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Schreiben vom 09.04.2020 an den Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer

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Academic year: 2022

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Verkehrsanbindung U-Bahn: U 1 bis Frankenstraße; Bus: Linien 45 und 65 bis Hiroshimaplatz; Tram: Linie 7 bis Tristanstraße Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 90343 Nürnberg

An den Präsidenten

der Bundesrechtsanwaltskammer Herrn Dr. Ulrich Wessels

Littenstraße 9 10179 Berlin Per Mail an:

zentrale@brak.de; trierweiler@brak.de

Nürnberg, 09.04.2020

Zustellung von Asylentscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge während der Corona-Pandemie

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Sehr geehrter Herr Präsident,

die anhaltende Corona-Pandemie wirkt sich auch auf die Arbeit des Bundes- amtes für Migration und Flüchtlinge und die Bearbeitung der Asylanträge aus. Wir sind uns bewusst, dass es angesichts der gegenwärtigen Einschrän- kungen des öffentlichen Lebens für Antragstellerinnen und Antragsteller schwierig sein kann, eine Rechtsberatung oder anwaltliche Vertretung in An- spruch zu nehmen bzw. Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesamts ein- zulegen. Vielen Dank für das hierzu mit Ihnen geführte Telefonat in der letz- ten Woche!

Vor diesem Hintergrund haben wir unser Verfahren zur Zustellung von Be- scheiden vorübergehend angepasst und uns mit dem Bundesinnenministe- rium auf das folgende, schrittweise Verfahren verständigt:

1. Stufe - bis 19. April 2020

Bis 19. April 2020 werden ausschließlich vollumfänglich stattgebende Be- scheide zugestellt. Dazu gehören auch Fälle, in denen lediglich Art. 16a GG abgelehnt wurde. Auch Entscheidungen mit Sicherheitsbezug können im Einzelfall zugestellt werden. Bei allen übrigen Entscheidungen (Ablehnung als unbegründet, Ablehnung als offensichtlich unbegründet gem. §§ 29a, 30 AsylG, Ablehnung als unzulässig gem. § 29 I AsylG sowie teilablehnende Be- scheide) erfolgt in diesem Zeitraum keine Zustellung der Bescheide. Auch

Dr. Hans-Eckhard Sommer Präsident

Frankenstraße 210 90461 Nürnberg Postanschrift:

90343 Nürnberg Tel. +49 911 943-30001 Leitung@bamf.bund.de www.bamf.de

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Dublin-Bescheide sowie Widerrufs- und Rücknahmeentscheidungen sind von dieser Regelung umfasst.

2. Stufe - ab 20. April 2020

Neben den oben genannten Bescheiden werden in diesem Zeitraum zuge- stellt:

a) Bescheide in allen Verfahren, in denen ein Anwalt mandatiert ist, auch wenn die Vertretung nachträglich angezeigt wird. Die Zustellung des Be- scheids erfolgt in diesen Fällen zumindest auch an den Anwalt /die Anwältin, so dass fristwahrend Klage erhoben oder entsprechende Anträge gestellt werden können. Dies gilt auch für alle Bescheide, bei denen bis 19.04. die Zu- stellung unterblieben ist.

b) Bescheide zu Verfahrenseinstellungen bei Antragsrücknahme oder Ver- zicht gem. § 32 AsylG und § 33 II S.1 Nr. 2 AsylG.

3. Stufe - ab 4. Mai 2020

Das Bundesamt strebt zu diesem Zeitpunkt die Rückkehr zum regulären Ver- fahren an. Bis dahin werden durch die Außenstellen des Bundesamtes in Ab- stimmung mit den Ländern, der örtlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit und den örtlichen Rechtsanwaltskammern Verfahren entwickelt und Vorkeh- rungen getroffen, um zu gewährleisten, dass Rechtsbehelfe fristgemäß ein- gelegt werden können. Dabei sind Varianten in der konkreten Ausgestaltung möglich und mitunter auch angezeigt. In Betracht kommen hier u.a. die Er- möglichung von Anwaltskontakten, die Unterstützung bei der Übermittlung der Bescheide an die Anwaltschaft, Schaffung von Beratungsmöglichkeiten oder auch der Zugang zu Rechtsantragsstellen der Gerichte außerhalb der der Aufnahmeeinrichtungen.

Sollte Corona-bedingt ab dem 4. Mai kein Übergang in das reguläre Verfah- ren möglich sein, würden wir Sie hierzu erneut kontaktieren und informie- ren.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie diese Informationen auch an die örtlichen Rechtsanwaltskammern weitergeben. Meine Mitarbeitenden aus den Au- ßenstellen werden im Bedarfsfall zu weiteren Abstimmungen auf die örtli- chen Rechtsanwaltskammern zukommen.

Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hans-Eckhard Sommer

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