewerten zu können, wurde durch die CIMA Beratungs- + Manage- ment GmbH, Lübeck, das „Verträglichkeitsgutachten für Neuansiedelungen am Son- derstandort Schapers Kamp in der Gemeinde Uetze“ (Stand 06.02.2013) erstellt. Die- ses basiert auf den Ergebnissen des Einzelhandelsgutachtens. Das Verträglichkeitsgu- tachten bezieht sich auf einen älteren Entwurf, der neben einem Baumarkt auch die Errichtung weiterer Einzelhandelseinrichtungen vorsah. Es kommt zu folgendem Er- gebnis:

„Bei dem Vorhabenstandort am Schapers Kamp handelt es sich um einen Sonder- standort, welcher bereits heute, als Standort eines Famila Verbrauchermarktes

1) „Einzelhandelsgutachten für die Gemeinde Uetze“, CIMA Beratungs- + Management GmbH, Lübeck, vom 16.10.2012

(8)

und eines Lidl Lebensmitteldiscounters, eine wichtige Versorgungsfunktion für das gesamte Gemeindegebiet von Uetze hat. Aufgrund der verkehrsgünstigen Lage an der L 387 und in unmittelbarer Nähe zur B 188 ist der Standort nicht nur aus dem Ortsteil Uetze, sondern auch aus den peripheren Ortsteilen des Gemeindegebietes sehr gut zu erreichen.

Nachwievor soll in Uetze das Hauptzentrum als zentraler Versorgungsbereich der primäre und zu bevorzugende Einzelhandelsstandort sein. Bereits im kommunalen Einzelhandelsgutachten wurde jedoch festgestellt, dass im Hauptzentrum kaum Flächen für größere Ansiedlungen zur Verfügung stehen. […] Für Fachmarkt- Konzepte mit größeren Flächenansprüchen sind aktuell keine geeigneten Flachen vorhanden. Zwar wurden auch Entwicklungsflächen innerhalb des Hauptzentrums identifiziert […], diese sind aber kurzfristig nicht verfügbar.

Für das Grundzentrum Uetze mit gut 20.000 Einwohnern wurden im kommunalen Einzelhandelsgutachten deutliche Angebotslücken festgestellt. Diese sind ablesbar in niedrigen Einzelhandelszentralitäten und sehr hohen Kaufkraftabflüssen in zahl- reichen Warengruppen (bspw. auch in […] baumarktspezifische Sortimente).

Wenn die Gemeinde Uetze ein gewisses Gegengewicht zu den zahlreichen, sehr starken Einzelhandelsstandorten in der Region setzen will, um dadurch die Kauf- kraftabflusse aus der Gemeinde zu reduzieren, ist dadurch auch die Ansiedlung leistungsfähiger und attraktiver Fachmarkt-Konzepte erforderlich. Da diese Be- triebstypen vergleichsweise flächenintensiv sind und geeignete Flachen wie be- schrieben im Hauptzentrum nicht zur Verfügung stehen, wurde bereits im Einzel- handelsgutachten für die Gemeinde Uetze definiert, dass der Sonderstandort Schapers Kamp als bereits etablierter und verkehrlich gut erreichbarer Einzelhan- delsstandort in Uetze der präferierte Standort für flächenintensive Fachmarkt- Ansiedlungen sein soll. […] In diesem Sinne soll der Standort Schapers Kamp eine sinnvolle Ergänzung zum Einzelhandelsstandort Hauptzentrum bilden, ohne mit diesem in direkte Konkurrenz zu treten.“

Zusätzlich wurde durch die CIMA die Untersuchung „Ansiedlung eines Raiffeisenmark- tes am Schapers Kamp in Uetze – Ergänzungsgutachten zum Kongruenzgebot“ (No- vember 2014) aufgestellt. Sie kommt zu folgendem Ergebnis:

„Im Kernort Uetze, welcher den grundzentralen Standort der Gemeinde Uetze (rd.

19.900 Ew.) darstellt, ist die Ansiedlung eines Raiffeisen Bau- und Gartenmarktes mit max. 4.000 m² Verkaufsfläche geplant.

(9)

Die Prognose zur Kaufkraftherkunft des Vorhabens hat ergeben, dass rd. 96 % des Vorhabenumsatzes mit Kaufkraft aus der Gemeinde Uetze erzielt werden würden. Sortimentsbezogen bewegt sich der Anteil zwischen rd. 93 und 96 %.

Dies bedeutet, dass nur rd. 4 % des gesamten Vorhabenumsatzes mit Kaufkraft von außerhalb der Gemeinde Uetze erzielt werden würden. Sortimentsbezogen schwankt der Anteil zwischen rd. 4 und 7 %.

Damit wird der Schwellenwert des Kongruenzgebotes, wonach der Vorhabenum- satz zu höchstens 30 % mit Kaufkraft von außerhalb des grundzentralen Verflech- tungsbereiches (= Gemeinde Uetze) erzielt werden darf, deutlich unterschritten.

Das Untersuchungsergebnis macht deutlich, dass der geplante Raiffeisen Bau- und Gartenmarkt ganz eindeutig auf die Versorgung der Uetzer Bevölkerung aus- gerichtet wäre. Aufgrund der Lage in der stark verdichteten Region Hannover und in direkter Nachbarschaft zu den Mittelzentren Lehrte (u.a. Obi, Baufuchs) und Burgdorf (u.a. Baulöwe, Raiffeisen-Markt) ist nicht davon auszugehen, dass durch den geplanten Raiffeisen-Markt in wesentlichem Umfang Kaufkraft von außerhalb des Gemeindegebietes nach Uetze gezogen werden kann. Hingegen kann die Kaufkraftbindung vor Ort deutlich erhöht werden, das bedeutet eine Reduzierung der Kaufkraftabflüsse aus der Gemeinde in den betreffenden Sortimenten.

Die geplante Ansiedlung eines Raiffeisen Bau- und Gartenmarktes am Schapers Kamp in Uetze entspricht dem Kongruenzgebot des LROP-Änderungsentwurfes 2014. Das Vorhaben würde eindeutig der Deckung der örtlichen Nachfrage dienen.

Das Einzugsgebiet des Vorhabens würde den grundzentralen Verflechtungsbe- reich von Uetze nicht überschreiten.“

2 V ERANLASSUNG , Z IELE UND Z WECKE DES B EBAUUNGSPLANES

Das Plangebiet steht in einem engen planerischen Zusammenhang mit dem südlich gelegenen Sonderstandort am Schapers Kamp, welcher durch den Bebauungsplan Nr.

43 „Sondergebiet Einzelhandel“ planungsrechtlich abgesichert ist. Bereits in diesem Bauleitplanverfahren wurde die nunmehr geplante Erweiterung angestrebt, jedoch we- gen der Abweichungen vom RROP vorerst aufgeschoben. Der Bebauungsplan ist 2005 in Kraft getreten.

Aus den Erläuterungen unter 1.5 „Einzelhandelsgutachtens“ geht hervor, dass die Ge- meinde Uetze aufgrund eines vorhandenen Versorgungsdefizits einen Kaufkraftverlust im Sortimentsbereich Baumarkt aufweist. Durch die Planaufstellung soll hier eine Ver- sorgungslücke reduziert werden. Die Planung dient somit der Stärkung der Versor-

(10)

gungsstruktur dieser Segmentgruppe in Uetze und einer Bindung der vorhandenen Kaufkraft.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 43 A „Gewerbegebiet am Schapers Kamp“ werden die folgenden flankierenden Ziele und Zwecke verfolgt:

 Sicherung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsver- hältnisse und an die Sicherheit der Wohnbevölkerung,

 Sicherung der Belange des Umweltschutzes.

3 P LANUNGSKONZEPT

3.1 Nutzungsstruktur

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist zweigeteilt zu betrachten, da hier je- weils unterschiedliche Zielrichtungen verfolgt werden. Die südliche Teilfläche dient der Errichtung eines Baumarktes mit einer Verkaufsfläche von maximal 4.000 m² und den Sortimenten Bau-, Garten und Agrarbedarf. Die Stellplätze werden im Osten des Marktgrundstücks angelegt und an die Stellplatzanlage des südlich angrenzenden Nahersorgungszentrums angebunden.

Auf der nördlichen Teilfläche soll ein Gewerbegebiet entstehen.

(11)

Entwicklungskonzept (o. M.)

(aufgestellt: Neustädter Bauplanung, Stand: 13.03.2014)

(12)

3.2 Verkehrserschließung

Das Plangebiet wird über die Straße „Schapers Kamp“ am Ostrand des Gebietes er- schlossen. Diese mündet im Süden in die Burgdorfer Straße (L 387) und wird nach Norden um rd. 160 m für die erforderliche Erschließung verlängert. Die L 387 führt nach Osten in den Ortskern von Uetze und nach Westen zur B 188 Burgdorf – Gifhorn und bindet das Plangebiet somit an den überörtlichen Verkehr an.

3.3 Natur und Landschaft

Wenngleich der Bebauungsplan selbst keinen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt, so bereitet er dennoch in der Regel Vorhaben planerisch vor, die Einflüsse auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild nach sich ziehen können. So ist auch bei der Realisierung vorliegender Planung von Eingriffen in den Naturhaushalt und das Land- schaftsbild auszugehen.

Gemäß § 1a Baugesetzbuch (BauGB) ist über die umweltschützenden Belange im Bebauungsplanverfahren unter entsprechender Anwendung der Eingriffsregelung und des Verursacherprinzips zu entscheiden. Die fachgerechte Behandlung der umwelt- schützenden Belange wird im Rahmen des Umweltberichtes abgearbeitet.

Nähere Aussagen hierzu enthält der Umweltbericht, der als Teil II Bestandteil dieser Begründung ist.

(13)

4 I NHALT DES B EBAUUNGSPLANES

Der Bebauungsplan Nr. 43 A „Gewerbegebiet am Schapers Kamp“ enthält die rechts- verbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung nach folgenden Vorschrif- ten:

 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBL. I Nr.

40 vom 23.10.2015 S. 1722) i.V.m. § 245 c des Baugesetzbuches in der Fas- sung vom 20. Juli 2017 (BGBI. I S. 2808)2

 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S.

132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I Nr. 29 vom 20.06.2013 S. 1548)

 Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991, S. 58), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22.07.2011 (BGBI. I Nr. 39 S. 1509)

4.1 Art der baulichen Nutzung

Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung, im südlichen Plangebiet einen großflä- chigen Baumarkt anzusiedeln, wird hier ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung

„Bau und Gartenmarkt“ ausgewiesen. Als Hauptsortimente werden Artikel des Bau-, Garten- und Agrarbedarfes festgesetzt.

Im festgesetzten Sondergebiet sind die für die Einzelhandelseinrichtung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen allgemein zulässig. Es handelt sich hierbei um ein Markt- gebäude mit Büro-, Lager- und Außenverkaufsflächen, Stellplätze einschließlich deren Zu- und Abfahrten, Nebenanlagen und Werbeanlagen. Die Verkaufsfläche wird gemäß

2 Der Bebauungsplan Nr. 43 A „Gewerbegebiet am Schapers Kamp“ der Gemeinde Uetze be- rücksichtigt die Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt gemäß § 245 c BauGB. Laut § 245 c Absatz 1 BauGB können „abweichend von § 233 Absatz 1 Satz 1 […] Verfahren nach diesem Gesetz, die förmlich vor dem 13. Mai 2017 eingeleitet wor- den sind, nur dann nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlos- sen werden, wenn die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder nach sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet worden ist. § 233 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt“. Im Zuge des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes der Gemeinde Uetze wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schrei- ben vom 14. September 2015 bereits vor dem 13. Mai 2017 förmlich eingeleitet.

Hinweis: Aus dem Schreiben der Region Hannover vom 06.03.2018 zur Genehmigung der 16.

Änderung des Flächennutzungsplanes resultierende Ergänzungen gegenüber der Urschrift sind auf dieser Seite unterstrichen dargestellt.

(14)

Ergänzungsgutachten der CIMA (siehe Kapitel 1.5) auf 4.000 m² (einschließlich Au- ßenverkaufsflächen) begrenzt. Die zulässigen Einrichtungen dienen ausschließlich der geplanten Nutzung. Zum Schutz der Versorgungsstrukturen im Ortskern werden zent- renrelevante Sortimente auf maximal 10 % der Verkaufsfläche begrenzt (≙ 400 m²). Da für die Gemeinde Uetze keine eigene Sortimentsliste vorliegt, wird hier - in Abstim- mung mit der CIMA als Gutachter (siehe Kapitel 1.5) - auf die Liste zentrenrelevanter Sortimente aus dem Bericht „Konsensprojekt großflächiger Einzelhandel im Erweiterten Wirtschaftsraum Hannover“ zurückgegriffen. Zwar stellt diese nur eine beispielhafte Auflistung dar; die für den vorliegenden Bebauungsplan relevanten Sortimente sind jedoch als unstrittig anzusehen.

Die nördliche Teilfläche wird der Zielsetzung entsprechend als Gewerbegebiet ausge- wiesen. Hier werden die gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nut- zungen

 Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke,

 Vergnügungsstätten

in Anwendung des § 1 Abs. 6 Nr. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgeschlos- sen. Das Plangebiet ist als Standort für Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke aufgrund seiner Ortsrandlage ungeeignet. Vergnügungsstätten werden analog zum angrenzenden Bebauungsplan Nr. 43 „Sondergebiet Einzelhandel“ ausgeschlossen.

Weiterhin entsprechen diese Nutzungen nicht den städtebaulichen Zielsetzungen. Dar- über hinaus werden hier ebenfalls zum Schutz der Versorgungstrukturen im Ortskern Einzelhandelsnutzungen allgemein ausgeschlossen. Daher wird die Zulässigkeit auf die Waren und Artikel beschränkt, die üblicherweise mit dem im Gebiet erbrachten bzw. zu erbringenden handwerklichen Dienstleistungen angeboten werden bzw. in ei- ner Beziehung zu gewerblichen Nutzungen stehen (Handwerksbedarf, -handel) sowie auf Ausstellungsflächen, die nicht dem unmittelbaren Zweck der Warenabgabe dienen.

Der Verkauf an Endverbraucher darf nur einen untergeordneten Umfang an der er- brachten Leistung ausmachen und ist auf die auf dem jeweiligen Betriebsgrundstück hergestellten, ver- und bearbeiteten, gewarteten oder reparierten Erzeugnisse und die mit den dazu erforderlichen Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Güter beschränkt. Zur weiteren Definition des Begriffes „untergeordnet“, wird festge- setzt, dass der Anteil der Verkaufsfläche an der Bruttogeschossfläche 10 % des jewei- ligen Betriebes nicht überschreiten darf.

4.2 Maß der baulichen Nutzung

Im Bebauungsplan werden für das Maß der baulichen Nutzung folgende Festsetzun- gen getroffen:

(15)

 Grundflächenzahl (GRZ) als Höchstmaß

 Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß in m über NN

Die Grundflächenzahl im Gewerbegebiet entspricht mit 0,8 der maximalen Ausnut- zungsziffer gemäß § 17 BauNVO für Gewerbegebiete. Hierdurch wird eine zweckent- sprechende und wirtschaftliche Bebauung der Gewerbefläche ermöglicht.

Im Sondergebiet wird die GRZ ebenfalls auf maximal 0,8 festgesetzt. Hierdurch wird dem in der Regel hohen Flächenbedarf eines Baumarktes Rechnung getragen.

Die Höhe der baulichen Anlagen wird auf 61 m NN begrenzt. Da die Geländehöhe im Plangebiet rd. 47,5 m NN beträgt, ergibt sich hieraus eine maximale Gebäudehöhe von rd. 13,5 m. Diese Höhenfestsetzung ist auf den angrenzenden Bebauungsplan Nr. 43 zurückzuführen. Dieser setzt eine maximale Höhe für bauliche Anlagen von 10,0 m über dem Bezugspunkt 51 m NN fest. Die Höhenfestsetzungen zielen somit darauf ab, durch einheitliche Gebäudeoberkanten negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild möglichst gering zu halten.

Weitere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, z.B. durch eine Geschossflä- chenzahl oder Baumassenzahl, sind hier städtebaulich nicht erforderlich, da durch die GRZ und die Höhenbegrenzung eine ausreichende Steuerung erfolgt.

4.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen

Im gesamten Plangebiet ist die abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO dahingehend festgesetzt, dass Gebäudelängen von mehr als 50 m zugelassen werden.

Darüber hinaus gelten die Regelungen der offenen Bauweise. Demnach haben sich die Gebäudestellungen nach den einzuhaltenden Grenzabständen gemäß Niedersächsi- scher Bauordnung (NBauO) zu richten.

Die überbaubaren Flächen werden ausschließlich durch Baugrenzen gebildet. Sie sind ausreichend bemessen, um eine zweckentsprechende Bebauung zu realisieren.

4.4 Verkehrsflächen, Bereich ohne Zu- und Ausfahrten

Für die Erschließung des Plangebietes sind eine Verlängerung der Straße „Schapers Kamp“ und die Schaffung einer Wendeanlage erforderlich. Diese werden im vorliegen- den Bebauungsplan als Verkehrsfläche festgesetzt, welche teilweise die im Be- bauungsplan Nr. 43 festgesetzte Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ aufhebt. Die geplante Wendeanlage weist einen Durchmesser von 20,0 m auf und ist somit ausreichend bemessen, dass dreiachsige Müllfahrzeuge und LKWs in einem Zug wenden können.

(16)

Innerhalb des Gewerbegebietes wird nach Nordwesten zur B 188 ein Bereich ohne Zu- und Abfahrten ausgewiesen. Anbindungen an diese Straße sind nicht geplant, da die Erschließung des Gebietes über die Straße „Schapers Kamp“ erfolgen wird.

4.5 Maßnahmen zum Schallschutz - Flächenbezogene Schallleistungspe- gel

Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 43 „Sondergebiet Einzelhandel“

(rechtskräftig seit dem 23.06.2005) wurde durch die GRI, Gesellschaft für Gesamtver- kehrsplanung, Regionalisierung und Infrastrukturplanung mbH, Berlin, der Bericht

„Gemeinde Uetze, Bebauungsplan Nr. 43, Verkehrliche Erschließung und Schalltech- nische Untersuchung“ erarbeitet (siehe Kapitel 6.1). Dieses berücksichtigte bereits ge- werbliche Nutzungen im hiesigen Plangebiet.

Die im Gutachten zur Festsetzung empfohlenen flächenbezogenen Schallleistungspe- gel wurden in den vorliegenden Bebauungsplan übernommen. Hierdurch sollen unzu- mutbare Beeinträchtigungen der vorhandenen Wohnnutzungen vermieden werden.

4.6 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Innerhalb des Bebauungsplanes sind unterschiedliche Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Maßnahmenfläche, Pflanz- und Erhaltungsgebote) vorgesehen.

Maßnahmenfläche

Im Norden ist eine 3,0 m breite Maßnahmenfläche ausgewiesen. Diese Fläche ist Teil der im angrenzenden Bebauungsplan Nr. 43 festgesetzten Regenrückhaltung, bisher jedoch nicht planungsrechtlich abgesichert. Sie wird in diesen Bebauungsplan mit ein- bezogen, um zwischen den Bebauungsplänen keine unbeplante Restfläche zu belas- sen.

Die Fläche ist bereits mit Sträuchern bewachsen, die hier zum Erhalt festgesetzt wer- den.

Erhaltungsgebot

Am westlichen Rand des Plangebietes ist bereits ein umfangreicher Gehölzbewuchs aus Bäumen und Sträuchern vorhanden. Wegen der bereits hohen ökologischen Wer- tigkeit wird dieser zum Erhalt festgesetzt.

(17)

Pflanzgebot

Östlich an das Erhaltungsgebot angrenzend sowie im Nordwesten des Plangebietes an der Bundesstraße werden jeweils 5,0 m breite Flächen zum Anpflanzen von Sträu- chern festgesetzt. Diese dienen einer weiteren Randeingrünung zur freien Landschaft und der Gestaltung des späteren Ortsrandes.

Baumpflanzungen innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche

Die Festsetzung dient der weiteren Eingrünung der Straße „Schapers Kamp“, bzw.

deren Verlängerung. Hierdurch werden die an der Ostseite bestehende Baumreihe und deren Unterpflanzung durch Kleinsträucher nach Norden hin fortgeführt.

Konkrete Aussagen zu den einzelnen Maßnahmen sind dem Umweltbericht zu ent- nehmen.

5 V ER - UND E NTSORGUNG

Leitungsgebundene Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind im „Schapers Kamp“

vorhanden (Elektrizität: Nieder- und Mittelspannungsleitungen, Trink- und Abwasser) und können für das Plangebiet genutzt bzw. müssen ergänzt werden.

Das auf den Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser soll im nördlich des Geltungsbereiches vorhandenen Regenrückhaltebecken gesammelt und dann gedros- selt an den Vorfluter abgegeben werden. Hier sind ausreichend Kapazitäten vorhan- den, um die zusätzlich anfallenden Mengen aufzunehmen. Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist vor Ort zur Versickerung zu bringen.

Die Anforderungen an den Brandschutz sind mit dem Brandschutzprüfer sowie mit Vertretern der örtlichen Feuerwehr abzustimmen.

Die Abfallentsorgung erfolgt durch die Abfallwirtschaft im Rahmen der Abfallgesetze bzw. Entsorgungssatzung.

6 N

ACHBARSCHUTZ

, I

MMISSIONEN

, A

LTLASTEN

, D

ENKMALSCHUTZ

6.1 Nachbarschutz / Immissionen

Der Geltungsbereich liegt rd. 100 m westlich der nächstgelegenen Wohnbebauung Uetzes. Zwischen diesen beiden Nutzungen befindet sich eine Ackerfläche.

(18)

Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 43 „Sondergebiet Einzelhandel“

(rechtskräftig seit dem 23.06.2005) wurde durch die GRI, Gesellschaft für Gesamtver- kehrsplanung, Regionalisierung und Infrastrukturplanung mbH, Berlin, der Bericht

„Gemeinde Uetze, Bebauungsplan Nr. 43, Verkehrliche Erschließung und Schalltech- nische Untersuchung“ erarbeitet. Im Rahmen des Gutachtens wurden die Lärmimmis- sionen aus Verkehr (Straße Schapers Kamp) und den Anlagengeräuschen (Einzelhan- del und Gewerbe) untersucht. Hierbei wurde neben den zwischenzeitlich realisierten Nutzungen (Lidl, Famila, Tankstelle) auch gewerbliche Nutzungen im vorliegenden Plangebiet berücksichtigt (Baumarkt/Gartencenter, Schnellrestaurant, Ärztehaus, ö.ä.

als „worst-case“). Zum Schutz der vorhandenen Wohnnutzungen empfiehlt das Gu- tachten die Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel, die in den vorliegen- den Bebauungsplan übernommen wurden.

Sonstige Emissionen (z.B. Geruchsemissionen) in nennenswerter Ausprägung sind nach jetzigem Kenntnisstand nicht zu erwarten.

6.2 Altlasten, Kampfmittel

Altlasten sind im Plangebiet nicht bekannt. Sollten jedoch im Zuge der Bauarbeiten derartige Belastungen festgestellt werden, so sind diese der Region Hannover unver- züglich anzuzeigen.

Kampfmittel sind – nach derzeitigem Kenntnisstand – im Plangebiet ebenfalls nicht bekannt. Sollten bei Erdarbeiten Kampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Minen etc.) gefunden werden, sind umgehend die zuständige Polizeidienststelle, das Ordnungsamt oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst des LGLN - Regionaldirektion Hannover - zu benachrichtigen.

6.3 Denkmalschutz

Im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes sind archäologische Fundstellen bekannt.

Mit dem Auftreten archäologischer Funde und Befunde im Plangebiet ist dringend zu rechnen. Sämtliche Erdarbeiten im Plangebiet bedürfen daher einer denkmalrechtli- chen Genehmigung gemäß § 13 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG).

Die Genehmigung ist im Vorfeld bei der Unteren Denkmalschutzbehörde der Region Hannover zu beantragen und wird nur unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, damit sichergestellt wird, dass die archäologischen Funde und Befunde vor ihrer Zer- störung durch die Baumaßnahmen sach- und fachgerecht dokumentiert und geborgen werden.

(19)

Hinweise:

 Die Durchführung von Erdarbeiten ohne denkmalrechtliche Genehmigung stellt ei- ne Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Auf die einschlägigen Bestimmungen des § 35 NDSchG, insbesondere die Absatze 2 und 4, wird deshalb ausdrücklich hingewiesen.

 Die mit der sach- und fachgerechten Dokumentation und Bergung archäologischer Bodenfunde verbundenen Mehrkosten für Personal- und Maschineneinsatz wer- den nicht von der archäologischen Denkmalpflege getragen, sondern sind gem. § 6 Abs.3 NDSchG vom Veranlasser der Zerstörung zu tragen.

7 F LÄCHENBILANZ

Gebietsnutzung Fläche in m² Fläche in ha Flächenanteil

Gewerbegebiet 9.784 0,98 48,4%

davon Erhaltungsgebot 309

Pflanzgebot 602

Sondergebiet Bau- und Gartenmarkt 8.261 0,83 40,9%

davon Erhaltungsgebot 407

Pflanzgebot 407

Verkehrsflächen 1.976 0,20 9,8%

Maßnahmenfläche 189 0,02 0,9%

Geltungsbereich 20.210 2,02 100,0%

8 D URCHFÜHRUNG DER P LANUNG

8.1 Bodenordnende Maßnahmen

Im Zuge der Realisierung des Bebauungsplanes wird eine Neustrukturierung der Grundstücke erforderlich. Dieses ist durch privatrechtliche Vereinbarungen vorgese- hen. Sollten hierbei keine befriedigenden Lösungen erzielt werden, so stellt der Be- bauungsplan die Grundlage für die notwendigen bodenordnenden Maßnahmen im Sin- ne des Baugesetzbuches (Erstes Kapitel, Vierter Teil - Bodenordnung) dar.

8.2 Kosten

Die anfallenden Erschließungskosten werden durch den Erschließungsträger getragen.

Es fallen somit keine Kosten für den kommunalen Haushalt an.

(20)

Die Kosten für die Strom-, Gas- und Wasserversorgung sowie für das Telekommunika- tionsnetz werden direkt von den jeweiligen Versorgungsunternehmen getragen bzw.

umgelegt.

9 V ERFAHRENSABLAUF / A BWÄGUNGSVORGANG

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB hat im Zeitraum vom 17.09.2015 bis zum 02.10.2015 stattgefunden. Es sind keine abwägungsrelevan- ten Anregungen und Hinweise vorgetragen worden.

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB hat mit Schreiben vom 14.09.2015 und einer Frist bis zum 19.10.2015 stattgefunden. Folgende abwägungsrelevante Anregungen und Hinweise wurden vorgetragen. (Kursivtext = Behandlung in der Abwägung)

Stellungnahmen in Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden Region Hannover, mit Schreiben vom 16.10.2015

Zu dem Bebauungsplan Nr.43 A "Gewerbegebiet am Schapers Kamp" der Gemeinde Uetze.

Ortsteil Uetze, wird aus der Sicht der Region Hannover als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung genommen:

Regionalplanung

Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 43 A wird parallel zur 16. FNP-Änderung „Gewerbe- gebiet am Schapers Kamp", Gemeinde Uetze, OT Uetze durchgeführt. Zu dieser Flächennut- zungsplanänderung wurde bereits aus Sicht der Regionalplanung eine Stellungnahme abgege- ben. Um der Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB zu genügen, können beide Bauleit- planverfahren erst nach Abschluss der Neuaufstellung des RROP 2015 beendet werden. Der Satzungsbeschluss kann erst frühestens nach dem Inkrafttreten des neuen RROP 2015 erfol- gen.

Dennoch wird aus Sicht der Regionalplanung zu dem im Entwurf vorliegenden Bebauungsplan Nr. 43 A wie folgt Stellung genommen:

Die Gemeinde Uetze beabsichtigt, im Bereich des Sondergebietes „Am Schapers Kamp" in direkter nördlicher Ergänzung des ansässigen Verbrauchermarktes (Famila) ein weiteres Son- dergebiet für die Ansiedlung eines Bau- und Gartenmarktes sowie ein Gewerbegebiet zu entwi- ckeln.

Aufgrund der raumordnungsrechtlichen Vorgaben und Regelungen, die sich aus dem LROP 2008/2012 ergeben sowie den in Aufstellung befindlichen Zielen und Grundsätzen zur räumli- chen Steuerung des raumbedeutsamen Einzelhandels ergeben sich für Bebauungspläne, die die Ausweisung von Sondergebieten gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO sowie Gewerbegebieten nach § 8 BauNVO zum Gegenstand haben, eine erhöhte Regelungsdichte. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf genügt diesen Anforderungen an eine effektive Standortsteuerung und bauleitplanerische Gestaltung der Einzelhandelsentwicklung u. a, zum Schutz ausgeglichener Versorgungsstrukturen, der Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte sowie des zentralen Versor- gungsbereichs nicht im erforderlichen Umfang.

Der Hinweis zur Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB wird berücksichtigt. Den Anregungen zur erforderlichen Regelungsdichte wird nachgekommen.

Ergebnis der Abwägung: Die Anregungen werden vollinhaltlich berücksichtigt.

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Sondergebiet für Bau- und Gartenmarkt:

Der Standort liegt außerhalb des gemäß RROP 2005 D 1.6.1-05 festgelegten Versorgungs- kerns. Da es sich um, ein Einzelhandelsgroßprojekt mit nicht innenstadtrelevantem Kernsorti- ment handelt, ist es auch außerhalb städtebaulich integrierter Lagen an verkehrlich gut erreich- baren Standorten innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes des Zentralen Ortes zulässig.

Diese Zulassungsvoraussetzung ist allerdings an eine Begrenzung des innenstadtrelevanten Randsortiments geknüpft, das nicht mehr als 10% der Gesamtverkaufsfläche und höchstens 800 m² umfassen darf (siehe LROP 2008/2012 Abschnitt 2,3 Ziffer 03 Satz 8).

Dieses Zulässigkeitskriterium gilt als erfüllt, wenn in der Bauleitplanung folgende zwei Voraus- setzungen umgesetzt werden:

Beschränkung der Zulässigkeit bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplans durch Darstel- lung eines SO „Bau- und Gartenmarkt",

Beschränkung des innenstadtrelevanten Randsortiments auf 400 m² VKF (s.o.) auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.

Die im vorliegenden Bebauungsplanentwurf enthaltene Festsetzung als „Sondergebiet Zweck- bestimmung: Einzelhandel" ist nicht ausreichend, weil dies auch Einzelhandelsgroßprojekte mit innenstadtrelevantem Kernsortiment ermöglichen würde. Diese sind aber nur an städtebaulich integrierten Standorten innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes zulässig. Der gesamte Standort am westlichen Ortsrand des Grundzentrums Uetze zählt nicht zum städtebaulich integ- rierten Versorgungskern und ist von der räumlich-funktionalen Situation als städtebaulich nicht integrierter Standort einzuordnen. Eine zukünftige Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung erfordert daher eine Konkretisierung der Zweckbestimmung auf „Bau- und Gar- tenmarkt" bzw. „Baumarkt". Darüber hinaus ist eine Begrenzung des innenstadtrelevanten Randsortiments erforderlich (s. o.).

In den Textlichen Festsetzungen Ziffer 1.1.2 1. Spiegelstrich werden Außenverkaufsflächen als zulässig erklärt. Auch Außenverkaufsflächen zählen zu den Verkaufsflächen - die maximal zu- lässigen Verkaufsflächen sind in der Summe einzuhalten.

Die Anregungen zur Beschränkung der innenstadtrelevanten Sortimente und den Au- ßenverkaufsflächen werden berücksichtigt und die textlichen Festsetzungen entspre- chend ergänzt.

Ergebnis der Abwägung: Die Anregungen werden berücksichtigt.

Gewerbegebiete

Entsprechend der textliche Festsetzungen Ziffer 1.1.1 sollen Anlagen für kirchliche und kulturel- le Anlagen sowie Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. Aus Sicht der Regionalplanung ist es an diesem Standort jedoch zwingend erforderlich, einen weitgehenden Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und -nutzungen vorzunehmen. Aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe zu der bestehenden Einzelhandelsagglomeration (Famila-Verbrauchermarkt und Lidl- Lebensmitteldiscounter sowie dem geplanten Baumarkt) besteht erfahrungsgemäß die Ten- denz, dass weitere Einzelhandelsbetriebe die Nähe zu diesen vorhandenen bzw. neuen Fre- quenzbringern gezielt suchen werden.

Das Einsickern von Einzelhandelsnutzungen auch unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO wirkt, sich zumeist negativ auf die weitere Entwicklung eines Ge- werbegebietes als Standort von Handwerks- oder Gewerbebetrieben aus. Durch weitere An- siedlungen von Einzelhandelsbetrieben unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit würde sich der vorhandene Sonderstandort „Am Schapers Kamp" praktisch über die SO-Gebiete hinaus räumlich ausdehnen. Gravierende negative Auswirkungen auf den ohnehin geschwächten in- tegrierten zentralen Versorgungsbereich des Grundzentrums Hetze könnten nicht ausgeschlos- sen werden. Ein Ausschluss der Einzelhandelsnutzung erscheint insbesondere aufgrund der Ortsrandlage und der Vorprägung aus Sicht der Regionalplanung dringend erforderlich. Aus- nahmsweise könnte als untergeordnete Nutzung das sogenannte „Handwerkerprivileg" durch eine entsprechende textliche Festsetzung ermöglicht werden.

Aus den genannten Gründen bitte ich Sie daher, den Bebauungsplanentwurf entsprechend meiner Empfehlung zu überarbeiten, da dieser in der vorliegenden Fassung nicht mit den der-

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zeitigen und den voraussichtlich nach Abschluss der RROP-Neuaufstellung gelten Erfordernis- sen der Flaumordnung im Einklang steht.

Die Anregungen zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben – einschl. der angespro- chenen Ausnahmeregelung – werden berücksichtigt und die textlichen Festsetzungen entsprechend ergänzt.

Ergebnis der Abwegung: Die Anregungen werden berücksichtigt.

Redaktionelle Hinweise zum Umweltbericht:

3.23:

Die Raumordnungspläne LROP 2008/2012 sowie das RROP 2005 bzw. Entwurf RROP 2015 sind keine Fachplanungen, sondern sollten unter der Überschrift Raumordnungspläne aufge- führt werden.

Der Ortsteil Uetze ist im RROP als Grundzentrum festgelegt. Die Aussage, dass Uetze als

„ländlich strukturierte Siedlung mit der Ergänzungsfunktion Wohnen" dargestellt ist, trifft nicht zu und ist daher bitte zu streichen.

Die Hinweise werden berücksichtigt und die angesprochenen Textpassagen entspre- chend abgeändert.

Ergebnis der Abwägung: Die Hinweise werden berücksichtigt.

Naturschutz

Schutzgut Feldvögel:

Der Einschätzung des Gutachters, es sei davon auszugehen, dass im Vorhabensgebiet durch die Realisierung der geplanten Gebäude keine Beeinträchtigung der Feldlerche zu erwarten sei, wird gefolgt. Allerdings wird aufgrund der hohen Bedeutung, die dem Schutzgut Feldvögel, in- sbesondere der Feldlerche in der Bauleitplanung beigemessen wird (gefährdete Art gemäß Roten Listen Nds. Und D.) auf Folgendes hingewiesen:

Die Interpretation, Feldlerchen würden in ruderalen Randstrukturen brüten, welche im Bauge- biet erhalten blieben und daher kein Brutverlust zu erwarten sei, ist ornithologisch unrichtig Für denjenigen Fall, dass in einem Gebiet von einem potentiellen Vorkommen der Feldlerche aus- gegangen werden muss, ist in jedem Fall für Ausgleich zu sorgen: Nicht die direkte Überbauung eines Brutplatzes, sondern die Meide Distanz der Feldlerche zu hoch aufragenden Strukturen führt zur Verdrängung der Feldlerche und damit zur ausgleichspflichtigen Beeinträchtigung die- ser Art.

Vielmehr ist im vorliegenden jedoch Fall davon auszugehen, dass aufgrund der Ausstattung des Vorhabensgebietes mit Vertikalstrukturen, gar nicht erst mit dem Vorkommen der Feldlerche zu rechnen ist.

Des Weiteren wird aus der Sicht der Unteren Naturschutzbehörde darauf hingewiesen, dass Naturschutzfachliche Planungen oder Maßnahmen für das Plangebiet nicht eingeleitet oder vorgesehen sind.

Zu Vorkommen von Arten oder Biotopen mit besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung lie- gen hier keine Daten vor.

Die Regelungen des § 44 BNatSchG zum Artenschutz sind jedoch in jedem Fall zu beachten.

Die angesprochenen Textpassagen im Umweltbericht zu den Feldvögeln, hier insbe- sondere zur Feldlerche, werden wie angeregt überarbeitet.

Ergebnis der Abwägung: Der Anregung wird gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Gewässerschutz

Aus wasserrechtlicher und wasserwirtschaftlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass die ord- nungsgemäße Niederschlagswasserbeseitigung noch nachzuweisen ist.

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Das vorhandene Regenrückhaltebecken wurde nur für den 1. Bauabschnitt bemessen. Die hier zur Bebauung vorgesehene Fläche wurde bei der Bemessung des Rückhaltevolumens nur als unbefestigte Fläche mit einem entsprechend geringen Abfluss berücksichtigt. Durch die nahezu vollständige Bebauung der Fläche (Grundflächenzahl 0,8) erhöht sich die ab-flusswirksame (versiegelte) Fläche erheblich. Das vorhandene Beckenvolumen muss daher erweitert werden oder es sind alternative Rückhalteanlagen (z.B. Stauraumkanäle) zu bauen.

Nach den Ausführungen in der Begründung des südlichen Nachbar-Bebauungsplanes Nr. 43 „Sondergebiet Einzelhandel“ ist das angesprochene Regenrückhaltebecken aus- schließlich für die Einleitung des auf öffentlichen Verkehrsflächen anfallenden Nieder- schlagswassers vorgesehen. Demgegenüber ist das im dortigen Sondergebiet anfallen- de Niederschlagswasser auf den Grundstücken zu versickern. Eine gleichlautende Re- gelung sollte auch für die hiesige Erweiterungsplanung übernommen werden. Die Aus- führungen in der Begründung sind entsprechend zu ergänzen.

Eine Recherche zum 1. Bauabschnitt (B-Plan Nr. 43) hat ergeben, dass in dem damali- gen Entwässerungsantrag vom 13.10.2005 bei der Dimensionierung des Rückhaltebe- ckens bereits eine zusätzliche Straßenfläche von 0,33 ha mit berücksichtigt worden ist.

Somit ist die zusätzlich festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche von rd. 0,2 ha entwässe- rungstechnisch bereits mit abgedeckt.

Ergebnis der Abwägung: Der Hinweis zum erforderlichen Nachweis der ordnungsge- mäßen Niederschlagswasserbeseitigung ist im Zuge der Erschließungsplanungen zu beachten.

Die Anregungen zur Dimensionierung des Regenrückhaltebeckens werden dahinge- hend berücksichtigt, dass ausschließlich das auf den Verkehrsflächen anfallende Was- ser im Becken zurückgehalten wird. Das auf den Grundstücken anfallende Wasser soll vor Ort versickert werden (Regelung wie im Bebauungsplan Nr. 43).

Denkmalschutz

Im Plangebiet befinden sich keine Baudenkmale. Allerdings sind im näheren Umfeld des Plan- gebietes archäologische Fundstellen - u.a. der vorrömischen Eisenzeit - bekannt, die auf eine Besiedlung des Areals durch den prähistorischen Menschen schließen lassen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch im Plangebiet archäologische Fundstellen liegen. Bei Er- darbeiten ist daher dringend mit dem Auftreten archäologischer Fund und Befunde zu rechnen.

Seitens der archäologischen Denkmalpflege bestehen gegen die Planung zwar keine grund- sätzlichen Bedenken, allerdings muss sichergestellt werden, dass die archäologischen Funde und Befunde im Plangebiet vor ihrer Zerstörung durch zukünftige Bauvorhaben sach- und fach- gerecht dokumentiert und geborgen werden. Auf die Bestimmungen des § 6 Absatz 3 des Nie- dersächsischen Denkmalschutzgesetzes (Veranlasserprinzip) wird in diesem Zusammenhang explizit hingewiesen.

Als Veranlasserin der Planung wird daher gebeten, die nachfolgende Information durch Auf- nahme in die Planbegründung, besser noch durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Plan selbst, den Zulassungsbehörden und den für die Bau- und Erdarbeiten im Plangebiet Verant- wortlichen zur Kenntnis zu geben:

„Im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes sind archäologische Fundstellen bekannt. Mit dem Auftreten archäologischer Funde und Befunde im Plangebiet ist dringend zu rechnen.

Sämtliche Erdarbeiten im Plangebiet bedürfen daher einer denkmalrechtlichen Genehmigung gemäß § 13 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG). Die Genehmigung ist im Vorfeld bei der Unteren Denkmalschutzbehörde der Region Hannover zu beantragen und wird nur unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, damit sichergestellt wird, dass die archäo- logischen Funde und Befunde vor ihrer Zerstörung durch die Baumaßnahmen sach- und fach- gerecht dokumentiert und geborgen werden.

Hinweise:

Die Durchführung von Erdarbeiten ohne denkmalrechtliche Genehmigung stellt eine Ord- nungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Auf die einschlägigen Bestimmungen des § 35 NDSchG, insbesondere die Absatze 2 und 4, wird deshalb aus- drücklich hingewiesen.

(24)

Die mit der sach- und fachgerechten Dokumentation und Bergung archäologischer Boden- funde verbundenen Mehrkosten für Personal- und Maschineneinsatz werden nicht von der archäologischen Denkmalpflege getragen, sondern sind gem. § 6 Abs.3 NDSchG vom Veranlasser der Zerstörung zu tragen."

Der Hinweis wird in die Begründung aufgenommen. Er ist im Zuge der Planrealisierung zu beachten.

Ergebnis der Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbe- reich Hannover, mit Schreiben vom 01.10.2015

Durch das o.g. Vorhaben werden die Belange der in der Zuständigkeit des regionalen Ge- schäftsbereichs Hannover der NLStBV liegenden Bundesstraße B188 sowie der Landesstraße L387 berührt.

Ich kann dem Vorhaben zustimmen, weil die gesetzlich festgesetzte Bauverbotszone der B188 (gem. §9 FStrG 20m gemessen vom Fahrbahnrand der B188) beachtet wird. Ich bitte jedoch um die Aufnahme eines nachrichtlichen Hinweises, dass „innerhalb der gesetzlich geltenden Bauverbotszone Hochbauten jeder Art (auch Werbeanlagen) und sonstige bauliche Anlagen (auch Garagen, Stellflächen etc.) sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfanges unzulässig sind".

Das Plangebiet wird verkehrlich über die bestehende Gemeindestraße „Schapers Kamp" er- schlossen, die über eine verkehrsgerecht ausgebauten Knotenpunkt mit der L387 verbunden ist und findet demnach meine Zustimmung.

Ich weise vorsorglich darauf hin, dass der Bund als Straßenbaulastträger der B188 für das Plangebiet im Nahbereich der Bundesstraße keinerlei Kosten für zusätzliche Lärmschutzmaß- nahmen übernehmen wird.

Zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung habe ich von hier aus nichts hinzuzu- fügen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Hinweis bzgl. Hochbauten innerhalb der Bauverbortszone wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

Ergebnis der Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen bzw. in den Bebauungsplan aufgenommen.

Industrie- und Handelskammer Hannover, mit Schreiben vom 15.10.2015

Sie bitten die Industrie- und Handelskammer Hannover um Stellungnahme zu der o.g. Planung.

Die Planungsziele für den Bereich westlich Straße Schapers Kamp / östlich Bundesstraße B 51 im Grundzentrum Uetze sind:

Ausweisung neuer Gewerbeflächen im nördlichen Teil des Plangebietes.

Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel" zur aus- schließlichen Unterbringung eines großflächigen Baumarktes im südlichen Teil des Plan- gebietes. Die Verkaufsfläche (VF) des Baumarktes darf maximal 4.000 m² betragen und als Hauptsortimente werden Bau-, Garten- und Agrarbedarf festgelegt.

Wir stufen die Planung, da die VF für den Baumarkt auf maximal 4.000 m² begrenzt wird und das Grundzentrum Uetze über eine Einwohnerzahl von ca. 20.000 verfügt, raumordnerisch als zulässig ein. Allerdings ist zu beachten, dass gemäß des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen (LROP, Abschnitt 2.3, Ziffer 03) die Verkaufsfläche für innerstadtrelevante Randsortimente nicht mehr als 10 % der Gesamtverkaufsfläche - hier also maximal 400 m² VF - betragen darf.

(25)

Die positive Einstufung aus Sicht der IHK wird zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich der angesprochenen notwendigen Begrenzung innenstadtrelevanter Sortimente wird im Zu- ge der Entwurfsbearbeitung eine Konkretisierung erfolgen.

Ergebnis der Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Anregung zur Einschränkung innenstadtrelevanter Sortimente wird berücksichtigt.

Ergänzend weisen wir vor allem aus städtebaulicher Sicht darauf hin, dass Randsortimente planungsrechtlich grundsätzlich eine Beziehung zum Kernsortiment haben müssen und diese nur ergänzend anreichern dürfen. Insofern sind beispielsweise Sportartikel und Bekleidung in ihrer Gesamtheit keine klassischen Randsortimente eines Baumarktes. Angel-, Reit-, Fahrrad- und Campingbedarf oder Berufs- und Arbeitskleidung würden wir als zulässige Randsortimente ansehen. Hingegen ist nach unserer Kenntnis ein breites Angebot aus dem Sortimentsberei- chen Sport (Sportschuhe, Trainingsanzüge, Tennisschläger etc.) oder Bekleidung (Oberbeklei- dung, Jacken, Mäntel, Unterwäsche etc.) planungsrechtlich angreifbar. Wir regen deshalb zur Konfliktvermeidung und zur Sicherung des Zentralen Versorgungsbereiches an, in der Begrün- dung zum Bebauungsplan entsprechende Erläuterungen zur Zulässigkeit von Randsortimenten aufzunehmen.

Der Ansicht der IHK, dass z.B. Sportartikel und Bekleidung in ihrer Gesamtheit nicht zum Randsortiment eines Baumarktes gehören kann – mithin also komplett auszu- schließen ist – kann hier nicht gefolgt werden, zumal auch von der Region Hannover als Raumordnungsbehörde ein derartig restriktiver Ausschluss nicht gefordert wurde. Im Sinne der angesprochenen Konfliktvermeidung hat sich die Gemeinde Uetze im Okto- ber 2012 ein Einzelhandelsgutachten erarbeiten lassen, um die raumordnerischen Be- lange hinsichtlich der Entwicklung des Einzelhandels im gesamten Gemeindegebiet be- urteilen zu können. Die Einzelhandelseinrichtungen am Schapers Kamp bilden dabei einen Sonderstandort.

Um die Auswirkungen weiterer Einzelhandelsnutzungen in diesem Bereich auf die Ver- sorgungsstruktur im Gemeindegebiet bewerten zu können, wurde durch die CIMA Bera- tungs- + Management GmbH, Lübeck, das „Verträglichkeitsgutachten für Neuansiede- lungen am Sonderstandort Schapers Kamp in der Gemeinde Uetze“ (Stand 06.02.2013) erstellt. Dieses basiert auf den Ergebnissen des Einzelhandelsgutachtens.

Zusätzlich wurde durch die CIMA die Untersuchung „Ansiedlung eines Raiffeisenmark- tes am Schapers Kamp in Uetze – Ergänzungsgutachten zum Kongruenzgebot“ (No- vember 2014) aufgestellt.

Die genannten Untersuchungen beinhalten bereits als Randsortimente des geplanten Baumarktes in den Bereichen Bekleidung, Wäsche, Schuhe, Lederwaren, Sportartikel, Fahrräder und Zubehör, Geschenkartikel sowie Hausrat und kommen insgesamt zu dem Ergebnis, das die vorliegende Planung als verträglich einzustufen ist.

Eine weitergehende Beschränkung des Randsortimentes – über die diesbezügliche An- regung der Region Hannover hinaus – wird hier als städtebaulich nicht erforderlich an- gesehen.

Ergebnis der Abwägung: Die Anregung wird nicht berücksichtigt.

Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover, mit Schreiben vom 07.10.2015 Gegen den vom Planungsbüro Lauterbach beschriebenen Bebauungsplan bestehen grundsätz- lich keine Bedenken.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die Standplätze für Abfallbehälter in kürzester Entfernung zum Fahrbahnrand oder zum nächsten möglichen Halteplatz des Entsorgungsfahrzeuges ein- zurichten sind. Die Entfernung darf 15 m nicht überschreiten. Bei Transportwegen über 15 m zum Haltepunkt des Abfallsammelfahrzeuges müssen die Abfallbehälter entweder selbst zur Leerung am Halteplatz des Fahrzeuges bereitgestellt werden oder es muss der gebührenpflich-

(26)

tige Hol- und Bringservice des Zweckverbandes in Anspruch genommen werden (§ 11 Abs. 4 der Abfallsatzung).

Die Hinweise sind durch die späteren Anlieger zu berücksichtigen.

Ergebnis der Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Zur Abfuhr von Restabfall-, Bio- und Wertstoffsäcken sowie zur Abfuhr von Abfallbehältern und in der Sperrmüllabfuhr werden durch den Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover die in der Müllabfuhr üblichen Fahrzeuge (Maße B x L x H = 2,50 m x ca. 10,0 m x ca. 3,80 m) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 26 t eingesetzt.

Die für die Müllabfuhr geltenden Regeln der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV), Ausgabe Januar 2007 und die Satzung über die Abfallwirtschaft in der Region Hannover (Abfallsatzung) in der Fassung vom 01.04.2006 sind zu beachten.

Zur Sicherstellung der Abfallentsorgung im Planbereich bitten wir daher um die Berücksichti- gung der sich hieraus ergebenden Anforderungen an die mindestens zur Verfügung stehenden Verkehrsflächen zum Einsatz dieser Fahrzeuge.

Die Angaben zu Abmessungen und Gesamtgewicht der Müllfahrzeuge sind im Rahmen der Erschließungsplanung zu beachten. Im Bebauungsplan ist eine ausreichend dimen- sionierte Verkehrsfläche (Durchmesser 20 m) zur Realisierung einer auf LKW ausge- richteten Wendeanlage festgesetzt. Weiterer Handlungsbedarf besteht hier nicht.

Ergebnis der Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Aus dem Einsatz der Müllfahrzeuge ergeben sich folgende Punkte, die besonders beachtet werden müssen:

Die lichte Durchfahrtbreite von Anliegerstraßen/'wegen, die von Fahrzeugen der Müllab- fuhr befahren werden sollen, muss mindestens 3,50 m betragen und darf nicht durch Pol- ler, Pflanzbeete, Verkehrszeichen, parkende Fahrzeuge o.a. eingeschränkt sein. (Die Breite eines Abfallsammelfahrzeuges beträgt 2,50 m. Aus Sicherheitsgründen muss bei- derseits des Abfallsammelfahrzeuges ein Abstand zu ortsfesten Einrichtungen oder abge- stellten Fahrzeugen von mindestens 0,50 m gewährleistet sein).

Bei Straßeneinmündungen, die von Abfallsammelfahrzeugen befahren werden sollen, müssen die Kurvenradien sowie die Ein- und Ausfahrquerschnitte für Fahrzeuge der o.g.

Größe mit einem Wenderadius von 9,0 m ausgelegt sein.

Sofern Lkw-Begegnungsverkehr (Durchgangsstraßen) stattfindet, wird eine Fahrbahnbrei- te von mind. 5,50 m benötigt.

Aufgrund der Höhe von Abfallsammelfahrzeugen ist bei den von ihnen zu befahrenden Verkehrsflächen ein dauerhafter Höhenfreiraum von mind. 4,0 m einzuhalten (z.B. bei der Anpflanzung von Bäumen, Aufstellung von Verkehrs- und Hinweisschildern, Straßenbe- leuchtung o.a.).

Bitte beachten Sie, dass gem. Absatz 3.2.5 der Gesetzlichen Unfallversicherung Müll nur dann abgeholt werden kann, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so ausgelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Im Fall von Stichstraßen und Sackgassen bedeutet die- ses, dass am Ende dieser Straßen eine Wendemöglichkeit bestehen muss, wenn diese Straßen von Abfallsammelfahrzeugen befahren werden sollen.

Wie Ihrem Bebauungsplan zu entnehmen ist, wurde die Wendemöglichkeit mit einem Durch- messer von 20 m ausreichend dimensioniert.

Privatstraßen werden von Fahrzeugen (bis 26 Mg zul. GG.) des Zweckverbandes Abfallwirt- schaft Region Hannover dann befahren, wenn von allen Eigentümern eine Einwilligung vorliegt.

Die Einwilligung aller Eigentümer ist erforderlich, da es sich um ideelle Anteile an der Straßen- fläche handelt. D.h., eventuell entstehende Kosten für Erneuerung bzw. Reparaturen an der Fahrbahn gehen zu Lasten der Eigentümer. Aus diesem Grund ist es erforderlich, das Recht dinglich (Abt.II Grundbuch) bzw. im öffentlichen Baulastenverzeichnis zu sichern; diese Vorge- hensweise dient der Klarstellung im Interesse der zukünftigen Anlieger beim Grunderwerb.

(27)

Die Hinweise sind im Rahmen der Erschließungsplanung zu berücksichtigen. Im Rah- men der vorliegenden Bauleitplanung besteht kein weiterer Handlungsbedarf.

Ergebnis der Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Wasserverband Peine, mit Schreiben vom 23.09.2015

Unter Berücksichtigung nachfolgender Hinweise und Anregungen bestehen zur o. g. Bauleit- planung keine Bedenken.

1) Die Wasserversorgung im Plangebiet erfolgt durch die Erweiterung des vom Wasserver- band Peine betriebenen Trinkwassernetzes der Ortschaft Uetze.

2) Zur Bereitstellung von Feuerlöschwasser aus unserer öffentlichen Trinkwasserversorgung sind wir selbstverständlich grundsätzlich bereit. Wir können jedoch lediglich das vorhan- dene Wasser zu den jeweils herrschenden technischen Bedingungen zur Verfügung stel- len. Da die Bemessung einer Inanspruchnahme von Feuerlöschwasser aus dem öffentli- chen Trinkwasserrohrnetz von der Leistungsfähigkeit des derzeitigen Rohrnetzzustandes sowie der jeweiligen Versorgungssituation abhängig ist, können wir weder hinsichtlich der Menge noch des Druckes Garantien für ausreichenden Brandgrundschutz nach dem DVGW Arbeitsblatt W 405 übernehmen.

3) Die Abwasserbeseitigung für das ausgewiesene Plangebiet erfolgt durch Erweiterung des vom Wasserverband Peine betriebenen öffentlichen Schmutzwasserkanalisationsnetzes der Ortschaft Uetze. Das anfallende Schmutzwasser wird der Kläranlage Uetze zugeführt.

Dort sind Kapazitäten zur Abwasserbehandlung vorhanden.

4) Das anfallende Niederschlagswasser soll dem vorhandenen Regenrückhaltebecken nörd- lich des Plangebietes zugeführt und von dort gedrosselt in eine Vorflut eingeleitet werden.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Hinblick auf die Erhöhung der Versiegelung der Flächenbedarf über den hydraulischen Nachweis zu prüfen ist.

5) Hinsichtlich vorgesehener Baumpflanzungen im öffentlichen Straßenflächenbereich ist die Einhaltung der Hinweise des DVGW-Regelwerkes GW 125 und ATV-H 162" Baumstan- dorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" zu beachten. Dieser Hinweis hat auch Gültigkeit für Baumpflanzungen in privaten Grundstücken, sofern diese im Trassen- bereich von zu verlegenden Ver- und Entsorgungsleitungen liegen.

Die Hinweise werden hier zur Kenntnis genommen. Sie sind im Zuge der Erschließungs- planungen zu berücksichtigen.

Nach den Ausführungen in der Begründung des südlichen Nachbar-Bebauungsplanes Nr.

43 „Sondergebiet Einzelhandel“ ist das angesprochene Regenrückhaltebecken aus- schließlich für die Einleitung des auf öffentlichen Verkehrsflächen anfallenden Nieder- schlagswassers vorgesehen. Demgegenüber ist das im dortigen Sondergebiet anfallende Niederschlagswasser auf den Grundstücken zu versickern. Eine gleichlautende Regelung sollte auch für die hiesige Erweiterungsplanung übernommen werden. Die Ausführungen in der Begründung sind entsprechend zu ergänzen.

Eine Recherche zum 1. Bauabschnitt (B-Plan Nr. 43) hat ergeben, dass in dem damaligen Entwässerungsantrag vom 13.10.2005 bei der Dimensionierung des Rückhaltebeckens bereits eine zusätzliche Straßenfläche von 0,33 ha mit berücksichtigt worden ist. Somit ist die im Bebauungsplan Nr. 43A „Gewerbegebiet am Schapers Kamp“, der parallel zu die- ser FNP-Änderung aufgestellt wird, festgesetzte Öffentliche Verkehrsfläche von rd. 0,2 ha entwässerungstechnisch bereits mit abgedeckt.

Ergebnis der Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

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