• Keine Ergebnisse gefunden

PI-110719-Gemeinsames-Positionspapier-Paragraph-116b

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "PI-110719-Gemeinsames-Positionspapier-Paragraph-116b"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Gemeinsame Pressemitteilung der Kassenärztlichen Vereinigungen

Baden-Württemberg, Bayerns, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland,

Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen, Nordrhein und Westfalen-Lippe

Kassenärztliche Vereinigungen kritisieren einmütig die verfehlte Neufassung des Paragrafen 116 b im geplanten Versorgungsgesetz

19. Juli 2011

Zahlreiche Vertreter- bzw. Delegiertenversammlungen der Kassenärztlichen Vereini- gungen haben sich bereits mit dem Referentenentwurf des GKV-Versorgungsge- setzes auseinandergesetzt. Die Meinungsbildung zur geplanten Neugestaltung des § 116 b mit seinen Regelungen zur spezialärztlichen Versorgung war dabei stets über- einstimmend: Die vorliegende Neufassung des § 116 b SGB V wird einhellig kritisiert und abgelehnt. Dies haben die Vertreterversammlungen zum Teil mit Resolutionen und Beschlüssen bekräftigt.

Auf der Basis dieser Beschlüsse legen 16 Kassenärztliche Vereinigungen nun ein

gemeinsames Positionspapier zum § 116 b vor. Die gemeinsamen Forderungen wur-

den an Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr sowie zur Kenntnis an die Mitglieder

des Gesundheitsausschusses des Bundestages gesandt. Ebenfalls informiert wur-

den die Gesundheitsminister der 15 Bundesländer.

(2)

Gemeinsames Positionspapier der Kassenärztlichen Vereinigungen Baden- Württemberg, Bayerns, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sach- sen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und Westfalen-Lippe

In Übereinstimmung mit ihren Vertreterversammlungen erklären die Vorstände der genann- ten Kassenärztlichen Vereinigungen gemeinschaftlich, dass sie die im Referentenentwurf für das GKV-Versorgungsstrukturgesetz vorgesehenen Regelungen für die spezialärztliche Ver- sorgung (§ 116 b SGB V in der Fassung des GKV-VSG) in der bestehenden Form ablehnen.

Sie fordern den Gesetzgeber zu folgenden Korrekturen auf:

• Quartalsweiser Überweisungsvorbehalt durch Vertragsärzte

• Zwingende Einbeziehung von Kooperationsvereinbarungen

• Qualitätssicherung durch die Kassenärztliche Vereinigung gemäß GKV-Standard

• Gleiche Qualitätsstandards in beiden Sektoren (persönliche Leistungserbringung un- ter Wahrung des Facharztstandards)

• Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung

• Einzelleistungsvergütung bei gleicher Honorierung ärztlicher Tätigkeit in beiden Sek- toren ohne Mengenbegrenzung

• Keine Bereinigung der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung (mGV) je Versicher- tem bei den KVen

• Ersatz der dem Gemeinsamen Bundesausschuss zugedachten Regelungsvorgaben durch dreiseitige Verträge zwischen den an der spezialärztlichen Versorgung Beteilig- ten

• Eingrenzung auf seltene Erkrankungen (fünf Erkrankungen pro eine Million Einwoh- ner) und nachgewiesene Versorgungsdefizite

• Einbeziehung der Kassenärztlichen Vereinigungen zur Klärung eines Sicherstel- lungsbedarfes

Ohne diese Korrekturen könnte sich die Intention des Gesetzgebers nach einer Überwindung der Sektoren in ihr Gegenteil verkehren: In der aktuellen Entwurfsfassung des GKV-VSG manifestiert sich die ambulante spezialärztliche Versorgung als zusätzliches ambulantes Versorgungssegment neben den „klassischen“ Sektoren – mit allen problematischen Konse- quenzen im Versorgungsalltag. So zieht die spezialärztliche Versorgungsebene neue

Schnittstellen- und Übergangsprobleme nach sich. Darüber hinaus drohen Parallelstandards in der Qualitätssicherung und in jedem Falle Doppelstrukturen in der Abrechnung.

(3)

Schließlich stellt der geplante § 116 b SGB V die Sicherstellungs- und Ordnungsfunktion der KVen in Frage. So steht insbesondere das Prinzip des ungeregelten Zugangs zur neuen Versorgungsebene („jeder darf, der kann“) im Widerspruch zum Reformansatz einer am re- gionalen Versorgungsbedarf orientierten Zulassungssteuerung, der ansonsten den Entwurf des GKV-VSG wie ein roter Faden durchzieht.

Pressekontakt

Baden-Württemberg: Kai Sonntag (07 11) 78 75 34 19 Bayern: Martin Eulitz (0 89) 5 70 93 21 90

Brandenburg: Ralf Herre (03 31) 2 86 81 96 Bremen: Christoph Fox (04 21) 3 40 43 28

Hamburg: Barbara Heidenreich (0 40) 22 80 25 34 Hessen: Karl Matthias Roth (0 69) 79 50 27 55

Mecklenburg-Vorpommern: Eveline Schott (03 85) 7 43 12 12 Niedersachsen: Detlef Haffke (05 11) 3 80 31 33

Nordrhein: Frank Naundorf (02 11) 59 70 81 08 Rheinland-Pfalz: Monja Bungert (0 61 31) 32 61 17 Saarland: Kerstin Kaiser (06 81) 4 00 33 89

Sachsen: Ingo Mohn (03 51) 8 29 06 58

Sachsen-Anhalt: Ursula Günther (03 91) 6 27 65 05 Schleswig-Holstein: Marco Dethlefsen (0 45 51) 88 33 81 Thüringen: Sven Auerswald (0 36 43) 55 91 96

Westfalen-Lippe: Christopher Schneider (02 31) 94 32 32 66

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus unter Berufung auf die Entschei- dung des Bundesverfassungsgerichts zur ersten gesamtdeutschen Bundestagswahl (Urt. - , BVerfGE 82,

Die Sprachmittlung für fremdsprachige Patient*innen muss – analog zum Gebärdendolmetschen für Gehörlose – im Rahmen der Gesundheitsversorgung als Leistung im SGB V geregelt

Die vier in der FALK-Kooperation verbundenen Kassenärztlichen Vereinigungen aus Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern haben die Ankündigung von

Die Kassenärztlichen Vereinigungen aus Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern fordern eine Verbesserung der Schnittstelle zwischen dem ambulanten und

Für eine erfolgreiche Umsetzung sind die Einbindung aller gesellschaftlichen Gruppen, so auch der schon hier lebenden Migrant/innen und deren Organisationen

Schon jetzt muss es aber auch darum gehen, den wirtschaftlichen Wiederaufbau als Aufbruch in eine krisensicherere, sozial und ökologisch nachhaltige Wirtschaftsform anzulegen..

In einer Sicherheitsschleuse zwischen einer Mittel- oder Großgarage und einem Gebäude darf sich keine Brandlast befinden, folglich kann dort auch nichts brennen und eine

Comments on the EU Recovery Plan Page 12 of 17 What needs to be done: Universities, public and private research institutions as well as private R&D service providers should