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Begründung mit Umweltbericht

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Academic year: 2022

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Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Lichtenfels

Erweiterung der Sonderbaufläche für soziale und gesundheitliche Zwecke einschließlich Personalwohneinrichtungen

„Ersatzneubau des Helmut – G. – Walther – Klinikums und Neubau einer Energiezentrale“

Begründung mit Umweltbericht

AUFGESTELLT: DACHAU, 05.11.2010

LUSKA FREIRAUM GMBH

M I C H A E L L U S K A

LANDSCHAFTSARCHITEKT / GESCHÄFTSFÜHRER SUDETENLANDSTRASSE 75 / 77 85221 DACHAU TELEFON 08131/29771 – 0 FAX 08131/29771 – 11

BEARBEITUNG: A.KÖNIG

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INHALTSVERZEICHNIS

Inhaltsverzeichnis 2

1 Rahmenbedingungen 3

1.1 Anlass der Planung 3

1.2 Lage im Raum 3

1.3 Rechts- und Verfahrensgrundlagen 4

1.4 Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung 4

1.5 Verfahrensablauf 5

2 Planungsvorgaben 6

2.1 Raumordnung und Landesplanung 6

2.2 Bauleitplanung der Gemeinde 6

3 Begründung der geänderten Darstellung 7

3.1 Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung 7

3.2 Kompensationsflächen und -bedarf 7

4 Umweltbericht 8

4.1 Einleitung 8

4.2 Bestandsaufnahme, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen einschließlich der Prognose bei Durchführung der Planung 9

4.2.1 Bestandsaufnahme 9

4.2.2 Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter 9 4.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung 11 4.4 Geplante Maßnahmen zur Verringerung, Vermeidung und zum Ausgleich 12 4.4.1 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Verringerung 12

4.4.2 Maßnahmen zum Ausgleich 12

4.5 Alternative Planungsmöglichkeiten 12

4.6 Methodisches Vorgehen und technische Schwierigkeiten 13 4.7 Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) 13 4.8 Allgemein verständliche Zusammenfassung 13

5 Anhang 15

5.1 Eingriffs – Ausgleichs – Ermittlung 15 5.2 Plan zur Eingriffs – Ausgleichs – Ermittlung 17

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1 Rahmenbedingungen

1.1 Anlass der Planung

Im Süden der Stadt Lichtenfels befindet sich seit Jahrzehnten das Helmut – G. – Walther – Klinikum. Der Landkreis Lichtenfels beschließt den Ersatzneubau für das Helmut – G. – Walther – Klinikum gegenüber dem bestehenden Klinikumgebäudes und Nebenanlagen (Hubschrauberlandeplatz) sowie den Neubau einer zugehörigen Energiezentrale. Zur planungsrechtlichen Absicherung der städtebaulichen Entwicklung erfolgt die Aufstellung einer verbindlichen Bauleitplanung. Der Stadtrat Lichtenfels hat dazu in einer Sitzung am 10.05.2010 den Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. Die geplanten Festsetzungen des Flächennutzungsplanes entsprechen teilweise nicht den Darstellungen des derzeit gültigen Flächennutzungsplanes. Dafür ist die Änderung des Flächennutzungsplanes notwendig.

Ziel der Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan ist die Anpassung der Bodennutzung für die Flächen des Ersatzneubaus einschließlich Personalwohneinrichtungen sowie die dazugehörige Erschließung und Parkplatzflächen.

1.2 Lage im Raum

Die Stadt Lichtenfels liegt im gleichnamigen Landkreis im Norden des Freistaats Bayern im Regierungsbezirk Oberfranken.

Das Planungsgebiet liegt im Südwesten der Stadt Lichtenfels im Ortsteil Horbhof, südlich und nördlich der Professor – Arnoth – Straße. Das Gebiet wird im Westen durch die Staatsstraße 2203 sowie im Süden durch die Henry – Dunant – Straße begrenzt.

Im Süden, Westen und Norden des Gebietes liegen landwirtschaftlich genutzte Flächen, im Osten befinden sich Forstflächen.

Lage im Freistaat

Lage im Landkreis

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1.3 Rechts- und Verfahrensgrundlagen

Grundlage der Bauleitplanung ist das Baugesetzbuch (BauGB). Ergänzend sind die Baunutzungsverordnung (BauNVO), die Planzeichenverordnung (PlanzV) sowie das

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) heranzuziehen.

Im Landschaftsplan (LP) als integrierter Bestandteil des Flächennutzungsplans werden nach Art. 3 Abs. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege dargestellt.

Die erforderliche Umweltprüfung mit Umweltbericht ist vollständig in die Verfahrensschritte der Bauleitplanung integriert und wird nach den Vorschriften des BauGB durchgeführt (vgl.

§ 17 UVPG). Die Umweltprüfung ist als Trägerverfahren zur Vereinheitlichung der bislang

nebeneinander stehenden planungsrechtlichen Umweltverfahren (Umweltverträglichkeitsprüfung, Verträglichkeitsprüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-

Richtlinie, naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) konzipiert.Der Umweltbericht stellt einen gesonderten Teil der Begründung dar.

1.4 Berücksichtigung der Naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung

Unter Eingriffen in Natur und Landschaft sind zu verstehen „…Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.“ (§ 18 Abs. 1 BNatSchG)

In der Begründung zum Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung nur eine überschlägige Darstellung und Bewertung der vorbereiteten und erwarteten Eingriffe sowie möglicher Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen.

Dies beinhaltet auch eine grobe Eingriffs-Ausgleichsbilanz. Die Bewertung und Bilanzierung orientiert sich am Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft - Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom Januar 2003.

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1.5 Verfahrensablauf

Der wirksame Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Lichtenfels stammt aus dem Jahr 1992. Er wurde mit dem Bescheid der Regierung Oberfranken vom 17.02.1993, Nr. 420 – 4621 h05-1/92 gem. §6 BauGB genehmigt und mit Bekanntmachung der Genehmigung am 07.07.1993 wirksam.

Der Beschluss zur Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan wurde in der Sitzung vom 10.05.2010 vom Stadtrat Lichtenfels gefasst.

Zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB lagen die Planunterlagen vom XX.XX.2010 bis einschließlich XX.XX.2010 öffentlich aus.

Termin und Möglichkeiten der frühzeitigen Bürgerbeteiligung sowie der Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan wurden am xx.xx.2010 ortsüblich bekannt gemacht.

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB fand ebenfalls im Zeitraum vom xx.xx.2011 bis xx.xx.2011 statt.

Der Stadtrat Lichtenfels hat in seiner Sitzung am xx.xx.2011 über die eingegangenen Stellungnahmen zum Vorentwurf beraten und beschlossen, die Auslegung gemäß §3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und parallel die Träger öffentlicher Belange (TÖB) anzuhören.

Der Bauausschuss und der Stadtrat Lichtenfels haben in öffentlicher Sitzung am xx.xx.2011 über die eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf beraten. Zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurden keine Einwendungen erhoben.

Nach Einarbeitung der redaktionellen Änderungen erfolgte in der Gemeinderatssitzung am xx.xx.2011 der Beschluss, die Auslegung gemäß §3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und parallel die Träger öffentlicher Belange (TÖB) anzuhören.

Der Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan und Umweltbericht liegt in der Zeit vom xx.xx.2011 bis einschließlich xx.xx.2011 öffentlich aus.

Die Stadt hat mit Beschluss des Stadtrates vom xx.xx.2011 die Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom xx.xx.2011 festgestellt.

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2 Planungsvorgaben

2.1 Raumordnung und Landesplanung

Als relevante Ziele der Landes- und Regionalplanung sind die Erhaltung von heimischen Tier- und Pflanzenarten, die Sicherung des Gleichgewichtes des Naturhaushalts sowie der Erhalt und die Entwicklung der typischen Landschaftsbilder wie z.B. Relief- und standortbedingte Vegetationsformen zu nennen. Auf einen wirksamen Luftaustausch soll hingewirkt und das dem Standort entsprechende optimale Kleinklima gewährleistet werden.

Darüber hinaus sind auch – neben den allgemeinen gesetzlichen Grundlagen wie dem Baugesetzbuch, den Naturschutzgesetzen und der Immisionsschutzgesetzgebung – im konkreten Fall auch die Aussagen zu den im Regionalplan zu Landschaftlichen Vorbehaltsgebieten sowie den im Osten und Südosten an das Gebiet angrenzenden Naturpark Fränkische Schweiz – Veldensteiner Forst, bei der Entwicklung des Gebietes heranzuziehen.

2.2 Bauleitplanung der Stadt Lichtenfels

Der aktuelle Flächennutzungsplan sieht im Norden des Gebiets bislang die Nutzung als Parkplatzflächen, Grünflächen sowie landwirtschaftliche Flächen vor. Im Nordosten und im Osten ist bisher die Entwicklung von Forstflächen vorgesehen.

Umgebend befinden sich landschaftsprägende Baum und Strauchgruppen, im Südwesten verläuft der nach Art. 12 BayNatSchG schutzwürdige Leuchsenbach.

Das Gebiet befindet sich innerhalb der Erschließungszone des Naturparks Fränkische Schweiz.

Die Hänge des Leuchsenbachtales, auf dem das Gebiet liegt, sind als Frischluftentstehungsgebiete gekennzeichnet.

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3 Begründung der geänderten Darstellungen 3.1 Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung Darstellung 1993 und derzeitige Flächennutzung

Die im Flächennutzungsplan 1993 ausgewiesene Fläche für das Helmut – G. – Walther – Klinikum war bislang als Sonderbaufläche dargestellt. Die umgebenden Flächen waren landwirtschaftliche Flächen sowie Waldflächen.

Geänderte Darstellung

Die Änderung des Flächennutzungsplanes vollzieht die beabsichtigte Entwicklung durch Darstellung einer insgesamt 10,16 ha großen Sonderbaufläche für soziale und gesundheitliche Zwecke einschließlich Personalwohneinrichtungen.

3.2 Kompensationsflächen und -bedarf

Die vorbereitende Bauleitplanung stellt die künftige Bodennutzung nur in den Grundzügen dar. Die darauf aufbauende Ermittlung des Ausgleichsbedarfs kann daher nur überschlägig erfolgen.

Im Folgenden wird eine tabellarische Übersicht für die im Geltungsbereich geplante Änderung des Flächennutzungsplanes gegeben. Diese enthält die Bewertung des Bestands, eine vorläufige Ermittlung der Eingriffsschwere und den zu erwartenden Kompensationsbedarf. Die genaue Berechnung findet sich im Anhang unter Punkt 5.1.

Ersatzneubau mit Energiezentrale

Geplante Nutzung Sonderbaufläche für soziale und gesundheitliche Zwecke einschließlich Personalwohneinrichtungen

Größe 0,9 ha

Erwartete Grundflächenzahl (GRZ) bis 0,19

Empfindlichkeitsstufe Bestand: Kategorie I (geringe Bedeutung) Erweiterung: Kategorie II (mittlere Bedeutung) Begründung Kategorie I: regelmäßig gemähte Rasenflächen mit

Strauch und Baumbestand. Bisherige Nutzung als intensiv genutzte und gepflegte Grünflächen, anthropogen Beeinflusst.

Kategorie II: bisheriger Ortsrandbereich mit Baumbestand aus nicht standortgemäßer

Erstaufforstung, Siedlungsgehölze aus heimischen Arten sowie Magerwiesen.

Erwarteter Kompensationsfaktor 0,5 bis 0,8 Kompensationsbedarf gem.

beiliegender Eingriffs- Ausgleichs- Ermittlung

0,6 ha;

Stadt- bzw. Landkreiseigne Flächen für

Kompensationsmaßnahmen stehen zur Verfügung

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4 Umweltbericht

4.1 Einleitung

Der Landkreis Lichtenfels beschließt den Ersatzneubau für das Helmut – G. – Walther – Klinikum gegenüber dem bestehenden Klinikumgebäudes und Nebenanlagen (Hubschrauberlandeplatz) sowie den Neubau einer zugehörigen Energiezentrale. Dafür ist die Änderung des Flächennutzungsplanes notwendig.

Ziel der Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Anpassung der Bodennutzung für die Flächen des Ersatzneubaus einschließlich Personalwohneinrichtungen sowie die dazugehörige Erschließung und Parkplatzflächen.

Der vorliegende Umweltbericht soll die Grundlage zur Berücksichtigung und Abwägung umweltrelevanter Belange bilden.

Der Aufbau des nachfolgenden Textes erfolgt weitgehend anhand des Leitfadens „Der Umweltbericht in der Praxis“ der Obersten Baubehörde und des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz.

Der Gesamtumgriff der Änderung des Flächennutzungsplans beträgt ca. 10,16 ha.

Das Planungsgebiet liegt im Südwesten der Stadt Lichtenfels im Ortsteil Horbhof, südlich und nördlich um die Professor – Arnoth – Straße. Das Gebiet wird im Westen durch die Staatsstraße 2203 sowie im Süden durch die Henry – Dunant – Straße begrenzt.

Im Süden, Westen und Norden des Gebietes liegen landwirtschaftlich genutzte Flächen, im Osten befinden sich Forstflächen.

Der aktuelle Flächennutzungsplan sieht im Norden des Gebiets bislang die Nutzung als Parkplatzflächen, Grünflächen sowie landwirtschaftliche Flächen vor. Im Nordosten und im Osten ist bisher die Entwicklung von Forstflächen vorgesehen.

Umgebend befinden sich landschaftsprägende Baum und Strauchgruppen, im Südwesten verläuft der nach Art. 12 BayNatSchG schutzwürdige Leuchsenbach.

Das Gebiet befindet sich innerhalb der Erschließungszone des Naturparks Fränkische Schweiz.

Die Hänge des Leuchsenbachtales, auf dem das Gebiet liegt, sind als Frischluftentstehungsgebiete gekennzeichnet.

Als relevante Ziele der Landes- und Regionalplanung sind die Erhaltung von heimischen Tier- und Pflanzenarten, die Sicherung des Gleichgewichtes des Naturhaushalts sowie der Erhalt und die Entwicklung der typischen Landschaftsbilder wie z.B. Relief- und standortbedingten Vegetationsformen zu nennen. Auf einen wirksamen Luftaustausch soll hingewirkt und das dem Standort entsprechende optimale Kleinklima gewährleistet werden.

Darüber hinaus sind auch – neben den allgemeinen gesetzlichen Grundlagen wie dem Baugesetzbuch, den Naturschutzgesetzen und der Immisionsschutzgesetzgebung – im konkreten Fall die Aussagen zu den im Regionalplan zu Landschaftlichen Vorbehaltsgebieten sowie den im Osten und Südosten an das Gebiet angrenzenden Naturpark Fränkische Schweiz – Veldensteiner Forst, bei der Entwicklung des Gebietes heranzuziehen.

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4.2 Bestandsaufnahme, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen einschließlich der Prognose bei Durchführung der Planung

4.2.1 Bestandsaufnahme

Im folgenden wird die Bedeutung des Planungsgebietes für Natur, Landschaft und den Menschen dargestellt. Für das Gemeindegebiet liegt ein Landschaftsplan vor, welcher in den Flächennutzungsplan integriert ist sowie der Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan der Stadt Lichtenfels (Stand 1993), die mit zur Bewertung herangezogen wurden.

Das Gelände wird derzeit als Parkplatz-, Grün- sowie landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen genutzt.

Im Gebiet sind Gehölzbestände vorhanden: Dazu zählen freiwachsende Heckenstrukturen und Feldraine sowie kleinere Einzelstrukturen in den westlichen, nördlichen und östlichen Randbereichen zur angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche hin. Im Nordwesten und Süden befinden sich Forstflächen des Veldensteiner Forst. Über die Gesamtfläche verteilt finden sich einige Einzelbäume sowie heckenartige Gehölzstrukturen zur Gliederung der einzelnen Parkplatzbereiche der bestehenden Erschließung.

Naturräumliche Gliederung, Geologie:

Das Erweiterungsgebiet liegt am Rand des Naturraumes Nördliche Frankenalb an den markanten Hängen des Krappenberges östlich des Leuchsenbachtales. Die Westausläufer des Krappenberg – Sattels werden von der geologischen Formation des Burgsandsteins geprägt.

4.2.2 Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter Schutzgut Boden

Das Gebiet wird an den leicht hängenden, in den engeren Tallagen bis 17% ansteigenden Geländen mit überwiegend schweren Schwarzjura- und Opalinustonverwitterungsböden, vom lehmigen Ton bis Ton mit teilweise drainbedürftigen Flächen geprägt.

Gegenüber der rechtswirksamen Darstellung als Grün- und Waldflächen erhöht sich der Versiegelungsgrad durch den Bau des Ersatzneubaus und der Energiezentrale, die Anlage von Stellplatzflächen und die Neuerrichtung der zugehörigen Erschließung in geringem Umfang. Auch die baustellenbedingten Auswirkungen sind reversibel. Daher ist von einer geringen Erheblichkeit auszugehen.

Schutzgut Klima / Luft

Das Bearbeitungsgebiet befindet sich großklimatisch in der Übergangszone zwischen maritimem und kontinentalem Klima, wobei der kontinentale Klimatyp deutlich überwiegt.

Kleinklimatisch wird es durch das Maintal und das umgebende Geländerelief bestimmt, eine großräumige Wetterlage wird aufgrund der starken Struktur in der Richtung modifiziert.

Schwache Windbewegungen und länger anhaltende Einstrahlung am Tag führt zu intensiver Erwärmung, ungehinderte Ausstrahlung bei Nacht hingegen zu intensiver Abkühlung.

Die durchschnittliche jährliche Lufttemperatur beträgt hier ca. 8,5°C, der mittlere Niederschlag etwa 645 mm pro Jahr.

Der nebelreichste Monat ist der Oktober mit durchschnittlich 9 Nebeltagen. In den nachts von den Höhen in das Maintal absinkenden Kaltluftmassen und in der im Tal entstehenden Kaltluft kommt es bei Erreichen des Sättigungspunktes zu Nebel. Die oberen Hänge bleiben frei.

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Kleinklimatisch gesehen fungiert die Fläche derzeit als Kaltluftentstehungsgebiet mit positiven Aspekten für die umgebende Bebauung sowie in Verbindung mit dem Leuchsenbachtal als Luftaustauschbahn für die Stadt Lichtenfels. Die durch die Neuplanung entstehenden versiegelten Bereiche mindern den Anteil an Kaltluftentstehungsflächen. Auf großen Teilen bleiben die positiven Aspekte weiter bestehen, so dass insgesamt von einer geringen Erheblichkeit auszugehen ist.

Schutzgut Wasser

Innerhalb des Bearbeitungsgebietes sind keine Oberflächengewässer vorhanden.

Das nächstgelegene Fließgewässer ist der Leuchsenbach. Der Grundwasserkörper liegt ca.

7 bis 10m unter GOK. (gem. Baugrundgutachten Erdbaulabor Sonneberg, Nov. 2009)

Eine Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers ist durch die hohe Überdeckung des Grundwassers nicht zu erwarten. Der Versiegelungsgrad ist höher anzusetzen im Vergleich zur bisherigen Darstellung im Flächennutzungsplan. Dieser Unterschied wird die Grundwasserneubildungsrate allerdings nicht so stark beeinflussen, da hier verschiedene grünordnerische Maßnahmen greifen können, wie z.B. die Anlage von Dachbegrünungen auf den Flachdachneubauten, die Verwendung von wasserdurchlässigen Belägen bei Stellplätzen sowie die Anlage von Rigolen oder Sickermulden zur Versickerung des unverschmutzten Oberflächenwassers im Gebiet. Die erwarteten Auswirkungen haben daher eine geringe Erheblichkeit.

Schutzgut Tiere und Pflanzen

Im Geltungsbereich der Betrachtungsfläche liegen keine amtlich kartierten Biotope der Biotopkartierung Bayern, keine geschützten Nass- oder Trockenstandorte nach Art. 13d BayNatSchG oder Fundorte der Artenschutzkartierung Bayern.

Weitere Schutzgebiete und Schutzobjekte im Sinne des Naturschutzrechtes (FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparks, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmäler) oder gefährdete Pflanzen und Tiere nach den Roten Listen sind für den Bereich der Erweiterung nicht bekannt.

Der überwiegende Teil des Geltungsbereiches ist derzeit durch Grünfläche geprägt. Diese Fläche besteht aus regelmäßig gemähten Rasenflächen mit Strauch- und Baumbestand. Die bisherige Nutzung ist intensiv genutztes und gepflegtes Grünland und somit komplett anthropogen beeinflusst. Weiterhin befinden sich im Geltungsbereich fünf weitere Flächen, die als höherwertig eingestuft werden (siehe dazu Plan unter Punkt 5.2). Die Flächen eins und vier sind Ausläufer des Veldensteiner Forstes mit Baumbestand aus, zum größten Teil, nicht standortgemäßer Erstaufforstung. Die Fläche drei hat parkartigen Charakter mit Baumbestand aus älteren Eichen und Kiefern aus der Zeit vor dem Krankenhausbau. Die Flächen zwei und fünf sind geprägt von, ehemals regelmäßig gemähten, Rasenflächen bei denen die Häufigkeit der Mahd herabgesetzt wurde und sich sukzessive ein Magerwiese eingestellt hat.

Die geplante Erweiterung der Sonderbaufläche führt daher zu einem nennenswerten Verlust des Lebensraumes von Pflanzen und Tieren, v.a. durch Verlust großer Bestandsbäume. Da es sich hierbei allerdings größtenteils um relativ junge Abstandsgrünflächen zwischen bestehender Bebauung und Parkplatzflächen handelt, ist daher von einer mittleren Erheblichkeit auszugehen.

Schutzgut Mensch: Erholung und Lärmimmissionen

Die betroffenen Flächen im Norden und Nordwesten haben keine Bedeutung für die Erholungsnutzung. Die im Osten zwischen den Bestandsgebäuden befindliche Waldfläche ist eine Fortsetzung des Veldensteiner Forstes. Aufgrund der Lage westlich der Henry – Dunant – Straße dient sie als optische Trennung der Wohnbebauung zum Klinikum und der

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Eine Vorbelastung durch Lärmimmissionen ist, durch die bestehende Nutzung als Klinik inklusive Hubschrauberlandeplatz, bereits gegeben. Durch die Erweiterung der Fläche mit Kliniknutzung und Nebenanlagen sowie den Neubau der Energiezentrale erfährt das Gebiet eine erhöhte Lärmbelastung allein durch erhöhten Zulieferverkehr. Nachts ist vom Status quo auszugehen, da die Anlieferungen zur Klinik und Energiezentrale tagsüber erfolgen sollen.

Eine differenzierte schalltechnische Darstellung erfolgt auf der Ebene des Flächennutzungsplanes nicht. Bei neu zu errichtenden Bauwerken ist während der Bauzeit eine Beeinträchtigung der bestehenden Klinik- und Wohngebäude durch Staub- und Schadstoffemissionen sowie Schallemissionen zeitlich begrenzt vorhanden. Es ist insgesamt von einer mittleren Erheblichkeit auszugehen.

Schutzgut Landschaft

Das Landschaftsbild ist geprägt durch die starke Hanglage und die im Norden und Nordwesten befindlichen durch Abstandsgrün geprägte Fläche zwischen den Bestandsgebäuden und Parkplatzflächen sowie den im Nordosten und Süden keilförmig einschneidende Fortsetzungen der Waldflächen. Das Gebiet ist durch die umliegende hohe Blockbebauung des Klinikums vorbelastet.

Die Erweiterung der Sonderbaufläche schließt die bestehenden Lücken im Bestand nach Außen ab und bietet die Möglichkeit eine geschlossene bauliche Ortskante zu bilden, die nicht in die umgebenden landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Flächen hineinragt.

Dadurch bleibt das Landschaftsbild weitgehend erhalten und es wird von einer geringen Erheblichkeit ausgegangen.

Schutzgut Kultur- und Sachgüter

Kultur- und Baudenkmäler sowie sonstige Sachgüter sind im Bearbeitungsgebiet nicht vorhanden. Keine Erheblichkeit.

Wechselwirkungen

Es entstehen keine zusätzlichen Belastungen durch die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern innerhalb des Bearbeitungsbereiches. Außerhalb davon können negative Wechselwirkungen auf die wertvollen Gehölzbestände und Grünverbindungen, insbesondere im Rahmen der Baumaßnahmen, entstehen z.B. durch Verlust oder Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern.

4.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Ohne Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplans würde in den nächsten Jahren weiterhin die bisherige Nutzung als Grünland bzw. Wald fortbestehen. Dies würde einen geringeren Versiegelungsgrad im Gegensatz zu dem geplanten Sondergebiet bedeuten.

Dies hätte einen positiven Einfluss auf die Versickerungsrate und die Grundwasserneubildung. Des weiteren würden weiterhin größere Flächen zur Kaltluftenstehung sowie Lebensraum für Pflanzen und Tiere zur Verfügung stehen.

Der Nutzen für Erholung wäre in diesem Bereich derselbe, wie auch die Lärmimmision gleich bliebe.

Des weiteren würde die Nichtrealisierung an diesem Standort weitere Planungen, Bauten und Verkehrsbeziehungen an einem anderen Standort sowie größere Umweltauswirkungen nach sich ziehen.

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4.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich

4.4.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung

Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Klima, Luft, Landschaft, Mensch:

Alle hier beschriebenen Maßnahmen werden, auf Grundlage der Maßstäblichkeit, in der Baueingabe dargestellt.

Die Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild werden durch planerische Maßnahmen gering gehalten. Unvermeidbare Eingriffe werden soweit als möglich reduziert und, wo möglich, werden vorhandene Gehölze in Teilbereich gesichert und erhalten.

Eine Planung von Pflanzungen aus heimischen Arten senkrecht zur Hangkante zur Entwicklung von Baum- und Strauchgruppen entspricht den bestehenden landschaftsprägenden Baum- und Strauchgruppen und soll, zur Durchgrünung des Gebietes, in der Baueingabe festgesetzt werden. Diese Pflanzungen schaffen Rückzugsflächen für Tiere und stellen einen Beitrag zur Biotopvernetzung dar. Des weiteren sorgen sie für eine bessere Eingliederung der Neubauten in das Landschaftsbild.

Eine weitere grünordnerische Maßnahme ist die dauerhafte Begrünung der Flachdächer auf den Neubauten sowie die Verwendung von wasserdurchlässigen Belägen bei Stellplätzen und die Anlage von Rigolen zur Versickerung von unverschmutztem Oberflächenwasser.

4.4.2 Maßnahmen zum Ausgleich

Zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfs wird die Arbeitshilfe zur Anwendung der Eingriffsregelung auf der Ebene des Flächennutzungs- und Landschaftsplans herangezogen.

Der für diesen Eingriff erforderliche Ausgleich liegt gemäß Eingriffs- Ausgleichsermittlung bei 0,6 ha.

Der Ausgleich erfolgt in Absprache mit dem Landkreis Lichtenfels auf externen Flächen.

Ausgangspunkt für die Eingriffs- Ausgleichsermittlung bildet die Planung des Ersatzneubau des H.-G.-W.-Klinikums sowie die zugehörige Energiezentrale.

Für spätere genehmigungspflichtige Bauvorhaben gem. BauGB, ist bei den Bauanträgen die evtl. resultierende Ausgleichsfläche zusätzlich nachzuweisen und herzustellen.

4.5 Alternative Planungsmöglichkeiten

Da es sich um eine Erweiterung der bestehenden Sonderbaufläche für soziale und gesundheitliche Zwecke einschließlich Personalwohneinrichtungen handelt, mit dem Hintergrund, dass Dialysezentrum, Sachwesternschule und Kindergarten sowie Personalbauten schon auf dem Gelände vorhanden sind, ist es eine städtebaulich sinnvolle Erweiterung und bauliche Lückenschließung der bestehenden Nutzung.

Ein anderer Standort würde weitere Planungen, Bauten und Verkehrsbeziehungen sowie größere Umweltauswirkungen nach sich ziehen. Daher ist die Erweiterung des Sondergebietes mit der vorgesehenen Nutzung als die beste Alternative zu bewerten.

Anderweitige Standorte wurden daher nicht untersucht.

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4.6 Methodisches Vorgehen und technische Schwierigkeiten

Die Analyse der Schutzgüter erfolgte verbal argumentativ aufgrund einer Bestandsaufnahme im Gelände und einer Auswertung und Zusammenfassung des vorhandenen Datenmaterials (z.B. bestehender Flächennutzungsplan, Bodengutachten, ...). Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der daraus resultierenden Angaben sind nicht aufgetreten.

4.7 Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)

Folgende Überwachungsmaßnahmen sind von der Stadt im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht gemäß §4c BauGB vorgesehen, um unvorhergesehene, nachteilige Umweltauswirkungen frühzeitig zu ermitteln:

- Überwachung der Einhaltung aller umweltrelevanten Festsetzungen und Hinweise des Flächennutzungsplanes

Zusätzliche besondere Umweltüberwachungsmaßnahmen erscheinen aufgrund der geplanten Nutzung voraussichtlich nicht erforderlich.

4.8 Allgemein verständliche Zusammenfassung

Die Erweiterung der Sonderbaufläche für soziale und gesundheitliche Zwecke einschließlich Personalwohneinrichtungen ist im aktuellen Flächennutzungsplan als Grün- bzw. Forstfläche bezeichnet. Bei einer möglichen Bebauung der Fläche wird der Nutzungsdruck und die daraus folgende Intensität im Hinblick auf die Schutzgüter höher.

Die wesentlichsten Auswirkungen durch das geplante Vorhaben auf die verschiedenen Schutzgüter sind folgende:

Boden / Klima / Luft / Wasser:

- Fläche bereits teilweise versiegelt, Versiegelung durch neue Bebauung und zugehörige Erschließung flächenmäßig geringfügig höher als vorhandene versiegelte Flächen

- Voraussichtlich keine erheblichen Bodenverunreinigungen (Schadstoffeinträge) während Bau- und Nutzungsphase

- Reduzierung der Kaltluft- und Frischluftproduktion der Flächen

- Reduzierung der Frischluftzufuhr in die angrenzenden Gebiete

- Keine generelle Verhinderung von Frischluftaustausch zwischen Stadt und Umland

- Keine Abriegelung von Kaltluft Tiere und Pflanzen:

- Keine Auswirkungen auf Schutzgebiete, Biotopflächen sowie seltene oder gefährdete Tier- und Pflanzenarten

- Verlust von Gehölzbeständen (Hecken und Einzelbäume) durch Überbauung

- Stellenweise Unterbrechung von Austausch- oder Wanderbeziehungen wildlebender Tierarten

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Erholung / Lärmbelastung / Landschaftsbild:

- geplante Bebauung fügt sich in die umgebende bestehende und geplante Siedlungsfläche ein

- Einbindung des Gebietes in die Landschaft durch Pflanzmaßnahmen

- Voraussichtlich geringe Lärmbelastungen für das bestehende Sondergebiet durch die neue Nutzung und Belieferung der Energiezentrale, sowie geringe Erheblichkeit durch erhöhte Lärmbelastung durch erhöhtes Verkehrsaufkommen durch Ersatzneubau

Auswirkungen sind für die Schutzgüter Kultur- und Sachgüter nicht zu erwarten.

Schutzgut Erheblichkeit

Boden geringe Erheblichkeit

Klima / Luft geringe Erheblichkeit

Wasser geringe Erheblichkeit

Tiere / Pflanzen mittlere Erheblichkeit Erholung / Lärmbelastung mittlere Erheblichkeit Landschaftsbild geringe Erheblichkeit Kultur- und Sachgüter nicht betroffen

Durch verschiedene grünordnerische Maßnahmen werden die negativen Umweltauswirkungen reduziert. Für die nicht vermeidbaren Auswirkungen (v.a. Rodung der Gehölzstrukturen und Einzelgehölze) sind entsprechende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (s. Punkt 4.4) sowie Pflanz- und Versickerungsmaßnahmen (gem.

Baueingabe) vorgesehen.

Bei Durchführung der erläuterten naturschutzfachlichen Eingriffsvermeidungs-, Eingriffsminimierungsmaßnahmen, bei Beachtung evtl. Empfehlungen des Lärmgutachters und der Versickerung des anfallenden Regenwassers ergeben sich zusammenfassend keine Auswirkungen auf die verschiedenen Umweltschutzgüter, die der Nutzungsänderung prinzipiell entgegenstünden.

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5 Anhang

5.1 Eingriffs – Ausgleichs – Ermittlung

Die seit dem 01.01.2001 in Bayern geltende naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in der Bauleitplanung (§18 BNatSchG) ist bei Verfahren zu Bauleitplänen oder Satzungen nach Baugesetzbuch § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 verpflichtend anzuwenden, wenn Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind.

Zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfs wird die Arbeitshilfe zur Anwendung der Eingriffsregelung auf der Ebene des Flächennutzungs- und Landschaftsplans herangezogen.

Die Fläche des Geltungsbereichs wird gem. Leitfaden in „Gebiete unterschiedlicher Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild“ (vgl. Leitfaden Eingriffregelung 2003 S.12) anhand der vorhanden Arten und Lebensräume eingestuft und Kategorisiert.

Für die Ermittlung der Eingriffsschwere werden zunächst, die im Geltungsbereich befindlichen versiegelten Flächen ermittelt und mit den versiegelten Flächen der Neuplanung verrechnet, zur Ermittlung tatsächlich versiegelten Fläche. Hieraus lässt sich die unterschiedliche Eingriffsschwere nach Versiegelungs- bzw. Nutzungsgrad ableiten.

Nun werden die Gebiete, die wegen ihrer naturschutzfachlichen Bedeutung in verschiedene Kategorien eingestuft wurden mit den Gebieten nach Eingriffsschwere überlagert. Durch die Überlagerung ergeben sich innerhalb der Teilflächen unterschiedliche Beeinträchtigungsintensitäten, die mit einem Faktor widergegeben werden. Der jeweilige Grad der Versiegelung wird mit dem Faktor multipliziert. Daraus ergibt sich der entsprechende Ausgleichsbedarf.

In der folgenden Tabellen werden die Berechnungen für die ermittelten Flächen unterschiedlicher Kategorien und der daraus resultierenden Eingriffsschwere dargestellt. Die Darstellung der Flächen erfolgt im Plan zur Eingriffs- Ausgleichs- Ermittlung.

Die Kategorisierung erfolgte unter Punkt 4.2.2.

Kategorie I: Flächen mit geringer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild. Im vorliegenden Fall bestehend aus intensiv genutzten und gepflegten Grünflächen mit Baum- und Strauchbestand.

Kategorie I

Gesamtfläche 71159 qm

Davon versiegelte Fläche 32880 qm

Geplante versiegelte Fläche 38293 qm

Differenz der Versiegelung 5413 qm

Eingriffsschwere (GRZ=0,14) Faktor 0,2

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Kategorie II: Flächen mit mittlerer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild. Im Geltungsbereich bestehend aus bisherigem Ortsrandbereich mit Baumbestand aus nicht standortgemäßer Erstaufforstung in den Flächen 1 und 4, Siedlungsgehölze aus heimischen Arten auf Fläche 3 sowie Magerwiesenstandorte auf den Flächen 2 und 5.

Kategorie II Fläche 1

Gesamtfläche 5007 qm

Davon versiegelte Fläche 0 qm

Geplante versiegelte Fläche 0 qm

Differenz der Versiegelung 0 qm

Eingriffsschwere (GRZ=0,00) Faktor 0,5

Kategorie II Fläche 2

Gesamtfläche 5398 qm

Davon versiegelte Fläche 0 qm

Geplante versiegelte Fläche 1048 qm

Differenz der Versiegelung 1048 qm

Eingriffsschwere (GRZ=0,19) Faktor 0,5

Kategorie II Fläche 3

Gesamtfläche 1500 qm

Davon versiegelte Fläche 0 qm

Geplante versiegelte Fläche 1077 qm

Differenz der Versiegelung 1077 qm

Eingriffsschwere (GRZ=0,71) Faktor 0,8

Kategorie II Fläche 4

Gesamtfläche 7115 qm

Davon versiegelte Fläche 388 qm

Geplante versiegelte Fläche 2194 qm

Differenz der Versiegelung 1806 qm

Eingriffsschwere (GRZ=025) Faktor 0,5

Kategorie II Fläche 5

Gesamtfläche 11427 qm

Davon versiegelte Fläche 0 qm

Geplante versiegelte Fläche 3385 qm

Differenz der Versiegelung 3385 qm

Eingriffsschwere (GRZ = 0,29) Faktor 0,8

(17)

Aus den ermittelten Faktoren der Eingriffsschwere lässt sich nun der Gesamtumfang der erforderlichen Ausgleichsflächen berechnen.

Ermittlung der Ausgleichsflächengröße:

Eingriffsfläche Größe Faktor Ausgleichsbedarf

Geltungsbereich 101606 qm

Kategorie I 5413 qm 0,2 1082,60 qm

Fläche 1 0 qm 0,5 0,00 qm

Fläche 2 1048 qm 0,5 524,00 qm

Fläche 3 1077 qm 0,8 861,60 qm

Fläche 4 1806 qm 0,5 903,00 qm

Fläche 5 3385 qm 0,8 2708,00 qm

6079,20 qm

Die Ermittlung des Umfangs der erforderlichen Ausgleichsflächen sowie die Einstufung des Zustandes des Geltungsbereichs samt Begründung und Berechnung, wird im anschließenden Plan zur Eingriffs- Ausgleichs- Ermittlung gegenübergestellt.

5.2 Plan zur Eingriffs – Ausgleichs – Ermittlung (umseitig)

(18)

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