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Anlage 3 zum Protokoll Nr. 7 FA Verkehr Schwachhausen am 13.04.2016

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Academic year: 2022

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Dienstgebäude Herdentorsteinweg 49/50 28195 Bremen

Bus / Straßenbahn Hauptbahnhof oder Herdentor

Eingang

Abt. Entwurf und Neubau von Straßen

Abt. Straßenerhaltung und

Abt. Brücken- und Ing.bau Herdentorsteinweg 7

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Amt für Straßen und Verkehr

Freie

Hansestadt Bremen

Amt für Straßen und Verkehr

Herdentorsteinweg 49/50, 28195 Bremen

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Anliegerin/Anlieger

Schwachhauser Ring Nr…..

Auskunft erteilt Herr Horstmann Zimmer H 506 T (04 21) 3 61 - 9392 F (04 21) 3 61 - 16187 E-mail

Holger.Horstmann

@ASV.Bremen.de Datum und Zeichen Ihres Schreibens Mein Zeichen 4

(bitte bei Antwort angeben) Bremen, 00.00.2016

Überfahrt am Schwachhauser Ring

Sehr geehrte Anliegerin und Anlieger,

wie Sie vermutlich bereits den Medien entnommen haben, verfolgt die Stadt das Ziel einer Umset- zung des politischen Willens nach einer Wiederherstellung rechtlich korrekter Zustände am Schwachhauser Ring.

Aus diesem Grund haben wir bereits 2013 eine Anliegerinformation versendet, die folgende, weiter- hin gültige Informationen enthielt:

Wir möchten nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich bei der Grünfläche vor Ihrem Grundstück um eine öffentliche Verkehrsfläche – Straßenbegleitgrün – handelt.

Diese Straßenflächen, die nicht dazu bestimmt sind, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzu- nehmen (hier die Straßenbegleitgrünflächen), dürfen mit Fahrzeugen nur mit einer Erlaubnis der Straßenbaubehörde auf einer Überfahrt benutzt werden (§ 17 BremLStrG). Einen Antrag auf Er- laubnis einer Überfahrt darf nur die jeweilige Anliegerin, der jeweilige Anlieger stellen. Diejenigen, die die Erlaubnis haben, eine Überfahrt zu erstellen oder zu nutzen, dürfen den vor dem Grundstück befindlichen Radweg, die Straßenbegleitgrünfläche und den Gehweg überfahren, um mit dem Kraft- fahrzeug auf das Grundstück zu gelangen.

Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist in jedem Fall das Vorhandensein eines Stellplat- zes auf dem Anliegergrundstück. Ist es aus rechtlichen bzw. tatsächlichen Gründen nicht möglich, mit dem Kraftfahrzeug das Grundstück zu befahren bzw. das Kraftfahrzeug auf dem Grundstück ab- zustellen, darf die Herstellung einer Überfahrt nicht erlaubt werden..

Bei der hergestellten Überfahrt handelt es sich weiterhin um öffentliche Straßenverkehrsfläche der Stadt, nicht um Privateigentum des Anliegers.

Überfahrten gehören gemäß § 2 BremLStrG weiterhin zum öffentlichen Straßenkörper.

In letzter Zeit ist zu bemerken, dass diese Grünfläche von Einzelnen in nicht erlaubter Art und Weise genutzt bzw. in Anspruch genommen wird.

Das Aufstellen von Schildern, Sonnensegeln oder Regenschutz im Bereich der Überfahrt oder die bauliche Veränderung einer Überfahrt darf ausschließlich vom Amt für Straßen und Verkehr durch- geführt werden.

(2)

Amt für Straßen und Verkehr Bremen 25. Februar 2016

Seite 2 von 2

Zum Parken ist gemäß § 12 Straßenverkehrsordnung (StVO) nur der rechte Seitenstreifen der Fahr- bahn oder entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen zu benutzen. Auch ist ein Parken vor Grundstücksein- und –ausfahrten sowie Bordsteinabsenkungen unzulässig (§ 12 (3) Nr. 3 StVO).

Bei dem Abstellen eines Fahrzeuges in Teilen der öffentlichen Verkehrsfläche, hier Straßenbegleit- grün, handelt es sich um eine Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche über den Gemeinge- brauch hinaus. Diese Nutzung bedarf der Genehmigung der Straßenbaubehörde.

Diese Anliegerinformation hatte in Bezug auf das Parken von Fahrzeugen auf den Überfahrten nicht den erhofften Erfolg. Zudem wurde festgestellt, dass eine Vielzahl von Überfahrten in den letzten Jahren unzulässiger Weise baulich deutlich verbreitert wurden. Andere „Überfahrten“ sind existent, ohne dass es den erforderlichen Stellplatz auf dem Grundstück gibt.

Nun hat der Beirat beschlossen, weitere Schritte der Stadt zu veranlassen, um die Situation am Schwachhauser Ring entsprechend den rechtlichen Vorgaben wieder herzustellen.

„Überfahrten“ ohne einen Stellplatz auf dem anliegenden Grundstück sind vor dem genannten recht- lichen Hintergrund des Bremischen Landesstraßengesetzes komplett wieder zurückzubauen.

(Hier ist auf die jeweilige Situation (3 Varianten) einzugehen:)

Auf dieser Grundlage fordern wir Sie mit diesem Schreiben auf, wenn Sie die Überfahrt vor Ihrem Grundstück in eigener Regie und eigener Verantwortung

1. erstellt (Hausnummer ….. ohne Stellplatz) haben sollten, diese Überfahrt auf eigene Kosten wieder zurückzubauen, da Sie über keinen Stellplatz auf Ihrem Grundstück verfügen. oder 2. verbreitert haben sollten, diese Überfahrt auf eigene Kosten auf das ursprüngliche bzw. das ge- nehmigte Maß von 3m befestigter Fläche wiederherzustellen. Die vor einiger Zeit gemessene Breite der Überfahrt vor Ihrem Grundstück betrug ……m . oder

3. verbreitert haben sollten, diese Überfahrt zu eigenen Kosten wieder auf das ursprüngliche bzw.

das genehmigte Maß von 3m befestigter Fläche wiederherzustellen. Die vor einiger Zeit gemessene Breite der Überfahrt vor Ihrem Grundstück betrug ……m .

Bei Ihnen wurde festgestellt, dass der Stellplatz auf Ihrem Grundstück derzeit nicht nutzbar ist. Sollte die Nutzung des Stellplatzes auf Ihrem Grundstück von Ihnen nicht ermöglicht werden, entfällt ge- mäß des BremLStrG der Anspruch auf eine Überfahrt und diese Überfahrt ist zurückzubauen.

Die zurückgebauten Bereiche sind anschließend mit Rasenansaat zu begrünen.

Sollten Sie nicht dafür verantwortlich sein, dass die Überfahrt im Bereich Ihres Grundstücks verbrei- tert oder hergestellt wurde, bitten wir Sie, uns das bis zum 00.00.2016 schriftlich mitzuteilen.

Diese Information werden wir beim weiteren Vorgehen berücksichtigen und werden seitens der Stadt - in Abhängigkeit von den dem ASV zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln - die genehmigte Breite der Überfahrt baulich herstellen bzw. in den Fällen ohne Stellplatz auf dem Grundstück kom- plett zurückbauen.

Bitte senden Sie Ihr Antwortschreiben direkt an das Referat 43 des ASV.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an die Mitarbeiter des zuständigen Referats, Herrn Er- kün (Tel. 361 14495), Herrn Grell (Tel. 361 14607) oder Herrn Tann (Tel. 361 3626).

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Referenzen

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