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Der Regierungsrat hat in der Festlegung der Zuschlagskriterien und des Bewertungssystems, die knappen finanziellen Ressourcen des Kantons zu berücksichtigen

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M 166/2003 BVE 17. Dezember 2003 49C

Motion 3606 Friedli, Sumiswald (EDU)

Michel, Brienz (SVP)

Weitere Unterschriften: 18 Eingereicht am: 16.06.2003

Zuschlagskriterien bei kantonalen Submissionen

Der Regierungsrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass folgende Punkte erreicht werden können.

1. Einheitliche Zuschlagskriterien sind für den Ausführungsbereich zu definieren und als verbindlich für alle öffentlichen Submissionen zu erklären. Dienstleistungsaufträge wie z. B. Planungen sind nicht dieser Bestimmung zu unterstellen.

2. Bezüglich der Bewertung ist ein System zu entwickeln, welches die Komplexität des Objektes in einem gewissen Rahmen berücksichtigt, jedoch klare Grenzen setzt.

3. Der Regierungsrat hat in der Festlegung der Zuschlagskriterien und des Bewertungssystems, die knappen finanziellen Ressourcen des Kantons zu berücksichtigen.

4. Das Gemeindegesetz ist dementsprechend auch miteinzubeziehen.

Begründung:

Zu Pkt. 1:

Innerhalb der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion gelangen bei Projekten ganz unter- schiedliche Zuschlagskriterien zur Anwendung.

Einmal wird Ökologie und Lehrlingsausbildung berücksichtigt, ein Andermal werden Termine, Qualität und Schlüsselpersonal, ein weiteres Mal Personaleinsatz und Schlüsselpersonal miteinbezogen.

Zu Pkt. 2:

Beim Bewertungssystem ist die oft angewendete Notenskala (1-5) stossend. Wie sind Bewertungen seriös zwischen

3 = gut, den Anforderungen entsprechend 4 = sehr gut, über den Anforderungen liegend 5 = weit über den Anforderungen

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durchzuführen? Ist es gerechtfertigt, einen wesentlich höheren Preis zu bezahlen, wenn doch die Anforderungen erfüllt wären?

Ein weiterer Punkt ist die Bewertung des Preises, welcher manchmal mit einer Formel hoch 3 gerechnet wird, ein Andermal jedoch linear zur Anwendung kommt. Bei der linearen Anwendung ist es möglich, vorallem noch bei einem tiefen Gewichtsanteil, unheimliche Preisdifferenzen aufzuholen. Beispiel Viehweid Belp, Fr. 400'000.--

Ein gewisser Spielraum muss bleiben, damit die Komplexität eines Objektes berücksichtigt werden kann. Er ist jedoch mit der unterschiedlichen Gewichtung zu bewerkstelligen und nicht mit einem unterschiedlichen Bewertungssystem. Klare Grenzen wären einzuführen.

Zu Pkt. 3:

Es kann nicht sein, dass der Kanton mehr Geld ausgibt, jedoch nur einen fiktiven Mehrwert dafür erhält. Das Beispiel Viehweid Belp sei nochmals erwähnt. Die Vergabe erfolgte um Fr. 400'000.-- teurer, notabene als Pauschale und nicht auf Grund eines Ausmasses. Die Kriterien waren massgebend, der Preis zählte im linearen System nur 45 Prozent. Das Objekt wurde aus Spargründen zuerst verschoben, mit dem Resultat, dass für die Erstellung, meiner Ansicht nach, ein zu hoher Mehrpreis ohne Gegenwert akzeptiert wurde.

Zu Pkt. 4:

Gemischtwirtschaftliche Unternehmen (öffentlich/privat), öffentlich rechtliche Körperschaften und Gemeinden schliessen sich dem Kanton an. Auch hier wäre es angebracht, etwas Klarheit zu verschaffen.

Allgemein muss der Spielraum für Willkür und einer Einführung von Protektionismus Einhalt geboten werden.

Zuschlagskriterien und Bewertungssysteme sind sinnvoll, deren Anwendung muss jedoch ressourcengerecht und vernünftig sein.

Die Abgabe von Bewertungsunterlagen dürfen nicht ein so hohes Gewicht erhalten, dass die Unterlagen nur zu einer absoluten Print-Show werden.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 19.06.2003

Antwort des Regierungsrates

Allgemein

Wie der Regierungsrat schon mehrfach betont hat, geht es im Bereich der öffentlichen Be- schaffungen durch den Kanton und die Gemeinden nicht darum, das „billigste“ Angebot zu wählen, sondern das „wirtschaftlich günstigste“. Das wirtschaftlich günstigste Angebot ist dasjenige, welches das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aufweist, beziehungsweise – in der Fachsprache der öffentlichen Beschaffungen – „das die Zuschlagskriterien am besten erfüllt.“ (Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16.

Oktober 2003 ÖBV).

Zu Frage 1

Staatliche Beschaffungen sind sehr unterschiedlich (Informatik, Büromaterial, Baudienst- leistungen, Fahrzeuge, Versicherungen und vieles mehr). Um eine optimale, bedarfsge- rechte Leistung zu erhalten und um das wirtschaftlich günstigste Angebot ermitteln zu kön-

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nen, muss die Vergabebehörde die Möglichkeit haben, die Zuschlagskriterien im Hinblick auf die Besonderheiten des jeweiligen Auftrages festzulegen. Die Definition einheitlicher und verbindlicher Zuschlagskriterien in Gesetz oder Verordnung würde dazu führen, dass den Eigenheiten einer konkreten Beschaffung nicht mehr Rechnung getragen werden könnte. Nicht sachgerechte Beschaffungen wären eine mögliche Folge davon.

Die Motionäre sprechen in ihrer Begründung davon, dass innerhalb der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion ganz unterschiedliche Zuschlagskriterien zur Anwendung gelangen.

Diese Beobachtung ist richtig, unter anderem da sich Arbeiten im Hoch- und Tiefbau gross- teils recht stark unterscheiden.

Und wenn auch in einem einzelnen Bereich – zum Beispiel bei Strassenbauten – die aus- zuführenden Bauarbeitsgattungen über eine Vielzahl der Projekte gesehen relativ ähnlich sind, ist doch jedes Strassenprojekt wegen unterschiedlichen Randbedingungen ein „Uni- kat“: Ein technisch einfaches Projekt kann so wegen knapper Zeitverhältnisse besonders hohe Anforderungen an die Leistungsfähigkeit einer Unternehmung und an die Baustellen- führung stellen. Ganz andere Anforderungen sind verlangt beim Bauen mit starkem Ver- kehr und knappen Platzverhältnissen (Sicherheitsaspekte). Falls grosse Materialvolumen an- und abtransportiert werden müssen oder falls Erdarbeiten in Schutzzonen anfallen, ist das Kriterium Ökologie unabdingbar. Trotzdem ist das Tiefbauamt daran, für einfache Standardprojekte mit ähnlichen Anforderungen – wie zum Beispiel Belagserneuerungen – eine gewisse Einheitlichkeit der Zuschlagskriterien zur Anwendung kommen zu lassen. Bei solch einfachen Projekten wird der Preis jeweils hoch gewichtet.

Zu Frage 2

Die Beschaffungsstellen können heute aus einer Vielzahl von möglichen Bewertungssys- temen auswählen. Diese lassen sich aber auf zwei „Grundverfahren“ zurückführen:

• Ohne quantitative Bewertung: Für jedes Zuschlagskriterium werden Minimalanforderun- gen (Rahmenbedingungen) festgelegt. Sämtliche Angebote, welche bei einem der Zu- schlagskriterien die Rahmenbedingungen nicht einhalten, werden gemäss Artikel 24 Ab- satz 1 Buchstabe b ÖBV ausgeschieden. Von den verbleibenden Angeboten ist dasjeni- ge mit dem tiefsten Angebotspreis (Endsumme) das wirtschaftlich günstigste und erhält den Zuschlag.

• Mit quantitativer Bewertung: Jedes Angebot erhält für jedes Zuschlagskriterium eine Note. Die Punktezahl ergibt sich aus der Note mal die (in den Ausschreibungsunterlagen angegebene) Gewichtung. Das Angebot mit der gesamthaft höchsten Punktezahl gilt als das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ und erhält den Zuschlag.

Detailliertere Informationen dazu finden sich in der von der Bau-, Verkehrs- und Energiedi- rektion herausgegebenen Arbeitshilfe „Vom Preiswettbewerb zum Nachhaltigkeitswettbe- werb (S. 12-14, einsehbar unter www.kus.bve.be.ch bei den Publikationen zur nachhaltigen Entwicklung).

Das Verfahren ohne quantitative Bewertung ist einfacher handhabbar und kam bis vor eini- gen Jahren fast ausschliesslich zur Anwendung. Das Verfahren mit quantitativer Bewertung ist in den letzten Jahren aufgrund der juristischen Anforderungen mehr und mehr eingesetzt worden. Es ist für die Beschaffungsstellen komplizierter in der Anwendung, lässt jedoch nuanciertere Entscheide zu, da qualitative Leistungen, welche die Minimalanforderungen übertreffen, auch einbezogen werden.

Der Regierungsrat hat Verständnis für das Anliegen der Motionäre, ein einheitliches Be- wertungssystem zu entwickeln. Da jedoch nicht für alle Objekte die genau gleichen Anfor- derungen von Bedeutung sind, ist es unumgänglich, dass das Bewertungssystem flexibel ist. Bei sehr anspruchsvollen Objekten kann es sinnvoll sein, in der Ausschreibung neben zwingend zu erfüllenden Anforderungen auch noch wünschbar zu erfüllende Anforderun- gen zu definieren. Sämtliche Anforderungen werden abschliessend definiert. In diesem

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Bereich liegt dann ein gewisser Spielraum, wenn nicht alle Anbieter alle wünschbaren An- forderungen erfüllen. Da der Preis nur eines der Zuschlagskriterien darstellt, kann es durchaus vorkommen, dass nicht das billigste Angebot zum Zuge kommt. Nicht in jedem Fall ist das billigste Angebot das wirtschaftlich günstigste.

Der Regierungsrat sieht aufgrund der obigen Ausführungen keinen Grund, den Beschaf- fungsstellen bezüglich der Systemwahl (mit oder ohne quantitative Bewertung) weiter ge- hende Vorschriften zu machen. Falls eine Firma der Ansicht ist, dass sie in irgendeiner Form benachteiligt wird oder dass Rechtsvorschriften verletzt werden, steht ihr jederzeit der Rechtsweg offen, und zwar nicht erst beim Zuschlag, sondern auch schon zu Beginn einer Beschaffung bei der Ausschreibung (Art. 11 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über das öffentli- che Beschaffungswesen vom 11. Juni 2002 ÖBG).

Zu Frage 3

Der Regierungsrat geht mit den Motionären einig, dass die Berücksichtigung der knappen finanziellen Ressourcen eine Daueraufgabe ist. Gerade der aufgrund der Beschaffungsge- setzgebung wirksam werdende Wettbewerb soll dazu beitragen, dass der Kanton wirklich das wirtschaftlich günstigste Angebot auswählen kann.

Bei dem in der Motionsbegründung zweimal erwähnten Projekt „Viehweid“ in Belp weist das ausgewählte Angebot für den Kanton das beste Preis-Leistungs-Verhältnis auf: Dieses Projekt ist nicht zuletzt wegen der hohen Verkehrsfrequenzen technisch anspruchsvoll. Die Firma, welche den Zuschlag erhielt, legte eine technisch weitaus bessere Offerte vor als der preislich billigste Anbieter. Obwohl dies letztlich kaum genau quantifizierbar sein wird, darf davon ausgegangen werden, dass beispielsweise die Risiken bezüglich Terminen (und den daraus folgenden Mehrkosten) oder bezüglich Nachtragsforderungen deutlich kleiner sind.

Zu Frage 4

Das Gemeindegesetz enthält keine Bestimmungen zum kommunalen Beschaffungswesen.

Aufgrund des oben Gesagten und der verfassungsrechtlich garantierten Gemeindeautono- mie erübrigen sich auch weitergehende Vorschriften (in der kantonalen Gesetzgebung zur öffentlichen Beschaffung) zu kommunalen Submissionsverfahren.

Im Sinne der obigen Ausführungen ist der Regierungsrat überzeugt, dass für die öffentli- chen Beschaffungen gesetzlich verankerte einheitliche Zuschlagskriterien und ein vorge- gebenes Bewertungssystem nicht möglich sind und beantragt deshalb die Ablehnung der Motion.

Antrag: Ablehnung der Motion

An den Grossen Rat

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