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TÖB Anregungen und Hinweise Stellungnahme der Gemeinde

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Academic year: 2022

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TÖB Anregungen und Hinweise Stellungnahme der Gemeinde

1. Bundesanstalt für Immobilien- aufgaben

Ravensberger Straße 117 33607 Bielefeld

v. 05.11.2020

Ich bitte - soweit nicht bereits geschehen - folgenden Hinweis zum Lärmschutz als Zusatz in die Begründung zu dem o. a. Bebauungsplan der Gemeinde Schlangen aufzunehmen:

„Der Planbereich wird durch von dem nördlich bzw. westlich angrenzenden Trup- penübungsplatz Senne ausgehende Lärmemissionen, insbesondere durch Schieß- lärm, beeinträchtigt. Schutz vor Lärmemissionen kann durch geeignete Maßnah- men an den Hochbauten erreicht werden. Bauwillige Bürger werden im Zuge ihrer Bauantragsverfahren auf die Nähe zum Truppenübungsplatz Senne hingewiesen und über die Möglichkeiten des passiven Lärmschutzes (z. B. Einbau von Lärm- schutzfenstern sowie die Lage der Wohn- und Schlafräume in Gebäuden) aufge- klärt.

Insoweit stelle ich anhand Ihrer textlichen Erläuterungen unter 3. Begründung der Planinhalte fest, dass Sie grundsätzlich meinen Einwendungen nachgekommen sind. Aber Ihre Feststellung gegenüber späteren Ersatzansprüchen gegen die Bundeswehr muss um die Bundesrepublik Deutschland, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und den britischen Streitkräften ergänzt werden.

Spätere Ersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesan- stalt für Immobilienaufgaben und die britischen Streitkräfte werden wegen dieses frühzeitigen Hinweises nicht anerkannt.“

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Der Hinweis wird bereits in der Begründung und den textli- chen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgeführt.

Die textlichen Festsetzungen Nr. 19 sowie das Kapitel 3 der Begründung werden um die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und die briti- schen Streitkräfte ergänzt.

2. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

Fontainengraben 200 53123 Bonn

v. 06.11.2020

Durch die oben genannte und in den Unterlagen näher beschriebene Planung werden Belange der Bundeswehr berührt, jedoch nicht beeinträchtigt.

Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage bestehen zu der Pla- nung seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

3. Bezirksregierung Detmold Dezernat 33 – Bodenordnung/

Ländliche Entwicklung, Dienstgebäude:

Stapenhorststraße 62 33615 Bielefeld v. 18.11.2020

Die vorliegenden Unterlagen wurden im Hinblick auf die Bereiche Immissions- schutz (nur Achtungsabstände nach KAS-18), Grundwasserschutz, kommunales Abwasser sowie Agrarstruktur und allgemeine Landeskultur geprüft.

Bedenken oder Anregungen werden nicht vorgebracht.

Zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung können keine Informationen gegeben werden.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

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TÖB Anregungen und Hinweise Stellungnahme der Gemeinde

4. Vodafone NRW GmbH Zentrale Planung Postfach 10 20 28 34020 Kassel v. 25.11.2020

Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände.

Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

5. Landwirtschaftskammer NRW Bezirksstelle für Agrarstruktur Ostwestfalen-Lippe

Bohlenweg 3 33034 Brakel v. 04.12.2020

Zu o.g. Planung nehme ich als Träger öffentlicher Belange – Landwirtschaft – wie folgt Stellung:

Mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. S 19a sollen u. a. die bislang fest- gesetzten Ersatzflächen für den Waldausgleich anteilig verlegt werden. Derzeit ist eine Aufforstung des Flurstücks 8, Flur 12 in der Gemarkung Schlangen geplant.

Ersatzweise soll zukünftig das Flurstück 11, Flur 9 in der Gemarkung Schlangen und das Flurstück 55, Flur 3 in der Gemarkung Kohlstädt dem Bebauungsplan zu- geordnet werden.

Das Flurstück 11, Flur 9 in der Gemarkung Schlangen liegt am südlichen Rand ei- nes ca. 11 ha großen Acker-„Feldblockes“ (zusammenhängend zu bewirtschaf- tende Einheit). Um die Beeinträchtigungen der nördlich angrenzenden verbleiben- den Ackerfläche durch Schattenwurf und Nährstoffentzug zu vermindern, sind die erforderlichen Abstände nach NachbG NRW einzuhalten, zur nördlich angrenzen- den Ackerfläche hin sollte ein gestufter Waldaufbau erfolgen.

Das Flurstück 55, Flur 3 in der Gemarkung Kohlstädt liegt mittig innerhalb eines ca. 10 ha großen, gut strukturierten Ackerfeldblockes. Die vorgesehene Auffors- tung auf diesem Flurstück würde einen großen, gut strukturierten Ackerfeldblock in zwei kleinere, deutlich schlechter zu bewirtschaftende Flächen zerteilen, insbe- sondere westlich der Aufforstung würde mit gut 2 ha nur eine vergleichsweise kleine Restfläche verbleiben. Die verbleibenden angrenzenden Restflächen, ins- besondere die östliche, wären durch Schattenwurf und Nährstoffentzug beein- trächtigt. Aus agrarstruktureller Sicht sollten Aufforstungen am Rand von Feldblö- cken erfolgen, möglichst angrenzend an bestehende Strukturen wie Waldränder, Gewässer o. ä.. Gegen die beabsichtigte Zerteilung eines gut strukturierten Acker- feldblockes bestehen aus agrarstruktureller Sicht erhebliche Bedenken.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Aufforstung der Flächen erfolgt unter Einhaltung der er- forderlichen Abstände nach Nachbarrechtsgesetz NRW.

Zu Flurstück 11, Flur 9, Gemarkung Schlangen:

Das Flurstück befindet sich an der Straße „Emkental“. Ein Teil der Fläche ist bereits mit Wald bestockt. An diesen Ge- hölzbestand wird bei der Aufforstung angeschlossen.

Bei der Aufforstung ist geplant an den Grenzen zu anderen Flurstücken einen gestaffelten bzw. stufigen Waldrand an- zulegen. Somit befindet sich am äußersten Rand ein Kraut- saum, darauf folgt eine Strauchschicht, woraufhin sich Bäume 2. Sowie 1. Ordnung anschließen. Der Waldrand kann auf einer Breite von ca. 5 – 25 m angelegt werden.

Flurstück 55, Flur 3, Gemarkung Kohlstädt:

Das Flurstück wird derzeit als Acker genutzt und ist von wei- tern Ackerflächen umgeben. Auf dieser Fläche wird eben- falls ein Waldrand angelegt. Der Aufbau des Waldrandes ist mit der zuvor beschriebenen Aufforstung gleichzusetzen.

Durch die Anlage von Waldrändern werden eine Verschat- tung sowie ein Nährstoffentzug der Nachbarflächen gemin- dert.

6. Kreis Lippe Fachgebiet 610.1 Planung

Felix-Fechenbach-Straße 5

Im Folgenden erhalten Sie die Stellungnahme des Kreises Lippe zu o.g. Bauleit- planung.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

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TÖB Anregungen und Hinweise Stellungnahme der Gemeinde

32756 Detmold v. 09.12.2020

Stellungnahme:

Gegen die Änderung des Bebauungsplanes bestehen keine grundsätzlichen Be- denken.

Im Einzelnen ist zu dem vorgelegten Entwurf Folgendes zu sagen:

610.1 Planung

 In den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung wird wiederholt auf den Abstandserlass NRW von 2007 Bezug genommen. Es wird empfohlen, die betreffenden Auszüge im Plan oder in der Begründung zu zitieren, um zu vermeiden, dass zum Verständnis des Planwerks externe Rechtsquel- len herangezogen werden müssen.

 Begründung: Aus S. 7, 1. Absatz ergibt sich, dass im Gewerbegebiet zwei- geschossige Bebauung festgesetzt wird. Aus der Planzeichnung kann man jedoch für das nördliche GE an der Straße „Gewerbepark“ keine festge- setzte Geschossigkeit entnehmen.

701 Wasser-/Abfallwirtschaft u. 702 Bodenschutz, Immissionsschutz und Energie

Wasserwirtschaft

Ich weise darauf hin, dass der entsprechende Erlaubnisantrag für die geplante Ein- leitung des anfallenden Niederschlagswassers über ein Regenrückhaltebecken und Regenklärbecken der unteren Wasserbehörde bereits vorliegt. Eine abschlie- ßende Stellungnahme ist zum derzeitigen Zeitpunkt jedoch nicht möglich, da der Flächenbedarf der Becken bislang nicht geklärt ist.

In den Textabschnitten zur Entwässerung ist der § 51a LWG durch den § 44 LWG zu ersetzen.

Wasserschutzgebiete

Der Änderungsbereich liegt im Bereich des WSG „Paderborn-Diebesweg“ sowie in der Zone B des QSG „Bad Lippspringe“, beide festgesetzt durch Verordnung vom 25. März 2013.

Die Belange sind in den Planunterlagen berücksichtigt worden. Ich weise aller- dings darauf hin, dass in der „Unterlage zur frühzeitigen Beteiligung“ auf S. 10 un- ter Wasserwirtschaft dargelegt wird, dass sich keine WSG im B-Plan-Gebiet befin- den. Dies sollte geändert und berücksichtigt werden.

Zu 610.1 Planung:

 Die in den textlichen Festsetzungen und der Be- gründung aufgeführten Verweise auf den Ab- standserlass vom Land NRW (2007) sind völlig ausreichend und bleiben bestehen. Die Textpas- sagen sollen nicht unnötig verlängert bzw. mit Zita- ten gefüllt werden.

 Die 2-Geschossigkeit wird auf der Planzeichnung im nördlichen Bereich in der Nutzungsschablone ergänzt.

Zu 701 Wasser-/Abfallwirtschaft u. 702 Bodenschutz, Immissionsschutz und Energie:

Wasserwirtschaft

Der wasserrechtliche Erlaubnisantrag wurde zwischenzeit- lich überarbeitet (Anpassung der Bemessung des Regen- rückhaltebeckens mit endgültigem Flächenbedarf sowie Bepflanzungsplan) und liegt dem Kreis Lippe zur Prüfung vor.

In den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung wird der § 51 a LWG durch den § 44 LWG ersetzt.

Wasserschutzgebiete

Der Umweltbericht wird im Hinblick auf die Nennung des WSG und des QSG sowie die daraus resultierenden Belan- ge des Wasserschutzgebietes angepasst.

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TÖB Anregungen und Hinweise Stellungnahme der Gemeinde

Immissionsschutz

Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Pla- nung, die Erschließung zu ändern.

Die Immissionsrichtwerte an den jeweiligen Nutzungen sind gem. Gebietsauswei- sung einzuhalten.

Um Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren wird gebeten.

Abfallwirtschaft

Aus den Planunterlagen geht weder hervor, wie viele Betriebe in dem weit gefass- ten Baufenster Flurstück 10 (Flur 15, Gemarkung Schlangen) angesiedelt werden sollen, noch ist die innere Erschließungsstruktur erkennbar. Daher bestehen ge- genüber dem Vorhaben Bedenken, was die Sicherstellung der grundstücksnahen Abfallentsorgung anbelangt.

Begründung:

Grundstücke sind gemäß der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Schlangen in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz und §§ 5 & 6 Landesabfallgesetz an die kommunale Hausmüllentsorgung anzuschließen. Auch Gewerbetriebe unterliegen dem daraus resultierenden Anschluss- und Benut- zungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung aus § 6 Abs. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Schlangen bzgl. der Abfälle zur Beseitigung.

Insofern ist die Bebauungsplanung dahingehend auszugestalten, dass eine dem Stellenwert der Kreislaufwirtschaft entsprechende und angemessene Abfallentsor- gung vor Ort möglich ist. Aufgrund der nicht erkennbaren Erschließungsstruktur im Plangebiet können hier keine konkreten Aussagen getroffen werden.

Die o.g. Bedenken können zurückgestellt werden, wenn lediglich 1 Betrieb auf dem als Baufenster ausgewiesenen Flurstück 10 (Flur 15, Gemarkung Schlangen) an- gesiedelt wird.

Darüber hinaus bitte ich um die Aufnahme des folgenden Hinweises in die textli- chen Festsetzungen des BP:

Zu Immissionsschutz

Die Hinweise zu den Immissionsrichtwerten sowie die Bitte um Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren werden zur Kenntnis genommen.

Zu Abfallwirtschaft

Zurzeit ist die Ansiedelung eines einzigen Betriebes in dem Baufenster Flurstück 10 (Flur 15, Gemarkung Schlangen) vorgesehen, sodass die vorgebrachten Bedenken zur grundstücksnahen Abfallentsorgung unbegründet sind.

Der vorgebrachte Hinweis zur Verwertung von Bodenaus- hub wird unter Nr. 10 der textlichen Festsetzungen ergänzt.

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TÖB Anregungen und Hinweise Stellungnahme der Gemeinde

Verwertung des Bodenaushubs

Gemäß § 3 Abs. i.V.m. § 4 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe vom 27.06.2005 in der derzeit gültigen Fassung soll unbelasteter Bodenaus- hub innerhalb des Plangebietes verbracht werden, soweit dies technisch möglich ist und dem Einbau keine landschafts-/naturschutzrechtlichen Bestimmung entge- genstehen.

Bodenaushub, der nicht innerhalb des Plangebietes verbracht werden kann, ist gemäß § 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012 in der derzeit gülti- gen Fassung vorrangig stofflich zu verwerten.

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